Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie (2. BMIVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 (Nr. 57); Geltung ab 01.01.2023
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Artikel 4 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Artikel 5 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Artikel 6 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
Artikel 7 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
Artikel 8 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 Buchstabe a des Bundespolizeibeamtengesetzes, von denen § 3 Absatz 3 durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) angefügt worden ist,

-
des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer 5 und 20 bis 22 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist und Anlage 2 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 4, Anlage 2 Nummer 20 und 21 durch Artikel 1 Nummer 8 sowie Anlage 2 Nummer 22 durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 GKrimDVDV § 1a, § 6, § 58, § 91, § 12, § 13, § 23, § 43, § 63, § 71, § 81, § 98, § 105, § 115

Die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2883), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

2.
§ 6 Absatz 2a wird aufgehoben.

3.
§ 58 Absatz 2a wird aufgehoben.

4.
§ 91 Absatz 2a wird aufgehoben.

5.
In § 12 Absatz 1a Satz 1, § 13 Absatz 3, § 23 Absatz 1a, § 43 Absatz 1a, § 63 Absatz 1a, § 71 Absatz 1a, § 81 Absatz 1a, § 98 Absatz 1a, § 105 Absatz 1a sowie § 115 Absatz 1a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2023 MBPolVDVDV § 1a, § 15, § 22, § 23, § 33, § 43, § 46, § 61, § 64

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 506), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a, § 15 Absatz 3a, § 22 Absatz 4a, § 23 Absatz 3a sowie § 33 Satz 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

2.
In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 46 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 64 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2023 GBPolVDVDV § 1a, § 13, § 18, § 28, § 30, § 35, § 41

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 16. August 2017 (BGBl. I S. 3261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a, § 13 Absatz 3a, § 18 Absatz 1a, § 28 Absatz 1a Satz 1 und § 30 Absatz 3a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

2.
In § 35 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

3.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

b)
In Absatz 4a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes


Artikel 4 ändert mWv. 1. Januar 2023 MntDAIVVDV § 1a, § 4, § 7, § 8, § 9, § 19

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

b)
Absatz 1a wird aufgehoben.

c)
In Absatz 4a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1a und 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" und die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

4.
In § 8 Absatz 1a und § 9 Absatz 1a und 1b wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

5.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a werden die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" und die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

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Artikel 5 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes


Artikel 5 ändert mWv. 1. Januar 2023 GntDAIVVDV § 1a, § 4, § 6, § 7, § 7a, § 11, § 12, § 13, § 15, § 19

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1214), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

b)
Absatz 1a wird aufgehoben.

c)
In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

3.
In § 6 Absatz 4a, § 7 Absatz 3a, § 7a, § 11 Absatz 6a und 7a, § 12 Absatz 4a und 8 sowie § 13 Absatz 1a und 2a Satz 1 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

b)
In Absatz 2b werden die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" und die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

5.
In § 19 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

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Artikel 6 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes


Artikel 6 ändert mWv. 1. Januar 2023 GVIDVDV § 1a, § 4, § 14, § 5, § 7, § 7a, § 13, § 18

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes vom 8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

2.
§ 4 Absatz 1a wird aufgehoben.

3.
In § 14 Absatz 2a wird die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

4.
In § 5 Absatz 2a, § 7 Absatz 2a, § 7a, § 13 Absatz 1a und 2a Satz 1 sowie § 18 Absatz 3a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

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Artikel 7 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -


Artikel 7 ändert mWv. 1. Januar 2023 GntVDDVCSVDV § 1a, § 18, § 12, § 22, § 45

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - vom 23. September 2020 (BGBl. I S. 2021), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

2.
§ 18 Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
In § 12 Absatz 2a, § 22 Absatz 2a und 3a Satz 1 sowie § 45 Absatz 1a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

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Artikel 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser



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