Tools:
Update via:
Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (ReNiStaG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 SGB VI § 41, § 154, § 154a (neu), § 158, § 213, § 255e, § 255h, § 255i, § 287a, § 287c, § 287d, § 287e, § 287g, § 287h (neu), § 291b, § 291c, § 292, mWv. 1. Januar 2028 offen, mWv. 1. Januar 2027 offen
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 154 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 154 Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung". - b)
- Nach der Angabe zu § 154 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 154a Sicherungsniveau vor Steuern". - c)
- Die Angabe zu § 255e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031". - d)
- Die Angabe zu den §§ 255h und 255i wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031
§ 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2031". - e)
- Die Angabe zu § 287a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 287a (weggefallen)". - f)
- Die Angabe zu § 287c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 287c (weggefallen)". - g)
- Die Angabe zu § 287e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 287e (weggefallen)". - h)
- Nach der Angabe zu § 287g wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 287h Bundesmittel und Mindestrücklage". - i)
- Die Angabe zu den §§ 291b und 291c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 291b Erstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026
§ 291c Erstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ab dem Jahr 2027".
- 2.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:„(2) § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn mit befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bei demselben Arbeitgeber
- 1.
- die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden und
- 2.
- keine der folgenden Grenzen überschritten wird:
- a)
- eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren und
- b)
- die Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen.
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
- 3.
- § 154 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 154 Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung". - b)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes" durch die Angabe „Nachhaltigkeitsrücklage, des jeweils erforderlichen Beitragssatzes sowie des Sicherungsniveaus vor Steuern" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Wirtschaftsentwicklung," durch die Angabe „Wirtschaftsentwicklung." ersetzt.
- cc)
- Nummer 3 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
- d)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften im Jahr 2029 einen Bericht über die tatsächliche Entwicklung des Beitragssatzes und des Bundeszuschusses vorzulegen, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. Ziel dieses Berichts ist es, das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent sowie die daraus entstehenden Mehrausgaben zu prüfen. Nur eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann."
- e)
- Absatz 3a wird gestrichen.
- f)
- Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
- 4.
- Nach § 154 wird der folgende § 154a eingefügt:
„§ 154a Sicherungsniveau vor Steuern(1) Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres.(2) Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich berechnet unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate. Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres multipliziert wird mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres. Dabei ist die jeweilige Höhe der Beitragssätze der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen.(3) Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und mit der Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr multipliziert wird. Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem der Wert 100 Prozent vermindert wird um den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres." - 5.
- In § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „0,2fache" durch die Angabe „0,3fache" ersetzt.
- 6.
- § 213 wird durch den folgenden § 213 ersetzt:
„§ 213 Zuschüsse des Bundes(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.(2) Ausgehend von einem Betrag von 60.798.122.554,45 Euro im Jahr 2025 wird der allgemeine Bundeszuschuss für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte allgemeine Bundeszuschuss multipliziert wird mit- 1.
- dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr sowie
- 2.
- dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung des folgenden Kalenderjahres gegenüber dem laufenden Kalenderjahr.
(3) Ausgehend von einem Betrag von 15.717.551.040,57 Euro im Jahr 2025 wird der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 mit dem Faktor für die Veränderung des erwarteten Aufkommens der Steuern vom Umsatz des folgenden Jahres gegenüber dem laufenden Jahr multipliziert wird. Dabei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen pauschal abgegolten.(4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um einen Erhöhungsbetrag ergänzt. Ausgehend von dem Betrag von 17.586.056.949,39 Euro im Jahr 2025 wird dieser für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte Erhöhungsbetrag mit dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen Jahr multipliziert wird. § 68 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.(5) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Bundeszuschüsse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch." - 7.
- § 249 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2028
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „30" durch die Angabe „36" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- b)
- Die Absätze 7 und 8 werden durch die folgenden Absätze 7 und 8 ersetzt:„(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen ist. Die Kindererziehungszeit endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b oder Absatz 1c zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen
- 1.
- ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
- 2.
- ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen ist,
- 3.
- ab dem 31. bis zum 36. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b oder Absatz 1c zu berücksichtigen ist.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 8.
- § 255e wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031". - b)
- In Absatz 1 wird die Angabe „1. Juli 2025" durch die Angabe „Ablauf des 1. Juli 2031" und die Angabe „§ 154 Absatz 3a" durch die Angabe „§ 154a" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 154 Absatz 3a Satz 5" durch die Angabe „§ 154a Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- 9.
- § 255h wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031". - b)
- In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2025" durch die Angabe „2031" ersetzt.
- 10.
- § 255i wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2031". - b)
- In Satz 1 wird jeweils die Angabe „2025" durch die Angabe „2031" ersetzt.
- 11.
- § 287a wird gestrichen.
- 12.
- § 287c wird gestrichen.
- 13.
- § 287d wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „(3)" gestrichen.
- 14.
- § 287e wird gestrichen.
- 15.
- In § 287g Satz 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.
- 16.
- Nach § 287g wird der folgende § 287h eingefügt:
„§ 287h Bundesmittel und Mindestrücklage
Ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres an nach § 158 erstmals auf einen Wert von über 18,6 Prozent zu verändern, ist für dieses Jahr zusätzlich ein rechnerischer Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 zu ermitteln, der sich bei einer Mindestrücklage nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe des 0,2fachen der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat ergeben würde. Bei der Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach § 177 Absatz 2 ist für das Jahr nach Satz 1 an Stelle des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 jeweils der rechnerische Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden. Bei der Festlegung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach § 177 Absatz 2 in dem darauf folgenden Jahr ist als Beitragssatz für das Jahr nach Satz 1 an Stelle des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 jeweils der rechnerische Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden." - 17.
- Die §§ 291b und 291c werden durch die folgenden §§ 291b und 291c ersetzt:
„§ 291b Erstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026(1) Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Mehraufwendungen, die sich daraus ergeben, dass der aktuelle Rentenwert abweichend vom Verfahren nach § 68 ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 nach § 255i festzusetzen ist.(2) Für die Bestimmung des Erstattungsbetrags wird ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 ein Vergleichswert zum festgesetzten aktuellen Rentenwert bestimmt. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem Verfahren nach § 68 ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2026 gilt der am 30. Juni 2026 geltende aktuelle Rentenwert als Vorjahreswert. Der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr ergibt sich, indem die relative Abweichung zwischen jahresdurchschnittlichem Vergleichswert und jahresdurchschnittlichem aktuellen Rentenwert mit denjenigen Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet werden.(3) Ab dem Jahr 2032 wird der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr bestimmt, indem die relative Abweichung zwischen dem am 1. Juli 2031 geltenden Vergleichswert und dem am 1. Juli 2031 geltenden aktuellen Rentenwert mit denjenigen Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet werden.(4) Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zu zahlen. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.(5) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sowie bei der Berechnung des Vergleichswerts nach Absatz 2 sind die erstatteten Mehraufwendungen für Renten und Rententeile nach dieser Vorschrift abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 3 bei der Berechnung der Anzahl der Äquivalenzrentner beim Gesamtvolumen der Renten nicht in Abzug zu bringen.
§ 291c Erstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ab dem Jahr 2027
Der Bund erstattet der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Mehraufwendungen, die sich aufgrund der ab dem Jahr 2028 geltenden zusätzlichen Kindererziehungszeiten von sechs Monaten und der ab dem Jahr 2027 geltenden zusätzlichen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ergeben. Die Mehraufwendungen für das Jahr 2027 nach Satz 1, die im Jahr 2028 entstehen, werden im Jahr 2028 erstattet. Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zu zahlen. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch." - 18.
- § 292 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- 19.
- In § 295 wird die Angabe „2,5-Fache" durch die Angabe „Dreifache" ersetzt.
- 20.
- § 307d wird durch den folgenden § 307d ersetzt:
„§ 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn- 1.
- in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
- 2.
- kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1.
- in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
- 2.
- kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1.
- in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
- 2.
- kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1.
- vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
- 2.
- für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
- 1.
- vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
- 2.
- für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn- 1.
- in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
- 2.
- kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1.
- in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
- 2.
- kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
(1b) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2027 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2027 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn- 1.
- in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
- 2.
- kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
(1c) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2027, frühestens jedoch ab dem Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn- 1.
- in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
- 2.
- kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
(2) Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1, Satz 4 Nummer 1, Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1, Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1c Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten mit 0,75 vervielfältigt.(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1, 1a, 1b oder Absatz 1c eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn- 1.
- nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
- 2.
- für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
- 1.
- nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
- 2.
- für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1, 1a oder Absatz 1b für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
(6) Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten nach § 295, nach Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, 1c sowie 5 Satz 2 besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2027."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 114 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
Nach § 114 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
- „(7) Der für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 gewährte Zuschlag nach § 307d Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, 1c und 5 Satz 2 des Sechsten Buches ist bei der Bestimmung der Höhe der nach § 18b Absatz 4 anzurechnenden Rentenleistung bis zum 31. Dezember 2027 unberücksichtigt zu lassen."
Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 19 und 20 und Artikel 2 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17324/index.htm
