Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (1. SÜGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Juni 2017 SÜG § 1, § 2, § 3, § 3a (neu), § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 15a (neu), § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 38, § 38a

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte".

b)
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik".

c)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Rechte der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person".

d)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum".

e)
Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 15a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle".

f)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung".

g)
Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich".

h)
Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

§ 28 Aktualisierung".

i)
Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34 Verordnungsermächtigung".

j)
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

§ 38 Übergangsregelung".

k)
Die Angabe zu § 38a wird gestrichen.

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „sowie den Schutz von Verschlusssachen." ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „überstaatlicher" durch die Wörter „über- oder zwischenstaatlicher" ersetzt.

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „(Betroffener)" durch die Wörter „(betroffene Person)" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden das Komma und die Wörter „aber nicht in elektronischer Form" gestrichen.

dd)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 10 soll einbezogen werden:

1.
die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,

2.
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder

3.
die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).

Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung dieser Person. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene Person die Ehe während oder nach der Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene Person die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Dieses Gesetz gilt nicht" durch die Wörter „Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,".

cc)
In Nummer 2 werden dem Wort „Richter" die Wörter „Richterinnen und" vorangestellt.

dd)
In Nummer 3 wird das Wort „zwischenstaatlicher" durch die Wörter „über- oder zwischenstaatlicher" und der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „Regelungen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen bleiben unberührt." ersetzt.

ee)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes."

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:

„(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

1.
die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,

2.
das Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde für deutsche Staatsangehörige, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen und Stellen betraut werden sollen, soweit nichts anderes bestimmt ist,

3.
die politische Partei nach Artikel 21 des Grundgesetzes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung betrauen will,

4.
die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine Verschlusssache an eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will, für eine betroffene Person dieser nichtöffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet,

5.
bei der Durchführung von Bauangelegenheiten des Bundes im Wege der Organleihe

a)
im zivilen Bereich die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,

b)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die nutzende Verwaltung,

für eine betroffene Person einer nichtöffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 kann die oberste Bundesbehörde für ihren jeweiligen Geschäftsbereich abweichende Regelungen treffen. Ist eine andere Bundesbehörde als die Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, nach Satz 1 Nummer 1 oder 5 zuständige Stelle, obliegt es der Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, die sicherheitsempfindliche Tätigkeit festzustellen und im Bedarfsfall die Art der Sicherheitsüberprüfung festzulegen.

(1a) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem Beauftragten für den Datenschutz und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen."

b)
In Absatz 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4" und das Wort „zwischenstaatlicher" durch die Wörter „über- oder zwischenstaatlicher" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst sind

1.
für Bewerberinnen und Bewerber sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Nachrichtendienstes und

2.
für andere betroffene Personen, wenn diese mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 beim jeweiligen Nachrichtendienst betraut werden sollen,

jeweils zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde zugleich. Sie wenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Militärische Abschirmdienst ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich halten."

6.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte

(1) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 für den Bereich des Geheimschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Soweit eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt wird, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben der oder des Geheimschutzbeauftragten wahr. Die oder der Geheimschutzbeauftragte sorgt in ihrer oder seiner Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen.

(2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbeauftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung trifft für seinen Geschäftsbereich die organisatorischen Maßnahmen zur Einrichtung von Geheimschutzbeauftragten und Sabotageschutzbeauftragten.

(4) Die näheren Aufgaben der Geheimschutzbeauftragten und der Sabotageschutzbeauftragten regeln die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 35."

7.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.

(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.

(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Bundes oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:

1.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,

2.
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,

3.
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,

4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

(3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,

1.
ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und

2.
hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.

(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die nach § 35 zu erlassen ist, so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen.

(5) Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 1 erster Halbsatz zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit. Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 3 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt der Militärische Abschirmdienst mit. Bei der Betreuung der nichtöffentlichen Stellen im materiellen Geheimschutz sowie bei den Nachrichtendiensten des Bundes wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde mit.

(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst teilen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nichtpersonenbezogene Erkenntnisse, die für den Schutz von Verschlusssachen oder die Aufrechterhaltung des Geheimschutzes von Bedeutung sein können, unverzüglich mit. Das gilt nicht, soweit die Erkenntnisse einem Weitergabeverbot unterliegen. § 23 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend."

8.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:

1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

2.
eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen

a)
ausländischer Nachrichtendienste,

b)
von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder

c)
extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,

oder

3.
Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.

Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen."

9.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 6 Rechte der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit" durch die Wörter „der Feststellung eines Sicherheitsrisikos" und die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen."

cc)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „Sicherheitsüberprüfungen der" die Wörter „Bewerberinnen und" eingefügt.

c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Liegen im Hinblick auf die mitbetroffene Person tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern."

10.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen und der einbezogenen Person" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Absatz 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend; § 12 Absatz 5 bleibt unberührt."

11.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1

a)
die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde,

b)
die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,

c)
die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder aufgehoben wird und

d)
das Bundesministerium des Innern dem zugestimmt hat,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

§ 2 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt."

12.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 nach dem Wort „Stelle" die Wörter „in den Fällen der Nummern 1 und 2" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort tätige Person nach Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich durchzuführen."

13.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene" durch die Wörter „Die betroffene Person" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Nachrichtendienstes erforderlich ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffenen oder bei dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährte" durch die Wörter „bei der betroffenen Person oder bei der mitbetroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen oder seines Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten" durch die Wörter „der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person" ersetzt.

14.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Überprüfungszeitraum" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:

„2.
Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,

2a.
soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes gespeicherten Daten,".

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren."

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Eine Anfrage nach Absatz 1 Nummer 4 bedarf der gesonderten Zustimmung. Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für eine solche Anfrage zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:

1.
Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,

2.
Geburtsdatum, -ort,

3.
Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,

4.
Wohnsitze, Adressen des Aufenthalts in dem Staat, dessen Sicherheitsbehörde oder zuständige öffentliche Stelle angefragt werden soll,

5.
aktueller Wohnsitz, sofern erforderlich,

6.
Pass- oder Personalausweisnummer oder Kopie des Ausweisdokuments, sofern erforderlich,

7.
Angaben zu den Eltern, sofern erforderlich, sowie

8.
Anlass der Anfrage.

Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:

1.
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland,

2.
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder

3.
unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses der Anfrage überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person.

Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im angefragten Staat. Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht durchgeführt oder wurde sie nicht beantwortet, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden."

d)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Wohnsitze des Betroffenen" durch die Wörter „Wohnsitze im Inland der betroffenen Person" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

e)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für die mitbetroffene Person trifft die mitwirkende Behörde die in den Absätzen 1 bis 2 genannten Maßnahmen."

f)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des § 10 Nummer 3 sind diese Maßnahmen in der Regel auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person durchzuführen. Ist die betroffene Person Bewerberin oder Bewerber oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes, kann sie auch selbst befragt werden."

g)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8, 9 und 10 kann zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden mit Ausnahme des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 kann zu der betroffenen Person zusätzlich in erforderlichem Maße in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke Einsicht genommen werden. Satz 2 gilt auch bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8, soweit die betroffene Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört."

h)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen oder der einbezogenen" durch die Wörter „der betroffenen Person oder der mitbetroffenen" und die Wörter „der Betroffene oder die einbezogene" durch die Wörter „die betroffene Person oder die mitbetroffene" ersetzt und wird das Wort „ehemaligen" jeweils gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst."

i)
Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:

„(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert, können die betroffene und die mitbetroffene Person selbst befragt werden. Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Ferner kann die betroffene Person aufgefordert werden, für die Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnis geeignete Unterlagen beizubringen. Zusätzlich können von öffentlichen Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung.

(6) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, die einen anderen Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt."

15.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „vom Betroffenen" durch die Wörter „von der betroffenen Person" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Vornamen" ein Komma und die Wörter „auch frühere" eingefügt.

ccc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Geschlecht,".

ddd)
In Nummer 3 wird das Wort „doppelte" durch das Wort „weitere" ersetzt.

eee)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Familienstand" die Wörter „und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft" eingefügt.

fff)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren,".

ggg)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
private und berufliche telefonische oder elektronische Erreichbarkeit,".

hhh)
In Nummer 9 wird nach dem Wort „Geburtsdatum" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Geburtsort" ein Komma und die Wörter „Staatsangehörigkeit, Geschlecht" eingefügt.

iii)
In Nummer 11 werden nach dem Wort „Anschriften" ein Komma und die Wörter „für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst" eingefügt.

jjj)
In Nummer 12 werden nach dem Wort „Reisepasses" die Wörter „sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum" eingefügt.

kkk)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,".

lll)
In Nummer 14 wird das Wort „ehemaligen" gestrichen.

mmm)
Nummer 16 wird durch die folgenden Nummern 16 und 16a ersetzt:

„16.
anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,

16a.
strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,".

nnn)
Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

„17.
Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,".

ooo)
Nummer 18 wird aufgehoben.

ppp)
Nummer 19 wird Nummer 18 und nach dem Wort „Vornamen" werden ein Komma und die Wörter „Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht" eingefügt und das Wort „Rufnummern" wird durch die Wörter „telefonische oder elektronische Erreichbarkeit" ersetzt.

qqq)
Die bisherige Nummer 20 wird durch folgende Nummern 19 und 20 ersetzt:

„19.
frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,

20.
die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9, 10 und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu treffen sind. Angaben zu Absatz 1 Nummer 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben."

c)
In Absatz 2a werden die Wörter „Satz 1 Nummer 4, 8, 9, 10, 11, 18 und Satz 2" durch die Wörter „Nummer 4, 9 und 10" und die Wörter „Satz 1 Nummer 13, 14 und 17" durch die Wörter „Nummer 11, 13, 14 und 17" ersetzt.

d)
Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 4a ersetzt:

„(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a und 17 genannten Daten anzugeben.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen sind zusätzlich anzugeben:

1.
die Wohnsitze seit der Geburt,

2.
die Kinder,

3.
die Geschwister,

4.
abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,

5.
alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik,

6.
zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung der betroffenen Person,

7.
im Falle des Vorhandenseins einer mitbetroffenen Person zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zu deren Identitätsprüfung.

Außerdem sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

(4a) Von Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Angehörigen der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes sind zusätzlich die Anzahl der Kinder anzugeben."

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte."

bb)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Betroffenen" durch die Wörter „von der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „können die Personalakten" durch die Wörter „kann die Personalakte" ersetzt.

dd)
In Satz 5 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

16.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, weil die betroffene Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfolgen schriftlich oder elektronisch."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt für Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.

(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person

1.
der für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder

2.
in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist.

Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt."

17.
In § 15 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 2 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Betroffenen vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen" ersetzt.

18.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind. Dazu zählen:

1.
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst,

2.
Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

3.
Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,

4.
Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,

5.
Nebentätigkeiten,

6.
sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können."

19.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „den Betroffenen oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährte" durch die Wörter „die betroffene Person oder die mitbetroffene Person" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. § 6 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt."

20.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Ergänzung der Sicherheitserklärung" durch das Wort „Aktualisierung" ersetzt.

b)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; § 13 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.

(2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Die Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprüfung entsprechen denen der Erstüberprüfung; bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 oder 10 kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung

1.
der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und

2.
der mitbetroffenen Person.

§ 14 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Verweigert die betroffene Person oder die mitbetroffene Person die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, ist die weitere Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unzulässig. § 14 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend."

21.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „des Familienstandes," gestrichen.

bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,".

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Wörter „Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung sowie" werden angefügt.

dd)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:

„6.
Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zum Zwecke der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 5 kann der anfordernden Stelle die Sicherheitsakte zur Einsichtnahme übersandt werden."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist im Falle des Wechsels der Dienststelle die Sicherheitsakte stets an die neue Dienststelle abzugeben. Die neue Dienststelle darf den Inhalt der Sicherheitsakte nur dann zur Kenntnis nehmen, wenn die betroffene Person dort mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll. Sofern keine Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfolgen soll, ist die Sicherheitsakte dort bis zur Vernichtung aufzubewahren."

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter „des Familienstandes," gestrichen und es wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 4 und 5" durch die Wörter „Nummer 5 und 6" ersetzt.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll."

f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Wörter „Nummer 3 und 4" ersetzt und es werden nach dem Wort „Daten" die Wörter „mit Ausnahme der Änderung eines Wohnsitzes" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 genannten Daten sind unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen."

g)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst dürfen bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 die Sicherheitsakte zusammen mit der Sicherheitsüberprüfungsakte in einem gemeinsamen Aktenvorgang unter Beachtung der für die jeweiligen Akten geltenden unterschiedlichen Verwendungs- und Auskunftsregelungen führen."

22.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn

1.
die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung einwilligt,

2.
ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sind,

3.
beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder

4.
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

Im Falle des Satzes 3 Nummer 4 sind die Daten zu sperren; die Akte ist mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen. Die Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Bundesarchivgesetz findet auf die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine Anwendung."

23.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten" durch die Wörter „der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 6 Absatz 2" ersetzt.

24.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2.
die mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz und dem Atomgesetz verfolgten Zwecke,

3.
die mit sonstigen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit verfolgten Zwecke,".

bbb)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4 und das Komma wird durch das Wort „sowie" ersetzt.

ccc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Übermittlung und Nutzung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu beschränken, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sein können."

cc)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2" durch die Angabe „Nummer 4" ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes" durch die Wörter „zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2" durch die Angabe „Nummer 4" ersetzt.

25.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Betroffenen" durch die Wörter „von der betroffenen Person" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen

1.
von der zuständigen Stelle

a)
innerhalb eines Jahres, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat,

b)
nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

2.
von der mitwirkenden Behörde

a)
bei allen Überprüfungsarten innerhalb eines Jahres, im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung innerhalb von fünf Jahren, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind,

b)
bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf von fünf Jahren, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und sicherheitserhebliche Erkenntnisse angefallen sind; in diesem Fall dürfen die personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 und 2 genutzt und übermittelt werden,

c)
bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

d)
bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen und erweiterten Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen nach Ablauf von 15 Jahren, beim Bundesnachrichtendienst nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.

Die mitwirkende Behörde hat bei allen Überprüfungsarten in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist. Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(3) Die Löschung nach Absatz 2 Satz 1 unterbleibt, wenn

1.
die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt,

2.
ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die gespeicherten personenbezogenen Daten von Bedeutung sind,

3.
beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder

4.
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden.

(4) Das Bundesarchivgesetz findet auf in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten keine Anwendung."

26.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Dies gilt auch für die Auskunftserteilung zu solchen Daten, die von der mitwirkenden Behörde an die zuständige Stelle übermittelt wurden. Die Zustimmung nach den Sätzen 1 und 2 ist zu erteilen, soweit kein Ausschlussgrund nach Absatz 3 vorliegt."

b)
In Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 die Wörter „des Anfragenden" durch die Wörter „der anfragenden Person" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den Bundesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Wörter „die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Anfragenden" durch die Wörter „der anfragenden Person", das Wort „sein" durch das Wort „ihr" und die Wörter „dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Wörter „der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Wörter „der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die anfragende Person" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird aufgehoben.

27.
Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich".

28.
§ 24 wird wie folgt gefasst:

§ 24 Anwendungsbereich

(1) Die Sonderregelungen dieses Abschnitts gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die

1.
von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in einer nichtöffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder

2.
von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 betraut werden sollen.

(2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 durch nichtöffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden diese Sonderregelungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Anwendung."

29.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und nicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine andere Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt."

b)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt

1.
für den Bereich des Geheimschutzes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 eine Sicherheitsbevollmächtigte oder ein Sicherheitsbevollmächtigter,

2.
für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes nach § 1 Absatz 4 eine Sabotageschutzbeauftragte oder ein Sabotageschutzbeauftragter und

3.
für Bereiche nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 eine hierfür Beauftragte oder ein hierfür Beauftragter.

(4) Für die Sicherheitsbevollmächtigte oder den Sicherheitsbevollmächtigten ist eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen. Für Bereiche außerhalb des Geheimschutzes soll eine zur Vertretung berechtigte Person bestellt werden.

(5) § 3 Absatz 1a gilt für die nichtöffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden."

30.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Abs. 6 leitet der Betroffene seine" durch die Wörter „Absatz 6 Satz 1 leitet die betroffene Person ihre", wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt und werden nach den Wörtern „beschäftigt ist" die Wörter „oder beschäftigt werden soll" eingefügt.

b)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

„Die Sicherheitserklärung kann in den Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der zuständigen Stelle auch der nichtöffentlichen Stelle zugeleitet werden, bei der die betroffene Person tätig werden soll. Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen."

31.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person

1.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird oder

2.
mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 betraut oder nicht betraut werden darf."

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ablehnung" die Wörter „oder Aufhebung" und nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „oder der Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit" eingefügt.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „Zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes können" durch die Wörter „Sofern es zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist, können abweichend von Satz 2" ersetzt.

d)
In Satz 4 werden die Wörter „den Betroffenen oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährte" durch die Wörter „die betroffene Person oder die mitbetroffene Person" ersetzt.

32.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „der Sicherheitserklärung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „dem Betroffenen, der" durch die Wörter „der betroffenen Person, die" und die Wörter „alle fünf Jahre" durch die Wörter „nach fünf Jahren" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Betroffene" durch die Wörter „Die betroffene Person" und das Wort „ergänzen" durch das Wort „aktualisieren" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen und darf, sofern dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen."

cc)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person" ersetzt.

33.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen

1.
das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

2.
Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,

3.
Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und

4.
auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.

(2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 15a gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt. Für Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungspflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach § 15a Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 6."

34.
In § 31 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

35.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „fremde" durch das Wort „ausländische" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „fremder" durch das Wort „ausländischer" ersetzt.

36.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „zwischenstaatlicher" durch die Wörter „über- oder zwischenstaatlicher" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

37.
§ 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen,

1.
welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind,

2.
welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und

3.
welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen."

38.
In § 35 Absatz 2 werden die Wörter „Bereich der Sicherheitsüberprüfung in der Wirtschaft" durch die Wörter „nichtöffentlichen Bereich" ersetzt.

39.
§ 38 wird wie folgt gefasst:

§ 38 Übergangsregelung

Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2007 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren vor dem 21. Juni 2017 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 21. Juni 2022 § 17 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt."

40.
§ 38a wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. SÜGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. SÜGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)
V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33
Eingangsformel SÜFV
... Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634 ) neu gefasst worden ist, verordnet die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 5 DSAnpUG-EU Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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