Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen (ViehVerkVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752 (Nr. 17); Geltung ab 10.04.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Viehverkehrsverordnung
Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 5 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 6 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Artikel 7 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Artikel 8a Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 4, des § 6 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe b und c, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe d, Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe a und c, Nummer 12, Nummer 13, Nummer 14, Nummer 17, Nummer 18a, Nummer 20 Buchstabe a, Nummer 21, Nummer 28 in Verbindung mit Absatz 6, des § 12 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b, des § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 1, § 26 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe c, § 26 Absatz 3 sowie des § 38 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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Artikel 1 Änderung der Viehverkehrsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. April 2020 ViehVerkV § 4, § 13, § 14, § 22, § 27, § 44, § 44a, § 44b (neu), § 44b, § 44c, § 46, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 6

Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu Abschnitt 13 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt.

b)
Die Angaben zu § 44b und § 44c werden durch folgende Angaben ersetzt:

§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses

§ 44c Verbot der Übernahme

§ 44d Anzeige der Kennzeichnung".

2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:

1.
Viehausstellungen,

2.
Viehmärkte,

3.
Viehschauen,

4.
Wettbewerbe mit Vieh und

5.
Veranstaltungen ähnlicher Art.

Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben."

2a.
In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4" durch die Wörter „Nummer 3 bis 5" ersetzt.

2b.
In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4" durch die Wörter „Nummer 1 und Nummer 3 bis 5" ersetzt.

3.
In § 22 Absatz 2 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.

4.
§ 27 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „und" gestrichen.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird."

5.
In der Überschrift des Abschnitts 13 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt.

6.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3)" durch die Wörter „Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter „des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt.

7.
§ 44a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter „Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und, vorbehaltlich des Artikels 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, die Angaben nach Anhang I Teil 1 Abschnitt I bis IV und VI bis IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 enthalten muss."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Tierhalter hat den Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses nach Satz 1 oder 2 spätestens sechs Monate nach der Geburt des Einhufers zu stellen."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter „Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

8.
Die §§ 44b und 44c werden durch die folgenden §§ 44b bis 44d ersetzt:

§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses

(1) Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass

1.
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und

2.
unter Angabe des Datums des Todes des Einhufers an die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat (Ausstellungsstelle) oder in den Fällen, in denen eine andere Stelle als die Ausstellungsstelle eine Aktualisierung des Equidenpasses nach Artikel 28 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgenommen hat (Aktualisierungsstelle), an diese zurückzusenden hat.

Wird der tote Einhufer in einem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte beseitigt oder verarbeitet, gilt abweichend von Satz 1 Artikel 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass

1.
der Tierhalter sicherzustellen hat, dass dem mit der Entsorgung oder Verarbeitung des toten Einhufers beauftragten Betreiber des Verarbeitungsbetriebs für tierische Nebenprodukte der Equidenpass bei der Abholung des toten Einhufers übergeben wird, und

2.
die für den Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte zuständige Behörde den Equidenpass

a)
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und

b)
an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat.

Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b an diese Kontaktstelle erfolgen.

(2) Im Fall der Schlachtung eines Einhufers hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Schlachtung

1.
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und

2.
unter Angabe des Datums der Schlachtung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.

Im Fall der Schlachtung eines Einhufers in einem Schlachthof kann der Betreiber des Schlachthofs den Equidenpass abweichend von Satz 1 Nummer 1 nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vernichten und der Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, der Aktualisierungsstelle eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung des Einhufers und die Vernichtung des Equidenpasses unter Angabe des Datums der Schlachtung und des Datums der Vernichtung des Equidenpasses zusenden. Die Zusendung hat unverzüglich nach der Schlachtung zu erfolgen. Befindet sich die Ausstellungsstelle oder die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann

1.
die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen oder

2.
die Zusendung der Bescheinigung abweichend von Satz 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.

(3) Im Fall der Tötung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Tötung

1.
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und

2.
unter Angabe des Datums der Tötung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.

Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.

(4) Im Fall des Verlusts eines Einhufers gilt Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Datums des Verlusts an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat.

§ 44c Verbot der Übernahme

Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, wenn der Einhufer

1.
sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgeschrieben ist, von einem Equidenpass begleitet wird und

2.
sofern er nach dem 30. Juni 2009 geboren worden ist, mittels Transponder gekennzeichnet ist.

Im Fall der Übernahme eines Einhufers, der in einem Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von den alternativen Kennzeichnungsmethoden nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 Gebrauch gemacht hat, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen entsprechend.

§ 44d Anzeige der Kennzeichnung

Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen."

9.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 40 Satz 1" ein Komma und die Angabe „§ 44d" eingefügt.

bb)
In Nummer 24 wird die Angabe „§ 44b" durch die Wörter „§ 44c Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," ersetzt.

cc)
Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28 eingefügt:

„28.
entgegen § 44a Absatz 1 Satz 3 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stellt,".

dd)
Die bisherige Nummer 28 wird Nummer 29 und das Wort „oder" am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

ee)
Die bisherige Nummer 29 wird durch die folgenden Nummern 30 bis 32 ersetzt:

„30.
entgegen § 44b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Equidenpass übergeben wird,

31.
entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 einen Equidenpass nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ungültig macht oder

32.
entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 einen Equidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe „(ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)" ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/429 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

bb)
Nummer 1 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1.

dd)
In der neuen Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ee)
Nummer 3 wird aufgehoben.

ff)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.

10.
In Anlage 1 Nummer 5 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

10a.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Der Viehhandelsunternehmer sowie der Sammelstellenbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird."

b)
Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

„2.
Der Viehhandelsunternehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird."

c)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

11.
Anlage 6 wird wie folgt gefasst:

Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel

Holstein-Schwarzbunt 01
Holstein-Rotbunt02
Jersey03
Braunvieh04
Angler05
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung 06
Rotbunt DN 09
Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN) 10
Fleckvieh11
Gelbvieh12
Pinzgauer13
Hinterwälder14
Murnau-Werdenfelser15
Vorderwälder16
Limpurger Rind 17
Braunvieh alter Zuchtrichtung 18
Ayrshire19
Vogesen-Rind20
Charolais21
Limousin22
Weißblaue Belgier 23
Blonde d’Aquitaine 24
Maine-Anjou25
Salers26
Montbéliarde27
Aubrac28
Piemonteser31
Chianina32
Romagnola33
Marchigiana34
White Park 35
British Blue 36
Angus41
Angus (AA) 42
Hereford43
Deutsches Shorthorn 44
Highland Cattle 45
Welsh-Black46
Galloway47
Lincoln Red 48
Belted Galloway 49
Luing 50
Brangus51
Normande52
Ungarisches Steppenrind 53
Zwerg-Zebu54
Grauvieh55
Dexter56
White Galloway 57
Longhorn58
South Devon 59
Fjäll-Rind60
Tuxer61
Telemark65
Fleckvieh-Simmental66
Uckermärker67
Blaarkop68
Witrug69
Lakenfelder70
Rotes Höhenvieh 71
Ansbach-Triesdorfer72
Glanrind73
Pinzgauer Fleischnutzung 74
Pustertaler75
Gelbvieh Fleischnutzung 76
Braunvieh Fleischnutzung 77
Rotbunt Fleischnutzung 78
Hinterwälder Fleischnutzung 79
Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung 80
Vorderwälder Fleischnutzung 81
Limpurger Fleischnutzung 82
Brahman83
Bazadaise84
Heckrind (Rückzüchtung) 85
Beefalo86
Wasserbüffel (Bubalus bubalus) 87
Bison/Wisent88
Yak89
Sonstige Rassen (SON) 90
Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) 91
Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) 92
Sonstige taur indicus-Rinder 93
Wagyu Rind 94
Kreuzung Fleischrind x Fleischrind 97
Kreuzung Fleischrind x Milchrind 98
Kreuzung Milchrind x Milchrind 99
Evolener 100
British Longhorn 101
Texas Longhorn 102
Murray Grey 103
Whitbred Shorthorn 104
Murbodener105
Ennstaler Bergschecken 106
Eringer107
Parthenaise108
Kreuzung Zweinutzungsrind x Fleischrind 109
Kreuzung Zweinutzungsrind x Milchrind 110
Kreuzung Zweinutzungsrind x Zweinutzungsrind 111".


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Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. April 2020 SchwPestV § 2, § 2b, § 14a, § 14d, § 14e, § 14f, § 14h, § 14i, § 25, § 26

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „Schweinepest" die Wörter „oder der Afrikanischen Schweinepest" eingefügt.

2.
§ 2b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden

aa)
die Wörter „und Ausrüstungen" gestrichen und

bb)
nach den Wörtern „im Inland angefahren wird," die Wörter „sowie die bei einem solchen Transport verwendete Ausrüstung," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wenn der Betrieb oder die Schlachtstätte, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, sich im Inland befindet, hat der Fahrer sicherzustellen, dass das Fahrzeug und die Ausrüstung unverzüglich nach Verlassen des Betriebs oder der Schlachtstätte nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 gereinigt und desinfiziert werden."

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „dass das Fahrzeug oder die Ausrüstung" die Wörter „nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1" eingefügt.

2a.
§ 14a Absatz 8 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Personen und Fahrzeugen" werden durch die Wörter „Personen, Hunden, Fahrzeugen und Gegenständen" ersetzt.

b)
Nach dem Wort „Wildschweinen" werden die Wörter „oder Teilen von Wildschweinen" eingefügt.

3.
§ 14d wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

„(2c) Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist und auf Grund der möglichen Weiterverbreitung des Erregers dringend geboten erscheint, für ein nach Absatz 2 Satz 1 festgelegtes Gebiet oder einen Teil dieses Gebiets Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen, sofern sich dort Wildschweine aufhalten,

1.
die an der Afrikanischen Schweinepest erkrankt sind,

2.
bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest besteht oder

3.
von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben."

b)
Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c eingefügt:

„(5c) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft beschränken."

c)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete Gebiet oder Teile dieses Gebiets die Desinfektion von Personen und Fahrzeugen, Gerätschaften und sonstigen Gegenständen, die mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung kommen können, anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

d)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die zuständige Behörde kann für die Pufferzone Maßnahmen nach den Absätzen 4, 5, 5b und 6 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

4.
§ 14e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Gebiet" die Wörter „und in der Pufferzone" eingefügt.

bbb)
In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „serologischen und" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Jagdausübungsberechtigte zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildschweinen zur serologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und zu kennzeichnen haben und diese Proben zusammen mit der Probe für die virologische Untersuchung, dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten haben."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

5.
§ 14f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Wort „zehn" durch das Wort „sieben" ersetzt.

bbb)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
aus einem Betrieb stammen,

aa)
dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und

bb)
in dem mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Handelt es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Bestandes" das Wort „klinisch" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaaa) Das Wort „zehn" wird durch das Wort „sieben" und

bbbb) die Wörter „am Tag des Verbringens" werden durch die Wörter „innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen" ersetzt.

bbb)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
aus einem Betrieb stammen,

aa)
in dem die Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und

bb)
in dem mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind, und".

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Handelt es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

aaaa) In Dreifachbuchstabe aaa wird die Angabe „15" durch das Wort „sieben" ersetzt.

bbbb) In Dreifachbuchstabe bbb werden die Wörter „am Tag des innergemeinschaftlichen Verbringens" durch die Wörter „innerhalb von 24 Stunden vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen" ersetzt.

bbb)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
aus einem Betrieb stammen,

aa)
dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und

bb)
in dem mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind."

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Schweine ausschließlich durch in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichnete Gebiete befördert werden. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt in den Fällen, in denen es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen handelt, mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind."

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn die Schweine ausschließlich durch in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichnete Gebiete befördert werden."

6.
§ 14h wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 14f Absatz 4 Nummer 2" durch die Wörter „§ 14f Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3," ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „innergemeinschaftliche" gestrichen.

6a.
In § 14i Absatz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2.
frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnisse, das oder die von Wildschweinen gewonnen worden ist oder sind, die in einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone erlegt worden sind,".

7.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14f Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4" durch die Wörter „§ 14f Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

b)
Nach Nummer 2a werden folgende Nummern 2b bis 2d eingefügt:

„2b.
entgegen § 2b Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder eine Ausrüstung gereinigt oder desinfiziert wird oder gereinigt oder desinfiziert ist,

2c.
entgegen § 2b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht führt,

2d.
entgegen § 2b Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,".

c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „§ 14d Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2" wird die Angabe „oder 3" eingefügt.

bb)
Nach den Wörtern „Absatz 5b Satz 1," wird die Angabe „Absatz 6a," eingefügt.

8.
§ 26 wird gestrichen.

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Artikel 3 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung


Artikel 3 ändert mWv. 10. April 2020 TierImpfStV § 44

§ 44 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 135 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ferner dürfen abweichend von § 43 über das Trinkwasser zu verabreichende Impfstoffe zur Impfung gegen die Newcastle-Krankheit auch von einem nicht gewerbsmäßigen oder nicht berufsmäßigen Halter von Geflügel angewendet werden, wenn die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 bis 6 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass an die Stelle des gewerbsmäßigen oder berufsmäßigen Halters oder an die Stelle einer vom Halter beauftragten Person der nicht gewerbsmäßige oder nicht berufsmäßige Tierhalter tritt."

2.
In Absatz 8 werden nach den Wörtern „Absätzen 1, 3, 4 und 6" ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1a," eingefügt.

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Artikel 4 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen


Artikel 4 ändert mWv. 10. April 2020 TierSeuchAnzV § 1

§ 1 Nummer 24 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„24.
Rauschbrand der Rinder,".

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Artikel 5 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. April 2020 TKrMeldpflV Anlage

Die Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 381 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die die Nummer 3 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

123 4
  3.1
Ein-
hufer
3.2
Rinder
3.3
Schwei-
ne
3.4
Schafe
3.5
Ziegen
3.6
Hunde
3.7
Katzen
3.8
Hasen,
Kanin-
chen
3.9
Puten
3.10
Gänse
3.11
Enten
3.12
Hühner
3.13
Tauben
3.14
Forellen
und
forellen-
artige
Fische
3.15
Karpfen
3.16
andere
Tier-
arten
(vgl.
Bemer-
kungen)
 
„3. Bornavirus-
Infektionen
der Säugetiere
        ------- ".


2.
Die die Nummer 20 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

123 4
  3.1
Ein-
hufer
3.2
Rinder
3.3
Schwei-
ne
3.4
Schafe
3.5
Ziegen
3.6
Hunde
3.7
Katzen
3.8
Hasen,
Kanin-
chen
3.9
Puten
3.10
Gänse
3.11
Enten
3.12
Hühner
3.13
Tauben
3.14
Forellen
und
forellen-
artige
Fische
3.15
Karpfen
3.16
andere
Tier-
arten
(vgl.
Bemer-
kungen)
 
„20.Rauschbrand---  -----------".


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Artikel 6 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand


Artikel 6 ändert mWv. 10. April 2020 MilzbRbV § 9

In § 9 Satz 1 der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden die Wörter „oder Schafen" gestrichen.

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Artikel 7 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 10. April 2020 TSEÜberwV Anlage

In der Anlage der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Italien" das Wort „Kroatien" eingefügt.

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Artikel 8 Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung


Artikel 8 ändert mWv. 10. April 2020 TierSeuchErV § 1

In § 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird im einleitenden Satzteil vor dem Wort „Teile" das Wort „vermehrungsfähige" eingefügt.

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Artikel 8a Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung


Artikel 8a ändert mWv. 10. April 2020 EinhBlutArmV § 3a (neu), § 13

Die Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1326), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a Veranstaltungen mit Einhufern

(1) Wer eine überregionale Veranstaltung durchführt, bei der Einhufer verschiedener Bestände zusammenkommen, hat ein Register der zu der Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen. Das Register muss von jedem dieser Einhufer folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen des Einhufers,

2.
die Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1),

3.
den Namen und die Anschrift des Halters,

4.
den Standort der Haltung oder des Betriebes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung.

§ 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt. Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Register nach Satz 1 vorzulegen.

(2) Für die Führung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend. Für die Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend."

2.
Nach § 13 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Register nicht führt,".

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Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung und der Schweinepest-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. April 2020.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner



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