Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)

G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440 (Nr. 23); Geltung ab 01.11.2013, abweichend siehe Artikel 10
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Personenstandsverordnung
Artikel 3 Änderung des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 5 Änderung des Konsulargesetzes
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 8 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Personenstandsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2013 PStG § 7, § 15, § 16, § 21, § 22, § 27, § 31, § 34, § 35, § 36, § 38, § 41, § 42, § 43, § 45, § 47, § 48, § 52, § 53, § 55, § 57, § 58, § 60, § 73, mWv. 15. Mai 2013 § 63, § 65, § 66, § 70, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:

„§ 22 Fehlende Angaben".

2.
In § 7 Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4" eingefügt.

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Geburt" ein Komma und die Wörter „ihr Geschlecht" eingefügt.

b)
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten."

c)
In Absatz 2 wird der abschließende Punkt in Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt."

4.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über

1.
den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,

2.
die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten,

3.
die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,

4.
die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,

5.
jede Änderung des Namens der Ehegatten,

6.
jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,

7.
die Änderung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,

8.
Berichtigungen.

Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen."

5.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Familienname" durch das Wort „Geburtsname" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,

2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,

3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,

4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt."

6.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Fehlende Angaben".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen."

7.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes,".

b)
Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sowie die Änderung dieser Eintragung, sofern das Kind dies wünscht,".

c)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „und deren Auflösung" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und werden die Wörter „eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit." angefügt.

8.
§ 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Sterberegister werden beurkundet

1.
die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,

2.
der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,

3.
die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,

4.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes."

9.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Personen, die eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben haben, sind nur mit den nach dieser Erklärung geführten Vornamen und Familiennamen einzutragen; dies gilt entsprechend für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Name nach den Vorschiften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

10.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend."

c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

11.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „antragsberechtigte" durch das Wort „antragstellende" ersetzt.

12.
Dem § 38 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sind von diesem Standesamt Urkunden nicht zu erhalten, so ist der Sterbefall erneut zu beurkunden."

13.
§ 41 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist."

14.
§ 42 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Lebenspartnerschaftsregister führt, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist."

15.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt; dieses Standesamt ist außerdem zuständig, wenn die Erklärung nicht im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben und kein Geburtseintrag im Inland geführt wird. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen."

16.
In § 45 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Erklärende" durch die Wörter „das Kind" ersetzt.

17.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,

2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,

3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,

4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Anhörung unterbleibt, wenn es sich um die Berichtigung eines Hinweises auf einen Eintrag in einem anderen Personenstandsregister oder von Registrierungsdaten des Personenstandseintrags handelt."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden."

18.
In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Im Übrigen" durch die Wörter „Außer in den Fällen des § 47" ersetzt.

19.
In § 52 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „dem Beschwerdeführer" ein Komma und die Wörter „dem Standesamt" eingefügt.

20.
§ 53 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu."

21.
§ 55 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird."

22.
§ 57 wird wie folgt gefasst:

„§ 57 Eheurkunde

In die Eheurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2.
Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,

3.
Ort und Tag der Eheschließung,

4.
die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

Ist die Ehe aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Ehe festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Eheurkunde im Feld „Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten sowie für die Nichtigerklärung der Ehe."

23.
§ 58 wird wie folgt gefasst:

„§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde

In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2.
Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,

3.
Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,

4.
die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld „Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben."

24.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,".

b)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

abweichendes Inkrafttreten am 15.05.2013

25.
§ 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so darf abweichend von § 62 eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person selbst und eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der transsexuellen Person; § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt."

26.
§ 65 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist."

27.
§ 66 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Benutzung bedarf der Zustimmung der für den Fachbereich des Forschungsvorhabens zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle; die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde richtet sich nach dem Sitz der Forschungseinrichtung."

28.
In § 70 Absatz 1 werden nach dem Wort „wer" die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


29.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

„16.
weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nummer 2 und 4),".

abweichendes Inkrafttreten am 15.05.2013

 
b)
Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

„24.
die elektronische Erfassung und Fortführung der bis zum 1. Januar 2009 angelegten Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der bis zum 1. Januar 2014 vorgenommenen Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4),".

30.
§ 74 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4) zu regeln,".

31.
In § 75 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

„§ 4 gilt entsprechend."

32.
§ 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind."

33.
In § 77 Absatz 3 werden vor dem Wort „Eheurkunden" die Wörter „als Personenstandsurkunden nur" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 2 Änderung der Personenstandsverordnung


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2013 PStV § 6, § 11, § 20, § 26, § 27, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39, § 40, § 50, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 69, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8, Anlage 9, Anlage 10, mWv. 15. Mai 2013 § 31, § 49, § 70, § 71, Anlage 13 (neu)

Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Suchfunktion".

b)
Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

„§ 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern; unbekannter Sterbeort".

c)
Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 (weggefallen)".

abweichendes Inkrafttreten am 15.05.2013

 
d)
Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

„§ 49 (weggefallen)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 3" durch die Angabe „§ 63 Absatz 4" ersetzt.

3.
Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Bundesministerium des Innern kann eine den Voraussetzungen des Absatzes 3 genügende Schnittstellenbeschreibung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger für verbindlich anwendbar erklären."

4.
In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „; § 63 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend" gestrichen.

5.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Suchfunktion

(1) Die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister sind mit einer Suchfunktion zu versehen, die anderen Standesämtern die Feststellung ermöglicht, ob ein Personenstandseintrag geführt wird. Suchkriterien sind Daten aus den Datenfeldern, die in Anlage 1 zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind. Als Suchergebnis dürfen nur das Standesamt und die Registernummer (§ 16 Absatz 2 Satz 2) des gesuchten Eintrags mitgeteilt werden.

(2) Für Altregister und Übergangsbeurkundungen, die nicht elektronisch nacherfasst worden sind, ist ein Suchverzeichnis zu führen, aus dem die Suchanfragen beantwortet werden können; für die Benutzung gilt Absatz 1 entsprechend."

6.
§ 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin

(1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem einzurichten, das das Auffinden eines Personenstandseintrags oder einer namensrechtlichen Erklärung ermöglicht.

(2) Die Standesämter dürfen die nach Absatz 1 eingerichteten Verzeichnisse einsehen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls.

(3) Für die Suche in dem elektronischen Auskunftssystem wird die vom Land Berlin hierfür entwickelte Online-Datenbank des Standesamts I in Berlin verwendet."

abweichendes Inkrafttreten am 15.05.2013

7.
§ 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet. Eine Fehlgeburt kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 13."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 34 Absatz 4 werden die Wörter „§ 27 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes" ersetzt.

9.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen."

10.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern; unbekannter Sterbeort".

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen der Absätze 1 bis 4" gestrichen.

11.
In § 38 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand," gestrichen.

12.
§ 39 wird aufgehoben.

13.
§ 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte Person zu bezeichnen."

abweichendes Inkrafttreten am 15.05.2013

14.
§ 49 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus dem Registereintrag ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Urkunden einzutragen."

b)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „oder Lebenspartners" gestrichen.

16.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird das Wort „vormundschaftsgerichtliche" durch die Wörter „familien- oder betreuungsgerichtliche" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem Wort „Gesetzbuche" ein Komma und die Wörter „§ 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes" eingefügt.

c)
Absatz 7 wird aufgehoben.

d)
Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.

17.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 6 Nummer 5 wird das Wort „Familienname" durch das Wort „Geburtsname" ersetzt.

18.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.

d)
In Absatz 5 Nummer 5 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „sowie das Geschlecht" eingefügt.

19.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mitzuteilen."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.

d)
In Absatz 5 Nummer 5 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „sowie das Geschlecht" eingefügt.

20.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 4 bis 10 werden die Nummern 3 bis 9.

cc)
In der neuen Nummer 6 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

dd)
In der neuen Nummer 9 werden das Komma und die Wörter „wenn der Verstorbene das 16. Lebensjahr vollendet hat" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder für die letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft" gestrichen.

bb)
In Nummer 5 werden das Komma und die Wörter „wenn der Verstorbene das 16. Lebensjahr vollendet hat" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „sowie das Geschlecht" eingefügt.

21.
In § 61 wird das Wort „erheben" durch das Wort „übermitteln" ersetzt.

22.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das

1.
für die Entgegennahme einer Namenserklärung zuständig ist oder eine familienrechtliche Erklärung beurkundet oder aufbewahrt, wenn der Personenstandsfall nicht im Inland beurkundet worden ist;

2.
einen Hinweis über einen im Ausland beurkundeten Personenstandsfall in ein deutsches Personenstandsregister einträgt.

(2) Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen einer im Ausland geschlossenen Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung, bestehen die Mitteilungspflichten nach § 58 Absatz 3 auch dann, wenn auf Grund des Fehlens eines Eheeintrags im Standesamt I in Berlin keine Folgebeurkundung erfolgt. Entsprechendes gilt für die Mitteilungspflicht nach § 59 Absatz 3 bei Aufhebung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

23.
Dem § 63 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Übermittlung von Daten über Vermittlungsstellen bedarf es keiner weitergehenden Signatur des absendenden Standesamts."

24.
§ 69 wird wie folgt gefasst:

„§ 69 Übernahme in elektronische Personenstandsregister

(1) Bei der elektronischen Erfassung von Altregistern werden Registereinträge nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 erstellt. Der Sachverhalt ist in die elektronischen Register so zu übernehmen, dass der personenstandsrechtliche Verlauf nachvollziehbar ist und die durch die ursprüngliche Beurkundung verlautbarten Rechtsverhältnisse auch aus dem elektronisch nacherfassten Personenstandseintrag hervorgehen. Daten, die in den elektronischen Registern nicht vorgesehen sind, werden nicht übernommen. Daten, die im Papierregister nicht vorhanden sind, sind sorgfältig unter Beachtung des im Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Rechts nachzuerheben, wenn sie zur Führung des elektronischen Registers erforderlich sind. Die Nacherhebung fehlender Daten, die zur Eintragung eines Hinweises führen würden, ist nicht erforderlich.

(2) Für die elektronisch zu erfassenden Einträge sind Registrierungsdaten nach § 16 Absatz 2 zu bilden. Der vorhandenen Eintragsnummer sind die Kurzbezeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Absatz 2 und das Jahr der Erstbeurkundung hinzuzufügen. Weicht die Bezeichnung des Standesamts, das die zu erfassende Beurkundung vorgenommen hat, von der Bezeichnung des Standesamts ab, das jetzt die elektronische Erfassung vornimmt, werden die ursprüngliche Bezeichnung und die Standesamtsnummer übernommen; bei nicht vorhandener oder nicht verwendbarer Standesamtsnummer wird die Nummer des erfassenden Standesamts um eine fortlaufende dreistellige Ziffernfolge (Suffix) ergänzt, die das Standesamt einmalig vergibt. Der Name des Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag wird ohne Funktionsbezeichnung übernommen. Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 4 des Personenstandsgesetzes werden mit einer nicht belegten Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nacherfasst, in dem sie angelegt wurden.

(3) Der Standesbeamte, der die elektronische Erfassung durchführt, schließt den Eintrag mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister. Beurkundung im Sinne des § 54 des Gesetzes ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich der im elektronischen Personenstandsregister gespeicherte Eintrag.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 entsprechend.

(5) Einträge in Altregistern, die in elektronische Register übernommen wurden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu behandeln. Ist der gesamte Band nacherfasst, so ist das hierzu geführte Zweitbuch zu vernichten.

(6) Für die Übernahme von Übergangsbeurkundungen nach § 75 Satz 4 des Gesetzes in elektronische Register und für die Neubeurkundung von in Verlust geratenen Einträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 15.05.2013

25.
§ 70 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

26.
In § 71 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


27.
Die Anlagen 1 bis 10 und 13 werden wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 11) Datenfelder in den Personenstandsregistern

Nr.DatenfelderAnmerkungenVerwendung
   Haupt-
eintrag
Folge-
beurkun-
dung
Hin-
weis
Such-
feld
Be-
schrän-
kung1
 Allgemeine Registerangaben
für alle Register
      
0001Name des Standesamts  X  X 
0010Standesamtsnummerz. B. 06412001 für das Standes-
amt Frankfurt/Main, ggf. ergänzt
um ein Suffix für ein verwaltetes
Standesamt
X  X 
0011Art des Registers G = Geburtenregister
E = Eheregister
L = Lebenspartnerschaftsregister
S = Sterberegister
X  X 
0012Eintragsnummerz. B. „334" für die 334. Beurkun-
dung einer Geburt eines Jahres
X  X 
0013Jahr des Eintrags Bei Nacherfassung Jahr der
ursprünglichen Beurkundung
X  X 
0014Nummer der Folgebeurkundung z. B. „3" für die 3. Folgebeurkun-
dung zu einem Haupteintrag
 X   
0020Anlass der Beurkundung z. B. Geburt, Namensänderung,
Vaterschaftsanerkennung,
Wiederannahme des Geburts-
namens, Berichtigung
XX   
0030Anlass eines Hinweises z. B. Eheschließung des Kindes,
Lebenspartnerschaft des Kindes,
Kind des Kindes, Tod des Kindes,
Wiederverheiratung, Ehe des
Verstorbenen
  X  
0040Datum der Wirksamkeit Wirksamkeit einer Folgebeurkun-
dung
 X   
0045Datum der Stilllegung Wirksamkeit einer Stilllegung des
Personenstandseintrags
    1)
0048Sperrvermerk     1)
0049Datum Sperrvermerk Datum des Fristablaufs eines
Sperrvermerks
    1)
0050Ort der Beurkundung  XX   
0051Datum der Beurkundung  XX   
0052Name der Urkundsperson  XX   
0053FunktionsbezeichnungUnterscheidung nach männlichen
oder weiblichen Standesbeamten
XX   

 
1
Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
1)
= Datenfeld ist nicht Bestandteil des Personenstandseintrags und steht nur bei Bedarf systemseitig als Funktion zur Verfügung.
2)
= Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3)
= Datenfeld steht nach dem 31. Oktober 2013 ausschließlich für die Nacherfassung der bis dahin angelegten Personenstandseinträge zur Verfügung.

Nr.DatenfelderAnmerkungenVerwendung
   Haupt-
eintrag
Folge-
beurkun-
dung
Hin-
weis
Such-
feld
Be-
schrän-
kung1
 Geburtenregister      
        
 Angaben zur Geburt       
1040Tag der Geburt  XX X 
1041Stunde und Minute der Geburt  XX   
1050Ort der Geburt  XX X 
1051Geburtsort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe XX   
1052Geburtsort, Straße  XX   
1053Geburtsort, Hausnummer  XX  2)
1055Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk XX  2)
1057Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland XX X 
1090Art der Geburt Nur bei Totgeburt XX   
        
 Angaben zum Kind       
1101Familienname/GeburtsnameAngabe des aktuellen Geburts-
namens des Kindes
XX X 
1102Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
1105Vornamen XX X 
1106Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX   
1119Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht
des Kindes
  X  
1120Geschlecht XX   
1130Religion/Weltanschauung XX   
1180Deutsche Staatsangehörigkeit Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG   X  
1199Familiennamensführung nicht nachgewie-
sen
Nur bei nicht nachgewiesener
Identität der Eltern
X    
        
 Mutter/Annehmende des Kindes       
1201Familienname XX X 
1202Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
1203Geburtsname XX X 
1204Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
1205Vornamen XX X 
1206Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX   
1230Religion/Weltanschauung XX   
1240Tag der Geburt    X  
1250Ort der Geburt    X  
1255Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk   X 2)
1257Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland   X  
1270RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
1271BehördennameOrtsbezeichnung  X  
1275Registernummerz. B. G 399/2010   X  
1280Staatsangehörigkeit   X  
1299Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
XX   
        
 Vater/Annehmender des Kindes       
1301Familienname XX X 
1302Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
1303Geburtsname XX X 
1304Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
1305Vornamen XX X 
1306Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX   
1330Religion/Weltanschauung XX   
1340Tag der Geburt    X  
1350Ort der Geburt    X  
1355Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk   X 2)
1357Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland   X  
1370RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
1371BehördennameOrtsbezeichnung  X  
1375Registernummerz. B. G 1499/2009   X  
1380Staatsangehörigkeit   X  
1399Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
XX   
        
 Eheschließung der Eltern       
1440Tag der Eheschließung    X  
1450Ort der Eheschließung    X  
1457Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland   X  
1470RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
1471BehördennameOrtsbezeichnung  X  
1475Registernummerz. B. E 67/2009   X  
 Ehe des Kindes       
1540Tag der Eheschließung    X  
1550Ort der Eheschließung    X  
1555Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk   X 2)
1557Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland   X  
1570RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
1571BehördennameOrtsbezeichnung  X  
1575Registernummerz. B. E 288/2030   X  
1590Art der Eheauflösung z. B. Scheidung oder Tod   X 3)
1591Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag   X 3)
1592RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X 3)
1593BehördennameOrtsbezeichnung  X 3)
1595Registernummer   X 3)
        
 Lebenspartnerschaft des Kindes       
1640Tag der Begründung    X  
1650Ort der Begründung    X  
1655Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk   X 2)
1657Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland   X  
1670RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
1671BehördennameOrtsbezeichnung  X  
1675Registernummerz. B. L 12/2009   X  
1690Art der Auflösung der Lebenspartnerschaft z. B. Aufhebung oder Tod   X 3)
1691Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag   X 3)
1692RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X 3)
1693BehördennameOrtsbezeichnung  X 3)
1695Registernummer   X 3)
        
 Kind des Kindes       
1701FamiliennameAngabe des aktuellen Geburts-
namens des Kindes
  X  
1705Vornamen   X  
1740Tag der Geburt    X  
1750Ort der Geburt    X  
1755Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk   X 2)
1757Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland   X  
1770RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
1771BehördennameOrtsbezeichnung  X  
1775Registernummer   X  
1790Art der Geburt Nur bei Totgeburt   X 2)
 Testamentsverzeichnis      
1890Testamentsverzeichnisnummer   X  
        
 Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit des Kindes
      
1940TodestagDatum aus Sterbeeintrag   X  
1942SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war.
  X  
1950Sterbeort   X  
1955Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk   X 2)
1957Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland   X  
1960Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung
der Todeszeit
Beschlussdatum  X 2)
1962Festgestellter Todestag Datum  X 2)
1963Festgestellte Todeszeit Uhrzeit  X 2)
1964StaatNur bei Todeserklärung im Ausland   X  
1965Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum  X 2)
1970Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung  X  
1971BehördennameOrtsbezeichnung  X  
1975Registernummer/Aktenzeichen   X  


Nr.DatenfelderAnmerkungenVerwendung
   Haupt-
eintrag
Folge-
beurkun-
dung
Hin-
weis
Such-
feld
Be-
schrän-
kung1
 Eheregister      
        
 Angaben zur Ehe       
2040Tag der Eheschließung  X  X 
2050Ort der Eheschließung  X  X 
2051Ort der Eheschließung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe XX  2)
2055Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X   2)
2057Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X  X 
2078NamensbestimmungGemeinsamer Familienname ist
Name des Mannes, der Frau oder
Doppelname
  X  
        
 Angaben zur Ehefrau       
2101Familienname (vor Eheschließung)  XX X 
2102Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
2103Geburtsname (vor Eheschließung)  XX X 
2104Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
2105Vornamen (vor Eheschließung)  XX X 
2106Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX   
2111Familienname (nach Eheschließung)  XX X 
2112Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
2113Geburtsname (nach Eheschließung)  XX X 
2114Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
2115Vornamen (nach Eheschließung)  XX X2)
2116Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX  2)
2119Recht der Namensführung Verweis auf Recht der Ehefrau   X  
2120Geschlecht XX  2)
2130Religion/Weltanschauung XX   
2140Tag der Geburt  XX X 
2150Ort der Geburt  XX   
2155Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk XX  2)
2157Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland XX   
2170RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
2171BehördennameOrtsbezeichnung  X  
2175Registernummer   X  
2180Staatsangehörigkeit   X  
        
 Angaben zum Ehemann       
2201Familienname (vor Eheschließung)  XX X 
2202Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
2203Geburtsname (vor Eheschließung)  XX X 
2204Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
2205Vornamen (vor Eheschließung)  XX X 
2206Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX   
2211Familienname (nach Eheschließung)  XX X 
2212Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
2213Geburtsname (nach Eheschließung)  XX X 
2214Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
2215Vornamen (nach Eheschließung)  XX X2)
2216Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX  2)
2219Recht der Namensführung Verweis auf Recht des Ehemannes   X  
2220Geschlecht XX  2)
2230Religion/Weltanschauung XX   
2240Tag der Geburt  XX X 
2250Ort der Geburt  XX   
2255Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk XX  2)
2257Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland XX   
2270RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
2271BehördennameOrtsbezeichnung  X  
2275Registernummer   X  
2280Staatsangehörigkeit   X  
        
 Auflösung der Ehe durch Entscheidung       
2390Art der Eheauflösung z. B. Scheidung, Aufhebung, Tod,
Wiederverheiratung nach Todes-
erklärung
 X   
2391Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum X   
2392BehördeFunktionsbezeichnung  X  
2393BehördennameOrtsbezeichnung  X  
2395Registernummer/Aktenzeichen   X  
        
 Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit der Ehefrau
      
2440TodestagDatum aus Sterbeeintrag  X   
2442SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war.
 X   
2450Sterbeort  X   
2455Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk  X  2)
2457Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland  X   
2460Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung
der Todeszeit
Beschlussdatum X   
2462Festgestellter Todestag Datum X  2)
2463Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X  2)
2464StaatNur bei Todeserklärung im Ausland   X  
2465Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X   
2470Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung  X  
2471BehördennameOrtsbezeichnung  X  
2475Registernummer/Aktenzeichen   X  
        
 Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit des Ehemannes
      
2540TodestagDatum aus Sterbeeintrag  X   
2542SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war.
 X   
2550Sterbeort  X   
2555Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk  X  2)
2557Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland  X   
2560Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung
der Todeszeit
Beschlussdatum X   
2562Festgestellter Todestag Datum X  2)
2563Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X  2)
2564StaatNur bei Todeserklärung im Ausland   X  
2565Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X   
2570Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung  X  
2571BehördennameOrtsbezeichnung  X  
2575Registernummer/Aktenzeichen   X  
 Wiederverheiratung der Ehefrau       
2640Tag der Eheschließung    X  
2650Ort der Eheschließung    X  
2657Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland   X  
2670RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
2671BehördennameOrtsbezeichnung  X  
2675Registernummer   X  
        
 Wiederverheiratung des Ehemannes       
2740Tag der Eheschließung    X  
2750Ort der Eheschließung    X  
2757Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland   X  
2770RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
2771BehördennameOrtsbezeichnung  X  
2775Registernummer   X  
        
 Lebenspartnerschaft der Ehefrau       
2840Tag der Begründung    X  
2850Ort der Begründung    X  
2857Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland   X  
2870RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
2871BehördennameOrtsbezeichnung  X  
2875Registernummer   X  
        
 Lebenspartnerschaft des Ehemannes       
2940Tag der Begründung    X  
2950Ort der Begründung    X  
2957Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland   X  
2970RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
2971BehördennameOrtsbezeichnung  X  
2975Registernummer   X  


Nr.DatenfelderAnmerkungenVerwendung
   Haupt-
eintrag
Folge-
beurkun-
dung
Hin-
weis
Such-
feld
Be-
schrän-
kung1
 Lebenspartnerschafts-
register
      
        
 Angaben zur Lebenspartnerschaft       
3040Tag der Begründung  X  X 
3050Ort der Begründung  X  X 
3051Ort der Begründung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe XX  2)
3055Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk X   2)
3057Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X  X 
3070Behörde der Begründung Angabe einer vom Standesamt
abweichenden Begründungs-
behörde
X    
3078NamensbestimmungGemeinsamer Familienname ist
Name des 1. oder 2. Lebens-
partners oder Doppelname
  X  
        
 Angaben zum 1. Lebenspartner       
3101Familienname (vor Begründung)  XX X 
3102Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
3103Geburtsname (vor Begründung)  XX X 
3104Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
3105Vornamen (vor Begründung)  XX X 
3106Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX   
3111Familienname (nach Begründung)  XX X 
3112Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
3113Geburtsname (nach Begründung)  XX X 
3114Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
3115Vornamen (nach Begründung)  XX X2)
3116Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX  2)
3119Recht der Namensführung Verweis auf Recht des 1. Lebens-
partners
  X  
3120Geschlecht XX  2)
3130Religion/Weltanschauung XX   
3140Tag der Geburt  XX X 
3150Ort der Geburt  XX   
3155Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk XX  2)
3157Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland XX   
3170RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
3171BehördennameOrtsbezeichnung  X  
3175Registernummer   X  
3180Staatsangehörigkeit   X  
        
 Angaben zum 2. Lebenspartner       
3201Familienname (vor Begründung)  XX X 
3202Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
3203Geburtsname (vor Begründung)  XX X 
3204Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
3205Vornamen (vor Begründung)  XX X 
3206Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX   
3211Familienname (nach Begründung)  XX X 
3212Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
3213Geburtsname (nach Begründung)  XX X 
3214Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
3215Vornamen (nach Begründung)  XX X2)
3216Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX  2)
3219Recht der Namensführung Verweis auf Recht des 2. Lebens-
partners
  X  
3220Geschlecht XX  2)
3230Religion/Weltanschauung XX   
3240Tag der Geburt  XX X 
3250Ort der Geburt  XX   
3255Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk XX  2)
3257Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland XX   
3270RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
3271BehördennameOrtsbezeichnung  X  
3275Registernummer   X  
3280Staatsangehörigkeit   X  
        
 Auflösung der Lebenspartnerschaft       
3390Art der Auflösung z. B. Aufhebung, Tod, Todeserklä-
rung, Feststellung der Todeszeit
 X   
3391Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum X   
3392BehördeFunktionsbezeichnung  X  
3393BehördennameOrtsbezeichnung  X  
3395Registernummer/Aktenzeichen   X  
        
 Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit 1. Lebenspartner
      
3440TodestagDatum aus Sterbeeintrag  X   
3442SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war.
 X   
3450Sterbeort  X   
3455Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk  X  2)
3457Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland  X   
3460Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung
der Todeszeit
Beschlussdatum X   
3462Festgestellter Todestag Datum X  2)
3463Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X  2)
3464StaatNur bei Todeserklärung im Ausland   X  
3465Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X   
3470Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung  X  
3471BehördennameOrtsbezeichnung  X  
3475Registernummer/Aktenzeichen   X  
        
 Tod, Todeserklärung, Feststellung der
Todeszeit 2. Lebenspartner
      
3540TodestagDatum aus Sterbeeintrag  X   
3542SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war.
 X   
3550Sterbeort  X   
3555Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk  X  2)
3557Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland  X   
3560Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung
der Todeszeit
Beschlussdatum X   
3562Festgestellter Todestag Datum X  2)
3563Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X  2)
3564StaatNur bei Todeserklärung im Ausland   X  
3565Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X   
3570Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnung  X  
3571BehördennameOrtsbezeichnung  X  
3575Registernummer/Aktenzeichen   X  
        
 Neue Ehe 1. Lebenspartner       
3640Tag der Eheschließung    X  
3650Ort der Eheschließung    X  
3657Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland   X  
3670RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
3671BehördennameOrtsbezeichnung  X  
3675Registernummer   X  
        
 Neue Ehe 2. Lebenspartner       
3740Tag der Eheschließung    X  
3750Ort der Eheschließung    X  
3757Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland   X  
3770RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
3771BehördennameOrtsbezeichnung  X  
3775Registernummer   X  
        
 Neue Lebenspartnerschaft
1. Lebenspartner
      
3840Tag der Begründung    X  
3850Ort der Begründung    X  
3857Staat der Begründung Nur bei Eheschließung im Ausland   X  
3870RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
3871BehördennameOrtsbezeichnung  X  
3875Registernummer   X  
        
 Neue Lebenspartnerschaft
2. Lebenspartner
      
3940Tag der Begründung    X  
3950Ort der Begründung    X  
3957Staat der Begründung Nur bei Eheschließung im Ausland   X  
3970RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
3971BehördennameOrtsbezeichnung  X  
3975Registernummer   X  


Nr.DatenfelderAnmerkungenVerwendung
   Haupt-
eintrag
Folge-
beurkun-
dung
Hin-
weis
Such-
feld
Be-
schrän-
kung1
 Sterberegister      
        
 Angaben zum Sterbefall       
4140TodestagDatumXX X 
4141TodeszeitUhrzeitXX   
4142Sterbezeitraum (Datumsangaben) Zeitraum umfasst Datum des
letzten Tages lebend und Datum
des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war.
XX X 
4143Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben) Zeitraum umfasst die Uhrzeit am
letzten Tag lebend und Uhrzeit am
Tag, an dem die Person mit Sicher-
heit tot war.
XX   
4144Todeszeit (nicht exakt) Nur in Ergänzung zu Feld 4141,
wenn Uhrzeit des Todes nur un-
gefähr (gegen ... Uhr) feststeht
XX  2)
4150SterbeortBei unbekanntem Sterbeort auch
Auffindungsort
XX X 
4151Sterbeort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe XX   
4152Sterbeort, Straße  XX   
4153Sterbeort, Hausnummer  XX   
4155Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk XX  2)
4157Sterbeort, Staat Nur bei Sterbefall im Ausland XX X 
4199Tot aufgefunden Nur bei Nacherfassung XX   
        
 Angaben zur verstorbenen Person       
4201Familienname XX X 
4202Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
4203Geburtsname XX X 
4204Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
4205Vornamen XX X 
4206Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX   
4220Geschlecht XX  2)
4230Religion/Weltanschauung XX   
4240Tag der Geburt  XX X 
4250Ort der Geburt  XX   
4255Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk XX  2)
4257Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland XX   
4270RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
4271BehördennameOrtsbezeichnung  X  
4275Registernummer   X  
4290Anschrift, Straße  XX   
4291Anschrift, Hausnummer  XX   
4293Anschrift, Ort  XX   
4294Anschrift, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe XX   
4297Anschrift, Staat Nur bei Wohnort im Ausland XX   
4299Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
XX   
        
 Familienstand der verstorbenen Person       
4300Familienstand XX   
4301Familienname des Ehegatten oder Le-
benspartners
 XX   
4302Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Familiennamens
XX   
4303Geburtsname des Ehegatten oder Le-
benspartners
 XX   
4304Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
XX   
4305Vornamen des Ehegatten oder Lebens-
partners
 XX   
4306Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Vornamens
XX   
4399Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener
Identität
XX   
        
 Ehe der verstorbenen Person       
4440Tag der Eheschließung    X  
4450Ort der Eheschließung    X  
4455Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk   X 2)
4457Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland   X  
4470RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
4471BehördennameOrtsbezeichnung  X  
4475Registernummer   X  
4477Führungsort Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum
31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.)
  X  
        
 Lebenspartnerschaft der verstorbenen
Person
      
4540Tag der Begründung    X  
4550Ort der Begründung    X  
4555Nähere Kennzeichnung des Ortes z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk   X 2)
4557Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland   X  
4570RegisterbehördeFunktionsbezeichnung  X  
4571BehördennameOrtsbezeichnung  X  
4575Registernummer   X  
        
 Todeserklärung, Gerichtliche Fest-
stellung der Todeszeit
      
4660Todeserklärung/Gerichtliche Feststellung
der Todeszeit
Beschlussdatum  X  
4662Festgestellter Todestag Datum  X  
4663Festgestellte Todeszeit Uhrzeit  X  
4664StaatNur bei Todeserklärung im Ausland   X  
4665Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum  X  
4670Behörde/GerichtFunktionsbezeichnung  X  
4671BehördennameOrtsbezeichnung  X  
4675Registernummer/Aktenzeichen   X  


 
Anlage 2 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Eheregister

Eheregister, Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 1144)


Eheregister, Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 1145)

1
Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
2
Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben.
3
Der Leittext „Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.

Anlage 3 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Lebenspartnerschaftsregister

Lebenspartnerschaftsregister, Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 1146)

1
Leittext und Angabe erfolgen nur, wenn Begründungsbehörde von Registerbehörde abweicht.
2
Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.

Lebenspartnerschaftsregister, Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 1147)

2
Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben.
3
Der Leittext „Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.

Anlage 4 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Geburtenregister

Geburtenregister, Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 1148, 2440)


Geburtenregister, Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 1149)

1
Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
2
Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben.
3
Der Leittext „Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.

Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Sterberegister

Sterberegister, Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 1150)


Sterberegister, Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 1151)


1
Der Leittext ist an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
2
Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
3
Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben.
4
Der Leittext „Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.

Anlage 6 (zu den §§ 48, 70) Eheurkunde

Eheurkunde (BGBl. I 2013 S. 1152)


Anlage 7 (zu den §§ 48, 70) Lebenspartnerschaftsurkunde

Lebenspartnerschaftsurkunde (BGBl. I 2013 S. 1153)


Anlage 8 (zu den §§ 48, 70) Geburtsurkunde

Geburtsurkunde (BGBl. I 2013 S. 1154)


Anlage 9 (zu den §§ 48, 70) Sterbeurkunde

Anlage 9 (zu den §§ 48, 70) Sterbeurkunde

Sterbeurkunde (BGBl. I 2013 S. 1155)

1
Der Leittext ist an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.

Anlage 10 (zu § 29) Niederschrift über die Eheschließung

Niederschrift über die Eheschließung, Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 1156)


Niederschrift über die Eheschließung, Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 1157)

*
Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt.
Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.

abweichendes Inkrafttreten am 15.05.2013

 
Anlage 13 (zu § 31 Absatz 3) Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung (PStV)

Bescheinigung (BGBl. I 2013 S. 1158)


Ende abweichendes Inkrafttreten


".


Text in der Fassung der Berichtigung des Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes B. v. 12. Juli 2013 BGBl. I S. 2440 m.W.v. 19. Juli 2013

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Artikel 3 Änderung des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2013 MindNamÄndG § 1

§ 1 Absatz 4 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden."

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Artikel 4 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2013 BVFG § 94

§ 94 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben."

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Artikel 5 Änderung des Konsulargesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 1. November 2013 KonsG § 24

§ 24 Absatz 1 Satz 1 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 19 gilt für Honorarkonsularbeamte entsprechend."

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Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2013 EGBGB Artikel 47

Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden."

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Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2013 BGB § 1355

§ 1355 Absatz 4 Satz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden."

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Artikel 8 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2013 LPartG § 3

§ 3 Absatz 2 Satz 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden."

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Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung in der vom 1. November 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 10 Inkrafttreten



(1) In Artikel 1 treten die Nummern 25 bis 28, Nummer 29 Buchstabe b, die Nummern 30 bis 33 und in Artikel 2 treten Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 7, 14, 25, 26 sowie Nummer 27, soweit die Anlage 13 betroffen ist, am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 2013 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Mai 2013.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich

Der Bundesminister des Auswärtigen

Guido Westerwelle

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kristina Schröder



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