Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (5. StBAPOÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung



Die Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Aufstieg".

b)
Die Angaben zu den §§ 53 bis 55 werden durch folgende Angabe ersetzt:

§ 53 Übergangsregelung".

c)
Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) Plan für die praktische Ausbildung (mittlerer/gehobener Dienst)

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1) Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (mittlerer Dienst)

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1) Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (gehobener Dienst)

Anlage 4 (zu § 15 Absatz 1 Satz 2) Fächer/Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst)

Anlage 5 (zu § 15 Absatz 3) Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst)

Anlage 6 (zu § 15 Absatz 3) Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung/Abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst)

Anlage 7 (zu § 18 Absatz 10) Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung (gehobener Dienst)

Anlage 8 (zu § 18 Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Nummer 1) Beurteilung der Leistungen im Grundstudium (gehobener Dienst)

Anlage 9 (zu § 18 Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Nummer 2) Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium (gehobener Dienst)

Anlage 10 (zu § 19) Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden (gehobener Dienst)

Anlage 11 (zu § 42 Absatz 1) Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (gehobener Dienst)

Anlage 12 (zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2) Prüfungszeugnis (mittlerer/gehobener Dienst)

Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst)

Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)

Anlage 15 (zu § 43 Absatz 4) Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst)

Anlage 16 (zu § 43 Absatz 4) Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)

Anlage 17 (zu § 46 Absatz 3) Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst)

Anlage 18 (zu § 46 Absatz 3) Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)

Anlage 19 (zu § 48) Niederschrift über die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst)

Anlage 20 (zu § 48) Niederschrift über die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)".

2.
In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(§ 16 Abs. 2, § 24 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 16 Absatz 3, § 24 Absatz 2)" ersetzt.

3.
In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach dem Komma" gestrichen.

4.
In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 38 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Angabe „(§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)" ersetzt.

5.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für das Schwerpunktthema sind 30 Stunden im Hauptstudium anzusetzen (Nummer 10 der Anlage 10)."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „in Verbindung mit Umsatzsteuer" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung" durch das Wort „Umsatzsteuer" ersetzt.

c)
In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort „Beamten" die Wörter „(Anlagen 7 bis 9)" eingefügt.

d)
Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Für die Ermittlung der Studiennote ist

1.
für das Grundstudium die Summe zu bilden aus der vierfachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Abschlussklausuren und diese Summe durch sieben zu teilen (Anlagen 7 und 8) und

2.
für das Hauptstudium die Summe zu bilden aus der fünffachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen, der zweifachen Punktzahl der schriftlichen Arbeit sowie der Punkte des Schwerpunktthemas und diese Summe durch acht zu teilen (Anlage 9)."

6.
Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Aufstieg".

7.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 38 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 3)" durch die Angabe „(§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3)" ersetzt.

8.
§ 37 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beruht die Säumnis auf einem Grund, den die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte nicht zu vertreten hat, soll die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. Der Hinderungsgrund ist unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder personalärztlichen Attestes nachzuweisen. Über die Anerkennung eines privatärztlichen Attestes entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. Für die Anrechnung sind insbesondere die Zahl der bereits abgelieferten Prüfungsarbeiten sowie Dauer, Grund und Häufigkeit der Säumnis zu berücksichtigen. Anstelle des Prüfungsausschusses kann auch die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die Entscheidungen treffen.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die schriftliche oder die mündliche Prüfung als nicht begonnen. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass anstelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle über die Genehmigung entscheidet."

9.
In § 40 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „muß" durch das Wort „soll" ersetzt.

10.
§ 41 wird wie folgt gefasst:

§ 41 Ergebnis der Zwischenprüfung

(1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl der Zwischenprüfung fest. Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Die Endpunktzahl ist die Summe aus

1.
der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (§ 18 Absatz 10 Satz 1 und Anlage 7) und

2.
der 30-fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2).

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sind,

2.
in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist und

3.
die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt.

(4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest."

11.
In § 42 Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

12.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüfung dauert für jede zu prüfende Beamtin und jeden zu prüfenden Beamten in der Regel

1.
für den mittleren Dienst 30 Minuten und

2.
für den gehobenen Dienst 45 bis 60 Minuten."

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist."

13.
§ 45 wird wie folgt gefasst:

§ 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst nach Anlage 13 und für den gehobenen Dienst nach Anlage 14.

(2) Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst ist die Summe aus

1.
der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung,

2.
der sechsfachen Punktzahl der Leistungen in der praktischen Ausbildung,

3.
der 20-fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung und

4.
der achtfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung.

Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ist die Summe aus

1.
der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium,

2.
der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium,

3.
der fünffachen Punktzahl nach § 5 Absatz 2,

4.
der 14-fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie

5.
der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte die mündliche Prüfung bestanden hat und eine Endpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.

(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest."

14.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Hat die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), kann die Zwischenprüfung nur innerhalb von drei Monaten wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 3 Absatz 2 Satz 4 und § 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes)" ersetzt.

15.
Die Anlagen 8 bis 11 und 16 bis 18 erhalten die aus den Anhängen 1 bis 7 ersichtliche Fassung.

16.
§ 53 wird wie folgt gefasst:

§ 53 Übergangsregelung

Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 44 Absatz 5 Satz 2 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung § 44 Absatz 5 Satz 2 dieser Verordnung tritt."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. März 2019.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz


Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 15)



Anlage 8 (zu § 18 Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Nummer 1) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Grundstudium

Muster Beurteilung der Leistungen im Grundstudium, Seite 1 (BGBl. 2019 I S. 174)


Muster Beurteilung der Leistungen im Grundstudium, Seite 2 (BGBl. 2019 I S. 175)



Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 15)



Anlage 9 (zu § 18 Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Nummer 2) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium

Muster Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium, Seite 1 (BGBl. 2019 I S. 176)


Muster Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium, Seite 2 (BGBl. 2019 I S. 177)



Anhang 3 (zu Artikel 1 Nummer 15)



Anlage 10 (zu § 19) - gehobener Dienst - Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden

Studienfächer und Mindestunterrichtsstunden, Seite 1 (BGBl. 2019 I S. 178)


Studienfächer und Mindestunterrichtsstunden, Seite 2 (BGBl. 2019 I S. 179)



Anhang 4 (zu Artikel 1 Nummer 15)



Anlage 11 (zu § 42 Absatz 1) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung

Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung, Seite 1 (BGBl. 2019 I S. 180)


Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung, Seite 2 (BGBl. 2019 I S. 181)



Anhang 5 (zu Artikel 1 Nummer 15)



Anlage 16 (zu § 43 Absatz 4) - gehobener Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung

Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung, Seite 1 (BGBl. 2019 I S. 182)


Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung, Seite 2 (BGBl. 2019 I S. 183)



Anhang 6 (zu Artikel 1 Nummer 15)



Anlage 17 (zu § 46 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (BGBl. 2019 I S. 184)



Anhang 7 (zu Artikel 1 Nummer 15)



Anlage 18 (zu § 46 Absatz 3) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (BGBl. 2019 I S. 185)