(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an mindestens einem System beteiligt,
- 4.
- entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt,
- 5.
- entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 6.
- entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 3 Satz 1, oder § 43 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis oder eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
- 7.
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 68 Absatz 3 Satz 1, oder entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 3 Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 8.
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 45 Absatz 1 oder 2 eine Verpackung bereitstellt oder ein Produkt auspackt,
- 9.
- entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit erbringt,
- 10.
- ohne Zulassung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1, ein System, eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung oder eine Branchenlösung betreibt,
- 11.
- entgegen § 25 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 12.
- entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 13.
- entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt,
- 14.
- entgegen § 39 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
- 15.
- entgegen § 39 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 oder § 41 Absatz 2 eine dort genannte Verpackung einer Wiederverwendung und einer Verwertung nicht oder nicht richtig zuführt,
- 16.
- entgegen § 39 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 39 Absatz 5 Satz 5 oder § 41 Absatz 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- 17.
- entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von dort genannten Verpackungen nicht sicherstellt,
- 18.
- entgegen § 40 Absatz 2 die dort genannten Abfälle einer Verwertung nicht oder nicht richtig zuführt,
- 19.
- entgegen § 41 Absatz 4 die Zentrale Stelle Verpackungsregister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
- 20.
- entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht oder nicht richtig erhebt,
- 21.
- entgegen § 46 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 22.
- entgegen § 46 Absatz 1 Satz 4 sich an einem Pfandsystem nicht beteiligt,
- 23.
- entgegen § 46 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet,
- 24.
- entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,
- 25.
- entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht oder nicht richtig zuführt,
- 26.
- entgegen § 47 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 3, entgegen § 60 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 61 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
- 27.
- entgegen § 59 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 28.
- entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 eine Ware nicht richtig anbietet oder
- 29.
- entgegen § 60 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufseinheit anbietet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 1 eine Verpackung in Verkehr bringt, die einer Anforderung nach Artikel 5 Absatz 4 oder 5 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 4 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2 oder 3 nicht entspricht,
- 3.
- entgegen Artikel 15 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, ein Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 4.
- entgegen Artikel 15 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, eine dort genannte Dokumentation oder EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 5.
- entgegen Artikel 15 Absatz 5, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, nicht gewährleistet, dass eine Verpackung eine dort genannte Nummer oder ein Kennzeichen trägt, und nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Information angegeben wird,
- 6.
- entgegen Artikel 15 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen der Verpackung macht,
- 7.
- entgegen Artikel 15 Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift,
- 8.
- entgegen Artikel 15 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 6 Satz 2 oder Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 9.
- entgegen Artikel 15 Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 oder 3 oder Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 10.
- entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde oder der Erzeuger eine Dokumentation nach Anhang VII Nummer 2 erstellt hat,
- 11.
- entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass der Erzeuger eine dort genannte Anforderung erfüllt,
- 12.
- entgegen Artikel 18 Absatz 7 eine dort genannte Kopie nicht bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine Dokumentation nach Anhang VII Nummer 2 vorgelegt werden kann,
- 13.
- entgegen Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Verpackung bereitstellt,
- 14.
- entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,
- 15.
- entgegen Artikel 20 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Bedingungen die Konformität der Verpackungen mit den Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 4 oder 5 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 4 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2 oder 3 nicht beeinträchtigen,
- 16.
- entgegen Artikel 22 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 17.
- entgegen Artikel 24 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass sich das Leerraumverhältnis als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 Prozent beläuft,
- 18.
- entgegen Artikel 25 Absatz 1 eine Verpackung in Verkehr bringt,
- 19.
- entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Wiederverwendungssystem vorhanden ist,
- 20.
- entgegen Artikel 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 2, nicht sicherstellt, dass eine Verpackung rekonditioniert wird,
- 21.
- entgegen Artikel 28 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Wiederbefüllungsstation die Anforderungen nach Anhang VI Teil C erfüllt,
- 22.
- entgegen Artikel 28 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass eine Verpackung oder ein Behältnis nicht kostenlos bereitgestellt wird,
- 23.
- entgegen Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass mindestens 40 Prozent der dort genannten Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen sind,
- 24.
- entgegen Artikel 29 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Verpackung wiederverwendbar ist,
- 25.
- entgegen Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass mindestens 10 Prozent der dort genannten Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen sind,
- 26.
- entgegen Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass mindestens 10 Prozent der dort genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen bereitgesellt werden,
- 27.
- entgegen Artikel 29 Absatz 9 Satz 3 ein Pfand nicht auszahlt oder eine Rückgabe nicht oder nicht richtig anzeigt,
- 28.
- entgegen Artikel 31 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 oder 4 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 29.
- entgegen Artikel 32 Absatz 1 ein dort genanntes System nicht oder nicht rechtzeitig vorsieht,
- 30.
- entgegen Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 33 Absatz 3 ein Produkt zu einem höheren Preis oder zu weniger günstigen Bedingungen anbietet,
- 31.
- entgegen Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 33 Absatz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
- 32.
- entgegen Artikel 33 Absatz 1 dem Verbraucher eine dort genannte Möglichkeit nicht einräumt,
- 33.
- entgegen Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt,
- 34.
- entgegen Artikel 45 Absatz 7 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 35.
- entgegen Artikel 45 Absatz 8 Unterabsatz 2 eine Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 36.
- entgegen Artikel 47 Absatz 4 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 37.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 1, Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe g bis n oder Artikel 62 Absatz 2 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 10, 17 und 18 und des Absatzes 2 Nummer 23, 25, 26, 29 und 32 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5, 6, 8, 9, 11 bis 16, 19 bis 23, 25 und 27 und des Absatzes 2 Nummer 28, 33 und 35 bis 37 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 66 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
- 1.
- auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- 2.
- die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(1) Vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen gelten Systembeteiligungen nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 des
Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sind, fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026.
(2)
1Wer nach
§ 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung registriert ist, gilt auch nach
§ 6 als registriert.
2Änderungen nach
§ 6 Absatz 1 Satz 2 sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen.
3Hersteller, die nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 erstmals zur Registrierung verpflichtet sind und nicht bereits nach
§ 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung zur Registrierung verpflichtet waren, müssen sich bis zum 12. September 2026 registrieren.
(3) Bezüglich derjenigen Registrierungen nach
§ 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, die vor dem 12. August 2026 beendet wurden, gelten die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem
Verpackungsgesetz in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung fort.
(4) Bezüglich der nach
§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung zu veröffentlichenden Liste der Hersteller gelten die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem
Verpackungsgesetz für Hersteller, die bis zum 11. August 2026 eine Vollständigkeitserklärung abgegeben haben, in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung fort.
(8)
1Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die in die Quotenberechnung für das Jahr 2026 einzubeziehen sind, finden bis zum 31. Dezember 2026
§ 3 Absatz 5 in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und in diesem Zusammenhang
§ 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
2§ 42 Absatz 2 und 3 gilt ab dem 1. Januar 2027.
(9) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dürfen ohne Zulassung nach
§ 19 längstens bis zum 31. Dezember 2027 Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen.
- 1.
- dass nach Nummer 1 die erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die im Namen des Systems die Abfallbewirtschaftung durchführen,
- 2.
- dass nach Nummer 3 über die notwendigen Sortier- und Recyclingkapazitäten verfügt wird, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden,
- 3.
- dass es nach Nummer 5 geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung nach Absatz 7 Satz 2 eingerichtet hat und
- 4.
- dass es nach Nummer 6 eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach § 20 Absatz 4 geleistet hat.
2Die zuständige Landesbehörde kann den Eintritt der Zulassungsfiktion unter der Bedingung, dass die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen ist, feststellen.
3Wenn die zuständige Landesbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen oder nicht vorliegen, oder sie nach Satz 2 den Eintritt der Zulassungsfiktion feststellt, ist der entsprechende Bescheid öffentlich bekannt zu geben.
(12) Privatrechtlich als juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften organisierte Organisationen, die Aufgaben einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung wahrnehmen, dürfen diesen Aufgaben ohne Zulassung nach
§ 22 längstens bis zum 31. Oktober 2027 nachgehen.
(14) In Gebieten, in denen zum 1. Januar 2019 bereits eine einheitliche Wertstoffsammlung auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführt wurde, kann diese weiterhin im gegenseitigen Einvernehmen fortgesetzt werden.
(15)
1Die vor dem 12. August 2026 erteilten Einordnungsentscheidungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach
§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 bis 26 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung bleiben wirksam.
2Für Einordnungsanträge, die bis zum 11. August 2026 gestellt wurden, gelten die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem
Verpackungsgesetz in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung fort.
3Die Zentrale Stelle Verpackungsregister soll eine Einordnungsentscheidung für die Zukunft und rückwirkend für den Zeitraum ab dem 12. August 2026 ändern, wenn sie aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der
Verordnung (EU) 2025/40 berechtigt wäre, die Einordnungsentscheidung mit einem anderen Inhalt zu erlassen.
4Für den Inhalt der Änderungsentscheidung nach Satz 3 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und der
Verordnung (EU) 2025/40.
(16)
1Nach
§ 27 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung Registrierte gelten auch im Sinne des
§ 56 als registriert.
2Bis zum 31. Dezember 2027 ist die Teilnahme an einer Schulung nach
§ 56 Absatz 4 Satz 2 nachzuweisen; andernfalls gelten die Registrierungen von nach
§ 27 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung Registrierten ab dem 1. Januar 2028 als aufgehoben.
3Die Regelungen des
§ 56 Absatz 6 bleiben unberührt.
Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach
§ 8 Absatz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen würden,
Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender nach dem
Pflanzenschutzgesetz zugelassen sind,
Gemische von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese nach der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als atemwegssensibilisierend der Kategorie 1 (Resp. Sens. 1) einzustufen sowie mit dem H-Satz H334 zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen im Bundesgebiet bereitgestellt werden, und
Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte, die als Abfall unter die Abfallschlüssel 12 01 06, 12 01 07, 12 01 10, 16 01 13 oder 16 01 14 oder unter Kapitel 13 der Anlage zur
Abfallverzeichnis-Verordnung fallen würden.
Bei Verwendung von Abkürzungen dürfen nur Großbuchstaben verwendet werden. Bei Verbundstoffen ist ein C mit der Abkürzung des Hauptbestandteils der Hauptmaterialart anzugeben (C/).
1. Nummern und Abkürzungen für Kunststoffe
|
| Stoff | Abkürzung | Nummer
|
| Polyethylenterephtalat | PET | 1
|
| Polyethylen hoher Dichte | HDPE | 2
|
| Polyvinylchlorid | PVC | 3
|
| Polyethylen niedriger Dichte | LDPE | 4
|
| Polypropylen | PP | 5
|
| Polystyrol | PS | 6
|
| | | 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
|
2. Nummern und Abkürzungen für Papier und Pappe
|
| Stoff | Abkürzung | Nummer
|
| Wellpappe | PAP | 20
|
| Sonstige Pappe | PAP | 21
|
| Papier | PAP | 22
|
| | | 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39
|
3. Nummern und Abkürzungen für Metalle
|
| Stoff | Abkürzung | Nummer
|
| Stahl | FE | 40
|
| Aluminium | ALU | 41
|
| | | 42 43 44 45 46 47 48 49
|
4. Nummern und Abkürzungen für Holzmaterialien
|
| Stoff | Abkürzung | Nummer
|
| Holz | FOR | 50
|
| Kork | FOR | 51
|
| | | 52 53 54 55 56 57 58 59
|
5. Nummern und Abkürzungen für Textilien
|
| Stoff | Abkürzung | Nummer
|
| Baumwolle | TEX | 60
|
| Jute | TEX | 61
|
| | | 62 63 64 65 66 67 68 69
|
6. Nummern und Abkürzungen für Glas
|
| Stoff | Abkürzung | Nummer
|
| Farbloses Glas | GL | 70
|
| Grünes Glas | GL | 71
|
| Braunes Glas | GL | 72
|
| | | 73 74 75 76 77 78 79
|
7. Nummern und Abkürzungen für Verbundstoffe
|
| Stoff | Abkürzung | Nummer
|
| Papier und Pappe/verschiedene Metalle | | 80
|
| Papier und Pappe/Kunststoff | | 81
|
| Papier und Pappe/Aluminium | | 82
|
| Papier und Pappe/Weißblech | | 83
|
| Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium | | 84
|
| Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech | | 85
|
| | | 86 87 88 89
|
| Kunststoff/Aluminium | | 90
|
| Kunststoff/Weißblech | | 91
|
| Kunststoff/verschiedene Metalle | | 92
|
| | | 93 94
|
| Glas/Kunststoff | | 95
|
| Glas/Aluminium | | 96
|
| Glas/Weißblech | | 97
|
| Glas/verschiedene Metalle | | 98
|
| | | 99
|