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Verordnung über das Verfahren vor den Seemannsämtern, das Seefahrtbuch, die Musterrolle und die Musterung (Seemannsamtsverordnung - SeemAmtsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zuständiges Seemannsamt
Zweiter Abschnitt Seefahrtbuch
§ 2 Form des Seefahrtbuches
§ 3 Verbot der Ausstellung eines Seefahrtbuches
§ 4 Voraussetzungen der Ausstellung des Seefahrtbuches
§ 5 Geltungsdauer des Seefahrtbuches
§ 6 Bescheinigung früherer Fahrt- und Beschäftigungszeiten
§ 7 Schließung des Seefahrtbuches
Dritter Abschnitt Musterung und Musterrolle
§ 8 Form der Musterrolle
§ 9 Ausstellung der Musterrolle
§ 10 Eintragung des Kapitäns in die Musterrolle
§ 11 Anmusterung
§ 12 Ummusterung
§ 13 Generalmusterung
Vierter Abschnitt Verfahren vor dem Seemannsamt bei Entscheidungen
§ 14 Allgemeines
§ 15 Mündliche Verhandlung
§ 16 Gütlicher Ausgleich
§ 17 Verfahren zur Vorbereitung der Entscheidung des Seemannsamts
§ 18 Verfahren bei der Aufnahme von Beweisen
§ 19 Entscheidung des Seemannsamts
Fünfter Abschnitt Beschwerden im Zusammenhang mit der Begründung eines Heuerverhältnisses auf Schiffen unter fremder Flagge
§ 20 Beschwerden deutscher Staatsangehöriger
§ 21 Beschwerden ausländischer Staatsangehöriger
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
§ 22 (aufgehoben)
§ 23 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2) Muster des Seefahrtbuches im Format DIN A 6
Anlage 2 (zu § 8) Muster der Musterrolle im Format DIN A 4
Anlage 3 (zu § 11 Abs. 3) Muster einer Beilage zur Musterrolle im Format DIN A 4

Eingangsformel



Auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und des Artikels 3 des Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen vom 28. April 1980 (BGBl. II S. 606) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zuständiges Seemannsamt



Soweit sich das zuständige Seemannsamt nicht aus dem Seemannsgesetz ergibt, sind zuständig

1.
für Amtshandlungen nach dem zweiten Abschnitt des Seemannsgesetzes jedes darum ersuchte Seemannsamt, für die Schließung des Seefahrtbuches nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes jedoch nur ein Seemannsamt, das seinen Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat,

2.
für Entscheidungen nach den §§ 68, 111 Abs. 2 und § 113 des Seemannsgesetzes das Seemannsamt, das zuerst angerufen wird,

3.
für Entscheidungen nach § 71 Abs. 1 und 4 des Seemannsgesetzes das Seemannsamt, in dessen Bezirk das Besatzungsmitglied zurückgelassen werden soll,

4.
für Entscheidungen nach § 49 Abs. 1, den §§ 72 und 74 des Seemannsgesetzes das Seemannsamt, in dessen Bezirk die Rückbeförderung beginnen soll,

5.
für die Entgegennahme, Untersuchung und Meldung von Beschwerden, die von Besatzungsmitgliedern im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Zusammenhang mit der Begründung eines Heuerverhältnisses auf Schiffen unter fremder Flagge erhoben werden, jedes darum ersuchte Seemannsamt.

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Zweiter Abschnitt Seefahrtbuch

§ 2 Form des Seefahrtbuches


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Seefahrtbücher werden nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.

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§ 3 Verbot der Ausstellung eines Seefahrtbuches



Für Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder der Vollzeitschulpflicht unterliegen, darf ein Seefahrtbuch nicht ausgestellt werden.

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§ 4 Voraussetzungen der Ausstellung des Seefahrtbuches


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der Ausstellung des Seefahrtbuches hat der Antragsteller vorzulegen

1.
den Nachweis, daß er Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist; Antragsteller, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, haben vorzulegen:

a)
einen gültigen Paß des Heimatstaates oder einen gültigen Paßersatz oder einen gültigen deutschen Fremdenpaß und

b)
einen Aufenthaltstitel, soweit dieser nach § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,

2.
einen Heuerschein oder eine schriftliche Vereinbarung nach § 24 Abs. 2 des Seemannsgesetzes oder einen sonst geeigneten Nachweis für die Absicht, eine Tätigkeit auf einem Kauffahrteischiff unter der Bundesflagge auszuüben.

(2) Ein Seefahrtbuch darf Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht ausgestellt werden, wenn Tatsachen bekannt sind, welche die Versagung eines Reisepasses rechtfertigen.

(3) Minderjährige Antragsteller haben dem Seemannsamt ferner die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. Der Nachweis ist gegeben, wenn ein gültiger Ausbildungsvertrag vorgelegt wird.

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§ 5 Geltungsdauer des Seefahrtbuches


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Seefahrtbuch wird vorbehaltlich des Absatzes 2 ohne Angabe einer Geltungsdauer ausgestellt.

(2) Bei Antragstellern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, ist die Geltungsdauer des Seefahrtbuches nach der voraussichtlichen Dauer ihrer Beschäftigung auf Kauffahrteischiffen unter der Bundesflagge zu bemessen; sie kann verlängert werden. Das Seefahrtbuch darf keine längere Geltungsdauer haben als die Ausweise nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und die Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Staaten, die in der Anlage zur Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBl. I S. 960), nicht aufgeführt sind.

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§ 6 Bescheinigung früherer Fahrt- und Beschäftigungszeiten



Wird nach § 11 Abs. 3 des Seemannsgesetzes ein neues Seefahrtbuch wegen Verlustes des alten ausgestellt, so hat das Seemannsamt auf Antrag nachgewiesene frühere Fahrt- oder Beschäftigungszeiten und bisherige Rang- und Dienstverhältnisse in dem neuen Seefahrtbuch zu bescheinigen.

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§ 7 Schließung des Seefahrtbuches



(1) Ein Seefahrtbuch, das nach § 12 Abs. 1 des Seemannsgesetzes geschlossen wird, ist für die weitere Verwendung als Paßersatz und zur Anmusterung ungültig zu machen. Das Seefahrtbuch ist dem Inhaber zu belassen.

(2) Fallen die Gründe des § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes fort, so ist auf Antrag ein neues Seefahrtbuch auszustellen.

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Dritter Abschnitt Musterung und Musterrolle

§ 8 Form der Musterrolle


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

Musterrollen werden nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.

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§ 9 Ausstellung der Musterrolle


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei der Ausstellung der Musterrolle sind dem Seemannsamt vorzulegen

1.
der Nachweis über das Recht zum Führen der Bundesflagge,

2.
der Meßbrief oder eine andere der Urkunden, die in § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), aufgeführt sind,

3.
der Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft.

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§ 10 Eintragung des Kapitäns in die Musterrolle


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei der Eintragung des Kapitäns in die Musterrolle hat der Kapitän das erforderliche Befähigungszeugnis vorzulegen.

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§ 11 Anmusterung


§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Bei einer Anmusterung sind vorzulegen

1.
die Musterrolle des Schiffes,

2.
der Heuerschein oder die schriftliche Vereinbarung nach § 24 Abs. 2 des Seemannsgesetzes,

3.
das Seefahrtbuch der anzumusternden Person,

4.
bei Schiffsoffizieren das Befähigungszeugnis, bei Schiffsleuten, soweit es für die auszuübende Tätigkeit vorgeschrieben ist, der Nachweis über die abgeschlossene Ausbildung und die Ableistung von Fahrtzeiten.

(2) Die nachträgliche Anmusterung nach § 15 Abs. 2 des Seemannsgesetzes ist erst vorzunehmen, wenn die Gründe für das Unterlassen der rechtzeitigen Musterung in das Schiffstagebuch eingetragen sind.

(3) Kann in Ausnahmefällen die Musterrolle nicht vorgelegt werden, so kann die Anmusterung in einer Beilage zur Musterrolle nach dem Muster der Anlage 3 bescheinigt werden. Der Kapitän hat die Beilage unverzüglich der Musterrolle beizufügen.

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§ 12 Ummusterung



Bei einer Ummusterung ist die Berechtigung der Änderung der Dienststellung des Besatzungsmitgliedes nachzuweisen. Im übrigen sind die in § 11 Abs. 1 genannten Unterlagen vorzulegen.

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§ 13 Generalmusterung


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei einer Generalmusterung sind die §§ 8 bis 11 entsprechend anzuwenden.

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Vierter Abschnitt Verfahren vor dem Seemannsamt bei Entscheidungen

§ 14 Allgemeines


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei den Entscheidungen nach den §§ 51, 69, 74 Abs. 7 und § 78 Abs. 4, über die Einwilligung nach § 49 Abs. 1, den §§ 71 und 111 Abs. 2, über die Eignung eines Ersatzmannes nach § 68 und über Beschwerden nach § 113 des Seemannsgesetzes hat das Seemannsamt nach den §§ 15 bis 19 zu verfahren.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt V. v. 27. Oktober 2006 BGBl. I S. 2403 m.W.v. 1. Dezember 2006

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§ 15 Mündliche Verhandlung


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Seemannsamt entscheidet vorbehaltlich des Satzes 2 auf Grund einer mündlichen Verhandlung. In den Fällen des § 49 Abs. 1, der §§ 68 und 113 des Seemannsgesetzes kann das Seemannsamt von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn sie den Umständen nach nicht möglich oder nicht tunlich ist.

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§ 16 Gütlicher Ausgleich


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In der mündlichen Verhandlung hat das Seemannsamt eine gütliche Einigung zu versuchen. Zu diesem Zweck ist der Sachverhalt mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhaltes können Beweise erhoben werden, sofern dies sofort erfolgen kann.

(2) Über einen erzielten Ausgleich ist eine von dem Verhandlungsleiter zu unterschreibende Niederschrift zu fertigen und den Parteien auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

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§ 17 Verfahren zur Vorbereitung der Entscheidung des Seemannsamts


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Vorbereitung einer Entscheidung hat das Seemannsamt den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären. Soweit erforderlich, sind Zeugen und Sachverständige zu hören und sonstige Beweise zu erheben.

(2) Erscheinen beide Parteien vor dem Seemannsamt, so kann sofort verhandelt werden. Erscheint nur eine Partei und ist eine mündliche Verhandlung erforderlich, so sind beide Parteien zu einem sofort anzuberaumenden nahen Termin, unter Umständen mündlich oder fernmündlich, durch das Seemannsamt zu laden. Die Ladung muß den Gegenstand der Verhandlung, den Namen des Antragstellers, Ort und Zeit der Verhandlung, die bei Nichterscheinen zu erwartenden Nachteile sowie die Aufforderung enthalten, Beweismittel beizubringen oder dem Seemannsamt rechtzeitig zu bezeichnen.

(3) Erscheint der Antragsteller ohne genügende Entschuldigung zu diesem Termin nicht, so gilt der Antrag, abgesehen von den Fällen des § 113 des Seemannsgesetzes, als zurückgenommen; erscheint der Antragsgegner ohne genügende Entschuldigung nicht, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden.

(4) Die Parteien können sich durch jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten vertreten lassen oder eine solche Person als Beistand zuziehen. Das Seemannsamt kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.

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§ 18 Verfahren bei der Aufnahme von Beweisen


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Parteien sind berechtigt, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

(2) Erachtet ein Seemannsamt im Geltungsbereich des Grundgesetzes (§ 9 Nr. 1 des Seemannsgesetzes) die eidliche Vernehmung von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll, darum zu ersuchen.

(3) Die Seemannsämter außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes (§ 9 Nr. 2 des Seemannsgesetzes) sind befugt, Parteien, Zeugen und Sachverständige zu beeidigen.

(4) Über die Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen.

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§ 19 Entscheidung des Seemannsamts


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Entscheidung des Seemannsamts ist den Parteien schriftlich bekanntzugeben und zu begründen; sie ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben. Die Entscheidung enthält

1.
die Bezeichnung des Seemannsamts und den Namen des Verhandlungsleiters,

2.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer Bevollmächtigten oder Beistände sowie den Namen des Schiffs,

3.
die Entscheidungsformel,

4.
den Tatbestand und die Gründe der Entscheidung,

5.
den Tag der Entscheidung,

6.
eine Belehrung über die Rechtsbehelfe.

(2) Kann die Entscheidung den Parteien nicht unmittelbar übergeben werden, ist sie durch die Post zuzustellen.

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Fünfter Abschnitt Beschwerden im Zusammenhang mit der Begründung eines Heuerverhältnisses auf Schiffen unter fremder Flagge

§ 20 Beschwerden deutscher Staatsangehöriger


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

Beschwert sich ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der ein Heuerverhältnis auf einem Schiff unter fremder Flagge im Geltungsbereich des Grundgesetzes begründet, daß die Vorschriften des Flaggenstaates über die Begründung von Heuerverhältnissen nicht eingehalten werden, so untersucht das Seemannsamt den Sachverhalt. § 16 findet entsprechende Anwendung. Kommt es zu keiner Einigung, so unterrichtet das Seemannsamt unverzüglich die zuständige Stelle des Flaggenstaates über die Beschwerde und das Ergebnis der Untersuchung. Eine Abschrift ist dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zuzuleiten.

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§ 21 Beschwerden ausländischer Staatsangehöriger


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

Beschwert sich ein Besatzungsmitglied, das nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das ein Heuerverhältnis auf einem Schiff unter fremder Flagge im Geltungsbereich des Grundgesetzes begründet, daß die Vorschriften des Flaggenstaates über die Begründung von Heuerverhältnissen nicht eingehalten werden, so hat das Seemannsamt die Beschwerde unverzüglich an die zuständige Stelle des Flaggenstaates weiterzuleiten. Eine Abschrift der Beschwerde ist dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zuzuleiten.

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Sechster Abschnitt Schlußvorschriften

§ 22 (aufgehoben)




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§ 23 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Seemannsamtsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1980 (BGBl. I S. 367), außer Kraft.

(2) Die §§ 20 und 21 treten am 28. November 1981 in Kraft.

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Anlage 1 (zu § 2) Muster des Seefahrtbuches im Format DIN A 6


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1981 S. 1150 - 1153)

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Anlage 2 (zu § 8) Muster der Musterrolle im Format DIN A 4


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1981 S. 1154 - 1156)

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Anlage 3 (zu § 11 Abs. 3) Muster einer Beilage zur Musterrolle im Format DIN A 4


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1981 S. 1157 - 1158)



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