Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung (2. KapResVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264; Geltung ab 07.11.2025, abweichend siehe Artikel 2

Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Kapazitätsreserveverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. November 2025 KapResV § 2, § 3, § 5, § 7, § 8, § 9, § 11, § 12, § 14, § 16, § 18, § 19, § 23, § 25, § 26, § 28, § 29, § 32, § 34, § 38, Anlage (neu)

Die Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58), die zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 5 Verhältnis zur Regelenergie und zur Netzreserve".

b)
Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 7 Ausschreibungsvolumen".

c)
Nach der Angabe zu § 47 wird die folgende Angabe eingefügt:

„Anlage (zu § 14 Absatz 4 Satz 2) Reduktionsfaktoren".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
Abruf: die der Aktivierung nachgelagerte Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, die Wirkleistungseinspeisung von in der Kapazitätsreserve gebundenen Erzeugungsanlagen oder Speichern oder von in den Strommärkten aktiven Anlagen im Sinne des § 25 Absatz 3 auf die jeweils in einer Viertelstunde benötigte Einspeiseleistung anzupassen; bei regelbaren Lasten die Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, den Wirkleistungsbezug um die jeweils in einer Viertelstunde benötigte Leistung anzupassen; mehrere Änderungen der Wirkleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs innerhalb der für die Anlage berücksichtigungsfähigen Höchsterbringungsdauer gelten als ein Abruf,".

b)
Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:

„12.
Gebotsmenge: die von einem Bieter in seinem Gebot angegebene Reserveleistung der gebotsgegenständlichen Anlage in Megawatt, multipliziert mit dem in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Reduktionsfaktor,".

c)
Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a eingefügt:

„14a.
Höchsterbringungsdauer: die Zeit in Minuten, die bei mehreren aufeinanderfolgenden Abrufen, die jeweils in einem Abstand von sechs Stunden erfolgen,

a)
eine Erzeugungsanlage oder ein Speicher höchstens in der Lage ist, Strom im Umfang der Reserveleistung unter voller Last zu erzeugen und in das Netz einzuspeisen,

b)
eine regelbare Last höchstens in der Lage ist, ihren Wirkleistungsbezug um die Reserveleistung zu reduzieren,".

d)
Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt:

„20.
Reserveleistung: die einem Übertragungsnetzbetreiber im Falle einer Zuschlagserteilung am Netzanschlusspunkt für den Einsatz als Kapazitätsreserve zur Verfügung stehende und die technischen Anforderungen nach § 9 erfüllende

a)
Wirkleistungseinspeisung im Falle einer Erzeugungsanlage oder eines Speichers,

b)
Reduktion des Wirkleistungsbezugs im Fall einer regelbaren Last,".

3.
In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „sechs" durch die Angabe „vier" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 5 Verhältnis zur Regelenergie und zur Netzreserve".

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „sowie bei der Beschaffung abschaltbarer Lasten" gestrichen.

5.
§ 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:

§ 7 Ausschreibungsvolumen

(1) Das Ausschreibungsvolumen für die Bildung der Kapazitätsreserve für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2028 beträgt 2 Gigawatt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Kapazitätsreserve für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030 wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die deutsch-luxemburgische Gebotszone auf der Grundlage der Angemessenheitsabschätzung im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegt, die im jeweils jüngsten Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität (§ 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes) sowie dem Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene (Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943) vorgenommen wurde.

(3) Für das Verfahren nach Absatz 2 ermittelt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der Zahlen, welche den in Absatz 2 genannten Berichten zugrunde liegen, die fehlende Kapazität, die notwendig ist, um die in den Berichten identifizierten Angemessenheitsbedenken für die Kalenderjahre 2029 und 2030 jeweils zu adressieren. Wird eines der beiden Kalenderjahre in diesen Berichten nicht abgebildet, so sind die nächstliegenden Kalenderjahre heranzuziehen, um den Umfang an fehlender Kapazität für das entsprechende Jahr mittels Interpolation abzuleiten. Ermittelt die Bundesnetzagentur anhand der den beiden Berichten zugrunde liegenden Zahlen einen unterschiedlich hohen Umfang an fehlender Kapazität oder fällt die fehlende Kapazität für die Kalenderjahre 2029 und 2030 unterschiedlich hoch aus, so ist der niedrigste der ermittelten Werte für die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens zugrunde zu legen. Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den ermittelten Wert für die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens sowie dessen Herleitung aus den Zahlen, welche den in Absatz 2 genannten Berichten zugrunde liegen, spätestens am 1. Juni 2027. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht das Ausschreibungsvolumen spätestens am 1. Juli 2027 auf seiner Internetseite."

6.
§ 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Gebotstermin ist

1.
der 2. März 2026 für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2028 und

2.
der 1. Dezember 2027 für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030."

7.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „- vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung nach Absatz 4 -" durch die Angabe „, vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung nach Absatz 4, insbesondere" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird die Angabe „Gebotsmenge" durch die Angabe „Reserveleistung" ersetzt und die Angabe „sowie" gestrichen.

c)
In Nummer 5 wird die Angabe „Gebotsmenge" durch die Angabe „Reserveleistung" und die Angabe „Nummer 1." durch die Angabe „Nummer 1, sowie" ersetzt.

d)
Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
eine Höchsterbringungsdauer von mindestens 60 Minuten."

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „drei" durch die Angabe „zwei" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
das Ausschreibungsvolumen,".

bb)
Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
die Reduktionsfaktoren nach der Anlage zu dieser Verordnung, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Höchsterbringungsdauer,".

9.
In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Megawatt" die Angabe „Gebotsmenge" eingefügt.

10.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „die gesamte in diesem Gebotstermin zu beschaffende Reserveleistung" durch die Angabe „das gesamte Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Ein Gebot muss, um im Beschaffungsverfahren berücksichtigt werden zu können, die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Gebotsmenge und die dieser zugrunde liegende Reserveleistung in Megawatt ohne Nachkommastellen,

2.
den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastellen,

3.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters,

4.
die Bezeichnung der Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht werden soll, und

5.
die Höchsterbringungsdauer, wobei bei einer den Wert von 2.400 Minuten übersteigenden Höchsterbringungsdauer maximal 2.400 Minuten berücksichtigungsfähig sind.

Die nach Satz 1 Nummer 1 anzugebende Gebotsmenge ermittelt sich aus der Multiplikation der Reserveleistung der Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht werden soll, und des in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Reduktionsfaktors."

c)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „5" durch die Angabe „1" ersetzt.

d)
In Absatz 7 wird nach der Angabe „Gebotsmenge" die Angabe „, die Reserveleistung" eingefügt.

11.
In § 16 Nummer 4 wird die Angabe „Identifikationsnummer der Anlage bei der Bundesnetzagentur" durch die Angabe „Nummer der Anlage im Marktstammdatenregister" ersetzt.

12.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „75" durch die Angabe „60" ersetzt.

b)
In Absatz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung" durch die Angabe „das Ausschreibungsvolumen nach § 7" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „der jeweiligen Gebotsmenge" durch die Angabe „dem jeweiligen auf die gebotsgegenständliche Anlage anzuwendenden Reduktionsfaktor" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei Geboten mit gleichem Gebotswert bestimmt sich der Rang nach dem jeweiligen auf die gebotsgegenständliche Anlage anzuwendenden Reduktionsfaktor in absteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem höchsten Reduktionsfaktor."

cc)
In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Gebotsmenge" durch die Angabe „Reduktionsfaktor" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „die nach § 7 zu beschaffende Reserveleistung" durch die Angabe „das Ausschreibungsvolumen nach § 7" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird gestrichen.

e)
In Absatz 9 wird die Angabe „den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung, sollen" durch die Angabe „das Ausschreibungsvolumen nach § 7, können" ersetzt.

13.
In § 19 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Dauer des Abrufs von jeweils bis zu 12 Stunden" durch die Angabe „jeweiligen Dauer des Abrufs bis zu der nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähigen Höchsterbringungsdauer" ersetzt.

14.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können die Kapazitätsreserve in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zusätzlich zu den nach § 8 Absatz 1 vorgesehenen Gebotsterminen auch durch weitere Gebotstermine beschaffen (Nachbeschaffung), wenn

1.
dies aufgrund von Vertragsbeendigungen nach § 22 für die Erfüllung der Reservefunktion erforderlich ist oder

2.
im Rahmen von Ausschreibungen nach § 8 nicht das gesamte Ausschreibungsvolumen nach § 7 gebunden werden konnte.

(2) Für die Nachbeschaffung sind die Vorschriften zum Beschaffungsverfahren entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden, dass die vorgesehenen Fristen angepasst werden können und sich der Umfang der Nachbeschaffung aus der Subtraktion der bereits bezuschlagten Gebotsmenge vom Ausschreibungsvolumen nach § 7 des jeweiligen Erbringungszeitraums ergibt. Der Erbringungszeitraum für die Nachbeschaffung endet mit dem Beginn des jeweils folgenden Erbringungszeitraums nach § 8. Die Übertragungsnetzbetreiber führen die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer 2 erst nach Ablauf der Frist nach § 10 Absatz 2 durch."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 3" durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 2" ersetzt und die Angabe „zur Beschaffung der notwendigen Reserveleistung" gestrichen.

15.
§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
an der Strombörse bei der jeweiligen europäischen Intraday-Auktion die Markträumung um 15 Uhr oder 22 Uhr jeweils für den Folgetag oder um 10 Uhr für den Zeitraum von 12 Uhr bis 24 Uhr des gleichen Tages ausbleibt, oder".

16.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Auswahlentscheidung für einen Abruf der Kapazitätsreserve oder in der Netzreserve bestimmt sich nach § 13 Absatz 1 bis 1c des Energiewirtschaftsgesetzes."

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Abruf" die Angabe „zum Ausgleich von Leistungsbilanzdefiziten" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis zu 12 Stunden" durch die Angabe „maximal die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer" ersetzt.

17.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 erfüllen" die Angabe „und den im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werten entsprechen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „für eine Dauer von bis zu 12 Stunden den Abruf mit der vollständigen Reserveleistung" durch die Angabe „den bis zu zweimaligen Abruf mit der vollständigen Reserveleistung für die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer, wobei zwischen den einzelnen Abrufen mindestens sechs Stunden liegen müssen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 9" die Angabe „oder die im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werte" eingefügt.

18.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „eine Dauer von bis zu 12 Stunden" durch die Angabe „die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird die Angabe „wenn und soweit dies für die Funktionsfähigkeit der Kapazitätsreserve erforderlich und technisch möglich ist" durch die Angabe „wenn zu erwarten ist, dass zum gewünschten Zeitpunkt kein bilanzieller Ausgleich gewährleistet werden kann oder sonstige netztechnische Gründe einer Einspeisung entgegenstehen" ersetzt.

bb)
Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Pflicht aus § 27 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt."

cc)
Im neuen Satz 6 wird die Angabe „12 Stunden" durch die Angabe „die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer" ersetzt.

19.
In § 32 Absatz 1 wird die Angabe „nach § 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung" gestrichen.

20.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 9" die Angabe „oder die im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werte" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 9" die Angabe „und die im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werte" eingefügt.

21.
In § 38 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „gegebenenfalls der Identifikationsnummer der Anlage bei der Bundesnetzagentur" durch die Angabe „der Nummer der Anlage im Marktstammdatenregister" ersetzt.

22.
Nach § 47 wird die folgende Anlage eingefügt:

„Anlage (zu § 14 Absatz 4 Satz 2) Reduktionsfaktoren

Der Reduktionsfaktor beträgt für Anlagen mit einer Höchsterbringungsdauer von mindestens

-
60 Minuten aber weniger als 120 Minuten 0,13,

-
120 Minuten aber weniger als 180 Minuten 0,23,

-
180 Minuten aber weniger als 240 Minuten 0,32,

-
240 Minuten aber weniger als 300 Minuten 0,38,

-
300 Minuten aber weniger als 360 Minuten 0,44,

-
360 Minuten aber weniger als 420 Minuten 0,49,

-
420 Minuten aber weniger als 480 Minuten 0,54,

-
480 Minuten aber weniger als 540 Minuten 0,58,

-
540 Minuten aber weniger als 600 Minuten 0,63,

-
600 Minuten aber weniger als 660 Minuten 0,66,

-
660 Minuten aber weniger als 720 Minuten 0,70,

-
720 Minuten aber weniger als 780 Minuten 0,73,

-
780 Minuten aber weniger als 840 Minuten 0,76,

-
840 Minuten aber weniger als 1.020 Minuten 0,81,

-
1.020 Minuten aber weniger als 1.260 Minuten 0,87,

-
1.260 Minuten aber weniger als 1.620 Minuten 0,92,

-
1.620 Minuten aber weniger als 2.400 Minuten 0,97,

-
2.400 Minuten 1,00."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a am 1. Januar 2027 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. November 2025.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

K. Reiche


Anhang EU-Rechtsakte:



Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1747 vom 13.6.2024 (ABl. L, 2024/1747, 26.6.2024) geändert worden ist