In
§ 12 Absatz 1 wird die Angabe „
§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „
§ 2 Absatz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
In
Anlage 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „
Verpackungsgesetz" durch die Angabe „
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz" ersetzt.
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „Transportverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe „Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes systembeteiligungspflichtig sind, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe c wird die Angabe „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 39 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
- dd)
- In Buchstabe d wird die Angabe „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 39 Absatz 1 Nummer 5 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 40 Absatz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Anlage 1 Teil I Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „Verpackungsgesetz" durch die Angabe „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz" ersetzt.
In
§ 1 Absatz 3 wird die Angabe „
Verpackungsgesetz" durch die Angabe „
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz" und die Angabe „
Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
In
§ 1 Satz 2 wird die Angabe „
§ 3 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der
Verordnung (EU) 2025/40" ersetzt.
- 1.
- § 3 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
- „10.
- Zentrale Stelle Verpackungsregister: die nach § 48 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes beibehaltene oder neu eingerichtete Stiftung;".
- 2.
- In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 6 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 9 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 6 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" und die Angabe „Zentralen Stelle" durch die Angabe „Zentralen Stelle Verpackungsregister" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Zentrale Stelle" durch die Angabe „Zentrale Stelle Verpackungsregister" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Verpackungsgesetz" durch die Angabe „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz" und die Angabe „Zentralen Stelle" durch die Angabe „Zentralen Stelle Verpackungsregister" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Zentrale Stelle" durch die Angabe „Zentrale Stelle Verpackungsregister" ersetzt.
- 4.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen nach § 3 Absatz 16 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes oder einen nach § 56 Absatz 2 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer."
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 46 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Zentralen Stelle" durch die Angabe „Zentralen Stelle Verpackungsregister" ersetzt.
- 5.
- In Anlage 2 wird die Angabe „§ 31 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 46 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- 2.
- § 5a Absatz 1 bis 4 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
- 1.
- Materialart und Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Absatz 6 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes,
- 2.
- Materialart und Menge der Verpackungsabfälle, die bei privaten Haushaltungen und vergleichbaren Anfallstellen nach § 3 Absatz 7 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes von den Systemen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes gesammelt oder von den Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgenommen worden sind, gegliedert nach Ländern,
- 3.
- Verbleib und Entsorgung der Verpackungsabfälle nach Nummer 2.
Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei denjenigen, die eine gemeinschaftliche Nutzung von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2025/40 durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende Erhebungsmerkmale, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2025/40 und sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen, soweit ihnen diese Daten vorliegen:
- 1.
- Art und Menge der erstmals an die teilnehmenden Unternehmen abgegebenen wiederverwendbaren Verpackungen,
- 2.
- Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen wiederverwendbaren Verpackungen,
- 3.
- Anzahl der Umläufe der wiederverwendbaren Verpackungen und
- 4.
- Art und Menge der als Abfall ausgesonderten wiederverwendbaren Verpackungen sowie deren Verbleib und Entsorgung.
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf Hersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der
Verordnung (EU) 2025/40, die mit Ware befüllte Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen. Die Erhebung wird beginnend mit dem Berichtsjahr 2023 alle zehn Jahre als Vollerhebung durchgeführt. In den dazwischenliegenden Jahren wird die Erhebung jährlich als Stichprobenerhebung durchgeführt. Hierfür erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren.
§ 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet keine Anwendung. Die Erhebung erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- Art und Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes, mit Ausnahme von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40,
- 2.
- Art und Menge der nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgenommenen Verpackungen, mit Ausnahme von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, sowie deren Verbleib und Entsorgung,
- 3.
- Art und Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, die Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen wiederverwendbaren Verpackungen und die Anzahl ihrer Umläufe, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2025/40 und sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,
- 4.
- Art und Menge der als Abfall ausgesonderten wiederverwendbaren Verpackungen sowie deren Verbleib und Entsorgung, gegliedert nach Verkaufsverpackungen und sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,
- 5.
- Art und Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes unterliegen, sowie bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen zusätzlich der Rezyklatanteil,
- 6.
- Art und Menge der zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes unterliegen, sowie deren Verbleib und Entsorgung.
(4) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die sehr leichte Kunststofftragetaschen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 57 der
Verordnung (EU) 2025/40 erstmals im Bundesgebiet bereitstellen, das Erhebungsmerkmal Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten sehr leichten Kunststofftragetaschen."
- 3.
- In § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „§ 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 3 Absatz 14 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- § 15 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 3.1 Buchstabe d und Nummer 4.3 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Verpackungsgesetz" durch die Angabe „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 9.4 Buchstabe c wird die Angabe „Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.