Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Eingangsformel
Abschnitt 1 Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen
§ 1 Viehtransportfahrzeuge
§ 2 Viehladestellen
Abschnitt 2 Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten
§ 3 Viehausstellungen, Viehmärkte
§ 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot
§ 5 Auftrieb
§ 6 Amtstierärztliche Untersuchung
§ 7 Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten
Abschnitt 3 Gastställe
§ 8 Gastställe
Abschnitt 4 Viehkastrierer
§ 9 Viehkastrierer
Abschnitt 5 Wanderschafherden
§ 10 Wanderschafherden
Abschnitt 6 Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen
§ 11 Anzeige
§ 12 Viehhandelsunternehmen
§ 13 Transportunternehmen
§ 14 Sammelstellen
§ 15 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen
§ 16 Ruhen der Zulassung
Abschnitt 7 Reinigung und Desinfektion
§ 17 Transportmittel
§ 18 Flächen, Räume und Gerätschaften
§ 19 Dung, Streumaterial und Futterreste
Abschnitt 8 Zeugnisse, Kontrollbücher
§ 20 Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse
§ 21 Viehhandels- und Transportkontrollbücher
§ 22 Desinfektionskontrollbuch
§ 23 Kastrations- und Klauenpflegekontrollbuch
§ 24 Deckregister
§ 25 Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters
Abschnitt 9 Tierhaltung
§ 26 Anzeige und Registrierung
Abschnitt 10 Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
§ 27 Kennzeichnung
§ 28 Anzeige der Kennzeichnung
§ 29 Anzeige von Bestandsveränderungen
§ 30 Rinderpass
§ 31 Stammdatenblatt
§ 32 Bestandsregister
§ 33 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Abschnitt 11 Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
§ 34 Kennzeichnung
§ 35 Anzeige von Bestandsveränderungen
§ 36 Begleitpapier
§ 37 Bestandsregister
§ 38 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Abschnitt 12 Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen
§ 39 Kennzeichnung
§ 40 Anzeige der Übernahme
§ 41 Begleitpapier
§ 42 Bestandsregister
§ 43 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Abschnitt 13 Kennzeichnung von Einhufern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
§ 44 Kennzeichnung
§ 44a Equidenpass
§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
§ 44c Verbot der Übernahme
§ 44d Anzeige der Kennzeichnung
Abschnitt 14 Sonstige Tierhaltungen
§ 45 Tierhaltung in besonderen Fällen
Abschnitt 15 Schlussvorschriften
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
§ 47 Übergangsvorschriften
§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlagen
Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3) Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
Anlage 3 (zu § 25 Abs. 1) Muster für Kontrollbücher
Anlage 4 (zu § 27 Abs. 3 und 4) Ohrenmarken zur Rinderkennzeichnung
Anlage 5 (zu § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und § 31 Satz 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 und § 31 Satz 2
Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel
Anlage 7 (zu § 30 Abs. 1 und § 31) Rinderpass
Anlage 8 (zu § 32 Abs. 1) Bestandsregister für Rinderhaltungen
Anlage 9 (zu § 34 Abs. 3 und 4) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
Anlage 10 (zu § 36 Abs. 1) Begleitpapier
Anlage 11 (zu § 37 Abs. 1) Bestandsregister
Anlage 12 (zu § 42 Abs. 1) Bestandsregister für Schweinehaltungen


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