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Abschnitt 11 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Abschnitt 11 Schlussbestimmungen

§ 67 Übergangsbestimmungen



(1) Ein Milchprodukt, das

1.
den Bestimmungen der Verordnung über die Kennzeichnung wärmebehandelter Konsummilch, der Butterverordnung, der Käseverordnung oder der Milcherzeugnisverordnung in der jeweils am 13. Juni 2026 geltenden Fassung entspricht,

2.
die Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt und

3.
vor dem 14. Juni 2026 gemäß den Bestimmungen der in Nummer 1 genannten Verordnungen gekennzeichnet worden ist,

darf bis zum Erschöpfen der jeweiligen Bestände in Verkehr gebracht werden.

(2) 1Verpackungen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 nach den Kennzeichnungsbestimmungen der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Verordnungen hergestellt werden, auch wenn sie die Kennzeichnungsbestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllen. 2Verpackungen, die bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt nach den dort bezeichneten Vorschriften hergestellt wurden, dürfen bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zur Verpackung von Milchprodukten verwendet werden, sofern die Milchprodukte den Kennzeichnungen auf diesen Verpackungen entsprechen.

(3) Ein Milchprodukt, für das eine Verpackung nach Absatz 2 vorgesehen ist, darf bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt hergestellt und unter ausschließlicher Verwendung dieser Verpackung in Verkehr gebracht werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Produkte und Verpackungen, die den Anforderungen der §§ 43 bis 48 dieser Verordnung unterliegen.


Anlage 1 (zu den §§ 15, 21, 24, 25, 64 und 66) Prüfung von Markenbutter



1.
Butterproben

1.1.
Für jede zweimonatlich stattfindende Prüfung legt die Prüfstelle zwei Abruftage fest und teilt diese an dem jeweiligen Tag dem herstellenden Betrieb mit. Der herstellende Betrieb hat aus der laufenden Produktion des Abruftages von jeder hergestellten Buttersorte sachgemäß Proben zu entnehmen.

1.2.
Die Entnahme der Butterproben hat so zu erfolgen, dass die gesamte Tagesproduktion anteilmäßig nach Menge und Zeit abgedeckt ist. Der Zeitpunkt für die Entnahme ist nicht an den Prüfungsmonat gebunden.

1.3.
Die Anzahl der für jede zweimonatlich stattfindende Prüfung einzusendenden Butterproben ergibt sich aus der Menge, die von der jeweiligen Buttersorte durch den herstellenden Betrieb im vorhergegangenen Kalenderjahr produziert worden ist, gemäß der folgenden Tabelle:

Vorjahresproduktion je Buttersorte Probenanzahl je Buttersorte
bis 5.000 Tonnen 3
über 5.000 bis 10.000 Tonnen 5
über 10.000 Tonnen 7


1.4.
Bei einer erheblichen Verringerung der Butterproduktion einer Buttersorte kann der herstellende Betrieb bei der Prüfstelle schriftlich beantragen, dass er die Zahl der einzusendenden Butterproben auf die für das laufende Jahr zu erwartende Produktion senkt. Die Prüfstelle genehmigt den Antrag, falls eine erhebliche Verringerung glaubhaft dargelegt worden ist. Tritt die Senkung der Produktion nicht ein, hat der herstellende Betrieb die Prüfstelle unverzüglich schriftlich davon zu unterrichten. Um eine ausreichende Beprobung sicherzustellen, kann die Prüfstelle die Genehmigung widerrufen.

1.5.
Die Prüfstelle teilt am jeweiligen Abruftag dem herstellenden Betrieb mit, wie viele der Butterproben einzusenden sind. An jedem Abruftag ist mindestens eine Butterprobe je herstellendem Betrieb vorzusehen.

1.6.
Herstellende Betriebe, die nicht täglich buttern oder nicht täglich Butter jeder Buttersorte herstellen, haben an jedem Produktionstag die Proben je Sorte sachgemäß zu entnehmen und aufzubewahren.

1.7.
Jede Butterprobe besteht aus einem Zwei-Kilogramm-Würfel mit zwei gleichgroßen Hälften. Bei Butter, die zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt ist, kann der herstellende Betrieb bei der Prüfstelle beantragen, dass die Butterprobe aus acht ausgeformten und verpackten Stücken zu je 250 Gramm bestehen. Die Prüfstelle genehmigt den Antrag, wenn die sachgemäße Beprobung sichergestellt ist.

1.8.
Für die Versendung ist das von der Prüfstelle vorgeschriebene Verpackungsmaterial zu verwenden. Der von der Prüfstelle vorgeschriebene Begleitschein ist der Sendung ausgefüllt beizufügen. Die Proben sind am Abruftag an die von der Prüfstelle festgelegte Adresse zu versenden.

1.9.
Die Temperatur der Butterprobe darf bis zum Eingang bei der Prüfstelle 12 °C nicht überschreiten.

2.
Eingangskontrolle und Lagerung

2.1.
Beim Eingang in der Prüfstelle sind die Butterproben zu registrieren. Dabei sind insbesondere zu überprüfen und aufzuzeichnen:

-
Zeitpunkt der Absendung und des Eingangs der Butterprobe;

-
Zustand der Butterprobe;

-
Temperatur der Butterprobe.

Zusätzlich sind die Begleitscheine zu überprüfen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren.

2.2.
Nicht zur Prüfung zugelassen werden dürfen Butterproben, die in ihrem Zustand durch den Transport infolge von Umständen, die der herstellende Betrieb zu vertreten hat, wesentlich beeinträchtigt sind.

2.3.
Die Butterproben sind von der Prüfstelle bei einer Temperatur von 10 °C ± 1 °C sachgemäß zu lagern. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist lückenlos nachzuweisen.

3.
Prüfung

3.1.
Die Butterproben sind zunächst der folgenden nichtsensorischen Prüfung zu unterziehen und entsprechend zu bewerten:

Prüfung zwischen dem 8. und dem 10. Tag nach Abruf:

-
pH-Wert im Serum nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-13, Stand Dezember 2006, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10.349, Ausgabe Oktober 2004)* und

-
Streichfähigkeit nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-14, Stand Februar 1996, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen für die Messung der Härte (DIN 10.331, Ausgabe März 1996)*.

Prüfung zwischen dem Tag nach Abruf und der sensorischen Prüfung:

-
Wassergehalt nach den in den Gliederungsnummern L 04.00-24/1, Stand Januar 2013 oder L 04.00-25/1, Stand Juli 2021, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN EN ISO 3727-1, Ausgabe April 2002 und DIN ISO 8851-1, Ausgabe Dezember 2020),

-
Wasserverteilung nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10.311, Ausgabe August 1985)* und

-
Gehalt an fettfreier Trockenmasse, der sich aus der Untersuchung der fettfreien Trockenmasse nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-16, Stand Dezember 1990, oder L 04.00-24/2, Stand Januar 2013 der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10463, Ausgabe November 1990 und DIN EN ISO 3727-2, Ausgabe April 2002)* ergibt, abzüglich dem Natriumchloridgehalt nach der in der Gliederungsnummer L 01.00-95, Stand August 2023, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN ISO 21422, Ausgabe April 2022)*.

3.2.
Anschließend sind die Butterproben zwischen dem 14. und dem 21. Tag nach Abruf einer sensorischen Prüfung und entsprechenden Bewertung nach den in der Gliederungsnummer L 01.00-94/2, Stand August 2025, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen zu unterziehen.

3.3.
Nicht zur sensorischen Prüfung zugelassen werden Butterproben, deren pH-Wert im Serum der angegebenen Buttersorte nicht entspricht oder die jeweils bezogen auf ihre Gesamtmasse

-
bei ungesalzener Butter

= weniger als 82 Massenanteile Milchfett oder

= mehr als 16 Massenanteile Wasser

oder

-
bei gesalzener Butter

= weniger als 80 Massenanteile Milchfett,

= mehr als 16 Massenanteile Wasser oder

= mehr als 2 Massenanteile fettfreie Milchtrockenmasse

aufweisen.

3.4.
Das Ergebnis der Prüfung der Wasserverteilung wird mit 0 bis 5 Punkten entsprechend der Vergleichstafel, die in den in der Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10.311, Ausgabe August 1985)* enthalten ist, bewertet.

3.5.
Das Ergebnis der Prüfung der Streichfähigkeit wird wie folgt bewertet:

Schnittfestigkeit in Newton Bewertung
bis 0,80 = 5 Punkte
0,81 bis 1,00 = 4 Punkte
1,01 bis 1,20 = 3 Punkte
1,21 bis 1,50 = 2 Punkte
über 1,51 = 1 Punkt.


3.6.
Bei der Durchführung der sensorischen Prüfungen soll an mindestens zwei sensorischen Prüfungen innerhalb eines Kalenderjahres jeweils ein Sachverständiger von einer anderen Prüfstelle teilnehmen.

---

*
Diese DIN Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar.




Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) Gütezeichen bei Markenbutter


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abb. Gütezeichen bei Markenbutter (BGBl. 2025 I Nr. 280 S. 30)


Das Gütezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung, die die Inschrift „In Deutschland geprüfte Markenbutter" enthält.


Anlage 3 (zu § 63 Absatz 2) Bescheinigung bei ausländischer Markenbutter


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung bei ausländischer Markenbutter (BGBl. 2025 I Nr. 280 S. 31)



Anlage 4 (zu den §§ 32 und 33 sowie 41, 42) Käsestandardsorten


Anlage 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

Vorbemerkung:

Die in dieser Anlage enthaltenen Käsestandardsorten sind nach den Anforderungen an die jeweils benannte Käsegruppe oder Käseart sowie an die jeweils festgelegte Herstellungsweise und Beschaffenheit sowie festgelegten sonstigen Eigenschaften herzustellen. Im Falle der Verwendung von Milch und Milchprodukten anderer Tierarten als Milchkühen darf von den für die jeweilige Käsestandardsorte in Spalte 8 festgelegten sonstigen Eigenschaften abgewichen werden, soweit dies durch die verwendete Milch sowie die verwendeten Milchprodukte zwingend erforderlich ist und sich die Natur der Käsestandardsorte nicht ändert. Nicht verwendet werden dürfen Raucharomen und färbende Lebensmittel. Gewürze, Kräuter, natürliche Gewürzaromen, natürliche Kräuteraromen sowie Mischungen hieraus dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der Spalte „Herstellungsweise" aufgeführt sind. Ausgehend von dem in § 27 Absatz 5 bestimmten Höchstanteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß der hergestellten Käsereimilch gelten folgende Höchstgrenzen für den Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß der jeweils aus der Käsereimilch hergestellten Käsestandardsorte:

1.
18,5 Prozent bei den Käsestandardsorten der Käsegruppe Frischkäse sowie

2.
5 Prozent bei allen übrigen Käsestandardsorten des Abschnitts A und den Käsestandardsorten des Abschnitts C.

Abschnitt A Käsestandardsorten der Käsegruppen Hartkäse, Schnittkäse, halbfester Schnittkäse, Weichkäse und Frischkäse


1 2345678
KäsegruppeKäsestan-
dardsorte
Herstel-
lungsweise
Beschaf-
fenheit
Sonstige Eigenschaften
   FettgehaltsstufenMindestgehalt an
Trockenmasse
im
Massenanteil
des
Enderzeug-
nisses und
bei der Käse-
standard-
sorte Speise-
quark
zusätzlich
der Min-
destgehalt
an Eiweiß
im Massen-
anteil des
Enderzeug-
nisses
Herstel-
lungs-
gewicht
Mindest-
alter
(ausge-
nommen
bei Lieferung an
Fertig-
lagerer)
A = Aussehen - Äußeres
B = Aussehen - Inneres und Konsistenz
C = Geruch und Geschmack
Bei Frischkäse:
A = Aussehen
B = Gefüge
C = Geruch und Geschmack
HartkäseEmmentaler-Vollfettstufe6040 bis 130 kg 2 Monate A Grifffeste, goldgelbe bis bräunlich
glatte Rinde mit leicht nach außen
gewölbter Randfläche, die Rinde
kann auch fehlen
B Mattgelb, möglichst regelmäßig ver-
teilte Kirschlochung, geschmeidiger
und elastischer Teig
C Mild aromatisch, nusskernartig
 Bergkäse-Mindestens
Vollfettstufe
6215 bis 50 kg 3 Monate A Grifffeste, geschlossene, dunkelgelb
bis bräunlich schattierte Rinde, leicht
nach außen gewölbte Randflächen
B Einfarbig, mattgelb, geringe erbsen-
große Lochung, je nach Alter fester
bis mittelfester geschmeidiger Teig
C Je nach Alter pikant bis kräftig,
würzig, nusskernartig
Cheddar (Chester) - Vollfettstufe60- 3 Monate A Lückenlos geschlossene Oberfläche
B Hellgelb bis orange, schlitzförmige
Bruchlochung, nicht krümeliger Teig,
auf der Zunge schmelzend
C Schwach säuerlich bis leicht pikant
Rahmstufe62
Schnittkäse Gouda Pfeffer, Kümmel Dreiviertel-
fettstufe
490,3 bis 30 kg 5 Wochen A Trockene und glatte Rinde, auch mit
einem leichten weißlichen Schim-
melbelag, die Rinde kann auch
fehlen
B Elfenbeinfarbig bis gelb, mattglän-
zend, runde oder auch ovale
Lochung von etwa Erbsengröße,
gleichmäßig im Teig verteilt, jedoch
nicht sehr zahlreich, fester, aber
noch geschmeidiger Teig
C Mild bis leicht pikant, jedoch nicht
säuerlich
Fettstufe53
Vollfettstufe55
Rahmstufe57
Edamer - Dreiviertel.
fettstufe
490,3 bis 20 kg 5 Wochen A Trockene und glatte Rinde, auch mit
einem leichten weißlichen Schim-
melbelag, die Rinde kann auch
fehlen
B Elfenbeinfarbig bis goldgelb, matt-
glänzend, nur vereinzelte Lochung
von runder oder ovaler Form bis zu
Erbsengröße, geschmeidiger, sich
fettig anfühlender Teig, weicher als
bei Goudakäse
C Mild und rein, nicht säuerlich
Fettstufe53
Vollfettstufe55
Rahmstufe57
Tilsiter Pfeffer, Kümmel Dreiviertel-
fettstufe
491,5 bis 20 kg 5 Wochen A Gut angetrocknete Schmiere, auch
gewaschen nach abgeschlossener
Reifung, auch rindenlos
B Elfenbeinfarbig bis hellgelb, Löcher
von Schlitz- oder Gerstenkornform,
auch runde Löcher daneben, Teig
geschmeidig, jedoch nicht kurz oder
bröckelig
C Leicht herb bis pikant, auch leicht
säuerlich, jedoch nicht sauer
Fettstufe53
Vollfettstufe55
Rahmstufe57
Doppelrahmstufe61
Wilster-
marschkäse
- Vollfettstufe531,5 bis 20 kg 4 Wochen A Glatte Oberfläche, auch rindenlos
B Geschmeidiger, aber schnittfester
Teig mit speckigem Griff und glän-
zender Schnittfläche, blassgelb bis
weißlichgelb, gleichmäßige, fein-
porige Bruchlochung
C Leicht säuerlich und leicht herb
Rahmstufe56
Halbfeste
Schnittkäse
Steinbuscher - Dreiviertel-
fettstufe
44200 bis 1.000 g 3 Wochen A Gelbbraun bis rötlich, möglichst
wenig Schmiere
B Angereifte Teigmasse gelb, wenig
Bruchlöcher, davon wenig runde
Löcher, geschmeidiger Teig
C Mild bis leicht pikant
Vollfettstufe50
Rahmstufe53
Edelpilzkäse Reifung nur mit
Kulturen von
Penicillium
Roqueforti
Vollfettstufe482 bis 5 kg 5 Wochen A Die Durchlöcherung für das Pilz-
wachstum soll erkennbar sein
B Weißer bis gelblicher Farbton, der
Teig muss von dunkelgrünen oder
blauen Schimmeladern durchzogen
sein, marmorierte Schnittfläche, im
Teig Bruchlöcher, leicht krümelig,
dabei jedoch geschmeidig
C Pikant bis stark pikant
Rahmstufe50
Doppelrahmstufe55
Butterkäse - Vollfettstufe48250 g bis 20 kg - A Geschmeidige Haut von gelbbrauner
bis rötlicher Farbe, die Haut kann
auch fehlen
B Schnittfläche des Teiges gelblicher
Farbton, Teig auch mit Lochung,
Teig halbfest bis schnittfest und
durch die ganze Masse gleichmäßig
gereift
C Mild und feinsäuerlich
Rahmstufe50
Doppelrahmstufe55
Weichkäse Camembert Reifung nur mit
Kulturen von
Penicillium
camembertii
(Camembert-
schimmel) und
Geotrichum
candidum (Milch-
schimmel)
Dreiviertel-
fettstufe
3880 bis 400 g - A Gleichmäßig mit Camembertschim-
mel und Milchschimmel bedeckt, an
den Rändern kann Rotschmiere sein
B Farbe des Teiges weiß bis rahmgelb,
im Teig außer einigen Bruchlöchern
keine Löcher, Teig im gereiften Zu-
stand geschmeidig
C Mild aromatisch
Fettstufe42
Vollfettstufe44
Rahmstufe46
Doppelrahmstufe52
Brie Reifung nur mit
Kulturen von
Penicillium
camembertii
(Camembert-
schimmel) und
Geotrichum
candidum (Milch-
schimmel)
Vollfettstufe441 bis 3 kg
Bei Verwendung
einer Form- und
Portionie-
rungs-
einrichtung sind
auch Gewichte
von 100 bis
1.000 g zulässig
- A Gleichmäßig mit Camembertschim-
mel und Milchschimmel bedeckt, an
den Rändern kann Rotschmiere sein
B Farbe des Teiges weiß bis rahmgelb,
im Teig außer einigen Bruchlöchern
keine Löcher, Teig im gereiften Zu-
stand geschmeidig
C Aromatisch, leicht säuerlich bis leicht
pikant
Rahmstufe46
Doppelrahmstufe52
Romadur - Halbfettstufe3580 bis 180 g - A Geschmeidige Haut mit gelbbrauner
bis rötlicher Schmiere
B Schnittfläche des Teiges mattglän-
zend weiß, angereifte Teigmasse bis
hellgelb, im Teig nur einige Bruchlö-
cher, weichschnittiger Teig, jedoch
nicht von fließender Beschaffenheit
C Mild bis leicht pikant
Dreiviertel-
fettstufe
38
Fettstufe42
Vollfettstufe44
Rahmstufe46
Doppelrahmstufe52
Limburger - Halbfettstufe35180 bis 1.000 g - A Geschmeidige Haut mit gelbbrauner
bis rötlicher Schmiere
B Schnittfläche des Teiges mattglän-
zend weiß, angereifte Teigmasse bis
hellgelb, im Teig nur einige Bruchlö-
cher, weichschnittiger Teig, jedoch
nicht von fließender Beschaffenheit
C Würzig bis pikant
Dreiviertel-
fettstufe
38
Fettstufe42
Vollfettstufe44
 46
Frischkäse Speisequark Nur aus Milch,
Sahne oder
Magermilch oder
daraus anfallen-
der Molke
Gewürze, Kräuter,
natürliche Ge-
würzaromen, na-
türliche Kräuter-
aromen sowie
jegliche Mischun-
gen hieraus
Magerstufe18/12,0- - A Milchig-weißer bis rahmgelber Farb-
ton
B Teig gleichmäßig weich, zart-ge-
schmeidig bis pastenartig; zuge-
setzte Sahne, auch geschlagen, soll
in der ganzen Teigmasse gleich-
mäßig verteilt enthalten sein
C Leicht rein milchsauer
Viertelfettstufe19/11,3
Halbfettstufe20/10,5
Dreiviertel-
fettstufe
22/9,7
Fettstufe24/8,7
Vollfettstufe25/8,2
Rahmstufe27/8,0
Doppelrahmstufe30/6,8
 SchichtkäseNur aus Milch,
Sahne oder
Magermilch
Viertelfettstufe
und höhere
Fettgehaltstufen
---A Milchig-weißer bis rahmgelber Farb-
ton
B Schnittfläche des Teiges mattglän-
zend, im Innern sollen Schichten
erkennbar sein, gelbliche Schichten
müssen fettreicher als hellere
Schichten sein, im Teig nur wenige
Bruchlöcher, zart-geschmeidiger
und formfester Teig
C Rein milchsauer
 Rahmfrisch-
käse
Nur aus Milch,
Sahne oder
Magermilch
Rahmstufe39--A Milchig-weißer bis schwachgelber
Farbton
B Keine Lochung, pastenartiger und
streichfähiger Teig
C Leicht feinsäuerlich
 Doppelrahm-
frischkäse
Nur aus Milch,
Sahne oder
Magermilch
Doppelrahmstufe44--A Wie Rahmfrischkäse
B Wie Rahmfrischkäse
C Wie Rahmfrischkäse


Abschnitt B Käsestandardsorten der Käseart Sauermilchkäse


1 2345
KäsestandardsorteHerstellungsweiseBeschaffenheit Sonstige Eigenschaften
  FettgehaltsstufeHerstellungsgewichtA = Aussehen - Äußeres
B = Aussehen - Inneres und Konsistenz
C = Geruch und Geschmack
Harzer Käse,
Mainzer Käse
Reifung nur mit Gelb- oder Rotschmierebakterien
(Typ „Gelbkäse")
Gewürze, Kräuter, natürliche Gewürzaromen, natür-
liche Kräuteraromen sowie jegliche Mischungen
hieraus
Magerstufe25 bis 125 g A Glatte Oberfläche mit goldgelber bis rötlich-brauner
Schmiere
B Weißlicher bis leicht gelblicher Farbton, geschmei-
digfester Teig
C Mild pikant bis pikant
Handkäse,
Bauernhandkäse,
Korbkäse,
Stangenkäse,
Spitzkäse
Herstellung zulässig als Typ „Gelbkäse" und als Typ
„Edelschimmelkäse" (Reifung überwiegend durch
Edelschimmel). Bei Typ „Edelschimmelkäse" Reifung
nur mit Camembertschimmel
Gewürze, Kräuter, natürliche Gewürzaromen, natür-
liche Kräuteraromen sowie jegliche Mischungen
hieraus
Magerstufe25 bis 125 g Als Typ „Gelbkäse" Eigenschaften wie Harzer Käse.
Als Typ „Edelschimmelkäse" folgende Eigenschaften:
A Gleichmäßig mit Camembertschimmel bedeckt
B Weißlicher bis leicht gelblicher Farbton, geschmeidig-
fester Teig
C Mild-aromatisch bis leicht pikant


Abschnitt C Käsestandardsorten der Käseart Pasta-filata-Käse


1 234567
KäsestandardsorteHerstellungsweiseBeschaffenheit Sonstige Eigenschaften
  FettgehaltsstufenMindestgehalt an
Trockenmasse im
Massenanteil des
Enderzeugnisses
HerstellungsgewichtMindestalterA = Aussehen - Äußeres
B = Aussehen - Inneres und Konsistenz
C = Geruch und Geschmack
Provolone Gereift Dreiviertel-
fettstufe
490,3 bis 50 kg 15 Tage A Rund, birnenförmig oder zylindrisch, glän-
zend
B Wenig Lochung und Spalten, faserige
Struktur, weiß bis strohgelb
C Mild bis pikant
Fettstufe51
Vollfettstufe53
Rahmstufe55
Mozzarella Nicht gereift, auch
in Aufgussflüssigkeit
Halbfettstufe24- - A Weiß bis leicht gelblich, glatt, geschlos-
sene Oberfläche
B Teig weich bis elastisch, faserige Struktur
C Arteigen nach Milch, neutral bis mild
säuerlich
Dreiviertel-
fettstufe
26
Fettstufe29
Vollfettstufe31
Rahmstufe34
Doppelrahmstufe38
Schnittfester Mozzarella
(Mozzarella schnittfest)
Nicht gereift Halbfettstufe36- - A Weiß bis leicht gelblich, glatt, geschlos-
sene Oberfläche
B Teig elastisch bis geschmeidig, faserige
Struktur
C Arteigen nach Milch, neutral bis mild
säuerlich
Dreiviertel-
fettstufe
38
Fettstufe40
Vollfettstufe42
Rahmstufe44
Doppelrahmstufe46



Anlage 5 (zu § 34 Nummer 1 bis 3) Mindestgehalte an Trockenmasse bei Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Kochkäse


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

 Mindestgehalt an Trockenmasse
im Massenanteil des Enderzeugnisses
Schnittfähiger Schmelzkäse  
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr 50
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 % 34
Streichfähiger Schmelzkäse  
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr 40
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 % 30
Schmelzkäsezubereitung20
Kochkäse 
- Doppelrahmstufe 42
- Rahmstufe 36
- Vollfettstufe 34
- Fettstufe 32
- Dreiviertelfettstufe 29
- Halbfettstufe 26
- Viertelfettstufe 24
- Magerstufe 22


Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.


Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 28 bis 30 sowie den §§ 43 und 47) Eingedickte Milch und Trockenmilch


Anlage 6 wird in 4 Vorschriften zitiert

Vorbemerkung:

Die in Spalte 1 Buchstabe b dargestellte Herstellungsweise bezieht sich auf das in Spalte 1 Buchstabe a bezeichnete Gruppenerzeugnis. Die Spalten 2 bis 4 regeln für die den Gruppenerzeugnissen zugeordneten Standardsorten Bezeichnungen, besondere Herstellungsweisen und Merkmale sowie den Massenanteil an Fett.

Gruppe Standardsorte
1 234
a) Bezeichnung
b) Herstellungsweise
Bezeichnung Besondere Herstellungsweise
und Merkmale
Massenanteil an
Fett
I. a) Ungezuckertes
Kondensmilcherzeugnis
b) Hergestellt aus Milch, aus fett-
armer Milch oder Magermilch
oder einer Mischung dieser Er-
zeugnisse. Zur Einstellung der
Milchbestandteile dürfen Sahne
und Trockenmilch oder eine
Mischung daraus verwendet,
wie ein teilweiser Entzug von
Wasser vorgenommen werden.
Der Zusatz von Trockenmilch
darf hierbei 25 % des Trocken-
masseanteils des Enderzeug-
nisses nicht überschreiten. Die
Einstellung des Eiweißgehaltes
darf durch den Entzug von
Milchbestandteilen sowie den
Zusatz von UF-Milchretentat,
UF-Milchpermeat und Laktose
vorgenommen werden, sofern
der Eiweißgehalt im Endpro-
dukt mindestens 34 Massen-
anteile bezogen auf die fettfreie
Trockenmasse beträgt und das
Verhältnis von Molkeneiweiß zu
Kasein unverändert bleibt.
1. Kondensmilch mit
hohem Fettgehalt
1. Gesamte Milchtrocken-
masse mit einem
Massenanteil von
mindestens 26,5
Mindestens 15,0
2. Kondensmilch (Kon-
densierte Vollmilch)
2. Gesamte Milchtrocken-
masse mit einem
Massenanteil von
mindestens 25,0
Mindestens 7,5
Weniger als 15,0
3. Teilentrahmte Kon-
densmilch (Teilent-
rahmte kondensierte
Milch)
3. Gesamte Milchtrocken-
masse mit einem
Massenanteil von
mindestens 20,0
Mindestens 1,0
Weniger als 7,5
4. Kondensmagermilch
(Kondensierte Mager-
milch)
4. Gesamte Milchtrocken-
masse mit einem
Massenanteil von
mindestens 20,0
Höchstens 1,0
II. a) Gezuckertes
Kondensmilcherzeugnis
b) Hergestellt aus Milch, aus fett-
armer Milch oder Magermilch
oder einer Mischung dieser Er-
zeugnisse. Zur Einstellung der
Milchbestandteile dürfen nur
Sahne, Trockenmilch und Lak-
tose oder eine Mischung da-
raus verwendet sowie ein teil-
weiser Entzug des Wassers
vorgenommen werden. Der Zu-
satz von Trockenmilch darf
hierbei 25 % des Trockenmas-
seanteils und der Zusatz von
Laktose 0,03 als Massenanteil
des Enderzeugnisses nicht
überschreiten. Die Einstellung
des Eiweißgehaltes darf durch
den Entzug von Milchbestand-
teilen sowie den Zusatz von
1. Gezuckerte Kondens-
milch (Gezuckerte kon-
densierte Vollmilch)
1. Gesamte Milchtrocken-
masse mit einem
Massenanteil von
mindestens 28,0
Mindestens 8,0
2. Gezuckerte teilent-
rahmte Kondensmilch
(Gezuckerte teilent-
rahmte Kondensierte
Milch)
2. Gesamte Milchtrocken-
masse mit einem
Massenanteil von
mindestens 24,0
Mindestens 1,0
Weniger als 8,0
3. Gezuckerte Kondens-
magermilch (Ge-
zuckerte kondensierte
Magermilch)
3. Gesamte Milchtrocken-
masse mit einem
Massenanteil von
mindestens 24,0
Höchstens 1,0
 UF-Milchretentat, UF-Milchper-
meat und Laktose vorgenom-
men werden, sofern der Ei-
weißgehalt im Endprodukt min-
destens 34 Massenanteile be-
zogen auf die fettfreie Trocken-
masse beträgt und das Verhält-
nis von Molkeneiweiß zu Kasein
unverändert bleibt.
   
III. a) Trockenmilch
b) Hergestellt aus Milch, fettarmer
Milch oder Magermilch oder
Sahneerzeugnissen sowie
Mischungen daraus. Durch
weitgehenden Entzug des
Wassers getrocknet, um im
Enderzeugnis einen Wasser-
gehalt von 5 % nicht zu über-
schreiten. Die Trocknung zum
Entzug des Wassers dient zu-
sätzlich zur Haltbarmachung.
Die Einstellung des Eiweiß-
gehaltes darf durch den Entzug
von Wasser sowie den Zusatz
von UF-Milchretentat, UF-
Milchpermeat und Laktose vor-
genommen werden, sofern der
Eiweißgehalt im Endprodukt
mindestens 34 Massenanteile
bezogen auf die fettfreie
Trockenmasse beträgt und das
Verhältnis von Molkeneiweiß zu
Kasein unverändert bleibt. Die
Einstellung anderer Milch-
bestandteile, ausgenommen
Laktose, darf ausschließlich
durch den Entzug von Wasser
erfolgen.
1. Milchpulver mit hohem
Fettgehalt (Sahne-
pulver)
1. Aus ungesäuerter
Milch oder Sahne-
erzeugnissen oder
einer Mischung daraus,
mit höchstens 5 %
Wassergehalt
Mindestens 42,0
2. Milchpulver (Vollmilch-
pulver)
2. Aus ungesäuerter
Milch oder Sahne-
erzeugnissen oder
einer Mischung daraus,
mit höchstens 5 %
Wassergehalt
Mindestens 26,0
Weniger als 42,0
3. Teilentrahmtes
Milchpulver
3. Laktase, aus ungesäu-
erter Milch und Sahne-
erzeugnissen oder
einer Mischung daraus,
mit höchstens 5 %
Wassergehalt
Mehr als 1,5
Weniger als 26,0
4. Magermilchpulver4. Aus ungesäuerter
Milch oder Sahneer-
zeugnissen oder einer
Mischung daraus, mit
höchstens 5 % Was-
sergehalt
Höchstens 1,5



Anlage 7 (zu § 46) Analysemethoden bei eingedickter Milch und Trockenmilch


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Vorbemerkung:

Bei den angeführten Analysemethoden handelt es sich um solche der Amtlichen Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.*

Milcherzeugnis MerkmalAnalysemethodeStand
I. Ungezuckertes
Kondensmilcherzeugnis
1. Milchtrockenmasse L 02.06-E (EG) und 1 (EG) Januar 1981
2. Fettgehalt L 02.06-12 Juni 2009
3. Probenahme L 01.00-43 September 2010
II. Gezuckertes
Kondensmilcherzeugnis
1. Milchtrockenmasse L 02.06-E (EG) und 1 (EG) Januar 1981
2. Fettgehalt L 02.06-12 Juni 2009
3. Saccharosegehalt L 02.00-12 Juni 2009
4. Probenahme L 01.00-43 September 2010
III. Trockenmilch 1. Wassergehalt L 02.06-E (EG) und 2 (EG) Januar 1981
2. Fettgehalt L 02.07-15 Juni 2009
3. Milchsäure- und Lactatgehalt
zur Überprüfung des Verbots der
Verwendung von Neutralisie-
rungsmitteln
L 01.00-26/1 Januar 2011
4. Phosphatase-Aktivität zur
Überprüfung der erforderlichen
Wärmebehandlung
L 01.00-82 November 2024
5. Probenahme L 01.00-43 September 2010


---

*
Die amtlichen Untersuchungsverfahren werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.


Anlage 8 (zu § 49, § 50 Absatz 2 und 3, den §§ 52 und 53 sowie § 54 Absatz 1 und § 59 Absatz 4) Weitere Milcherzeugnisse


Anlage 8 wird in 8 Vorschriften zitiert

Vorbemerkung:

Die in Spalte 1 Buchstabe b dargestellte Herstellungsweise bezieht sich auf das in Spalte 1 Buchstabe a genannte Gruppenerzeugnis. Die Spalten 2 bis 4 regeln für die den Gruppenerzeugnissen zugeordneten Standardsorten besondere Bezeichnungen, Herstellungsweisen und Merkmale. Ist im Rahmen der Spalte 3 die Wärmebehandlung nach der Fermentation ausgeschlossen, sind auch alle alternativen Verfahren zur Keimabtötung ausgeschlossen. Dies betrifft sowohl Verfahren auf Basis der Temperatur als auch auf Basis anderer Parameter.

 MilcherzeugnisgruppeStandardsorte
 1234
a) Bezeichnung
b) Herstellungsweise
Bezeichnung Besondere Herstellungsweise
und Merkmale
Massenanteil an
Fett
I. a) Sauermilcherzeugnis
b) Hergestellt aus Milch oder
Sahne unter Verwendung
von mesophilen Milchsäure-
bakterienkulturen.
1. Sauermilch (Trink-
sauermilch)
1. Hergestellt aus Milch,
ohne Wärmebehand-
lung nach der Fer-
mentation.
Mindestens 3,5
2. Sauermilch dickgelegt
(Dickmilch; Setzmilch)
2. Hergestellt aus Milch,
dickgelegt, ohne Wär-
mebehandlung nach
der Fermentation.
Mindestens 3,5
3. Fettarme Sauermilch
(Fettarme Trinksauer-
milch)
3. Hergestellt aus Milch,
ohne Wärmebehand-
lung nach der Fer-
mentation.
Mindestens 1,5
Höchstens 1,8
4. Fettarme Dickmilch
(Fettarme Sauermilch
dickgelegt; Fettarme
Setzmilch)
4. Hergestellt aus Milch,
dickgelegt, ohne Wär-
mebehandlung nach
der Fermentation.
Mindestens 1,5
Höchstens 1,8
5. Sauermilch entrahmt
(Trinksauermilch ent-
rahmt; Magermilch
sauer)
5. Hergestellt aus Milch,
ohne Wärmebehand-
lung nach der Fer-
mentation, auch unter
Zusatz von reiner But-
termilch oder Butter-
milch, bei deren Her-
stellung dem Butte-
rungsgut nur Mager-
milch zugesetzt wurde.
Höchstens 0,5
6. Sauermilch entrahmt
dickgelegt (Dickmilch
entrahmt; Dickmager-
milch; Setzmilch ent-
rahmt; Saure Setz-
magermilch)
6. Hergestellt aus Milch,
dickgelegt, ohne Wär-
mebehandlung nach
der Fermentation,
auch unter Zusatz von
reiner Buttermilch oder
Buttermilch, bei deren
Herstellung dem But-
terungsgut nur Mager-
milch zugesetzt wurde.
Höchstens 0,5
7. Sahnesauermilch
(Saure Sahne, Sauer-
rahm)
7. Hergestellt aus Sahne,
ohne Wärmebehand-
lung nach der Fer-
mentation.
Mindestens 10,0
8. Sahnedickmilch
(Sahnesetzmilch)
8. Hergestellt aus Sahne,
dickgelegt, ohne Wär-
mebehandlung nach
der Fermentation.
Mindestens 10,0
9. Crème Fraîche 9. Hergestellt aus pas-
teurisierter Milch oder
Sahne unter Verwen-
dung von Milchsäure-
bakterienkulturen,
auch unter Zusatz von
Saccharose bis zu
15 % des Enderzeug-
nisses, ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation; inner-
halb von 24 Stunden
nach der Herstellung
am Ort der Herstellung
vorverpackt oder an-
derweitig so verpackt
oder gelagert, dass die
sensorischen Eigen-
schaften erhalten
bleiben.
Mindestens 30,0
10. Schmand 10. Hergestellt aus Sahne,
mit oder ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation.
Mindestens 15,0
Höchstens 25,0
II. a) Joghurterzeugnis
b) Hergestellt aus Milch,
Joghurt oder Sahne, wobei
im verzehrfertigen Erzeugnis
hierfür spezifische thermo-
phile Reifungskulturen,
deren Wachstumsoptimum
bei über 42 °C liegt, über-
wiegen müssen.
1. Joghurt 1. Reifungskulturen
überwiegend beste-
hend aus Streptococ-
cus thermophilus und
Lactobacillus bulgari-
cus, ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation.
Mindestens 3,5
2. Fettarmer Joghurt 2. Reifungskulturen
überwiegend beste-
hend aus Streptococ-
cus thermophilus und
Lactobacillus bulgari-
cus, ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation.
Mindestens 1,5
Höchstens 1,8
3. Joghurt aus
Magermilch
3. Reifungskulturen
überwiegend beste-
hend aus Streptococ-
cus thermophilus und
Lactobacillus bulgari-
cus, ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation.
Höchstens 0,5
4. Sahnejoghurt4. Hergestellt aus Sahne,
Reifungskulturen
überwiegend beste-
hend aus Streptococ-
cus thermophilus und
Lactobacillus bulgari-
cus, ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation.
Mindestens 10,0
5. Joghurt mild 5. Reifungskulturen
überwiegend beste-
hend aus Streptococ-
cus thermophilus und
anderen Lactobacillen
als Lactobacillus bul-
garicus, ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation.
Mindestens 3,5
6. Fettarmer Joghurt mild 6. Reifungskulturen
überwiegend beste-
hend aus Streptococ-
cus thermophilus und
anderen Lactobacillen
als Lactobacillus bul-
garicus, ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation.
Mindestens 1,5
Höchstens 1,8
7. Joghurt mild aus
Magermilch
7. Reifungskulturen
überwiegend beste-
hend aus Streptococ-
cus thermophilus und
anderen Lactobacillen
als Lactobacillus bul-
garicus, ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation.
Höchstens 0,5
8. Sahnejoghurt mild 8. Hergestellt aus Sahne,
Reifungskulturen
überwiegend beste-
hend aus Streptococ-
cus thermophilus und
anderen Lactobacillen
als Lactobacillus bul-
garicus, ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation.
Mindestens 10,0
9. Trinkjoghurt9. Im verzehrfertigen
Erzeugnis muss die
Trockenmasse zwi-
schen 10 und 20 %
liegen.
Höchstens 5,0
10. Ayran 10. Hergestellt aus Milch
oder Joghurterzeug-
nissen der Standard-
sorten 1 bis 3 sowie
5 bis 7 unter Zugabe
von Salz, wobei im
verzehrfertigen Er-
zeugnis der Eiweiß-
gehalt oberhalb von
1,6 % und der Salz-
gehalt unterhalb von
1,1 % liegen müssen.
-
III. a) Kefirerzeugnis
b) Hergestellt aus Milch
oder Sahne unter Verwen-
dung von spezifischen Kefir-
knöllchen oder einer von
diesen abgeleiteten Kultur.
1. Kefir 1. Hergestellt aus Milch,
mit den spezifischen
Kefirknöllchen oder
einer aus diesen direkt
hergestellten Kultur,
die alle charakteristi-
schen Mikroorganis-
men des Kefirknöll-
chens enthalten muss.
Der Massenanteil an
Ethanol im verzehrfer-
tigen Erzeugnis muss
bei mindestens 0,05
liegen. Die Bildung von
Kohlendioxid muss
möglich sein. Eine
Wärmebehandlung
nach der Fermentation
ist untersagt.
Mindestens 3,5
2. Fettarmer Kefir 2. Hergestellt aus Milch,
mit den spezifischen
Kefirknöllchen oder
einer aus diesen direkt
hergestellten Kultur,
die alle charakteristi-
schen Mikroorganis-
men des Kefirknöll-
chens enthalten muss.
Der Massenanteil an
Ethanol im verzehrfer-
tigen Erzeugnis muss
bei mindestens 0,05
liegen. Die Bildung von
Kohlendioxid muss
möglich sein. Eine
Wärmebehandlung
nach der Fermentation
ist untersagt.
Mindestens 1,5
Höchstens 1,8
3. Kefir aus Magermilch 3. Hergestellt aus Milch,
mit den spezifischen
Kefirknöllchen oder
einer aus diesen direkt
hergestellten Kultur,
die alle charakteristi-
schen Mikroorganis-
men des Kefirknöll-
chens enthalten muss.
Der Massenanteil an
Ethanol im verzehrfer-
tigen Erzeugnis muss
bei mindestens 0,05
liegen. Die Bildung von
Kohlendioxid muss
möglich sein. Eine
Wärmebehandlung
nach der Fermentation
ist untersagt.
Höchstens 0,5
4. Sahnekefir4. Hergestellt aus Sahne,
mit den spezifischen
Kefirknöllchen oder ei-
ner aus diesen direkt
hergestellten Kultur,
die alle charakteristi-
schen Mikroorganis-
men des Kefirknöll-
chens enthalten muss.
Der Massenanteil an
Ethanol im verzehrfer-
tigen Erzeugnis muss
bei mindestens 0,05
liegen. Die Bildung von
Kohlendioxid muss
möglich sein. Eine
Wärmebehandlung
nach der Fermentation
ist untersagt.
Mindestens 10,0
5. Kefir mild 5. Hergestellt aus Milch,
mit spezifischen, von
Kefirknöllchen abge-
leiteten Kulturen mit
Milchsäurestreptokok-
ken und Lactobacillen,
ohne Wärmebehand-
lung nach der Fer-
mentation.
Mindestens 3,5
6. Fettarmer Kefir mild 6. Hergestellt aus Milch,
mit spezifischen, von
Kefirknöllchen abge-
leiteten Kulturen mit
Milchsäurestreptokok-
ken und Lactobacillen,
ohne Wärmebehand-
lung nach der Fer-
mentation.
Mindestens 1,5
Höchstens 1,8
7. Kefir mild aus
Magermilch
7. Hergestellt aus Milch,
mit spezifischen, von
Kefirknöllchen abge-
leiteten Kulturen mit
Milchsäurestreptokok-
ken und Lactobacillen,
ohne Wärmebehand-
lung nach der Fer-
mentation.
Höchstens 0,5
8. Sahnekefir mild 8. Hergestellt aus Sahne,
mit spezifischen, von
Kefirknöllchen abge-
leiteten Kulturen mit
Milchsäurestreptokok-
ken und Lactobacillen,
ohne Wärmebehand-
lung nach der Fer-
mentation.
Mindestens 10,0
IV. a) Buttermilcherzeugnis
b) Ein bei der Verbutterung von
Milch oder Sahne sowie der
unmittelbaren Herstellung
von Milchfetterzeugnissen
der Gruppe X aus Sahne
anfallendes flüssiges
Erzeugnis, auch sauer oder
nachträglich mit Milchsäure-
bakterienkulturen gesäuert.
1. Buttermilch 1. Hergestellt ohne Wär-
mebehanlung nach
der Fermentation. Der
Zusatz von Wasser
während der Butterung
darf nicht mehr als 10 % des anfallenden
Enderzeugnisses und
der Zusatz von Ma-
germilch bei der But-
terung darf nicht mehr
als 15 % des anfallen-
den Enderzeugnisses
ausmachen. Die Ein-
stellung der Milch-
bestandteile ist auf
den Zusatz von Was-
ser und Magermilch in
zuvor benannten
Grenzen sowie auf
den Entzug von Was-
ser beschränkt.
Höchstens 1,0
2. Reine Buttermilch 2. Die Einstellung der
Milchbestandteile ist
auf den Entzug von
Wasser beschränkt.
Höchstens 1,0
V. a) Sahneerzeugnis
b) Hergestellt aus Milch durch
Einstellung des Fettgehaltes
auf mindestens 10 % Fett.
1. Sahne (Kaffeesahne) 1. Eine Erhöhung des
Eiweißgehaltes durch
den Zusatz von Eiweiß
ist ausgeschlossen.
Mindestens 10,0
2. Schlagsahne2. Die Schlagfähigkeit
des Produktes ist
sicherzustellen. Eine
Erhöhung des Eiweiß-
gehaltes durch den
Zusatz von Eiweiß ist
ausgeschlossen.
Mindestens 30,0
VI. a) Molkenerzeugnis
b) Durch vollständigen oder
teilweisen Entzug des
Eiweißes aus Milch her-
gestelltes Erzeugnis und
die daraus hergestellten
Erzeugnisse.
1. Süßmolke 1. Durch Abscheiden des
Käsestoffes bei über-
wiegender Labein-
wirkung gewonnenes
Milchserum.
-
2. Sauermolke2. Durch Abscheiden des
Käsestoffes bei über-
wiegender Säureein-
wirkung gewonnenes
Milchserum.
-
3. Molkensahne 3. Bei der Entrahmung
von Molke anfallendes
Erzeugnis.
Mindestens 10,0
VII.a) Laktoseerzeugnis
b) Aus Milch oder Molken-
erzeugnissen der Gruppe VI
durch Auskristallisieren oder
andere Verfahren gewonne-
nes Kohlenhydrat, wobei
Milchbestandteile nur in den
Ausgangserzeugnissen ein-
gestellt sein dürfen.
1. Laktose 1. Mit einem wasser-
freien Laktosegehalt
von mindestens
99,0 % m/m in der
Trockenmasse, was-
serfrei oder mit einem
Molekül Kristallwasser
oder eine Mischung
aus beidem.
-
2. Laktose, Arzneibuch-
qualität
2. Die Anforderungen der
Monografie 1061 zu
Laktose entsprechend
der jeweils gültigen
Fassung des Arznei-
buches nach § 55 des
Arzneimittelgesetzes
sind einzuhalten.
-
3. Laktose Monohydrat,
Arzneibuchqualität
3. Die Anforderungen der
Monografie 0187 zu
Laktose Monohydrat
entsprechend der je-
weils gültigen Fassung
des Arzneibuches
nach § 55 des Arznei-
mittelgesetzes sind
einzuhalten.
-
VIII. a) Milchmischerzeugnis oder
Bezeichnung der jeweils
verwendeten Gruppe in Ver-
bindung mit der Bezeich-
nung des geschmackgeben-
den Lebensmittels. Bei mehr
als einem geschmack-
gebenden Lebensmittel sind
alle Bezeichnungen oder ist
die Bezeichnung des von
der Menge her überwiegen-
den Lebensmittels zu ver-
wenden. Wird im Falle von
Früchten, Gewürzen,
Kräutern, Nüssen und in
vergleichbaren Fällen ein
oder mehr als ein ge-
schmackgebendes Lebens-
mittel derselben Art ver-
wendet, darf stattdessen die
Bezeichnung der betreffen-
den Art, auch in Form von
„mit ...zubereitung" unter
Angabe der Art und zusätz-
lich mit der Angabe des
Anteils der betreffenden Art
an dem Gesamtgewicht des
Enderzeugnisses, genutzt
werden.
b) Hergestellt aus Milch oder
einem oder mehreren Milch-
erzeugnissen der Gruppen I
bis V und XI oder einer
Mischung daraus, bei Ge-
tränken aus Automaten auch
zusätzlich hergestellt aus
Milcherzeugnissen der
Gruppe XII und der Anlage 6
Gruppe III, unter Zusatz
geschmackgebender Le-
bensmittel. Zudem können
färbende Lebensmittel und
Inulin verwendet werden.
1. Milchmischgetränk
oder Vollmilch in
Verbindung mit der
Bezeichnung des
geschmackgebenden
Lebensmittels
1. Hergestellt aus Voll-
milch, flüssig.
 
2. Milchmischgetränk
oder Teilentrahmte
(fettarme) Milch in
Verbindung mit der
Bezeichnung des
geschmackgebenden
Lebensmittels
2. Hergestellt aus teil-
entrahmter (fettarmer)
Milch, flüssig.
 
3. Milchmischgetränk
oder Magermilch in
Verbindung mit der
Bezeichnung des
geschmackgebenden
Lebensmittels
3. Hergestellt aus
Magermilch, flüssig.
-
4. Milchmischgetränk
oder Trinkmilch in
Verbindung mit der
Bezeichnung des
geschmackgebenden
Lebensmittels
4. Hergestellt aus einer
im Fettgehalt ein-
gestellten Milch, flüs-
sig. Der Fettgehalt
muss von den Num-
mern 1 bis 3 abwei-
chen.
-
5. Bezeichnung der
Standardsorte der
Gruppen I bis V und XI
in Verbindung mit der
Bezeichnung des ge-
schmackgebenden
Lebensmittels
5. Hergestellt aus einer
Standardsorte der
Gruppen I bis IV
und XI, jeweils ohne
Wärmebehandlung
nach der Fermenta-
tion, oder einer
Standardsorte der
Gruppe V. Im Falle der
Standardsorte Ayran
darf der Ayran kein
Salz enthalten, falls als
geschmackgebendes
Lebensmittel Früchte
verwendet werden. Im
Fall des Gruppen-
erzeugnisses Skyr darf
-
 Geschmackgebende und fär-
bende Lebensmittel dürfen
zusammen 30 % der Füll-
menge des Enderzeugnisses
nicht überschreiten. Zur
Herstellung im Automaten
auch ganz oder teilweise
getrocknet, ausgenommen:
Speiseeis, Halberzeugnisse
für Speiseeis, Puddings,
Milchreis, Cremes, Soßen,
Suppen.
 als geschmackgeben-
des Lebensmittel ab-
weichend von § 3 Ab-
satz 1 Nummer 21
Buchstabe a auch
Sahne verwendet
werden.
 
IX. a) Molkenmischerzeugnis in
Verbindung mit der Bezeich-
nung des geschmackgeben-
den Lebensmittels. Bei mehr
als einem geschmack-
gebenden Lebensmittel sind
alle Bezeichnungen oder ist
die Bezeichnung des von
der Menge her überwiegen-
den Lebensmittels zu ver-
wenden. Wird im Falle von
Früchten, Gewürzen,
Kräutern, Nüssen und in
vergleichbaren Fällen ein
oder mehr als ein ge-
schmackgebendes Lebens-
mittel derselben Art ver-
wendet, darf stattdessen die
Bezeichnung der betreffen-
den Art, auch in Form von
„mit ...zubereitung" unter
Angabe der Art und zusätz-
lich mit der Angabe des An-
teils der betreffenden Art an
dem Gesamtgewicht des
Enderzeugnisses, genutzt
werden.
b) Hergestellt aus Molken-
erzeugnissen der Gruppe VI,
unter Zusatz geschmack-
gebender Lebensmittel.
Zudem können färbende
Lebensmittel verwendet
werden. Geschmack-
gebende und färbende
Lebensmittel dürfen zusam-
men 30 % der Füllmenge
des Enderzeugnisses nicht
überschreiten. Im Falle der
Einstellung von Milch-
bestandteilen muss der
Anteil der Molkenerzeug-
nisse größer sein als die
Summe der anderen Anteile.
Zur Herstellung in Auto-
maten auch ganz oder
teilweise getrocknet.
1. Süßmolke in Ver-
bindung mit der
Bezeichnung des
geschmackgebenden
Lebensmittels
1. Hergestellt aus Molke. -
2. Sauermolke in Ver-
bindung mit der
Bezeichnung des
geschmackgebenden
Lebensmittels
2. Hergestellt aus
Sauermolke.
-
3. Molkensahne in
Verbindung mit der
Bezeichnung des
geschmackgebenden
Lebensmittels
3. Hergestellt aus
Molkensahne.
-
X. a) Milchfetterzeugnis
b) Hergestellt aus Milch oder
Sahne. Die Einstellung der
Milchbestandteile darf durch
den Entzug von Buttermilch,
Butter oder Wasser, jeweils
ausschließlich oder kom-
biniert, sowie die Einstellung
der fettfreien Trockenmasse
erfolgen. Flüssig oder teil-
kristallisiert, auch unter
Verwendung von Inertgas,
auch durch Auftrennen in
unterschiedliche Erwei-
chungs- und Erstarrungs-
bereiche, Fettgehalt mehr
als 90 %.
1. Butterreinfett
(wasserfreies Butter-
fett, wasserfreies
Milchfett, Butter-
schmalz)
1. Höchstgehalt an freien
Fettsäuren: 0,35 %,
bei Herstellung aus
Sauerrahmbutter
0,45 % (als Ölsäure
berechnet), Wasser-
gehalt höchstens
0,1 %, ohne Auftren-
nen in unterschied-
liche Erweichungs-
bereiche.
Mindestens 99,8
2. Butterfett (Butteröl) 2. Höchstgehalt an freien
Fettsäuren: 0,35 %,
bei Herstellung aus
Sauerrahmbutter 0,45 % (als Ölsäure
berechnet), Wasser-
gehalt höchstens
0,1 %, ohne Auftren-
nen in unterschied-
liche Erweichungs-
bereiche, wobei der
Höchstgehalt an freien
Fettsäuren wie folgt
berechnet ist: 0,5 %
(als Ölsäure berech-
net), Peroxidhöchst-
wert: 0,5 mEqu O2/kg
Fett, Wassergehalt
höchstens 0,2 %.
Mindestens 96,0
3. Butterfett fraktioniert 3. Höchstgehalt an freien
Fettsäuren: 0,35 %,
bei Herstellung aus
Sauerrahmbutter
0,45 % (als Ölsäure
berechnet), Wasser-
gehalt höchstens
0,1 %, ohne Auftren-
nen in unterschied-
liche Erweichungs-
bereiche und mittels
Kristallisation fraktio-
niert.
Mindestens 99,8
XI. a) Skyr
b) Hergestellt aus Magermilch,
dickgelegt und mit einem Ei-
weißgehalt von mindestens
8 % im Endprodukt, auch
unter Zugabe von Mager-
milchjoghurt oder Mager-
milchjoghurt mild gemäß
Gruppe II Nummer 3 und 7.
Die Dicklegung kann mit
Lab, Labaustauschstoffen
oder Milchsäurebakterien
oder einer Mischung daraus
erfolgen.
1. Skyr auf Frischkäse-
basis
1. Hergestellt aus
Magermilch. Die Dick-
legung darf nur mit
Lab, Labaustausch-
stoffen, Milchsäure-
bakterien oder einer
Mischung daraus er-
folgen.
Höchstens 0,5
2. Skyr auf Joghurtbasis 2. Hergestellt aus
Magermilch. Die Dick-
legung darf nur mit
Milchsäurebakterien
erfolgen.
Höchstens 0,5
XII. a) Sonstiges Milcherzeugnis in
Pulverform, mit Ausnahme
der Trockenmilch. Erfolgt die
Herstellung ausschließlich
auf der Basis von Molken-
erzeugnissen der Gruppe VI,
darf stattdessen die Be-
zeichnung „Molkenerzeugnis
in Pulverform" oder „Mol-
kenpulvererzeugnis" ver-
wendet werden. Beträgt der
Eiweißgehalt mindestens
65 Massenanteile bezogen
auf die fettfreie Trocken-
masse, darf stattdessen die
Bezeichnung „Milcheiweiß-
erzeugnis in Pulverform"
oder „Milcheiweißpulver-
erzeugnis" verwendet
werden.
b) Hergestellt aus Milch oder
Milcherzeugnissen, getrock-
net durch weitgehenden
Entzug des Wassers, mit
einem Wassergehalt von
höchstens 5 % im End-
erzeugnis. Bei einer Ein-
stellung der Milchbestand-
teile ist die Verwendung von
Laktoseerzeugnissen bis zu
32 % des Enderzeugnisses
zulässig. Bei der Einstellung
des Eiweißgehaltes der ver-
wendeten Milch muss der
Eiweißgehalt mindestens
34 Massenanteile bezogen
auf die fettfreie Trocken-
masse betragen.
1. Joghurtpulver mit
hohem Fettgehalt
(Sahnejoghurtpulver)
1. Hergestellt aus
Sahnejoghurt.
Mindestens 42,0
2. Kefirpulver mit hohem
Fettgehalt (Sahne-
kefirpulver)
2. Hergestellt aus
Sahnekefir.
Mindestens 42,0
3. Joghurtpulver 3. Hergestellt aus
Joghurt.
Mindestens 26,0
4. Kefirpulver4. Hergestellt aus Kefir. Mindestens 26,0
5. Teilentrahmtes
Joghurtpulver
5. Hergestellt aus
fettarmem Joghurt.
Mindestens 1,5
Höchstens 26,0
6. Teilentrahmtes
Kefirpulver
6. Hergestellt aus
fettarmem Kefir.
Mindestens 1,5
Höchstens 26,0
7. Magermilchjoghurt-
pulver
7. Hergestellt aus
Magermilchjoghurt.
Höchstens 1,5
8. Magermilchkefirpulver8. Hergestellt aus
Magermilchkefir.
Höchstens 1,5
9. Buttermilchpulver9. Hergestellt aus Butter-
milcherzeugnissen
ohne Verwendung von
Laktoseerzeugnissen,
Wassergehalt höchs-
tens 7 %.
Höchstens 15,0
10. Süßmolkenpulver10. Hergestellt aus Süß-
molke durch weit-
gehenden Entzug des
Wassers; Eiweißgehalt
mindestens 10 %,
Laktosegehalt mindes-
tens 70 %.
-
11. Süßmolkenpulver,
teilentzuckert
11. Hergestellt aus Süß-
molke durch weit-
gehenden Entzug des
Wassers und teilwei-
sen Entzug der Lak-
tose, mit einem gerin-
geren Laktosegehalt.
-
12. Sauermolkenpulver12. Hergestellt aus Sauer-
molke oder nach-
gesäuerter Süßmolke
durch weitgehenden
Entzug des Wassers;
Eiweißgehalt mindes-
tens 7 %, Wasser-
gehalt höchstens 6 %,
Laktosegehalt mindes-
tens 60 %.
-
13. Sauermolkenpulver,
teilentzuckert
13. Hergestellt aus Sauer-
molke oder nach-
gesäuerter Süßmolke
durch weitgehenden
Entzug des Wassers
und teilweisen Entzug
der Laktose, mit einem
geringeren Laktose-
gehalt.
-
14. Entmineralisiertes
Molkenpulver
14. Hergestellt aus weit-
gehend entminerali-
sierter Süß- oder
Sauermolke; Asche-
gehalt höchstens
2,5 %, Wassergehalt
höchstens 6 %.
-
15. Eiweißangereichertes
Molkenpulver (Mol-
kenproteinkonzentrat)
15. Hergestellt aus Süß-
oder Sauermolke
durch weitgehenden
Entzug von Wasser,
nach Verfahren, die
das Molkeneiweiß an-
reichern; Eiweißgehalt
mindestens 20 %,
Wassergehalt höchs-
tens 8 %.
-
16. Milcheiweißpulver 16. Hergestellt aus Ma-
germilch nach Verfah-
ren, die das Milch-
eiweiß in seiner Ge-
samtheit weitgehend
von den übrigen Be-
standteilen trennen;
Eiweißgehalt mindes-
tens 70 %, Wasser-
gehalt höchstens 6 %,
Aschegehalt höchs-
tens 7 %, Laktose-
gehalt höchstens
15 %.
Höchstens 1,5
17. Wasserlösliches
Milcheiweißpulver
17. Hergestellt aus Ma-
germilch nach Verfah-
ren, die das Milch-
eiweiß in seiner Ge-
samtheit weitgehend
von den übrigen Be-
standteilen trennen;
Eiweißgehalt mindes-
tens 70 %, Wasser-
gehalt höchstens 6 %,
Aschegehalt höchs-
tens 7 %, Laktose-
gehalt höchstens
15 %, in Wasser
löslich.
Höchstens 1,5
18. Molkeneiweißpulver18. Hergestellt aus Süß-
oder Sauermolke nach
Verfahren, die das
Molkeneiweiß anrei-
chern; Eiweißgehalt
mindestens 70 %,
Wassergehalt höchs-
tens 7 %, Aschegehalt
höchstens 8 %, Lakto-
segehalt höchstens
15 %.
-
19. Milchpermeatpulver19. Hergestellt aus Milch-
permeat mit einem
Laktoseanteil von min-
destens 76 %.
Höchstens 1,5
20. Molkenpermeatpulver20. Hergestellt aus Mol-
kenpermeat mit einem
Laktoseanteil von min-
destens 76 %.
Höchstens 1,5