Artikel 1 - Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)

Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. März 2020 StFG § 6, § 8, § 10, § 14e, § 15, § 16, § 17, § 18, § 15 (neu), § 16 (neu), § 17 (neu), § 18 (neu), § 19 (neu), § 20 (neu), § 21 (neu), § 22 (neu), § 23 (neu), § 24 (neu), § 25 (neu), § 26 (neu), § 27 (neu), § 28 (neu)

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" wird geändert in „Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz)".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Finanzmarktstabilisierung

Teil 1 Finanzmarktstabilisierungsfonds

§ 1 Errichtung des Fonds

§ 2 Zweck des Fonds

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Teil 2 Institutioneller Rahmen

§ 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Trägerschaft der Finanzagentur; Organisation und Aufgaben; Verordnungsermächtigung

§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank

§ 3c Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses

§ 3d Deckung der Kosten

§ 3e Kostenerstattungen

§ 3f Verordnungsermächtigung

Teil 3 Stabilisierungsmaßnahmen

§ 4 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung

§ 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung

§ 5a Anteilserwerb

§ 6 Garantieermächtigung; Verordnungsermächtigung

§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften

§ 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags

§ 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich

§ 7 Rekapitalisierung

§ 8 Risikoübernahme; Verordnungsermächtigung

§ 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten

§ 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten

§ 9 Kreditermächtigung

§ 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung

§ 10a Parlamentarische Kontrolle

§ 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung

§ 12 Verwaltungskosten

§ 13 Befristung und Länderbeteiligung

Teil 4 Besteuerung

§ 14 Steuern

§ 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a

§ 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a

§ 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt

§ 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten

Abschnitt 2 Wirtschaftsstabilisierung

Teil 1 Wirtschaftsstabilisierungsfonds

§ 15 Errichtung des Fonds

§ 16 Zweck des Fonds

§ 17 Stellung im Rechtsverkehr

§ 18 Institutioneller Rahmen; Verordnungsermächtigung

§ 19 Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung

Teil 2 Stabilisierungsmaßnahmen

§ 20 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung

§ 21 Gewährleistungsermächtigung; Verordnungsermächtigung

§ 22 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung

§ 23 Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau

§ 24 Kreditermächtigung

§ 25 Voraussetzungen und Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung

§ 26 Befristung; Verordnungsermächtigung

Teil 3 Besteuerung

§ 27 Steuern

§ 28 Anwendungsvorschrift für § 27

Abschnitt 3 Allgemeine Regelungen

§ 29 Sofortige Vollziehbarkeit

§ 30 Rechtsweg

§ 31 Verkündung von Rechtsverordnungen".

3.
Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Finanzmarktstabilisierung

Teil 1 Finanzmarktstabilisierungsfonds".

4.
Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Garantieermächtigung; Verordnungsermächtigung".

5.
Die Überschrift zu § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Risikoübernahme; Verordnungsermächtigung".

6.
Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung".

7.
Nach § 14d wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

„Abschnitt 2 Wirtschaftsstabilisierung

Teil 1 Wirtschaftsstabilisierungsfonds

§ 15 Errichtung des Fonds

Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung „Wirtschaftsstabilisierungsfonds - WSF -" errichtet.

§ 16 Zweck des Fonds

(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.

(2) Unternehmen der Realwirtschaft nach Absatz 1 (Unternehmen) sind Wirtschaftsunternehmen, die nicht Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sind und die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:

1.
eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,

2.
mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie

3.
mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

(3) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist der zuständige Ansprechpartner für die Unternehmen der Realwirtschaft.

§ 17 Stellung im Rechtsverkehr

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Wirtschaftsstabilisierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist Frankfurt am Main. Satz 3 und Satz 4 gelten entsprechend für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen.

§ 18 Institutioneller Rahmen; Verordnungsermächtigung

(1) Die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit Ausnahme der Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen nach § 20 Absatz 1 und der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 20 Absatz 3 obliegt der Finanzagentur. Die Finanzagentur nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds, auch im Namen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds, als eigene wahr. Die Finanzagentur untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die Fachaufsicht in Bezug auf die Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen nach § 20 wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ausgeübt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist der Ansprechpartner für die Unternehmen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Aufgaben und Befugnisse der Finanzagentur nach diesem Abschnitt vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf einen geeigneten Dritten übertragen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Finanzagentur kann sich nach Maßgabe einer nach § 20 Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt geeigneter Dritter bedienen.

(4) § 3a Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend. Soweit durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen durch eine Finanzagentur nach dem Recht der inländischen Gebietskörperschaft vertreten und deren Aufgaben durch diese Finanzagentur wahrgenommen werden, gelten § 3a Absatz 6a Satz 1 und 2 für die nach dem Recht der inländischen Gebietskörperschaft errichtete Finanzagentur entsprechend.

§ 19 Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung

(1) Die §§ 3d und 3e gelten entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen

1.
zur Kostenerstattung und zu Kostenerstattungsverfahren sowie zu den Zahlungspflichtigen nach § 3e;

2.
mit sonstigen Regelungen, die zur Deckung der Kosten entsprechend der Maßgabe der §§ 3d und 3e erforderlich sind, die bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung anfallen.

Teil 2 Stabilisierungsmaßnahmen

§ 20 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung

(1) Über vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Antrag des Unternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung

1.
der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands,

2.
der Dringlichkeit,

3.
der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb und

4.
des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

Soweit es sich um Grundsatzfragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie um Entscheidungen über wesentliche Maßnahmen und Auflagen nach Maßgabe einer nach § 25 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung handelt, entscheidet einvernehmlich ein interministerieller Ausschuss (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss). Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann ein Expertengremium berufen. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds besteht nicht.

(2) Die Leistungen sollen von Bedingungen und Auflagen nach § 25 Absatz 2 abhängig gemacht werden; dabei sind Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates der Europäischen Union und Vorgaben der Europäischen Kommission und die Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu berücksichtigen.

(3) Die Führung der im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen erworbenen Beteiligungen und die Verwahrung und Verwaltung der anderen im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 übernommenen Instrumente obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist die fachlich zuständige Behörde für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit den Unternehmen der Realwirtschaft und zuständig für die Vorbereitung der Anträge. Anträge sind über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzureichen. Für Anträge erstellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Ausschussvorbereitung einschließlich des Votums. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, der Kreditanstalt für Wiederaufbau in bestimmten Fällen die Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22, die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Absatzes 3, die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge nach Satz 1 sowie die Vorbereitung von Entscheidungen durch den interministeriellen Ausschuss nach Absatz 1 übertragen; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann sich nach Maßgabe einer nach Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt geeigneter Dritter bedienen. Sofern Aufgaben der Finanzagentur oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach diesem Gesetz von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat. Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 22 sind Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes bei den betroffenen Unternehmen vorzusehen.

(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss ist besetzt mit je einem Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss können weitere Mitglieder beratend angehören. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss eine Geschäftsordnung geben.

(6) Die Richtlinien für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Satz 1 und Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.

(7) Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds gilt § 5 entsprechend.

§ 21 Gewährleistungsermächtigung; Verordnungsermächtigung

(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds Garantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für vom 28. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann nach eigenem Ermessen auch über Anträge von Unternehmen entscheiden, die die Merkmale nach § 16 Absatz 2, 2. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind. Für die Übernahme von Garantien ist eine angemessene Gegenleistung zu erheben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie abgedeckt werden können,

2.
die Berechnung und die Anrechnung von Garantiebeträgen,

3.
die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie,

4.
Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Garantien und

5.
sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes von Abschnitt 2 im Rahmen der Übernahme von Garantien nach Absatz 1 erforderlich sind.

(3) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über den Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.

(4) § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend. § 6 Absatz 1a gilt auch für von durch andere inländischen Gebietskörperschaften errichtete, dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen übernommene Garantien entsprechend.

§ 22 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung

(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen. Die Rekapitalisierungsmaßnahmen umfassen den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen, den Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen, wenn dies für die Stabilisierung des Unternehmens erforderlich ist. Für die Rekapitalisierung ist eine angemessene Vergütung zu vereinbaren.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die in Absatz 1 genannten Maßnahmen. Eine Beteiligung durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes an der Stabilisierung des Unternehmens vorliegt und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann nach eigenem Ermessen auch über Anträge von Unternehmen entscheiden, die die Merkmale nach § 16 Absatz 2, 2. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind oder die seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Millionen Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Rekapitalisierung,

2.
Obergrenzen für die Beteiligung an Eigenkapitalbestandteilen von einzelnen Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Eigenkapitalbestandteilen,

3.
die Bedingungen, unter denen der Wirtschaftsstabilisierungsfonds seine Beteiligung an den Eigenkapitalbestandteilen wieder veräußern kann, und

4.
sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Abschnitts im Rahmen der Rekapitalisierung nach Absatz 1 erforderlich sind.

(4) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über den Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.

§ 23 Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren. Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.

§ 24 Kreditermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach § 22 dieses Gesetzes Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. Das Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum Zwecke der Darlehensgewährung nach § 23 Kredite in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro aufzunehmen.

(2) § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden für Ausgaben, die keine finanziellen Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) sind, Kredite aufgenommen, ist in Verbindung mit der nächsten Beschlussfassung über ein Haushaltsgesetz ein gesonderter Beschluss des Deutschen Bundestages über die Tilgung der in diesem Umfang erhöhten Bundesschuld herbeizuführen, soweit mit dieser Kreditaufnahme die nach der Schuldenregel zulässige Kreditaufnahme überschritten worden ist. Die Tilgung hat binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Nach Maßgabe dieses Tilgungsplans verringert sich in den jeweiligen Jahren die nach der Schuldenregel zulässige Nettokreditaufnahme des Bundes.

§ 25 Voraussetzungen und Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung

(1) Den Unternehmen dürfen anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Durch die Stabilisierungsmaßnahmen muss eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie bestehen. Unternehmen, die eine Maßnahme dieses Gesetzes beantragen, dürfen zum 31. Dezember 2019 nicht die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten" erfüllt haben.

(2) Unternehmen, die Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. Sie sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. Zur Sicherstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Bedingungen können Auflagen mit den Begünstigten der Stabilisierungsmaßnahme vereinbart werden. Soweit in den Sitzungen des Aufsichtsrats von stabilisierten Unternehmen Vertreter der Finanzagentur oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Sachverständige hinzugezogen oder als Vertreter benannt werden, sind diese von den Vorgaben der §§ 25c und 25d des Kreditwesengesetzes befreit. Satz 4 gilt entsprechend für Unternehmen, die Gegenstand von durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen gewährten Stabilisierungsmaßnahmen sind, soweit in den Sitzungen dieser stabilisierten Unternehmen Vertreter der entsprechenden Finanzagentur oder einer Landesförderbank oder -anstalt als Sachverständige hinzugezogen oder als Vertreter benannt werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen an

1.
die Verwendung der aufgenommenen Mittel,

2.
die Aufnahmen weiterer Kredite,

3.
die Vergütung ihrer Organe,

4.
die Ausschüttung von Dividenden,

5.
den Zeitraum, in dem diese Anforderungen zu erfüllen sind,

6.
Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,

7.
branchenspezifische Restrukturierungsauflagen,

8.
die Art und Weise, wie der beteiligungsführenden Stelle nach § 20 Absatz 3 und 4 sowie dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds Rechenschaft zu legen ist,

9.
eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Anforderungen in den Nummern 1 bis 6,

10.
sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Abschnitts nach Absatz 2 zweckmäßig sind.

Die Anforderungen können sich nach Art und Adressaten der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden. Sie werden auf der Grundlage dieses Abschnitts und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt. In der nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung können auch Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderungen geregelt werden.

(4) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die §§ 10a, 11 und 12 gelten entsprechend.

§ 26 Befristung; Verordnungsermächtigung

(1) Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind bis zum 31. Dezember 2021 möglich. Wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln und aufzulösen. Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln.

(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann sich auch nach dem 31. Dezember 2021 an Unternehmen nach § 16 Absatz 2 beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.

(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf.

(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.

Teil 3 Besteuerung

§ 27 Steuern

(1) Sofern Abspaltungen nach § 15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden. Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen und deren Stabilisierungsmaßnahmen entsprechend.

§ 28 Anwendungsvorschrift für § 27

§ 27 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden."

8.
Nach § 28 wird die folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 3 Allgemeine Regelungen".

9.
Der bisherige § 14e wird aufgehoben.

10.
Die bisherigen §§ 15 bis 17 werden die §§ 29 bis 31.

11.
Der bisherige § 18 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 WStFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 WStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2058; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
Eingangsformel WSF-DV
... 2, des § 22 Absatz 3 und des § 25 Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543 ) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem ...

Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung (WSF-ÜV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2055
Eingangsformel WSF-ÜV
... 4 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 5, und Absatz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Artikel 2 CovStMG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung des ...


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