Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht (HomTAMRegVEV k.a.Abk.)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102 (Nr. 25); Geltung ab 19.07.2022
Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel
Artikel 2 Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Bereich der Bundeswehr
Artikel 3 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
Artikel 4 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG
Artikel 5 Änderung der Arzneimittel-Sachverständigenverordnung
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts
Artikel 7 Änderung der Packungsgrößenverordnung
Artikel 8 Änderung der Arzneimittel-Härtefall-Verordnung
Artikel 9 Änderung der AMG-Befugnisverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 13 Absatz 6 des Tierarzneimittelgesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

-
des § 78 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Tierarzneimittelgesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Verteidigung,

-
des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

-
des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) das Bundesministerium für Gesundheit,

-
des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, des § 77 Absatz 4 und des § 80 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), von denen § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 59 und § 80 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 87 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden sind, das Bundesministerium für Gesundheit,

-
des § 31 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der zuletzt durch Artikel 256 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Gesundheit:

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Artikel 1 Verordnung über die Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel


Artikel 1 ändert mWv. 19. Juli 2022 HomTAMRegV

(gesamter Text siehe Homöopathische Tierarzneimittel-Registrierungsverordnung - HomTAMRegV)

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Artikel 2 Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Bereich der Bundeswehr


Artikel 2 ändert mWv. 19. Juli 2022 BwTAMAbgV

(gesamter Text siehe Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Bereich der Bundeswehr)

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Artikel 3 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL


Artikel 3 ändert mWv. 19. Juli 2022 BMELBGebV § 1, § 7, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung BMEL vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2874), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird Nummer 14 wie folgt gefasst:

„14.
Tierarzneimittelgesetz, Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung,".

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat."

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 14 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6".

b)
Abschnitt 14 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6

Unterabschnitt 1 Gebühren des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Festlegung oder Änderung der Verkaufsabgrenzung  
1.1Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 24
TAMG bzw. Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 1 TAMG
100 bis 400
1.2Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung
(EU) 2019/6 oder gemäß § 24 TAMG bzw. der Kategorisierung
gemäß § 41 Absatz 2 TAMG
470
2Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prü-
fung und einer Rückstandsprüfung gemäß Artikel 9 der Verordnung
(EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG
380 bis 4.300
3Pharmakovigilanz 
3.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
3.2Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die
gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sind
nach Zeitaufwand bis
höchstens 390
3.3Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6  
3.3.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti-
kel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
790
3.3.2Prüfung und Bewertung von Studien zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2021/1280
1.200
4Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß
Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand


 
 
Unterabschnitt 2 Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Klinische Prüfungen  
1.1Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10
Absatz 1 TAMG
 
1.1.1bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen Tierarznei-
mittel
500 bis 2.000
1.1.2bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen Tierarzneimittel 500 bis 2.000
1.1.3für folgende Produktgruppen:
a) Tierarzneimittel für neuartige Therapien und monoklonale Anti-
körper im Bereich Immuntherapie
b) immunologische Tierarzneimittel im Anwendungsbereich des
TAMG und
c) Tierallergene
die in Nummer 1.1.1
oder Nummer 1.1.2
vorgesehene Gebühr
1.2Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen 50 bis 250
1.3Bearbeitung sonstiger von Nummer 1.2 nicht erfasster Änderungen
je betroffene klinische Prüfung
50 bis 250
1.4Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach Zeitaufwand
2Pharmakovigilanz 
2.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6
2.500 bis 20.000
2.2Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6  
2.2.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti-
kel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
2.2.2Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2021/1280
nach Zeitaufwand
2.3Anordnung geeigneter Maßnahmen nach Artikel 129 der Verordnung
(EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
3Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß
Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6
1.500
4Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung  
4.1Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6
210
4.2Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.1
nach Zeitaufwand
4.3Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster
bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung),
aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird
die in Nummer 4.2
vorgesehene Gebühr
4. 4 Anerkennung der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines an-
deren Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2019/6
170
4.5bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln 120
4.6 Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Labora-
tory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6
die in Nummer 4.1
oder Nummer 4.2
vorgesehene Gebühr
4.6.1wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut
freigegeben wurde
160
4.6.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160
4.7Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verord-
nung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
4.8die nach Nummer 4.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Ge-
bührenschuldners zu ermäßigen
 
4.8.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
160
4.8.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160
4.9die nach Nummer 4.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Ge-
bührenschuldners zu ermäßigen
 
4.9.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
160
4.9.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160".


 
c)
In Abschnitt 15 wird Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2 Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Nationale Zulassung  
1.1Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels gemäß Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den Arti-
keln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6
6.000 bis 20.000
1.2Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen
einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung
(EU) 2019/6
nach Zeitaufwand bis
maximal 17.500
1.3Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen
einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung
(EU) 2019/6
1.500 bis 5.000
1.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6
4.500 bis 15.000
1.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außerge-
wöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
3.500 bis 14.000
2 Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren
der gegenseitigen Anerkennung (MRP) gemäß Artikel 5 Absatz 1
in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
2.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 12.000
2.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
2.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 1.500 bis 13.000
2.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
2.4.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 12.000
2.4.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
2.4.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.000 bis 10.000
2.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.5.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 12.000
2.5.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
2.5.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2.000 bis 10.000
2.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 12.000
2.6.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
2.6.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 13.000
2.7Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.7.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 6.000
2.7.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 2.000
2.7.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 500 bis 3.000
2.8die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.7 erhöht sich bei Durchfüh-
rung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.8.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand
2.8.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist nach Zeitaufwand
3 Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentrali-
sierten Verfahren (DCP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 10.000 bis 40.000
3.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
3.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 5.000 bis 18.000
3.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
3.4.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 8.500 bis 25.000
3.4.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
3.4.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 13.000
3.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.5.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 7.500 bis 24.000
3.5.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
3.5.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2.500 bis 12.000
3.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand bis
maximal 29.500
3.6.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 7.000
3.6.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 13.000
3.7Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.7.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 1.500 bis 6.000
3.7.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-
ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 2.000
3.7.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 500 bis 3.000
3.8bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersuchen
des Antragstellers gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6,
zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 3.1, 3.4.1, 3.5.1, 3.6.1
oder 3.6.2
nach Zeitaufwand
3.9Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 bei Durchfüh-
rung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.9.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand
3.9.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist nach Zeitaufwand
4 Bearbeitung der Änderung einer Zulassung  
4.1bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, gemäß den Arti-
keln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6
 
4.1.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge-
lassen ist
800 bis 5.000
4.1.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 1.300 bis 8.000
4.1.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 700 bis 4.000
4.2bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, gemäß den Arti-
keln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6
360 bis 1.300
4.3wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderun-
gen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein
wesentlich geringerer Aufwand entsteht
 
4.3.1für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr
vorgesehen ist
die in Nummer 4.1
vorgesehene Gebühr
4.3.2für jede weitere Änderung ein Viertel bis
drei Viertel
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr
4.4wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeu-
tischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach Num-
mer 4.1 beantragt werden
 
4.4.1für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr
vorgesehen ist
die in Nummer 4.1
vorgesehene Gebühr
4.4.2für jede weitere Änderung ein Viertel bis
drei Viertel
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr
4.5Übertragung einer Zulassung auf einen anderen pharmazeutischen
Unternehmer
 
4.5.1für die Übertragung einer Zulassung 100
4.5.2für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig
mitgeteilt wird
50
4.6Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 4.1, 4.3 und 4.4 bei
Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
4.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand
4.6.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist nach Zeitaufwand
5weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit
der Zulassung
 
5.1Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
Market) gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
oder einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Excep-
tional Circumstances) gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
5.1.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge-
lassen ist
1.900
5.1.2bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
gliedstaat (RMS) ist
3.100
5.1.3bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-
gliedstaat (CMS) ist
1.800
5.2 Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung gemäß Artikel 24
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Artikel 27 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2019/6
 
5.2.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge-
lassen ist
nach Zeitaufwand
5.2.2bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
gliedstaat (RMS) ist
nach Zeitaufwand
5.2.3bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-
gliedstaat (CMS) ist
nach Zeitaufwand
5.3Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen gemäß Artikel 129
Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
5.4Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Ände-
rung der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 130 der Verordnung
(EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
6Genehmigung des Parallelhandels mit einem immunologischen Tier-
arzneimittel gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6
1.500
7Klinische Prüfungen  
7.1Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6  
7.1.1bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen immuno-
logischen Tierarzneimittel
500 bis 2.000
7.1.2bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen immunologi-
schen Tierarzneimittel
500 bis 2.000
7.2Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen 50 bis 250
7.3Bearbeitung sonstiger von Nummer 7.2 nicht erfasster Änderungen
je betroffener klinischer Prüfung
50 bis 250
7.4Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach Zeitaufwand
8Pharmakovigilanz 
8.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6
2.500 bis 20.000
8.2Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6  
8.2.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti-
kel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
8.2.2Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Ab-
satz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2021/1280
nach Zeitaufwand
8.3Anordnung geeigneter Maßnahmen nach den Artikeln 129 und 130
der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verord-
nung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
9Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung  
9.1Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6
 
9.1.1für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline
und sonstige immunologische Tierarzneimittel
210
9.1.2für Impfstoffe mit zwei bis drei Komponenten 210
9.1.3 für Impfstoffe mit vier bis sechs Komponenten 250
9.1.4für Impfstoffe mit sieben und mehr Komponenten 260
9.2Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab-
satz 3 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 9.1
 
9.2.1je In-vitro-Test 1.100
9.2.2je In-vivo-Test 2.500
9.3Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab-
satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
500 bis zu der für
eine Zulassung nach
Nummer 1 jeweils
vorgesehenen Gebühr
9.4aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines ande-
ren Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2019/6
170
9.5bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln 120
9.6Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster
bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung),
aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird
die in Nummer 9.2
vorgesehene Gebühr
9.7Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verord-
nung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
9.8Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Labora-
tory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6
die in Nummer 9.1
oder Nummer 9.2
vorgesehene Gebühr
9.8.1wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut
freigegeben wurde
160
9.8.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160
9.9die nach Nummer 9.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des
Gebührenschuldners zu ermäßigen
 
9.9.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
160
9.9.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160
9.9.3wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations-
impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein
EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber
damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden
160 bis 210
9.10die nach Nummer 9.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des
Gebührenschuldners zu ermäßigen,
 
9.10.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
160
9.10.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160
9.10.3 wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations-
impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein
EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber
damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden
160 bis 210
10sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen  
10.1je Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6, des
Tiergesundheitsgesetzes und der Tierimpfstoff-Verordnung außer-
halb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, ein-
schließlich der Vor- und Nachbereitung der Beratung, je Beratung
sowie jeweils für eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutach-
ten oder eine nicht einfache schriftliche Auskunft
200 bis 6.000
10.2Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfah-
ren oder ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, dem
Verbraucherinformationsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz
anhängig
25 bis 250
10.3Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln,
sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung
50
10.4Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
250
11Ermäßigungen 
11.1Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7,
wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen
den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungs-
kosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann
und dass an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des
Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht
um 25 Prozent
11.2Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7,
wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 11.1 die
Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Arznei-
mittel bestimmt ist, klein ist
um 50 Prozent
11.3Ermäßigung der Gebühren nach Nummer 7, wenn eine klinische
Prüfung durchgeführt wird ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und
ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen
Stellen und Unternehmen. Der Antragsteller hat die Anspruchs-
voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen dar-
zulegen und nachzuweisen.
um 25 Prozent".


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Artikel 4 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG


Artikel 4 ändert mWv. 19. Juli 2022 BMGBGebV § 1, § 4, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Nummer 10 werden die folgenden Nummern 10a und 10b eingefügt:

„10a.
Tierarzneimittelgesetz,

10b.
Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung,".

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Übergangsvorschrift

(1) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden.

(2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat."

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Abschnitt 6 folgende Angabe zu Abschnitt 6a eingefügt:

„Abschnitt 6a Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6".

b)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 8.6.2 wird nach der Angabe „§ 29 Absatz 2a" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

bbb)
In Nummer 28 wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

bb)
Tabelle 2 wird aufgehoben.

cc)
Tabelle 3 wird Tabelle 2 und wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 10.4 wird aufgehoben.

bbb)
Nummer 15.7 wird aufgehoben.

c)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Tabelle 2 wird aufgehoben.

bb)
Tabelle 3 wird Tabelle 2.

d)
Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:

„Abschnitt 6a Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6

Tabelle 1

Vorbemerkung:

In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

1.
Bekannter Stoff

Tierarzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 nicht vorliegen.

2.
Neuer Stoff:

Tierarzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 vorliegen.

3.
Vollständige Bezugnahme:

Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Unterlagen eines Vorantragstellers gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6.

4.
Teilweise Bezugnahme:

Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers (mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6.

5.
Dublette:

Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Tierarzneimittel desselben Antragstellers, dessen Zulassung oder Registrierung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

6.
Serie:

Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation unterscheiden.

7.
Gleichartige Serie:

Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für ein identisches Tierarzneimittel.

Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der
Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Nationale Zulassung eines Tierarzneimittels  
1.1Freistellung von Tierarzneimitteln für bestimmte Heimtiere von der
Pflicht zur Zulassung nach § 4 TAMG
399 bis 985
1.2Prüfung von Änderungen und Entscheidung über die Zustimmung zu
Änderungen der gemäß § 4 Absatz 2 TAMG vorzulegenden Informa-
tionen und Entwürfe nach § 4 Absatz 4 TAMG
309
1.3Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff  
1.3.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezug-
nahme
28.309
1.3.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezug-
nahme
25.150
1.3.3Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be-
zugnahme
20.543
1.3.4Beteiligung des Umweltbundesamtes  
1.3.4.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3,
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
Um 7.670
1.3.4.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3,
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
1.3.5Zulassung einer Dublette und Zulassung eines Tierarzneimittels mit
Bezugnahme auf [bereits vorgelegte] Unterlagen nach Artikel 21 der
Verordnung (EU) 2019/6
3.696
1.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
 
1.4.1Zulassung einer Serie 7.908
1.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie 3.696
1.5Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti-
kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach
Nummer 1.3.1
1.6Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach
Nummer 1.3.1
1.7Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir-
cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach
Nummer 1.3.1
1.8Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän-
den (Exceptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung
(EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach
Nummer 1.3.1
1.9 Beteiligung des Umweltbundesamtes  
1.9.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.5 bis 1.8,
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
Um 3.835
1.9.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.5 bis 1.8,
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
1.10Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas-
sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für
begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional
Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Je weiterer Zulassung
35 Prozent der
Gebühr nach den
Nummern 1.5 bis 1.8
2Zulassung eines Tierarzneimittels im Verfahren der gegenseitigen
Anerkennung (MRP)
 
2.1Mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den
Gebühren nach den Nummern 1.3 bis 1.9
 
2.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff  
2.1.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezug-
nahme
31.235
2.1.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezug-
nahme
27.890
2.1.1.3Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be-
zugnahme
24.048
2.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels im Wege der nachträglichen Aner-
kennung (Subsequent-Recognition) nach Artikel 53 der Verordnung
(EU) 2019/6
17.853
2.1.3Beteiligung des Umweltbundesamtes  
2.1.3.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2,
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
Um 9.429
2.1.3.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2,
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
2.1.4Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach
Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
5.958
2.1.5Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
 
2.1.5.1Zulassung einer Serie 12.030
2.1.5.2Zulassung einer gleichartigen Serie 5.958
2.1.6Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti-
kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der Nummer 2.1.1.1
2.1.7Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der Nummer 2.1.1.1
2.1.8 Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir-
cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der Nummer 2.1.1.1
2.1.9Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän-
den (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung
(EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der Nummer 2.1.1.1
2.1.10Beteiligung des Umweltbundesamtes  
2.1.10.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.6 bis 2.1.9,
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
Um 3.835
2.1.10.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.6 bis 2.1.9,
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
2.1.11Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas-
sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für
einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verord-
nung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Excep-
tional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Je weiterer Zulassung
35 Prozent der
Gebühr nach den
Nummern 2.1.6
bis 2.1.9
2.2Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)  
2.2.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff  
2.2.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teil-
weise Bezugnahme
17.110
2.2.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be-
zugnahme
14.384
2.2.2Beteiligung des Umweltbundesamtes  
2.2.2.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.1.1
und 2.2.1.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch
das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Um 5.037
2.2.2.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.1.1
bis 2.2.1.2, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung anti-
mikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Nach Zeitaufwand
2.2.3Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach
Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
4.224
2.2.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
 
2.2.4.1Zulassung einer Serie 4.773
2.2.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie 4.224
2.2.5Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti-
kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der Nummer 2.2.1.1
2.2.6Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der Nummer 2.2.1.1
2.2.7 Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir-
cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der Nummer 2.2.1.1
2.2.8Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän-
den (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung
(EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der Nummer 2.2.1.1
2.2.9Beteiligung des Umweltbundesamtes  
2.2.9.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8,
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
Um 3.835
2.2.9.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8,
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Art. 8 Abs. 2 der VO (EU) 2019/6 durch
das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
2.2.10Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas-
sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für
einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verord-
nung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Excep-
tional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Je weiterer Zulassung
35 Prozent der
Gebühr nach den
Nummern 2.2.5
oder 2.2.8
3Zulassung eines Tierarzneimittels im dezentralisierten Verfahren
(DCP)
 
3.1Mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)  
3.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff  
3.1.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezug-
nahme
49.800
3.1.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezug-
nahme
44.411
3.1.1.3Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be-
zugnahme
37.265
3.1.2Beteiligung des Umweltbundesamtes  
3.1.2.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.1.1
bis 3.1.1.3, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch
das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Um 9.823
3.1.2.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.1.1
bis 3.1.1.3, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung anti-
mikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Nach Zeitaufwand
3.1.3Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach
Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
8.211
3.1.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
 
3.1.4.1Zulassung einer Serie 16.880
3.1.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie 8.211
3.1.5Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti-
kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.1.1.1
3.1.6 Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.1.1.1
3.1.7Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir-
cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.1.1.1
3.1.8Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän-
den (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung
(EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.1.1.1
3.1.9Beteiligung des Umweltbundesamtes  
3.1.9.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.5 bis 3.1.8,
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
Um 4.911
3.1.9.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.5 bis 3.1.8,
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
3.1.10Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas-
sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für
einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verord-
nung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Excep-
tional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Je weiterer Zulassung
35 Prozent der
entsprechenden
Gebühr nach
Nummer 3.1.5 oder
Nummer 3.1.8
3.1.11Erneute Überprüfung des Bewertungsberichts nach Artikel 50 der
Verordnung (EU) 2019/6 auf Ersuchen des Antragstellers, wenn die
erneute Überprüfung erfolglos war
1.040 bis 6.360
3.2Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)  
3.2.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff  
3.2.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teil-
weise Bezugnahme
18.638
3.2.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be-
zugnahme
16.295
3.2.2Beteiligung des Umweltbundesamtes  
3.2.2.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.1.1
und 3.2.1.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch
das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Um 5.430
3.2.2.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.1.1
bis 3.2.1.2, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung anti-
mikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Nach Zeitaufwand
3.2.3Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach
Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
3.642
3.2.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
 
3.2.4.1Zulassung einer Serie 6.454
3.2.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie 3.642
3.2.5 Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti-
kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.2.1.1
3.2.6Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.2.1.1
3.2.7Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir-
cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.2.1.1
3.2.8Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän-
den (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung
(EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
höchstens 25 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3.2.1.1
3.2.9Beteiligung des Umweltbundesamtes  
3.2.9.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.5 bis 3.2.8,
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
bundesamt vorgenommen wird
Um 2.715
3.2.9.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.5 bis 3.2.8,
wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
3.2.10Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas-
sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für
einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verord-
nung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Excep-
tional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
Je weiterer Zulassung
35 Prozent der
entsprechenden
Gebühr nach
Nummer 3.2.5 oder
Nummer 3.2.8
3.2.11Erfolglose erneute Überprüfung des Bewertungsberichts nach Arti-
kel 50 der Verordnung (EU) 2019/6 auf Ersuchen des Antragstellers
814 bis 3.817
4Bearbeitung eines Zulassungsantrags vor Rücknahme nach Artikel 6
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
 
4.1Eines Antrags nach Artikel 49, 52 oder 53 der Verordnung
(EU) 2019/6 mit Deutschland als RMS
1.792 bis 2.864
4.2Eines Antrags nach Artikel 49, 52 oder 53 der Verordnung
(EU) 2019/6 mit Deutschland als CMS bzw. nach Artikel 46 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6 im nationalen Verfahren
1.282 bis 2.215
5Prüfung von und Entscheidung über Änderungsanzeigen (Variations)
nach Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2019/6
 
5.1Bei nationalen Zulassungen  
5.1.1Änderungen, die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 4 TAMG
309
5.1.2Änderungen, die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 4 TAMG
 
5.1.2.1Einfache Änderungen (Reduced timetable) 1.154
5.1.2.2 Beteiligung des Umweltbundesamtes  
5.1.2.2.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.1, wenn eine Bewertung
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Um 1.373
5.1.2.2.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.1, wenn eine Bewertung
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
5.1.2.3Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.2.1 und 5.1.2.2
858
5.1.2.4Standardänderungen (Standard timetable) 2.400
5.1.2.5Beteiligung des Umweltbundesamtes  
5.1.2.5.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.4, wenn eine Bewertung
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Um 3.627
5.1.2.5.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.4, wenn eine Bewertung
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
5.1.2.6Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.2.4 und 5.1.2.5
1.955
5.1.2.7Komplexe Änderungen (Extended timetable) 5.587
5.1.2.8Beteiligung des Umweltbundesamtes  
5.1.2.8.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.7, wenn eine Bewertung
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Um 5.981
5.1.2.8.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.7, wenn eine Bewertung
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
5.1.2.9Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.2.7 und 5.1.2.8
4.475
5.1.2.10Änderung des Wirkstoffs, der Stärke, der Darreichungsform, der An-
wendungsart oder Hinzufügung einer lebensmittelliefernden Tierart
5.587 bis 28.309
5.1.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro
Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
Je weiterer Änderung
zusätzlich 50 Prozent
der Gebühr der
Nummern 5.1.1, 5.1.2.1,
5.1.2.4, 5.1.2.7,
5.1.2.10
5.2Bei dezentralisierten Verfahren (DCP) und Verfahren der gegenseiti-
gen Anerkennung (MRP) mit Deutschland als RMS
 
5.2.1Änderungen, die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6
417
5.2.2Änderungen, die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6
 
5.2.2.1Einfache Änderungen (Reduced timetable) 2.270
5.2.2.2 Beteiligung des Umweltbundesamtes  
5.2.2.2.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.1, wenn eine Bewertung
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Um 1.654
5.2.2.2.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.1 wenn eine Bewertung
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
5.2.2.3Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.2.1 und 5.2.2.2
1.772
5.2.2.4Standardänderungen (Standard timetable) 5.385
5.2.2.5Beteiligung des Umweltbundesamtes  
5.2.2.5.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.4, wenn eine Bewertung
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Um 4.973
5.2.2.5.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.4, wenn eine Bewertung
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
5.2.2.6Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.2.4 und 5.2.2.5
4.389
5.2.2.7Komplexe Änderungen (Extended timetable) 9.273
5.2.2.8Beteiligung des Umweltbundesamtes  
5.2.2.8.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.7, wenn eine Bewertung
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Um 8.649
5.2.2.8.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.7, wenn eine Bewertung
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
5.2.2.9Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.2.7 und 5.2.2.8
7.504
5.2.2.10Änderung des Wirkstoffs, der Stärke, der Darreichungsform oder der
Anwendungsart oder Hinzufügung einer lebensmittelliefernden Tier-
art
9.273 bis 28.309
5.2.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro
Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
Je weiterer Änderung
zusätzlich 50 Prozent
der Gebühr der
Nummern 5.2.1, 5.2.2.1,
5.2.2.4, 5.2.2.7,
5.2.2.10
5.3Bei dezentralisierten Verfahren (DCP) und Verfahren der gegenseiti-
gen Anerkennung (MRP) mit Deutschland als CMS
 
5.3.1Änderungen, die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6
219
5.3.2Änderungen, die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Ver-
ordnung (EU) 2019/6
 
5.3.2.1Einfache Änderungen (Reduced timetable) 526
5.3.2.2 Beteiligung des Umweltbundesamtes  
5.3.2.2.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.1, wenn eine Bewertung
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Um 931
5.3.2.2.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.1, wenn eine Bewertung
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
5.3.2.3Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.2.1 und 5.3.2.2
426
5.3.2.4Standardänderungen (Standard timetable) 2.146
5.3.2.5Beteiligung des Umweltbundesamtes  
5.3.2.5.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.4, wenn eine Bewertung
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Um 2.884
5.3.2.5.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.4 wenn eine Bewertung
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
5.3.2.6Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.2.4 und 5.3.2.5
1.772
5.3.2.7Komplexe Änderungen (Extended timetable) 3.516
5.3.2.8Beteiligung des Umweltbundesamtes  
5.3.2.8.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.7, wenn eine Bewertung
möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
men wird
Um 4.256
5.3.2.8.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.7, wenn eine Bewertung
von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
weltbundesamt vorgenommen wird
Nach Zeitaufwand
5.3.2.9Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6
zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.2.7 und 5.3.2.8
2.769
5.3.2.10Änderung des Wirkstoffs, der Stärke, der Darreichungsform oder der
Anwendungsart oder Hinzufügung einer lebensmittelliefernden Tier-
art
3.516 bis 28.309
5.3.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro
Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
Je weiterer Änderung
zusätzlich 50 Prozent
der Gebühr der
Nummern 5.3.1, 5.3.2.1,
5.3.2.4, 5.3.2.7,
5.3.2.10
5.4Erfolglose erneute Überprüfung nach Artikel 66 Absatz 10 und 11 der
Verordnung (EU) 2019/6 auf Ersuchen des Antragstellers
Zeitaufwand bis
höchstens 75 Prozent
der Ausgangsgebühr
6Maßnahmen nach den Artikeln 129, 130 und 134 der Verordnung
(EU) 2019/6 sowie § 76 TAMG
376 bis 10.000
7Verfahren betreffend homöopathische Tierarzneimittel  
7.1Registrierung eines homöopathischen Tierarzneimittels nach den Ar-
tikeln 85 bis 87 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 13 TAMG
Nach Zeitaufwand,
höchstens 6.400
7.2 Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Regis-
trierung, je Registrierung
Nach Zeitaufwand,
höchstens 2.200
7.3Registrierung einer Dublette oder gleichartigen Serie Nach Zeitaufwand,
höchstens 1.600
7.4Anzeige einer Änderung eines homöopathischen Tierarzneimittels Nach Zeitaufwand,
höchstens 309
7.5Änderung der Registrierung Nach Zeitaufwand,
höchstens 2.000
7.6Anzeige einer Änderung eines homöopathischen Tierarzneimittels
oder Änderung der Registrierung bei einer Serie oder gleichartigen
Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
je weiterer Änderung
zusätzlich 50 Prozent
der Gebühr der
Nummer 7.4 oder
der Nummer 7.5,
höchstens die Gebühr
nach Nummer 7.1
8Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen  
8.1Entscheidung nach § 9 Absatz 8 TAMG über die Zulassungspflicht Nach Zeitaufwand
8.2Wissenschaftliche Stellungnahme zur Qualität, zur therapeutischen
Wirksamkeit oder zur Unbedenklichkeit eines Tierarzneimittels
345 bis 1.276
8.3Erhöhung der Gebühr nach Nummer 8.2, wenn eine Bewertung mög-
licher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen
wird
Um 288 bis 802
8.4Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach § 32 VwVfG
Nach Zeitaufwand
8.5Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens
nach § 51 VwVfG
Nach Zeitaufwand
8.6Nicht einfache schriftliche Auskunft 266 bis 2.911
8.7Erhöhung der Gebühr nach Nummer 8.6, wenn eine Bewertung mög-
licher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen
wird
Um 465 bis 1.653
8.8Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhängigen Ver-
waltungsverfahrens nach den Nummern 1 bis 7.2, 8.4 oder 8.5
Nach Zeitaufwand
8.9Beratung des Antragstellers Nach Zeitaufwand
8.10Erhöhung der Gebühr nach Nummer 8.9, wenn eine Bewertung mög-
licher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen
wird
Um 728 bis 10.204
8.11Ausstellung eines Zertifikates nach Artikel 98 der Verordnung
(EU) 2019/6
344
8.12Bescheinigungen, mit Ausnahme der in Nummer 8.11 genannten und
Beglaubigungen, sofern diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind
135 bis 461
9Ermäßigungen 
9.1Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 3, 7.1 bis 7.2
und 8.9, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt,
dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder
Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht
erwarten kann und dass an dem Inverkehrbringen des Tierarznei-
mittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse
besteht
Um 25 Prozent
9.2 Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 3, 7.1 bis 7.2
und 8.9, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 9.1
die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das
Tierarzneimittel bestimmt ist, klein ist
Um 50 Prozent
10Auslagen 
 Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger in den Fällen der
Nummern
a) 1.1 bis 1.9,
b) 2.1.1.1 bis 2.1.5.2,
c) 2.2.1.1 bis 2.2.3.2,
d) 3.1.1.1 bis 3.1.9,
e) 3.2.1.1 bis 3.2.8,
f) 5.1.1 bis 5.3.3,
g) 6 und
h) 7
In tatsächlich
entstandener Höhe


 
 
Tabelle 2

Vorbemerkung:

Die nachstehende Tabelle gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes, die gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes vom Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes ausgenommen sind, gilt die Besondere Gebührenverordnung BMEL.

Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der
Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Nationale Zulassung  
1.1Zulassung eines Tierarzneimittels nach Artikel 5 Absatz 1 und den
Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit
§ 9 TAMG
6.000 bis 20.000
1.2Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen
einer bestehenden Zulassung nach Artikel 19 der Verordnung
(EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis
maximal 17.500
1.3Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unter-
lagen einer bestehenden Zulassung nach Artikel 21 der Verordnung
(EU) 2019/6
1.500 bis 5.000
1.4Zulassung eines Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limi-
ted Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
4.500 bis 15.000
1.5Zulassung eines Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umstän-
den (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung
(EU) 2019/6
3.500 bis 14.000
1.6Erhöhung der in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Gebühren,
wenn zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einverneh-
men mit dem Umweltbundesamt (UBA) nach § 65 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a TAMG zu entscheiden ist
Nach Zeitaufwand des
UBA
2 Zulassung im dezentralisierten Verfahren (DCP) nach Artikel 5 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
2.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.1
4.000 bis 20.000
2.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 5.000 bis 18.000
2.3Zulassung eines Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limi-
ted Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.3.1Wenn Deutschland RMS ist, für die Betreuung des Verfahrens, zu-
sätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.4
4.000 bis 10.000
2.3.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 13.000
2.4Zulassung eines Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umstän-
den (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
2.4.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.5
4.000 bis 10.000
2.4.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2.500 bis 12.000
2.5Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.5.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.2
4.000 bis 10.000
2.5.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 13.000
2.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.6.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.3
1.500 bis 6.000
2.6.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 500 bis 3.000
2.7Wenn Deutschland im Verfahren nach Artikel 53 der Verordnung
(EU) 2019/6 Referenzmitgliedstaat (RMS) ist
500 bis 7.000
2.8Bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersu-
chen des Antragstellers nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6,
zusätzlich zur jeweiligen Gebühr nach
a) Nummer 2.1 in Verbindung mit Nummer 1.1,
b) Nummer 2.3.1 in Verbindung mit Nummer 1.4,
c) Nummer 2.4.1 in Verbindung mit Nummer 1.5,
d) Nummer 2.5.1 in Verbindung mit Nummer 1.2 und
e) Nummer 2.6.1 in Verbindung mit Nummer 1.3
Nach Zeitaufwand
2.9Die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.7 erhöht sich bei Durch-
führung des Verfahrens nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.9.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist Nach Zeitaufwand
2.9.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist Nach Zeitaufwand
2.10Die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.9 erhöht sich, wenn zur
Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit
dem UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a TAMG
zu entscheiden ist
Nach Zeitaufwand des
UBA
3 Zulassung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) nach
Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der
Verordnung (EU) 2019/6
 
3.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.1
1.500 bis 12.000
3.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2.500 bis 13.000
3.3Zulassung eines Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limi-
ted Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.3.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.4
1.500 bis 12.000
3.3.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.000 bis 10.000
3.4Zulassung eines Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umstän-
den (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
3.4.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.5
1.500 bis 12.000
3.4.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2.000 bis 10.000
3.5Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.5.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.2
1.500 bis 12.000
3.5.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 13.000
3.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
Zulassung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.6.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-
ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.3
1.500 bis 6.000
3.6.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 500 bis 3.000
3.7Wenn Deutschland im Verfahren nach Artikel 53 der Verordnung
(EU) 2019/6 Referenzmitgliedstaat (RMS) ist
500 bis 7.000
3.8Die Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.7 erhöht sich bei Durch-
führung des Verfahrens nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.8.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist Nach Zeitaufwand
3.8.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist Nach Zeitaufwand
3.9Die Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 erhöht sich, wenn zur
Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit
dem UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a TAMG
zu entscheiden ist
Nach Zeitaufwand des
UBA
4Bearbeitung der Änderung einer Zulassung  
4.1Bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, nach den Arti-
keln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6
 
4.1.1Wenn das Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist 800 bis 5.000
4.1.2 Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
gliedstaat (RMS) ist
1.300 bis 8.000
4.1.3Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-
gliedstaat (CMS) ist
700 bis 4.000
4.2Bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, nach den Arti-
keln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6
360 bis 1.300
4.3Wenn bei einem Tierarzneimittel mehrere Änderungen nach Num-
mer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein wesentlich
geringerer Aufwand entsteht
 
4.3.1Für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Ge-
bühr vorgesehen ist
Die in Nummer 4.1
vorgesehene Gebühr
4.3.2Für jede weitere Änderung 25 bis 75 Prozent
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr
4.4Wenn für mehrere Tierarzneimittel eines pharmazeutischen Unter-
nehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach 4.1 beantragt werden
 
4.4.1Für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Ge-
bühr vorgesehen ist
Die in Nummer 4.1
vorgesehene Gebühr
4.4.2Für jede weitere Änderung 25 bis 75 Prozent
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr
4.5Mitteilung der Übertragung einer Zulassung 100
4.5.1Für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig
mitgeteilt wird
50
4.6Die Gebühr nach Nummer 4.1 erhöht sich, wenn zur Bewertung der
Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit dem UBA nach
§ 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b TAMG zu entscheiden
ist
Nach Zeitaufwand des
UBA
5Weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit
der Zulassung
 
5.1Verlängerung einer Zulassung nach Artikel 24 Absatz 5 oder Artikel 27
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
 
5.1.1Wenn das Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist 1.900
5.1.2Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
gliedstaat (RMS) ist
3.100
5.1.3Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-
gliedstaat (CMS) ist
1.800
5.2Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung nach Artikel 24 Ab-
satz 6 oder Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
 
5.2.1Wenn das Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist Nach Zeitaufwand
5.2.2Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
gliedstaat (RMS) ist
Nach Zeitaufwand
5.2.3 Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-
gliedstaat (CMS) ist
Nach Zeitaufwand
5.3Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen nach Artikel 129
der Verordnung (EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand
5.4Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Ände-
rung der Zulassungsbedingungen nach Artikel 130 der Verordnung
(EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand
5.5Die Gebühr nach den Nummern 5.3 und 5.4 erhöht sich, wenn zur
Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Benehmen mit dem
UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c TAMG zu
entscheiden ist
Nach Zeitaufwand des
UBA
5.6Entscheidung über die Zulassungspflicht nach § 9 Absatz 8 TAMG Nach Zeitaufwand
6Sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen  
6.1Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6, des
Tierarzneimittelgesetzes außerhalb eines laufenden Verwaltungsver-
fahrens, auch telefonisch, einschließlich der Vor- und Nachbereitung
der Beratung, je Beratung sowie jeweils für eine wissenschaftliche
Stellungnahme, ein Gutachten oder eine nicht einfache schriftliche
Auskunft
200 bis 6.000
6.2Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfah-
ren anhängig
25 bis 250
6.3Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln,
sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung
50
6.4Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG 250
7Ermäßigungen 
7.1Ermäßigung der nach den Nummern 1 bis 4, 5.1 und 5.2 zu erheben-
den Gebühren, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und be-
legt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs-
oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen
nicht erwarten kann und an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels
aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse be-
steht
Um 25 Prozent
7.2Ermäßigung der nach den Nummern 1 bis 4, 5.1 und 5.2 zu erheben-
den Gebühren, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Num-
mer 7.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die
das Arzneimittel bestimmt ist, klein ist
Um 50 Prozent
8Auslagen 
8.1Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen in den Fällen
der Nummern 1.1, 1.4, 1.5, 2.1, 2.3.1, 2.4.1, 2.7, 3.1, 3.3.1, 3.4.1
und 3.7
In tatsächlich
entstandener Höhe
8.2Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren In tatsächlich
entstandener Höhe
8.3Veröffentlichungen im Bundesanzeiger nach § 36 TAMG In tatsächlich
entstandener Höhe".


 
e)
Die Überschrift von Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7 Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)".

f)
Die Überschrift von Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 9 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)".

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Artikel 5 Änderung der Arzneimittel-Sachverständigenverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 19. Juli 2022 AMSachvV § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 8

Die Arzneimittel-Sachverständigenverordnung vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 30), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
zwei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie und der Inneren Medizin,".

bb)
Nummer 6 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.

dd)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und das Wort „humanpharmazeutischen" wird durch das Wort „pharmazeutischen" ersetzt.

ee)
Nummer 9 wird aufgehoben.

ff)
Die bisherigen Nummern 10 bis 14 werden die Nummern 8 bis 12.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
ein Hochschullehrer der Pharmakologie und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,".

bbb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
ein Hochschullehrer des Faches Innere Medizin,".

ccc)
In Buchstabe g wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

ddd)
Buchstabe h wird aufgehoben.

eee)
Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe h.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe e wird aufgehoben.

bbb)
Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e.

ccc)
Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe f und das Komma am Ende wird durch das Wort „und" ersetzt.

ddd)
Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe g und wird wie folgt gefasst:

„g)
zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie."

eee)
Buchstabe i wird aufgehoben.

3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Amtszeit der Mitglieder, die für den Bereich der Tierarzneimittel nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 6 und 9 und nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, c und h sowie Nummer 2 Buchstabe e und i in der am 18. Juli 2022 geltenden Fassung berufen worden sind, endet mit Ablauf des 18. Juli 2022."

4.
In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen.

5.
§ 6 wird aufgehoben.

6.
§ 8 wird § 6.

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Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts


Artikel 6 ändert mWv. 19. Juli 2022 PEhrlInstZustV § 1

In § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1487) werden das Komma und die Wörter „Seren oder Testseren" durch die Wörter „oder Seren" ersetzt.

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Artikel 7 Änderung der Packungsgrößenverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 19. Juli 2022 PackungsV § 3

In § 3 Satz 1 der Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 2020 (BGBl. I S. 1077) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a" durch die Angabe „§ 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

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Artikel 8 Änderung der Arzneimittel-Härtefall-Verordnung


Artikel 8 ändert mWv. 19. Juli 2022 AMHV § 1

§ 1 Absatz 1 der Arzneimittel-Härtefall-Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 935) wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 21 Absatz 2 Nummer 6" wird durch die Angabe „§ 21 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

b)
Die Wörter „von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1)" werden durch die Wörter „der Verfahren der Europäischen Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1; L 201 vom 27.7.2012, S. 138), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist," ersetzt.

2.
In Satz 2 werden die Wörter „zur Anwendung im oder am Menschen bestimmt sind und" gestrichen.

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Artikel 9 Änderung der AMG-Befugnisverordnung


Artikel 9 ändert mWv. 19. Juli 2022 AMGBefugV § 1

§ 1 Satz 1 der AMG-Befugnisverordnung vom 4. Mai 2015 (BGBl. I S. 682) wird wie folgt gefasst:

 
„Die in § 80 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 6 des Arzneimittelgesetzes enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie das Paul-Ehrlich-Institut in der Weise übertragen, dass jede dieser Bundesoberbehörden durch Rechtsverordnung Regelungen für ihren Zuständigkeitsbereich erlässt."

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Artikel 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2022.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir



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