Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
---
- *)
- Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.
- **)
- Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Das
Personalausweisgesetz vom
18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 19 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Signaturgesetz" durch die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), dem Vertrauensdienstegesetz" ersetzt.
- 2.
- § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Elektronische Signatur
Der Personalausweis kann als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestaltet werden. Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt."
§ 31 der Personalausweisverordnung vom
1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben."
§ 87a der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- b)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist."
- 2.
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- 3.
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der Zivilprozessordnung entsprechend."
Die
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom
12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch
Artikel 96 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 19 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Insbesondere können sie festlegen, dass die Teilnahmeanträge im Falle der elektronischen Übermittlung zu versehen sind mit
- 1.
- einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
- 2.
- einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- 3.
- einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
- 4.
- einem qualifizierten elektronischen Siegel."
- 2.
- § 27 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Zusage muss in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mindestens mittels eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels erfolgen."
- 3.
- § 31 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Angebote, die nicht unterschrieben sind oder nicht mindestens versehen sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel;".
- 4.
- § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mindestens mittels eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels."
Die
Vergabeverordnung vom
12. April 2016 (BGBl. I S. 624) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4 und 11" durch die Angabe „§§ 4 und 12" ersetzt.
- 2.
- In § 14 Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und b" durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c" ersetzt.
- 3.
- § 53 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit
- 1.
- einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
- 2.
- einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- 3.
- einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
- 4.
- einem qualifizierten elektronischen Siegel."
Die
Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl I. S. 624, 657) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4 und 11" durch die Angabe „§§ 4 und 12" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c" ersetzt.
- 3.
- § 44 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit
- 1.
- einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
- 2.
- einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- 3.
- einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
- 4.
- einem qualifizierten elektronischen Siegel."
Die
Konzessionsvergabeverordnung vom
12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4 und 11" durch die Angabe „§§ 4 und 12" ersetzt.
- 2.
- § 28 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es erforderlich ist, kann der Konzessionsgeber verlangen, dass Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit
- 1.
- einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
- 2.
- einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- 3.
- einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
- 4.
- einem qualifizierten elektronischen Siegel."
- 1.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- 2.
- In § 22 Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- 1.
- In § 10 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 2 des Signaturgesetzes" gestrichen.
- 2.
- In Anhang VI Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 2 Signaturgesetz" gestrichen.
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann ausgestaltet werden als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)."
- 2.
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik."
- 3.
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „des Signaturgesetzes" durch die Wörter „des Vertrauensdienstegesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 130a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- 2.
- In § 174 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- 3.
- § 371a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung von der verantwortenden Person abgegeben worden ist."
-
„(2a) In den Verfahren nach den Nummern 6 bis 13 der Anlage sind elektronische Dokumente zu versehen
- 1.
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder
- 2.
- mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die
- a)
- von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und
- b)
- sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet."
- 1.
- § 137 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- 2.
- In § 140 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- 1.
- § 65a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen.
- 2.
- In § 120 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen.
- 1.
- § 55a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen.
- 2.
- In § 100 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen.
- 1.
- § 52a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen.
- 2.
- In § 78 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen.
-
„(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem
- 1.
- der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt wird und
- 2.
- das Dokument versehen wird
- a)
- mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder
- b)
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014."
- 1.
- § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die signaturgebundene Einreichung sind die Dokumente zu versehen
- 1.
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder
- 2.
- mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die
- a)
- von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausgegeben wird und
- b)
- sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet."
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Signaturgesetz" durch die Wörter „Artikel 3 Nummer 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für den Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 gilt § 5 Absatz 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass das Empfangsbekenntnis bei einer elektronischen Rücksendung zu versehen ist
- 1.
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
- 2.
- mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die
- a)
- von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausgegeben wird und
- b)
- sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet."
- 1.
- In § 110a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- 2.
- In § 110b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- 3.
- In § 110c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- 4.
- In § 110d Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- 1.
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- 2.
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Zertifizierungsdienste nach dem Signaturgesetz" durch das Wort „Vertrauensdienste" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Zertifizierungsdienste" durch das Wort „Vertrauensdienste" ersetzt.
- 1.
- In Satz 4 werden die Wörter „Elektronische Signaturen im Sinne des Gesetzes über Rahmenbedingungen für Elektronische Signaturen (Signaturgesetz)" durch die Wörter „elektronischen Signaturen im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)" ersetzt.
- 2.
- In Satz 5 werden die Wörter „im Sinne des Signaturgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014" ersetzt.
- 3.
- In Satz 6 werden die Wörter „(§ 14) des Signaturgesetzes" durch die Wörter „(§ 8 des Vertrauensdienstegesetzes)" ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
- das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, sowie
- 2.
- die Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 107 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist.
(2)
Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2017.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries