Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Zweiter Unterabschnitt - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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Erster Abschnitt Abwicklung der Vermögen von Kreditinstituten
Zweiter Unterabschnitt Abwicklungsverfahren
§ 16 Anweisung zur vollständigen Abwicklung
§ 17 Gläubigeraufruf
§ 18 Beendigung der Abwicklung im Regelfalle
§ 19 Beendigung der Abwicklung von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in Sonderfällen
§ 20 Beendigung der Abwicklung von Kreditinstituten in der Rechtsform der Aktiengesellschaft in Sonderfällen
§ 21 Beendigung der Abwicklung von Kreditinstituten in der Rechtsform der Genossenschaft in Sonderfällen
§ 22 Übertragung des Vermögens von Genossenschaften
§ 23 Beendigung der Abwicklung sonstiger Kreditinstitute des privaten Rechts in Sonderfällen
§ 24 Rücknahme der Anweisung zur vollständigen Abwicklung
§ 25 Anweisung zur beschränkten Abwicklung
§ 26 Aufhebung der Treuhandschaft mangels Masse

Erster Abschnitt Abwicklung der Vermögen von Kreditinstituten

Zweiter Unterabschnitt Abwicklungsverfahren

§ 16 Anweisung zur vollständigen Abwicklung


§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesaufsichtsamt weist den Treuhänder an, das Vermögen abzuwickeln, wenn dieses nach den Unterlagen des Treuhänders voraussichtlich ausreicht, um die Ansprüche im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz und die Ansprüche im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 4 wenigstens in Höhe von fünf vom Hundert des auf Deutsche Mark umgestellten oder in Deutsche Mark umgerechneten Betrages zu erfüllen.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann von der Anweisung einstweilen absehen, wenn die Vermögenswerte eines Kreditinstituts den Gegenwert von Hunderttausend Deutschen Mark nicht übersteigen.

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§ 17 Gläubigeraufruf


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird eine Anweisung nach § 16 Abs. 1 gegeben, so hat der Treuhänder die Gläubiger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger aufzufordern, ihre Ansprüche innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten schriftlich anzumelden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger. Ein nicht fristgerecht angemeldeter Anspruch wird von der Abwicklung ausgeschlossen. Das Bundesaufsichtsamt kann in Härtefällen Ausnahmen zulassen, wenn die Abwicklung hierdurch nicht verzögert wird.

(2) Keiner Anmeldung bedürfen

1.
Ansprüche im Sinne des § 3 Nr. 2;

2.
Ansprüche auf öffentliche Abgaben;

3.
Ansprüche, die von einem nach dem 1. Oktober 1949 bestellten Treuhänder begründet worden sind;

4.
Ansprüche, die nach § 5 Abs. 1 und 2 des Währungsausgleichsgesetzes auf den Ausgleichsfonds übergegangen sind;

5.
Ansprüche, die nach § 4 Abs. 3 an den Träger der Entschädigung abgetreten worden sind.

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§ 18 Beendigung der Abwicklung im Regelfalle


§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ist bei Kreditinstituten nach Erfüllung der zu berücksichtigenden Ansprüche kein Vermögen mehr vorhanden, so legt der Treuhänder gegenüber dem Bundesaufsichtsamt Rechnung. Dieses hebt die Treuhandschaft auf. Der Treuhänder hat die Unterlagen an die für den Sitz des Kreditinstituts zuständige Heimatauskunftstelle im Sinne des § 24 des Feststellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1885), geändert durch das 23. ÄndG LAG, oder Auskunftstelle im Sinne des § 28 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1897), geändert durch das 23. ÄndG LAG, oder an eine sonstige vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zu bestimmende Stelle herauszugeben. § 1890 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß.

(2) Nach Aufhebung der Treuhandschaft können Ansprüche, die nicht erfüllt worden sind, gegen das Kreditinstitut oder gegen die für die Verbindlichkeiten des Kreditinstituts haftenden Personen nicht geltend gemacht werden.

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§ 19 Beendigung der Abwicklung von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in Sonderfällen


§ 19 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Verbleibt bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten nach Erfüllung der zu berücksichtigenden Ansprüche ein Vermögen, so legt der Treuhänder gegenüber dem Bundesaufsichtsamt Rechnung. Dieses hebt die Treuhandschaft auf. § 1890 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß.

(2) Der Treuhänder überträgt das Vermögen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes und gibt die Geschäftsunterlagen an die für den Sitz des Kreditinstituts zuständige Heimatauskunftstelle oder Auskunftstelle oder an eine sonstige vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zu bestimmende Stelle heraus. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes hat das ihm übertragene Vermögen bis zu einer endgültigen Regelung im Sinne des Artikels 7 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 301, 305) treuhänderisch zu verwalten. § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung. Versorgungsverbindlichkeiten können zur Vermeidung von unbilligen Härten für das jeweils laufende Jahr unter Berücksichtigung anderer Versorgungseinkünfte erfüllt werden.

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§ 20 Beendigung der Abwicklung von Kreditinstituten in der Rechtsform der Aktiengesellschaft in Sonderfällen


§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Verbleibt bei einem Kreditinstitut in der Rechtsform der Aktiengesellschaft nach Erfüllung der zu berücksichtigenden Ansprüche ein Vermögen, so legt der Treuhänder gegenüber dem Bundesaufsichtsamt Rechnung. Nach Prüfung der Rechnung macht das Bundesaufsichtsamt im Bundesanzeiger bekannt, daß die angemeldeten Ansprüche nach Maßgabe des Gesetzes befriedigt worden sind.

(2) Vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an findet § 5 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes keine Anwendung mehr. Der Treuhänder hat die Ansprüche, die nach der Bekanntmachung geltend gemacht werden, in Anwendung der §§ 2 bis 7 zu befriedigen. Die Ansprüche verjähren zwei Jahre nach der Bekanntmachung.

(3) Zur Verteilung eines verbliebenen Vermögens hat der Treuhänder nach Befriedigung der zu berücksichtigenden Ansprüche die Aktionäre durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger aufzufordern, den Nennbetrag ihrer Aktien innerhalb einer Frist von sechs Monaten schriftlich anzumelden. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger. § 10 Abs. 1, § 12 gelten entsprechend.

(4) Nach Ablauf der Verjährungsfrist des Absatzes 2 Satz 3 verteilt der Treuhänder das verbliebene Vermögen an die Aktionäre nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge. Die §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten mit der Maßgabe, daß Hinterlegungsort der Wohnsitz oder Sitz des Treuhänders ist.

(5) Nach Beendigung der Abwicklung sind die Geschäftsunterlagen an die für den Sitz des Kreditinstituts zuständige Heimatauskunftstelle oder Auskunftstelle oder an eine sonstige vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zu bestimmende Stelle herauszugeben.

(6) Über die Verteilung des Vermögens legt der Treuhänder gegenüber dem Bundesaufsichtsamt Rechnung. Dieses hebt die Treuhandschaft auf. § 1890 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß.

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§ 21 Beendigung der Abwicklung von Kreditinstituten in der Rechtsform der Genossenschaft in Sonderfällen


§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für Kreditinstitute in der Rechtsform der Genossenschaft gilt nach Erfüllung der zu berücksichtigenden Ansprüche § 20 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 entsprechend.

(2) § 20 Abs. 4 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß das verbleibende Vermögen an die Genossen anteilig zu verteilen ist, sofern sich aus der letzten vor dem 9. Mai 1945 festgestellten und dem Treuhänder bekannten Bilanz für einen Stichtag, der nicht vor dem 1. Januar 1942 liegt, die Anzahl der Mitglieder ergibt. Erben eines verstorbenen Genossen gelten als nicht aus der Genossenschaft ausgeschieden.

(3) Die Verteilung erfolgt bis zum Gesamtbetrag der Geschäftsguthaben nach dem Verhältnis der einzelnen Guthaben unter Zugrundelegung der in Absatz 2 bezeichneten Bilanz. Bei Genossen, die ihr Geschäftsguthaben nicht glaubhaft machen, ist von einem Geschäftsguthaben in Höhe des durch das Statut bestimmten Mindestbetrages der Einzahlung auf den Geschäftsanteil auszugehen. Ergibt das Statut, daß Genossen vor dem Stichtag der Bilanz zur vollen Einzahlung des Geschäftsanteils verpflichtet waren, so ist davon auszugehen, daß diesen Genossen ein Geschäftsguthaben in Höhe des Geschäftsanteils zugestanden hat. Ist eine Bestimmung des Statuts über die Einzahlung auf den Geschäftsanteil nicht festzustellen, so ist von einem Geschäftsguthaben in Höhe eines Zehntels eines Geschäftsanteils auszugehen. Überschüsse, die über den Gesamtbetrag der Guthaben, von denen nach den Sätzen 1 bis 4 auszugehen ist, hinausgehen, sind nach Köpfen zu verteilen.

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§ 22 Übertragung des Vermögens von Genossenschaften


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

Kann die Anzahl der Mitglieder einer Genossenschaft nicht nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 festgestellt werden oder ist die Verteilung des Vermögens durch das Statut ausgeschlossen oder seine Verwendung entsprechend dem im Statut festgelegten Zweck nicht möglich, so gilt § 19 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

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§ 23 Beendigung der Abwicklung sonstiger Kreditinstitute des privaten Rechts in Sonderfällen



(1) Verbleibt bei Kreditinstituten des privaten Rechts, die nicht unter die §§ 20, 21 fallen, nach Erfüllung der zu berücksichtigenden Ansprüche ein Vermögen, so hat der Treuhänder dieses sowie die Geschäftsunterlagen an die Berechtigten herauszugeben und gegenüber dem Bundesaufsichtsamt Rechnung zu legen. Dieses hebt die Treuhandschaft auf. § 1890 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß.

(2) Nach Aufhebung der Treuhandschaft haften die Berechtigten nur für die Ansprüche, die nach den §§ 2 bis 7 gegen den Treuhänder hätten geltend gemacht werden können. Ansprüche gegen das Kreditinstitut und gegen die für die Verbindlichkeiten des Kreditinstituts haftenden Berechtigten verjähren zwei Jahre nach Aufhebung der Treuhandschaft.

(3) Die Berechtigten haften nach Aufhebung der Treuhandschaft nur mit dem nach Absatz 1 Satz 1 herausgegebenen Vermögen. Für die Geltendmachung der Beschränkung der Haftung gelten § 780 Abs. 1 und die §§ 781, 785 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

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§ 24 Rücknahme der Anweisung zur vollständigen Abwicklung


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist eine Anweisung zur Abwicklung nach § 16 ergangen und ergibt sich im Verlauf der Abwicklung, daß ein die weiteren Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen nicht mehr vorhanden ist, so ordnet das Bundesaufsichtsamt die Einstellung des Abwicklungsverfahrens an.

(2) Die §§ 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

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§ 25 Anweisung zur beschränkten Abwicklung


§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Reicht das Vermögen nach den Unterlagen des Treuhänders voraussichtlich aus, um nach Berichtigung der Ansprüche und Kosten im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 wenigstens anteilig die in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genannten Ansprüche zu erfüllen, so hat das Bundesaufsichtsamt die Anweisung zur Abwicklung auf die Erfüllung der Ansprüche und Kosten im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu begrenzen.

(2) Reicht das Vermögen nach den Unterlagen des Treuhänders voraussichtlich nur aus, um nach Berichtigung der Ansprüche und Kosten im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Ansprüche gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 mindestens in Höhe von fünf vom Hundert oder die Ansprüche gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 in Höhe von weniger als fünf vom Hundert des auf Deutsche Mark umgestellten oder in Deutsche Mark umgerechneten Betrages zu erfüllen, so hat das Bundesaufsichtsamt die Anweisung zur Abwicklung auf die Erfüllung der Ansprüche und Kosten im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 zu begrenzen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen nach § 17 Abs. 1 unterbleiben.

(4) Die §§ 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

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§ 26 Aufhebung der Treuhandschaft mangels Masse


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Sind bei einem Kreditinstitut die Voraussetzungen für die Anweisung zur Abwicklung nach den §§ 16, 25 nicht gegeben, so berichtigt der Treuhänder die Ansprüche im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1.

(2) Die §§ 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.



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