Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 1 Allgemeines
§ 1 Hebammenberuf
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 3 Berufsbezeichnung
§ 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
§ 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 6 Rücknahme der Erlaubnis
§ 7 Widerruf der Erlaubnis
§ 8 Ruhen der Erlaubnis
Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Abschnitt 1 Studium
Unterabschnitt 1 Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
§ 9 Studienziel
§ 10 Zugangsvoraussetzungen
§ 11 Dauer und Struktur des Studiums
§ 12 Akkreditierung von Studiengängen
Unterabschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
§ 13 Praxiseinsätze
§ 14 Praxisanleitung
§ 15 Die verantwortliche Praxiseinrichtung
§ 16 Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan
§ 17 Praxisbegleitung
§ 18 Nachweis- und Begründungspflicht
Unterabschnitt 3 Der hochschulische Teil des Studiums
§ 19 Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen
§ 20 Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung
Unterabschnitt 4 Durchführung des Studiums
§ 21 Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen
§ 22 Gesamtverantwortung
Unterabschnitt 5 Abschluss des Studiums
§ 23 Abschluss des Studiums
§ 24 Staatliche Prüfung
§ 25 Durchführung der staatlichen Prüfung
§ 26 Vorsitz
Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
§ 27 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis
§ 28 Inhalt des Vertrages
§ 29 Wirksamkeit des Vertrages
§ 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen
§ 31 Anwendbares Recht
§ 32 Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
§ 33 Pflichten der Studierenden
§ 34 Vergütung
§ 35 Überstunden
§ 36 Probezeit
§ 37 Ende des Vertragsverhältnisses
§ 38 Beendigung durch Kündigung
§ 39 Wirksamkeit der Kündigung
§ 40 Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
§ 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 43 Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
§ 44 Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation
§ 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Abschnitt 2 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
§ 46 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
§ 47 Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten
§ 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
§ 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten
§ 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten
§ 51 Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten
§ 52 Bekanntmachung
§ 53 Europäischer Berufsausweis
Abschnitt 3 Weitere Berufsqualifikationen
§ 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
§ 55 Wesentliche Unterschiede
§ 56 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
§ 57 Anpassungsmaßnahmen
§ 58 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 59 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 1 Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 60 Dienstleistungserbringende Personen
§ 61 Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 62 Meldung wesentlicher Änderungen
§ 62a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
Abschnitt 2 Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten
§ 63 Bescheinigung der zuständigen Behörde
Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 64 Zuständige Behörde
§ 65 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 66 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
§ 67 Unterrichtung über Änderungen
§ 68 Löschung einer Warnmitteilung
§ 69 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
§ 70 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Teil 7 Verordnungsermächtigung
§ 71 Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung
Teil 8 Bußgeldvorschriften
§ 72 Bußgeldvorschriften
Teil 9 Übergangsvorschriften
§ 73 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 74 Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
§ 75 Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen
§ 76 Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben
§ 77 Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen
§ 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
§ 78 Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben
§ 79 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen
§ 80 Evaluierung


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