Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Eingangsformel
Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für Groß- und Millionenkredite
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Bemessungsgrundlage
§ 3 Umrechnung von Fremdwährungen
§ 4 Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags
§ 5 Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
§ 6 Anerkennung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen als risikomindernd
§ 7 Berechnung der Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
§ 8 Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach Abschluß von Schuldumwandlungsverträgen
§ 9 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte
§ 10 Netting von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften
§ 10a Anrechnungsmäßige Verrechnung mit gegenläufigen Positionen bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für Swap-Geschäfte und andere als Rechte oder Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte
§ 11 Bestimmung des Kreditnehmers
§ 12 Treuhandkredite
§ 13 Anlagen in Investmentfonds
§ 14 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung des Bundesaufsichtsamtes
§ 15 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen
Abschnitt 2 Sondervorschriften für Großkredite
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute
§ 16 Null-Anrechnungen
§ 17 20 vom Hundert-Anrechnungen
§ 18 50 vom Hundert-Anrechnungen
§ 19 Kredite an die Europäische Investitionsbank oder eine multilaterale Entwicklungsbank
§ 20 Besicherung mit Aktien und Schuldverschreibungen
Unterabschnitt 2 Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten
§ 21 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
§ 22 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs
§ 23 Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 4 KWG
Unterabschnitt 3 Sonderbestimmungen für Nichthandelsbuchinstitute
§ 24 Organisatorische Maßnahmen
§ 25 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs
§ 26 Ausnahmen von den Beschlußfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 KWG
§ 27 Quartalsmäßige Kenntnisnahme der Geschäftsleiter
§ 28 Beschlußfassungspflichten bei Überschreiten der Großkrediteinzelobergrenze
§ 29 Unterlegung von Überschreitungsbeträgen durch Kapitalanlagegesellschaften
§ 30 Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG
§ 31 Abrufbereitschaft
§ 32 Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 KWG
§ 33 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze
§ 34 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten
§ 35 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung
Unterabschnitt 4 Sonderbestimmungen für Handelsbuchinstitute
§ 36 Tägliche Bewertung, Bewertungsrichtlinien
§ 37 Handelsbuch-Gesamtposition
§ 38 Emittentenbezogene Nettokaufposition
§ 39 Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko
§ 40 Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko
§ 41 Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte
§ 42 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze
§ 43 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze oder der Grenzen nach § 13a Abs. 5 Satz 1 oder 3 KWG
§ 44 Beschlußfassungspflichten bei Anlagebuch- oder Gesamtbuch-Großkrediten
§ 45 Anzeigen nach § 13a Abs. 1 KWG
§ 46 Anzeigen nach § 13a Abs. 2 KWG
§ 47 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze
§ 48 Anzeige von Kreditrahmenkontingenten
Abschnitt 3 Sondervorschriften für Millionenkredite
§ 49 Erweiterung des Katalogs des § 20 Abs. 6 KWG
§ 50 Anzeigen nach § 14 Abs. 1 KWG
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 51 Übergangsregelung
§ 52 Aufhebung der Kreditbestimmungsverordnung
§ 53 Inkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3 Angaben zu den Handelsbuchpositionen gemäß § 1 Absatz 12 KWG


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