§ 6a wird durch den folgenden § 6a ersetzt:
„§ 6a Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde
(1) Wird das Lichtbild von der Personalausweisbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Personalausweisbehörde im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach
§ 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes die Personalausweisbehörde ein.
(2) Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente zertifiziert worden ist.
(3) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich durch die Personalausweisbehörde vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Personalausweisbehörde abgerufen wurde. Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Personalausweisbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung."
Die §§ 18 und 18a werden durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt:
„§ 18 Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts
(1) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der Personalausweisbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach
§ 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben. Hat die antragstellende Person aufgrund von
§ 17 Absatz 4 kein Kuvert mit einer Geheimnummer und einer Entsperrnummer von der Personalausweisbehörde erhalten, wird nur der Personalausweis ausgegeben.
(2) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort durch den Ausweishersteller an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Personalausweisbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der bisherige Personalausweis ist bei der Beantragung von der Personalausweisbehörde zu entwerten. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Ausweishersteller informiert die Personalausweisbehörde über die erfolgte Übergabe des Personalausweises und des Sperrkennworts an die antragstellende Person.
(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Personalausweisbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Personalausweisbehörde noch nicht vorliegt. Die Personalausweisbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Ausweishersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Personalausweises, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Personalausweisbehörde, beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Personalausweises bei der zuständigen Personalausweisbehörde oder die Personalausweisbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen haben.
(4) Abweichend von Absatz 2 darf die Personalausweisbehörde im Ausland Personalausweise gemeinsam mit dem Sperrkennwort auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Personalausweises für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. Als unzustellbar zurückgesandte Personalausweise und Sperrkennwörter gibt die Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus.
(5) Wurde gegenüber der antragstellenden Person, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat, eine Anordnung nach
§ 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen, soll die Ausgabe des Personalausweises durch die Personalausweisbehörde in Deutschland erfolgen, in deren Bezirk die antragstellende Person für ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, zuletzt meldepflichtig war. War die antragstellende Person noch nie in der Bundesrepublik Deutschland meldepflichtig, soll die Ausgabe durch eine von der antragstellenden Person zu benennende Personalausweisbehörde in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Die Ausgabe des Personalausweises an eine andere nach
§ 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 18a Einsicht in die auslesbaren personenbezogenen Daten des Personalausweises
(1) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen.
(2) Für das Lesen der Daten nach Absatz 1 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.
§ 18b Aufkleber mit Brailleschrift
Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei der Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage 1c auf dem Personalausweis angebracht."