Die
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom
9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2883), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 2.
- § 6 Absatz 2a wird aufgehoben.
- 3.
- § 58 Absatz 2a wird aufgehoben.
- 4.
- § 91 Absatz 2a wird aufgehoben.
- 5.
- In § 12 Absatz 1a Satz 1, § 13 Absatz 3, § 23 Absatz 1a, § 43 Absatz 1a, § 63 Absatz 1a, § 71 Absatz 1a, § 81 Absatz 1a, § 98 Absatz 1a, § 105 Absatz 1a sowie § 115 Absatz 1a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
Die
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom
6. März 2020 (BGBl. I S. 506), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1a, § 15 Absatz 3a, § 22 Absatz 4a, § 23 Absatz 3a sowie § 33 Satz 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 2.
- In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 46 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 64 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.
Die
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom
16. August 2017 (BGBl. I S. 3261), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1a, § 13 Absatz 3a, § 18 Absatz 1a, § 28 Absatz 1a Satz 1 und § 30 Absatz 3a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 2.
- In § 35 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
- 3.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
Die
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom
18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.
- b)
- Absatz 1a wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 4a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 1a und 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" und die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 4.
- In § 8 Absatz 1a und § 9 Absatz 1a und 1b wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 5.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1a werden die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" und die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.
Die
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1214), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
- b)
- Absatz 1a wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 3.
- In § 6 Absatz 4a, § 7 Absatz 3a, § 7a, § 11 Absatz 6a und 7a, § 12 Absatz 4a und 8 sowie § 13 Absatz 1a und 2a Satz 1 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 4.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2b werden die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" und die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.
- 5.
- In § 19 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
Die
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes vom
8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 2.
- § 4 Absatz 1a wird aufgehoben.
- 3.
- In § 14 Absatz 2a wird die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 4.
- In § 5 Absatz 2a, § 7 Absatz 2a, § 7a, § 13 Absatz 1a und 2a Satz 1 sowie § 18 Absatz 3a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.