Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (VDSG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198 (Nr. 70); Geltung ab 01.01.2008, abweichend siehe Artikel 16
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 5 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 10 Änderung des IStGH-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
Artikel 13 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung 2)
Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 15 Zitiergebot
Artikel 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel



Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 StPO § 58a, § 97, § 98, § 98b, § 100, § 100a, § 100b, § 100c, § 100d, § 100e, § 100f, § 100g, § 100h, § 100i, § 101, § 108, § 110, § 110b, § 110d, § 110e, § 160a (neu), § 161, § 162, § 163d, § 163e, § 163f, § 304, § 477, § 155b, § 474, § 476, § 478, § 479, § 480, § 481

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:

1.
(entfallen)

2.
In § 58a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 100b Abs. 6" durch die Angabe „§ 101 Abs. 8" ersetzt.

3.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird vor dem Wort „Gesundheitskarte" das Wort „elektronische" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren."

b)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „gilt" durch die Wörter „und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten" ersetzt.

4.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „den Richter" durch die Wörter „das Gericht" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „richterliche" durch das Wort „gerichtliche" ersetzt.

bb)
Die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Solange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet das nach § 162 Abs. 1 zuständige Gericht. Ist die öffentliche Klage erhoben, entscheidet das damit befasste Gericht. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu."

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Richter" durch das Wort „Gericht" ersetzt.

5.
§ 98b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Richter" durch die Wörter „das Gericht" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „richterliche" durch das Wort „gerichtliche" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen vom Gericht bestätigt wird."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Richter" durch die Wörter „das Gericht" und die Wörter „dem Richter" durch die Wörter „dem Gericht" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „gemäß" durch das Wort „nach" ersetzt.

6.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Richter" durch die Wörter „das Gericht" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Tagen von dem Richter" durch die Wörter „Werktagen gerichtlich" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Gegenstände" durch das Wort „Postsendungen" und das Wort „Richter" durch das Wort „Gericht" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Es" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden das Wort „Gegenstände" durch das Wort „Postsendungen" und das Wort „Richter" durch das Wort „Gericht" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 98 zuständige Richter" durch die Wörter „das nach § 98 zuständige Gericht" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „eines ausgelieferten Gegenstandes" durch die Wörter „einer ausgelieferten Postsendung" und die Wörter „der Richter, der" durch die Wörter „das Gericht, das" ersetzt.

e)
Folgende Absätze 5 bis 6 werden angefügt:

„(5) Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.

(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen."

7.
Die §§ 100a und 100b werden wie folgt gefasst:

„§ 100a

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,

2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und

3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:

a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a,

b)
Abgeordnetenbestechung nach § 108e,

c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,

d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,

e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,

f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2,

g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 1 bis 3,

h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,

i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b,

j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,

k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,

l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,

m)
Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4,

n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,

o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,

p)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,

q)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,

r)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,

s)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,

t)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,

2.
aus der Abgabenordnung:

a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen,

b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,

c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,

3.
aus dem Arzneimittelgesetz:

Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen,

4.
aus dem Asylverfahrensgesetz:

a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,

b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,

5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:

a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,

b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6,

7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:

a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,

8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 29 Abs. 1 unter den in § 29 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,

b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,

10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

a)
Völkermord nach § 6,

b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,

c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,

11.
aus dem Waffengesetz:

a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,

b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.

(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

§ 100b

(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.

(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:

1.
soweit möglich, der Name und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,

2.
die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,

3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes.

(3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Maßnahmen nach § 100a zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der TelekommunikationsÜberwachungsverordnung. § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Nach Beendigung der Maßnahme ist das anordnende Gericht über deren Ergebnisse zu unterrichten.

(5) Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach § 100a. Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. 1)

(6) In den Berichten nach Absatz 5 sind anzugeben:

1.
die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 angeordnet worden sind;

2.
die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Abs. 1, unterschieden nach

a)
Erst- und Verlängerungsanordnungen sowie

b)
Festnetz-, Mobilfunk- und Internettelekommunikation;

3.
die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a Abs. 2.

---

1)
Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse des Bundesamtes für Justiz lautet: www.bundesjustizamt.de"

8.
§ 100c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Ohne" wird durch die Wörter „Auch ohne" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „jemand" die Wörter „als Täter oder Teilnehmer" eingefügt.

b)
Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird das Wort „oder" durch das Wort „sowie" ersetzt.

bb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,".

c)
Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 160a Abs. 4 gilt entsprechend."

9.
§ 100d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Tagen" durch das Wort „Werktagen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „bekannt" durch das Wort „möglich," ersetzt.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

d)
Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1 wird das Wort „Informationen" durch das Wort „Daten" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Informationen" durch das Wort „Daten" ersetzt.

bbb)
In Satz 3 werden das Wort „Informationen" jeweils durch das Wort „Daten" und das Wort „vernichten" durch das Wort „löschen" ersetzt.

ccc)
Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren."

cc)
In Nummer 3 werden das Wort „Informationen" durch das Wort „Daten" und die Wörter „diese Informationen" durch das Wort „sie" ersetzt.

e)
Die Absätze 7 bis 10 werden aufgehoben.

10.
§ 100e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die nach § 100c angeordneten Maßnahmen gilt § 100b Abs. 5 entsprechend. Vor der Veröffentlichung im Internet berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen."

b)
In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „(§ 100d Abs. 8)" durch die Angabe „(§ 101 Abs. 4 bis 6)" ersetzt.

11.
Die §§ 100f bis 101 werden wie folgt gefasst:

„§ 100f

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100b Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 100g

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer

1.
eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder

2.
eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,

so dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1, § 113a des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zulässig.

(2) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 4 Satz 1 gelten entsprechend. Abweichend von § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genügt im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Telekommunikationsdiensteanbieter, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.

(4) Über Maßnahmen nach Absatz 1 ist entsprechend § 100b Abs. 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind:

1.
die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach Absatz 1 durchgeführt worden sind;

2.
die Anzahl der Anordnungen von Maßnahmen nach Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;

3.
die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat, unterschieden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2;

4.
die Anzahl der zurückliegenden Monate, für die Verkehrsdaten nach Absatz 1 abgefragt wurden, bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung;

5.
die Anzahl der Maßnahmen, die ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten ganz oder teilweise nicht verfügbar waren.

§ 100h

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb von Wohnungen

1.
Bildaufnahmen hergestellt werden,

2.
sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,

wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.

(2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind

1.
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre,

2.
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.

§ 100i

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel

1.
die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie

2.
der Standort eines Mobilfunkendgerätes

ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

§ 101

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a, 100c bis 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,

2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,

3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,

4.
des § 100c

a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,

b)
sonstige überwachte Personen,

c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,

5.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

6.
des § 100g die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,

7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

8.
des § 100i die Zielperson,

9.
des § 110a

a)
die Zielperson,

b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,

c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,

10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,

11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,

12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen

zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Im Fall des § 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind entsprechend zu sperren."

11a.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwertung" die Wörter „zu Beweiszwecken" eingefügt und das Wort „ausgeschlossen" durch das Wort „unzulässig" ersetzt.

b)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Person erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstandes zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich nicht um eine Straftat nach § 353b des Strafgesetzbuches handelt."

12.
Dem § 110 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend."

12a.
§ 110b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Tagen" durch das Wort „Werktagen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Richters" durch das Wort „Gerichts" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „der Richter" durch die Wörter „das Gericht" und das Wort „Tagen" durch das Wort „Werktagen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsanwalt und der Richter" durch die Wörter „Die Staatsanwaltschaft und das Gericht" ersetzt.

13.
Die §§ 110d und 110e werden aufgehoben.

13a.
Nach § 160 wird folgender § 160a eingefügt:

„§ 160a

(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

(5) Die §§ 97 und 100c Abs. 6 bleiben unberührt."

14.
§ 161 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100d Abs. 5 Nr. 3 bleibt unberührt."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort „Informationen" wird durch das Wort „Daten" ersetzt.

15.
§ 162 wird wie folgt gefasst:

„§ 162

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist."

16.
§ 163d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 3 und 4" durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 6 bis 9 und 11" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

c)
Absatz 4 Satz 4 und 5 und Absatz 5 werden aufgehoben.

17.
§ 163e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird das Wort „Informationen" durch das Wort „Daten" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Richter" durch die Wörter „das Gericht" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „richterliche" durch das Wort „gerichtliche" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

dd)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen."

18.
§ 163f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

19.
§ 304 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,".

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen."

20.
§ 477 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden

1.
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

2.
für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie

3.
nach Maßgabe des § 476.

§ 100d Abs. 5, § 100i Abs. 2 Satz 2 und § 108 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt."

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Informationen" durch das Wort „Daten" ersetzt.

21.
In § 155b Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3, Abs. 4, der Überschrift zum Achten Buch, der Überschrift zum Ersten Abschnitt des Achten Buches, § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 476 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2, Abs. 8, § 478 Abs. 1 Satz 5, § 479 Abs. 1 und 2, § 480 und § 481 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Informationen" durch das Wort „Daten" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 TKG § 110, mWv. 1. Januar 2008 § 97, § 99, § 110, § 111, § 112, § 113a (neu), § 113b (neu), § 115, § 149, § 150

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106), wird wie folgt geändert:

1.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
§ 97 Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Diese Daten dürfen bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Für die Abrechnung nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht nach § 113a zu speichern sind. Hat der Teilnehmer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2 Einwendungen erhoben, dürfen die Daten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 5 und 6 werden zu Absätzen 4 und 5.

2.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dem Teilnehmer sind die gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Textform einen Einzelverbindungsnachweis verlangt hat; auf Wunsch dürfen ihm auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden. Dabei entscheidet der Teilnehmer, ob ihm die von ihm gewählten Rufnummern ungekürzt oder unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden. Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber informieren wird, dass ihm die Verkehrsdaten zur Erteilung des Nachweises bekannt gegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen haben, findet Satz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Betriebsrates oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt. Dem Teilnehmer dürfen darüber hinaus die gespeicherten Daten mitgeteilt werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erhoben hat. Soweit ein Teilnehmer zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für Verbindungen verpflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankommen, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten Einzelverbindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von denen die Anrufe ausgehen, nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden. Die Sätze 2 und 7 gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 oder 3" durch die Angabe „Satz 3 oder Satz 4" ersetzt.

3.
§ 110 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 110 Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften".

b)
Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) über die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Eckpunkte für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und die Erteilung von Auskünften einschließlich der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und der Erteilung von Auskünften durch einen von dem Verpflichteten beauftragten Erfüllungsgehilfen,".

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Telekommunikation und" durch die Wörter „Telekommunikation und zur Auskunftserteilung sowie" ersetzt.

d)
Absatz 8 wird aufgehoben.

4.
§ 111 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113

1.
die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen,

2.
den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,

3.
bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,

4.
bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses,

5.
in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie

6.
das Datum des Vertragsbeginns

vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind; das Datum des Vertragsendes ist bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. Satz 1 gilt auch, soweit die Daten nicht in Teilnehmerverzeichnisse (§ 104) eingetragen werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speicherung nach Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend für denjenigen, der geschäftsmäßig einen öffentlich zugänglichen Dienst der elektronischen Post erbringt und dabei Daten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle der Daten nach Satz 1 Nr. 1 die Kennungen der elektronischen Postfächer und an die Stelle des Anschlussinhabers nach Satz 1 Nr. 2 der Inhaber des elektronischen Postfachs tritt. Wird dem Verpflichteten nach Satz 1 oder Satz 3 eine Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu berichtigen; in diesem Zusammenhang hat der nach Satz 1 Verpflichtete bisher noch nicht erhobene Daten zu erheben und zu speichern, sofern ihm eine Erhebung der Daten ohne besonderen Aufwand möglich ist. Für das Auskunftsverfahren nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 eines Vertriebspartners" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eines Vertriebspartners" und die Wörter „Absatz 1 Satz 1 zu erheben" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zu erheben" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3" und die Wörter „des Absatzes 1 Satz 3" durch die Wörter „des Absatzes 1 Satz 4" ersetzt.

d)
Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Die Daten sind mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres zu löschen.

(5) Eine Entschädigung für die Datenerhebung und -speicherung wird nicht gewährt."

5.
§ 112 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 und 3" durch die Wörter „Satz 1, 3 und 4" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Berichtigung und Löschung der in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt § 111 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 entsprechend."

b)
Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion

 
a)
die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst genauen Bestimmung der gesuchten Person,

b)
die Zeichen, die in der Abfrage verwendet werden dürfen,

c)
Anforderungen an den Einsatz sprachwissenschaftlicher Verfahren, die gewährleisten, dass unterschiedliche Schreibweisen eines Personen-, Straßen- oder Ortsnamens sowie Abweichungen, die sich aus der Vertauschung, Auslassung oder Hinzufügung von Namensbestandteilen ergeben, in die Suche und das Suchergebnis einbezogen werden,

d)
die zulässige Menge der an die Bundesnetzagentur zu übermittelnden Antwortdatensätze."

c)
Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Regulierungsbehörde protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, ein die abrufende Person eindeutig bezeichnendes Datum sowie die ersuchende Stelle, deren Aktenzeichen und ein die ersuchende Person eindeutig bezeichnendes Datum."

6.
Nach § 113 werden folgende §§ 113a und 113b eingefügt:

„§ 113a Speicherungspflichten für Daten

(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ist verpflichtet, von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte oder verarbeitete Verkehrsdaten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sechs Monate im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu speichern. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ohne selbst Verkehrsdaten zu erzeugen oder zu verarbeiten, hat sicherzustellen, dass die Daten gemäß Satz 1 gespeichert werden, und der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen mitzuteilen, wer diese Daten speichert.

(2) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten speichern:

1.
die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,

2.
den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,

3.
in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst,

4.
im Fall mobiler Telefondienste ferner:

a)
die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,

b)
die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,

c)
die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen,

d)
im Fall im Voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle,

5.
im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses.

Satz 1 gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.

(3) Die Anbieter von Diensten der elektronischen Post speichern:

1.
bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,

2.
bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage,

3.
bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden,

4.
die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

(4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern:

1.
die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,

2.
eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt,

3.
den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

(5) Soweit Anbieter von Telefondiensten die in dieser Vorschrift genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Abs. 2 genannten Zwecke auch dann speichern oder protokollieren, wenn der Anruf unbeantwortet bleibt oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglos ist, sind die Verkehrsdaten auch nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichern.

(6) Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.

(7) Wer ein Mobilfunknetz für die Öffentlichkeit betreibt, ist verpflichtet, zu den nach Maßgabe dieser Vorschrift gespeicherten Bezeichnungen der Funkzellen auch Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografischen Lagen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen sowie deren Hauptstrahlrichtungen ergeben.

(8) Der Inhalt der Kommunikation und Daten über aufgerufene Internetseiten dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.

(9) Die Speicherung der Daten nach den Absätzen 1 bis 7 hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.

(10) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat betreffend die Qualität und den Schutz der gespeicherten Verkehrsdaten die im Bereich der Telekommunikation erforderliche Sorgfalt zu beachten. Im Rahmen dessen hat er durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich hierzu von ihm besonders ermächtigten Personen möglich ist.

(11) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat die allein auf Grund dieser Vorschrift gespeicherten Daten innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zu löschen oder die Löschung sicherzustellen.

§ 113b Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten

Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten

1.
zur Verfolgung von Straftaten,

2.
zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder

3.
zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes

an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend."

7.
§ 115 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „5 oder 6" durch die Angabe „5 oder Abs. 6, § 113a" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 111 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2" durch die Angabe „§ 111 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 111 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2" durch die Angabe „§ 111 Abs. 1, 2 oder Abs. 4" ersetzt.

8.
§ 149 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 29 wird wie folgt gefasst:

„29. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, oder § 111 Abs. 1 Satz 4 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berichtigt,".

bb)
In Nummer 30 werden die Wörter „oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt," durch die Wörter „oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt," ersetzt.

cc)
Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a eingefügt:

„30a. entgegen § 111 Abs. 4 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,".

dd)
In Nummer 34 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

ee)
In Nummer 35 werden nach der Angabe „Satz 4" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 113b Satz 2," eingefügt und am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ff)
Nach Nummer 35 werden folgende Nummern 36 bis 39 angefügt:

„36. entgegen § 113a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 Daten nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,

37.
entgegen § 113a Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten gespeichert werden, oder nicht mitteilt, wer diese Daten speichert,

38.
entgegen § 113a Abs. 10 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich dazu besonders ermächtigten Personen möglich ist, oder

39.
entgegen § 113a Abs. 11 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder nicht sicherstellt, dass die Daten rechtzeitig gelöscht werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „27 und 31" durch die Angabe „27, 31, 36 und 37" und die Angabe „29 und 34" durch die Angabe „29, 30a, 34, 38 und 39" ersetzt.

9.
In § 150 wird nach Absatz 12a folgender Absatz 12b eingefügt:

„(12b) Auf Verstöße gegen die Pflicht zur Speicherung nach § 113a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 oder gegen die Pflicht zur Sicherstellung der Speicherung nach § 113a Abs. 1 Satz 2 ist § 149 erstmalig ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden. Die Anbieter von Internetzugangsdiensten, Diensten der elektronischen Post oder Internettelefondiensten haben die sie treffenden Anforderungen aus § 111 Abs. 1 Satz 3 und § 113a spätestens ab dem 1. Januar 2009 zu erfüllen."

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Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 AO § 370, § 370a, § 373, § 374

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 370a wie folgt gefasst:

„§ 370a (weggefallen)".

2.
§ 370 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,".

b)
Am Ende von Nummer 3 wird das Wort „oder" gestrichen.

c)
In Nummer 4 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder" angefügt.

d)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt."

3.
§ 370a wird aufgehoben.

4.
§ 373 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe."

b)
Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht."

c)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend."

5.
§ 374 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 370 Abs. 1 und 2, wenn er gewerbsmäßig handelt, nach § 373" durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend."

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Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 StGB § 261

§ 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt," werden gestrichen.

bb)
Nach der Angabe „§ 374" wird die Angabe „Abs. 2" eingefügt.

b)
In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Asylverfahrensgesetzes" die Wörter „und nach § 370 der Abgabenordnung" eingefügt.

2.
In Satz 3 wird die Angabe „§ 370a" durch die Angabe „§ 370" ersetzt.

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Artikel 5 Änderung des Artikel 10-Gesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 G 10 § 17

In § 17 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 78 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird das Wort „geschäftsmäßig" gestrichen.

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Artikel 6 Änderung des Vereinsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 VereinsG § 10

In § 10 Abs. 2 Satz 4 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 99, 100 und 101" durch die Wörter „§§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8" ersetzt.

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Artikel 7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 BKAG § 16

In § 16 Abs. 3 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 161 Abs. 2" gestrichen.

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Artikel 8 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 GVG § 120, § 142a

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), wird wie folgt geändert:

1.
In § 120 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „und § 100d Abs. 9 Satz 4" gestrichen.

2.
In § 142a Abs. 4 wird die Angabe „oder 3" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.

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Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 EGStPO § 12 (neu)

Nach § 11 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird folgender § 12 angefügt:

 
„§ 12 Übergangsregelungen zum Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

(1) § 100b Abs. 5 und 6 sowie § 100g Abs. 4 der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2008 anzuwenden. Auf Berichte nach § 100e der Strafprozessordnung ist § 100b Abs. 5 der Strafprozessordnung bereits für das Berichtsjahr 2007 anzuwenden.

(2) § 110 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes sowie § 1 Nr. 8, § 25 und die Anlage zu § 25 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung sind letztmalig für das Berichtsjahr 2007 anzuwenden."

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Artikel 10 Änderung des IStGH-Gesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 IStGHG § 59

§ 59 Abs. 1 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 100a Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 100a Abs. 2" ersetzt.

2.
In Nummer 3 werden ersetzt:

a)
die Angabe „§ 101 Abs. 1" durch die Angabe „§ 101 Abs. 4 bis 6",

b)
die Wörter „Verwendung der erlangten Informationen" durch die Wörter „Übermittlung der erlangten personenbezogenen Daten zu Beweiszwecken",

c)
die Angabe „§ 100b Abs. 5" durch die Angabe „§ 477 Abs. 2 Satz 2",

d)
das Wort „Vernichtung" durch das Wort „Löschung" und

e)
die Angabe „§ 100b Abs. 6" durch die Angabe „§ 101 Abs. 8".

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Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 WpHG § 16b

In § 16b Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, wird die Angabe „gemäß § 101" durch die Wörter „entsprechend § 101 Abs. 4 und 5" ersetzt.

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Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen


Artikel 12 ändert mWv. 1. Januar 2008 UZwGBw § 7

In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2405) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 96, 97 und 110" durch die Angabe „§§ 96, 97 und 110 Abs. 1 und 2" ersetzt.

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Artikel 13 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung 2)


Artikel 13 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 TKÜV § 1, § 3, § 4, § 7, § 11, § 12, § 19, § 21, § 22, § 27, mWv. 1. Januar 2009 § 1, § 25, Anlage

Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Es wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9. die Anforderungen an das Übermittlungsverfahren und das Datenformat für Auskunftsersuchen über Verkehrsdaten und der zugehörigen Ergebnisse."

c)
Nummer 8 wird aufgehoben und die bisherige Nummer 9 wird zu Nummer 8.

2.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „1.000" durch die Angabe „10.000" ersetzt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht im Hinblick auf Vorkehrungen zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Telekommunikationsgesetzes."

3.
In § 4 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 21 und 22 sind" durch die Angabe „§ 22 ist" ersetzt.

4.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „aus Mobilfunknetzen" werden ersetzt durch die Wörter „, deren Nutzung nicht ortsgebunden ist,".

b)
Das Wort „Mobilfunkgerät" wird durch das Wort „Endgerät" und das Wort „Mobilfunkgerätes" wird jeweils durch das Wort „Endgerätes" ersetzt.

5.
In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10 Satz 1 und 3," die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1," eingefügt.

6.
In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vorab per Telefax oder auf gesichertem elektronischen Weg" durch die Wörter „auf gesichertem elektronischem Weg oder vorab per Telefax" ersetzt.

7.
In § 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 21 oder" gestrichen.

8.
§ 21 wird aufgehoben.

9.
In der Überschrift von § 22 wird das Wort „Sonstige" gestrichen.

10.
§ 25 und die Anlage zu § 25 werden aufgehoben.

11.
In § 27 Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter „§§ 15 und 21 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend" durch die Wörter „§ 15 entsprechend mit der von § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichenden Maßgabe, dass der Verpflichtete innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann, er eine Anordnung entgegennehmen und Rückfragen zu einzelnen noch nicht abgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen entgegennehmen kann" ersetzt.

---

2)
Amtlicher Hinweis: Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.

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Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 2 und Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3879), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841), werden aufgehoben.

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Artikel 15 Zitiergebot



Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes werden das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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Artikel 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 EGStPO § 12

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe d und Artikel 13 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 10 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

(3) Artikel 14 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(4) § 12 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2009 außer Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Dezember 2007.



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