Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote - 37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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Eingangsformel 1, 2)
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
§ 3 Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
§ 4 Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird
§ 5 Anerkennung von Strom aus dem Netz
§ 6 Zusätzliche Stromerzeugung
§ 7 Zeitliche Korrelation
§ 8 Geografische Korrelation
§ 9 Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen
§ 10 Treibhausgaseinsparungen
§ 11 Mitverarbeitung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
Teil 3 Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff
§ 12 Anrechenbarkeit von mitverarbeiteten biogenen Ölen
§ 13 Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff
Teil 4 Nachweise
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Anerkannte Nachweise
§ 15 Vorlage der Nachweise
Abschnitt 2 Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
§ 16 Ausstellung von Nachweisen
§ 17 Inhalt und Form der Nachweise
§ 18 Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen
§ 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme
§ 20 Fehlende oder nicht ausreichende Angaben
§ 21 Weitere anerkannte Nachweise
§ 22 Teilnachweise
§ 23 Unwirksamkeit von Nachweisen
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
§ 24 Anerkannte Zertifikate
§ 25 Ausstellung von Zertifikaten
§ 26 Inhalt der Zertifikate
§ 27 Unwirksamkeit von Zertifikaten
§ 28 Gültigkeit der Zertifikate
§ 29 Weitere anerkannte Zertifikate
Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 31 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 32 Verfahren zur Anerkennung
§ 33 Inhalt der Anerkennung
§ 34 Erlöschen der Anerkennung
§ 35 Widerruf der Anerkennung
§ 36 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen
§ 37 Führen von Verzeichnissen
§ 38 Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten
§ 39 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
§ 40 Weitere Berichte und Mitteilungen
§ 41 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen
§ 42 Überwachung und Maßnahmen
Unterabschnitt 4 Vorläufige Anerkennung
§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Teil 5 Zentrales Register und elektronische Datenbank
§ 44 Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
§ 45 Datenabgleich
Teil 6 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§ 46 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
§ 47 Evaluierung und Bestandsschutz
§ 48 Datenübermittlung
§ 49 Zuständigkeiten
§ 50 Verfahren vor der zuständigen Behörde
§ 51 Muster und Vordrucke
§ 52 Informationsaustausch
§ 53 Übergangsvorschrift
§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 3 Absatz 6 Nummer 3) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz


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