(2) Das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2209), geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1534), wird aufgehoben.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
- 1.
- § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend."
- 2.
- § 76 wird wie folgt gefasst:
„§ 76 Altersgrenzen
(1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).
(2) Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist."
- 3.
- Die §§ 76a bis 76e werden durch folgenden § 76a ersetzt:
„§ 76a Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen."
- 4.
- In § 78 Nr. 4 Buchstabe f wird die Angabe „nach den §§ 76a bis 76c" gestrichen.
-
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Auch die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen sind angemessen auszugleichen."
- bb)
- Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 gelten für Richter entsprechend."
- 2.
- In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6" durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4" ersetzt.
- 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6" durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4" und die Angabe „§ 9 Abs. 11 Satz 2" durch die Angabe „§ 9 Abs. 11" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „und dessen Anstellung durch Heranziehung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen verzögert wird" gestrichen und die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6" durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4" ersetzt.
- 4.
- § 16a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- 5.
- Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des §
9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind §
9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Abs. 11, §
12 Abs. 3 und §
13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden."
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- § 8a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter, gilt §
9 Abs. 8 Satz 4 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend."
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach §
10 Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach §
10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen."
- b)
- In Absatz 5 Nr. 4 wird das Wort „Anstellung" durch die Wörter „Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit" ersetzt.
- 4.
- In § 11a Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „Anstellung" durch die Wörter „Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit" ersetzt.
- 5.
- (aufgehoben)
-
- „Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt."
-
- „3.
- eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder".
(19) (aufgehoben)
(2)
§ 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.
(3)
1Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt das
Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und
§ 135 außer Kraft.
(4)
1Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des
§ 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen.
2In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist
§ 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juni 2008.