Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften (PassGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566 (Nr. 35); 2007 I. 2316
Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe Artikel 10
| |
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Passgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Personalausweise
Artikel 3 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 3a Änderung des Transsexuellengesetzes
Artikel 4 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 5 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 8 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 9 Neufassung des Passgesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung des Passgesetzes


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 11 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2007 PassG § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 6a, § 7, § 15, § 16, § 18, § 20, § 21, § 22a (neu), § 25, § 26, § 27, § 28 (neu), mWv. 28. Juli 2007 § 4, § 6, § 6a (neu), § 16a (neu)

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Passpflicht

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.

(2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.
Reisepass,

2.
Kinderreisepass,

3.
vorläufiger Reisepass,

4.
amtlicher Pass

a)
Dienstpass,

b)
Diplomatenpass,

c)
vorläufiger Dienstpass,

d)
vorläufiger Diplomatenpass.

(3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.

(4) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Der amtliche Pass kann auch

1.
Diplomaten im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959) und Konsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) und deren Familienangehörigen sowie

2.
sonstigen Personen, die im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland im Ausland tätig sind und deren Familienangehörigen, ausgestellt werden,

wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.

(5) Das Bundesministerium des Innern bestimmt den Passhersteller und macht seinen Namen im Bundesanzeiger bekannt."

2.
In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Pässe sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer."

bb)
Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.

cc)
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im Melderegister. Abweichend von Satz 3 ist einem Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurden, auf Antrag ein Pass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Reisepass" durch das Wort „Pass" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Folgende Abkürzungen:

a)
„P" für Reisepass,

b)
„PC" für Kinderreisepass,

c)
„PP" für vorläufigen Reisepass,

d)
„PO" für Dienstpass und vorläufigen Dienstpass und

e)
„PD" für Diplomatenpass und vorläufigen Diplomatenpass,".

bbb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die Seriennummer des Passes, die sich beim Reisepass, beim Dienstpass und beim Diplomatenpass aus der Behördenkennzahl der Passbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passnummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und beim Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,".

ccc)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. die Abkürzung „D" für die Eigenschaft als Deutscher oder im Fall amtlicher Pässe bei abweichender Staatsangehörigkeit die entsprechende Abkürzung hierfür,".

ddd)
In Nummer 9 wird das Wort „Reisepasses" durch das Wort „Passes" ersetzt.

c)
Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende Absätze 3 bis 6 ersetzt:

„(3) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) sind der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass mit einem elektronischen Speichermedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.

(4) Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Passbewerbers im elektronischen Speichermedium des Passes gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(4a) Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr erhalten auf Antrag einen Kinderreisepass ohne elektronisches Speichermedium; die Ausstellung eines Reisepasses ist zulässig. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 werden in Reisepässen bei Antragstellern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch das Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(5) Die Muster des Reisepasses, des vorläufigen Reisepasses und des Kinderreisepasses sowie die Anforderungen an das Lichtbild bestimmt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dies gilt auch für einen Passersatz, sofern sein Muster nicht in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegt ist.

(6) Die Muster der amtlichen Pässe, die Anforderungen an das Lichtbild sowie die nähere Bestimmung der in § 1 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen bestimmt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. In die amtlichen Pässe können Angaben über das Dienstverhältnis des Passinhabers aufgenommen werden. Die Rechtsverordnung kann auch von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über Gültigkeitsdauer, Ausstellung, Einziehung, Sicherstellung und Pflichten des Inhabers enthalten."

4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Gültigkeitsdauer

(1) Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Abs. 3 sind sie sechs Jahre gültig.

(2) Der Kinderreisepass ist sechs Jahre gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres.

(3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.

(4) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig. Abweichend von Satz 1 kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres verlängert werden. Er ist mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.

(5) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(6) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Pass wird auf Antrag ausgestellt. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können im Wege der Datenübertragung abgegeben werden. Der Passbewerber und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für einen handlungs- oder einwilligungsunfähigen Passbewerber, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Für Minderjährige und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Satz 5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur derjenige den Antrag stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufenthalt zu bestimmen hat. Der Passbewerber und sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen. Ist der Passbewerber am persönlichen Erscheinen gehindert, kann nur ein vorläufiger Reisepass beantragt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher oder, in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2, seiner Eigenschaft als Angehöriger eines anderen Staates notwendig sind. Der Passbewerber hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Soweit in den Pass Fingerabdrücke aufzunehmen sind, sind diese dem Passbewerber abzunehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 elektronisch zu erfassen; der Passbewerber hat bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken."

c)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:

„(2a) Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Abs. 1 Satz 4 die Eintragung des von seinem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts, hat er den Beschluss des Gerichts über die Vornamensänderung nach § 1 des Transsexuellengesetzes vorzulegen. Der Eintragung des von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts im Pass kommt keine Rechtswirkung zu.

(2b) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 darf die zuständige Passbehörde vor Ausstellung eines amtlichen Passes zur Feststellung von Passversagungsgründen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken um Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen. Soweit dies zur Feststellung von Passversagungsgründen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken erforderlich ist, darf die zuständige Passbehörde in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 die erhobenen Daten nach § 4 Abs. 1 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln; zusätzlich darf die Passbehörde die nach Absatz 2 Satz 3 erhobenen Daten an das Bundeskriminalamt übermitteln, das Amtshilfe bei der Auswertung der Daten leistet. Satz 2 gilt nicht für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die nach Satz 2 ersuchten Behörden teilen der anfragenden Passbehörde unverzüglich mit, ob Passversagungsgründe nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen."

d)
Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.

6.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung

(1) Die Datenübermittlung von den Passbehörden an den Passhersteller zum Zweck der Passherstellung, insbesondere die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten, erfolgt durch Datenübertragung. Die Datenübertragung kann auch über Vermittlungsstellen erfolgen. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten; im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen. Die Einhaltung der.Anforderungen ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzustellen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu treffen über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von den Passbehörden an den Passhersteller. Die Rechtsverordnung regelt auch die Einzelheiten über das Prüfverfahren nach Absatz 2 Satz 2."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 werden die Wörter „Eintritt in fremde Streitkräfte" durch die Wörter „Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr" ersetzt.

b)
In den Nummern 7 und 8 werden die Wörter „den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „die Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

c)
In Nummer 9 werden die Wörter „den Geltungsbereich des Zivildienstgesetzes" durch die Wörter „die Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

8.
In § 15 Nr. 3 werden der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

„4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und

5.
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist."

9.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Angaben" die Wörter „und die biometrischen Merkmale" eingefügt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die bei der Passbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Passes an den Passbewerber zu löschen."

b)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Bundesdruckerei GmbH" durch die Wörter „dem Passhersteller" ersetzt und in Satz 2 wird nach der Angabe „in § 4 Abs. 1 genannten Angaben" die Angabe „und der in § 4 Abs. 3 genannten biometrischen Daten" eingefügt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren."

10.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Identitätsüberprüfung anhand biometrischer Daten

Die im Chip des Passes gespeicherten Daten dürfen nur zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Passinhabers und nur nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ausgelesen und verwendet werden. Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung sowie die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden die Echtheit des Passes oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen, sind sie befugt, die auf dem elektronischen Speichermedium des Passes gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auszulesen, die benötigten biometrischen Daten beim Passinhaber zu erheben und die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen. Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Inhabers zu löschen."

11.
Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Passes elektronisch nur auslesen und verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind."

12.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister des Auswärtigen" durch die Wörter „Das Auswärtige Amt" ersetzt.

13.
§ 21 Abs. 2 Nr. 4 und 12 wird aufgehoben.

14.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„§ 22a Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern

(1) In den Fällen des § 22 Abs. 2 kann die Übermittlung auch durch Datenübertragung erfolgen. § 6a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 an die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Passbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnungen enthalten:

1.
Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,

2.
Tag und Uhrzeit des Abrufs,

3.
die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,

4.
die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie

5.
das Aktenzeichen.

§ 22 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend."

15.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3. entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,".

b)
Nach Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. entgegen § 18 Abs. 4 personenbezogene Daten ausliest, verarbeitet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder biometrische Daten ausliest."

c)
In Absatz 3 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, einen Pass oder Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig ausweist oder".

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1, 3, 4 und 5" ersetzt.

16.
In § 26 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesminister des Auswärtigen" durch die Wörter „Auswärtigen Amt" und die Wörter „Bundesminister des Innern" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

17.
In § 27 werden nach dem Wort „erlässt" die Wörter „im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern" eingefügt.

18.
Nach § 27 wird folgender § 28 angefügt:

„§ 28 Übergangsregelungen

(1) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Kinderreisepässe, die vor dem 1. November 2007 auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 als Passersatz ausgestellt worden sind, wenn diese maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind. Abweichend von § 1 Abs. 3 ist der Besitz eines Kinderreisepasses im Sinne des Satzes 1 neben einem Reisepass zulässig, soweit der Reisepass vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wurde.

(2) Liegen bei der Passbehörde die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung noch nicht vor, ist bis zum 30. Juni 2008 abweichend von § 6a Abs. 1 Satz 1 und 2 die Datenübermittlung zwischen Passbehörden und Vermittlungsstellen statt durch Datenübertragung auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig. § 6a Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz gilt entsprechend."


Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften B. v. 9. Oktober 2007 BGBl. I S. 2317 m.W.v. 13. Oktober 2007

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Personalausweise


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2007 PersAuswG § 1, § 2, § 2c (neu)

Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden."

b)
Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.

2.
In § 2 Abs. 1 werden die Angabe „26. Lebensjahr" durch die Angabe „24. Lebensjahr" und die Wörter „fünf Jahre" durch die Wörter „sechs Jahre" ersetzt.

3.
Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:

„§ 2c Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern

(1) In den Fällen des § 2b Abs. 2 kann die Übermittlung der personenbezogenen Daten auch durch Datenübertragung erfolgen. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der versendenden Stelle gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) Im Falle der Übermittlung von Lichtbildern an die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Personalausweisbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnungen enthalten:

1.
Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,

2.
Tag und Uhrzeit des Abrufs,

3.
die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,

4.
die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie

5.
das Aktenzeichen.

§ 2b Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2007 MRRG § 2, § 18, § 19, § 23

Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.

2.
§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird aufgehoben.

3.
§ 19 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.

4.
§ 23 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15, soweit sie die Speicherung von Daten des Lebenspartners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen, und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den Lebenspartner oder eine Lebenspartnerschaft abgestellt wird, sowie für die durch Artikel 3 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geänderten Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 19 Abs. 1 Nr. 5."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3a Änderung des Transsexuellengesetzes


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2007 TSG § 1

§ 1 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,

2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und

3.
sie

a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,

b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder

d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,

aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder

bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 4 Änderung des Asylverfahrensgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2007 AsylG § 16

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:

„§ 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität"

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Zur Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers dürfen die auf dem elektronischen Speichermedium eines Passes, anerkannten Passersatzes oder sonstigen Identitätspapiers gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten ausgelesen, die benötigten biometrischen Daten erhoben und die biometrischen Daten miteinander verglichen werden. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder."

c)
In Absatz 2 wird anstelle der Angabe „Absatz 1" die Angabe „den Absätzen 1 und 1 a" eingefügt.

d)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten zum Zwecke der Identitätsfeststellung. Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verwenden. Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behörden den Grund der Speicherung dieser Daten nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert."

e)
In Absatz 4a Satz 1 wird das Wort „gewonnenen" durch das Wort „erhobenen" ersetzt.

f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „gewonnenen Unterlagen" durch die Wörter „erhobenen Daten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Unterlagen" durch das Wort „Daten" ersetzt.

g)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, die nach Absatz 1a erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers zu löschen."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 5 Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2007 AZRG § 15

In § 15 Abs. 2 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert worden ist, werden die Wörter „ausländer- oder asylrechtlicher" durch die Wörter „ausländer-, asyl- oder passrechtlicher" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 6 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2007 AufenthG § 48, § 49, § 71, § 89, § 95

Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Angabe zu § 49 wird das Wort „Überprüfung," vorangestellt.

b)
Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:

„§ 89 Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen".

2.
§ 48 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und

2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung

auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist."

3.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

„(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speichermedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Darüber hinaus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder."

c)
Die bisherigen Absätze 1, 2, 2a und 3 werden zu den Absätzen 2, 3, 4 und 5.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Angabe „2 bis 3" wird durch die Angabe „3 bis 5" ersetzt.

e)
Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden zu den Absätzen 7 bis 9.

f)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und die Angabe „2 bis 7" wird durch die Angabe „1 und 3 bis 8" ersetzt.

4.
§ 71 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 48 und 49" durch die Angabe „§§ 48 und 49 Abs. 2 bis 9" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „4" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird die Angabe „3" durch die Angabe „5" ersetzt.

5.
§ 89 wird wie folgt gefasst:

„§ 89 Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen

(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 49 von den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden erhobenen und nach § 73 übermittelten Daten. Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 erhobenen Daten werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. Die Daten nach § 49 Abs. 7 werden bei der aufzeichnenden Behörde gespeichert.

(2) Die Nutzung der nach § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und so lange es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden übermittelt oder überlassen werden.

(3) Die nach § 49 Abs. 1 erhobenen Daten sind von allen Behörden unmittelbar nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokuments oder der Identität des Inhabers zu löschen. Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten sind von allen Behörden, die sie speichern, zu löschen, wenn

1.
dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,

2.
seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen sind,

3.
in den Fällen des § 49 Abs. 5 Nr. 3 und 4 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder

4.
im Falle des § 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 7 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.

Die Löschung ist zu protokollieren.

(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und so lange die Daten im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung benötigt werden."

6.
§ 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird die Angabe „1" durch die Angabe „2" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „8" durch die Angabe „10" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union G. v. 19. August 2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992 m.W.v. 28. August 2007

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 7 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2007 FreizügG/EU § 8, § 10

Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127), wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 die auf dem elektronischen Speichermedium eines Dokumentes nach Absatz 1 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokumentes erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder. Die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung und die Meldebehörden sind befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokumentes oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. Die nach den Sätzen 1 und 3 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Inhabers zu löschen."

2.
In § 10 Abs. 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe „§ 8" die Angabe „Abs. 1" eingefügt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 8 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2007 AO § 139b

§ 139b Abs. 3 Nr. 7 sowie Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 9 Neufassung des Passgesetzes



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Passgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 10 Inkrafttreten


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Am Tage nach der Verkündung*) treten in Kraft:

1.
Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc,

2.
Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c, soweit er § 6 Abs. 2a betrifft,

3.
Artikel 1 Nr. 6, soweit er § 6a Abs. 3 betrifft, und

4.
Artikel 1 Nr. 10.

(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. November 2007 in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Juli 2007.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed