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Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)

G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Geltung ab 01.01.2008, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SGB IV § 28k, § 88

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:

1.
§ 28k Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

2.
(aufgehoben)

3.
§ 88 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ihrer Verbände" durch die Wörter „ihres Spitzenverbandes" ersetzt.

b)
In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „der Verbände" durch die Wörter „des Spitzenverbandes" ersetzt.




Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte



Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Vierter Unterabschnitt Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung".

b)
Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

„§ 53 Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung".

c)
Die Angaben zu den §§ 54 bis 58b werden wie folgt gefasst:

„§§ 54 bis 58b (weggefallen)".

d)
In der Angabe zu § 62 werden die Wörter „Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

e)
Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:

„§ 64 (weggefallen)".

f)
In der Angabe zu § 119a wird die Angabe „2000 bis 2005" durch die Angabe „2009 bis 2014" ersetzt.

2.
Der Vierte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Vierter Unterabschnitt Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 53 Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Spitzenverband für die landwirtschaftlichen Alterskassen. Neben den sich aus den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Aufgaben nimmt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die in § 143e des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben für die Alterssicherung der Landwirte wahr.

(2) Er nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:

1.
Abschluss von Verträgen im Namen seiner Mitglieder mit Leistungserbringern,

2.
Vorlage der Übersichten über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjahres beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,

3.
Bearbeitung des Versorgungsausgleichs für seine Mitglieder, einschließlich des Auskunftsverfahrens nach § 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

4.
Wahrnehmung der Funktion als Verbindungsstelle für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte."

3.
§ 64 wird aufgehoben.

3a.
§ 70 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) In den verbindlichen Vorgaben für den Beitragseinzug nach § 143e Abs. 2 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist zusätzlich Näheres zur Weiterleitung der Beiträge an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu regeln."

4.
§ 119a wird wie folgt gefasst:

„§ 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2009 bis 2014

(1) Abweichend von den Regelungen über Veränderungen der jährlichen Ausgaben für Verwaltung und Verfahren (§ 80 Abs. 2) wirkt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Alterskassen bis zum Jahr 2014 um 20 vom Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehörden der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Alterskassen und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:

1.
Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Aufsichtsbehörden bestimmt,

2.
Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und

3.
Versorgungsaufwendungen.

(2a) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in den Jahren 2009 bis 2014 in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt eine Überschreitung des auf eine landwirtschaftliche Alterskasse entfallenden Anteils an den Verwaltungs- und Verfahrenskosten von der Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 2 ausnehmen, soweit die Überschreitung auf besonderen Umständen beruht, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht zu beeinflussen sind und die voraussichtlich nicht nur einmalig zu einer erheblichen Mehrbelastung bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten führen.

(3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über von den landwirtschaftlichen Alterskassen zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1."

5.
In § 1 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 4, § 44 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, den §§ 49, 60 Abs. 4, § 61a Abs. 1 Satz 2, den §§ 62, 79 Abs. 1 und 2 und § 80 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

6.
In § 10 Abs. 4, § 36 Abs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 4 Satz 1 und § 45 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden jeweils die Wörter „Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter „Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.




Artikel 4 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 KVLG 1989 § 2, § 18, § 18a (neu), § 34, § 38, § 51, § 58, § 61, mWv. 1. April 2007 § 2

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 4a wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Nr. 1 bis 6" eingefügt.

1a.
In § 2 Abs. 5 werden die Wörter „die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind" durch die Wörter „die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 versicherungspflichtig sind" ersetzt.

2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Verwaltungsstellen, Versichertenälteste".

b)
Absatz 1 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c)
Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „wahrzunehmen" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.

bb)
In Satz 7 werden die Wörter „von den Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger gemeinsam und einheitlich" durch die Wörter „vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

d)
Im neuen Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Spitzenverbänden" durch die Wörter „dem Spitzenverband" ersetzt sowie nach dem Wort „werden" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.

3.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

„§ 18a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirkt darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Krankenkassen bis zum Jahr 2014 um 20 Prozent der rechtmäßigen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes Jahr dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehörden der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Krankenkassen und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:

1.
Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Aufsichtsbehörden bestimmt,

2.
Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und

3.
Versorgungsaufwendungen.

(3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über von den landwirtschaftlichen Krankenkassen zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1."

4.
§ 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen die in § 143e des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (§ 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gegeben ist. Als Grundsatz- und Querschnittsaufgabe sichert der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen eine einheitliche Rechtsanwendung, auch durch Erlass von Richtlinien und Grundsätzen, insbesondere aus den Bereichen

1.
Meldeverfahren nach § 29,

2.
Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

3.
Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung,

4.
Prüfungen durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

5.
Beurteilung der Hauptberuflichkeit von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft.

(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:

1.
Verteilung der Zuschüsse des Bundes und des Solidarzuschlags nach § 38 Abs. 4 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen,

2.
Überprüfung der Krankenhaus- und Apothekenabrechnungen für die landwirtschaftlichen Krankenkassen,

3.
Abschluss von verbindlichen Verträgen für seine Mitglieder

a)
abweichend von § 125 Abs. 2 und § 127 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln und

b)
abweichend von § 130a Abs. 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 78 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes mit pharmazeutischen Unternehmern,

4.
Genehmigung von Verträgen der landwirtschaftlichen Krankenkassen mit Erbringern von Leistungen zur Durchführung von Betriebs- und Haushaltshilfe und

5.
Verwaltung der liquiden Mittel der Rücklage für die landwirtschaftlichen Krankenkassen."

5.
§ 35 wird aufgehoben.

6.
In § 38 Abs. 4 Satz 5, § 51 Abs. 3 und § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

7.
In § 58 werden die Wörter „und deren Bundesverband" gestrichen.


Artikel 5 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 GKV-WSG Artikel 16

Artikel 16 Nr. 1, 3 und 6 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 6 Gesetz zur Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 LSVVEG