Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(4) In §
2 Abs. 3 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Erziehungsgeld" die Wörter „oder Elterngeld" eingefügt.
- 1.
- § 3 Nr. 67 wird wie folgt gefasst:
- „67.
- das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes;".
- 2.
- § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe i wird das Wort „oder" gestrichen.
- b)
- Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:
- „j)
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder".
-
- 1.
- In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld" die Wörter „oder Elterngeld" eingefügt.
- 2.
- In § 30 werden jeweils nach dem Wort „Erziehungsgeld" die Wörter „oder Elterngeld" eingefügt.
- 3.
- In § 42 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld" die Wörter „oder Elterngeld" eingefügt.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
„§ 25 Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld".
- 2.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld".
- b)
- In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Anspruch auf Elterngeld besteht nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 3.
- § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Länder" die Wörter „sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes" die Angabe „oder des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt" angefügt.
- 4.
- In § 68 wird nach Nummer 15 folgende Nummer 15a eingefügt:
- „15a.
- der erste Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,".
-
(17) In §
130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, werden den Wörtern „der Arbeitslose" die Wörter „Elterngeld bezogen oder" angefügt.
- 1.
- In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld" die Wörter „oder Elterngeld" eingefügt.
- 2.
- In § 18a Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort „und" durch ein Komma, in Nummer 3 der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und die Angabe „4. Elterngeld." angefügt.
- 3.
- In § 18b wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:
- 1.
- In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes" die Wörter „oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" eingefügt.
- 2.
- In § 49 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz" durch die Wörter „Bundeseltern-geld- und Elternzeitgesetz" ersetzt.
- 3.
- In § 192 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld" die Wörter „oder Elterngeld" eingefügt.
- 4.
- Die Überschrift zu § 203 wird wie folgt gefasst:
„§ 203 Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld".
- 5.
- In § 203 werden jeweils nach dem Wort „Erziehungsgeldes" die Wörter „oder Elterngeldes" eingefügt.
- 6.
- In § 224 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils dem Wort „Erziehungsgeld" die Wörter „oder Elterngeld" angefügt.
- 7.
- In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bezugs von" die Wörter „Elterngeld oder" eingefügt.
(21) In §
56 Abs. 3 Satz 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel
264 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Mutterschafts- oder Erziehungsgeld" durch die Wörter „Mutterschafts-, Erziehungs- oder Elterngeld" ersetzt.
- 1.
- In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes)" durch die Wörter „(§ 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)" ersetzt.
- 3.
- § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei Beamtinnen oder Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch beginnt in diesem Fall mit dem Monat der Aufnahme. Der Absatz 2 sowie die Sätze 1 bis 4 gelten für die auf die Beamtin oder den Beamten entfallenden Beiträge für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung entsprechend."
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist §
5 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
-
- „3.
- der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes überwiegend betreut und erzieht."
-
- „3.
- der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes überwiegend betreut und erzieht."
- 1.
- Nach den Wörtern „dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)," werden die Wörter „dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)," eingefügt.
- 2.
- In Buchstabe c werden nach den Wörtern „das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz" die Wörter „oder das nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreie Elterngeld" eingefügt.
- 3.
- Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:
- „f)
- Elterngeld (§ 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes), soweit es die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt;".
- 1.
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes" die Wörter „oder § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" eingefügt.
- 2.
- In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes" die Wörter „oder § 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" eingefügt.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Der Zweite Abschnitt des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel
2 Abs. 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft. Im Übrigen tritt das
Bundeserziehungsgeldgesetz am 31. Dezember 2008 außer Kraft.