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Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (9. BmTierSSchVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 7 Abs. 1 und des § 73a, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, sowie des § 76 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) sowie

-
des § 13 Abs. 1 Nr. 5 und des § 14 Abs. 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82),

jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


---
*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, Nr. L 195 S. 12),

2.
Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139 S. 321, Nr. L 226 S. 128).


Artikel 1 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung



Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Im Abschnitt 4 wird vor der § 37 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 36b Durchfuhrverbot für bestimmte Waren".

b)
Im Abschnitt 7 wird nach der § 43 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 43a Veröffentlichung von Bekanntmachungen".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Klauentiere, Einhufer" durch die Wörter „Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüsseltiere (Proboscidae)" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „, soweit sie nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen" gestrichen.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Verordnung regelt auch das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere, die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen bestimmt sind, die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf-Waren oder Gegenstände anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 bis 8 ersetzt:

„1.
Huftiere:

Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer (Equidae), und Rüsseltiere (Elephantidae);

2.
Paarhufer:

Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel (Tragulidae);

3.
Klauentiere:

Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;

4.
Rinder:

als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;

5.
Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:

Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae);

6.
Einhufer:

Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;

7.
eingetragene Einhufer:

Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);

8.
Rüsseltiere: Elefanten (Elephantidae);".

b)
Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neuen Nummern 9 bis 11.

c)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden durch folgende neue Nummern ersetzt:

„12.
Fleisch von Huftieren:

Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern;

13.
Geflügelfleisch:

Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch von Laufvögeln;

14.
Fleisch von Farmwild:

Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetieren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch von Huftieren;".

d)
Die bisherigen Nummern 9 bis 23 werden die neuen Nummern 15 bis 29.

4.
In § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 16 Satz 1, § 37a Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 39a werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

5.
In § 9 Satz 1 wird nach der Angabe „Anlage 4" die Angabe „Abschnitt I und II Nr. 1 bis 6" eingefügt.

6.
In § 9b wird die Angabe „§ 11a Abs. 2" durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

7.
In § 10a Abs. 2 werden

a)
in Nummer 3 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und

b)
folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem Laboratorium, das in Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (ABl. EU Nr. L 71 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist."

8.
In § 13a Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64)," gestrichen.

9.
Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:

 
„Für das Ruhen der Zulassung und das Ende des Ruhens gilt § 16 Satz 1 und 2 entsprechend."

10.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

bb)
Die Wörter „von Waren" werden durch die Wörter „von Tieren oder Waren" ersetzt.

cc)
Die Wörter „der Waren" werden durch die Wörter „der Tiere oder Waren" ersetzt.

dd)
Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für das Verbringen eingetragener Pferde zum Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts."

11.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

12.
In § 23a wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

„Abweichend von § 22 dürfen

1.
Waren nach

a)
Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder

b)
Anlage 9 Abschnitt II oder

2.
Gegenstände nach Anlage 9a

mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer-Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden, sofern".

13.
In § 24a Abs. 2 werden

a)
in Nummer 2 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und

b)
folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem Laboratorium, das im Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist."

14.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden

aa)
die Wörter „und Waren" gestrichen und

bb)
in Nummer 2 die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

15.
§ 26 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind, sowie von

1.
Waren nach

a)
Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder

b)
Anlage 9 Abschnitt II oder

2.
Gegenständen nach Anlage 9a

ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat."

16.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II" durch die Angabe „§ 26 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

17.
In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder eine Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24" durch die Wörter „, eine Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24 oder eine Bescheinigung nach Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

18.
§ 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „in Tierkörperbeseitigungsanstalten oder in nach der Futtermittelherstellungs-Verordnung zugelassenen oder angezeigten Betrieben" durch die Wörter „in einem nach den Artikeln 13 bis 15, 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Betrieb" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „bei der Rücksendung" durch die Wörter „im Falle der Rücksendung" ersetzt.

19.
In § 35 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geflügel" die Wörter „und in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangene Vögel" eingefügt.

20.
Im Abschnitt 4 wird vor § 37 folgende Vorschrift eingefügt:

„§ 36b Durchfuhrverbot für bestimmte Waren

Die Durchfuhr von frischem Fleisch und daraus hergestellten Fleischerzeugnissen und -zubereitungen, Milch und Milcherzeugnissen sowie von behandelten Tierdärmen, die nicht die tierseuchenrechtlichen Einfuhranforderungen erfüllen, ist verboten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 37 Abs. 5 und 5a für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr."

21.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden

aaa)
nach der Angabe „Die Absätze 1 bis 3" die Angabe „, ausgenommen Absatz 2 in Verbindung mit § 31," eingefügt und

bbb)
die Wörter „Waren oder Tiere" durch die Wörter „Tiere oder Waren" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die zuständige Behörde kann zusätzliche Prüfungen durchführen und Untersuchungen anordnen, soweit Anhaltspunkte

1.
darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Waren nicht den Durchfuhrvorschriften entsprechen oder

2.
die Gefahr der Seuchenverbreitung befürchten lassen."

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Absatz 5 gilt auch im Falle einer Zwischenlagerung von Waren, sofern die Ware im Transportbehältnis verbleibt und die Lagerung

1.
in einem Hafen nur auf dem Entladekai erfolgt und nicht länger als sechs Tage dauert oder

2.
auf dem Gelände eines Flughafens nur auf dem Vorfeld erfolgt und nicht länger als elf Stunden dauert."

22.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anhang V Nr. 3, der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3), spezifiziertes Risikomaterial oder daraus durch Verarbeitung gewonnenes Material ein- oder ausführt oder

2.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat versendet."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5; in ihm werden

aa)
die Angabe „Entscheidung des Rates vom 13. September 2004 (ABl. EU Nr. L 298 S. 22)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1193/ 2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 194 S. 4)" und

bb)
die Wörter „einen Ausweis" durch die Angabe „oder Artikel 8 Abs. 2 einen Ausweis oder eine Bescheinigung"

ersetzt.

c)
Folgende Absätze 6, 7 und 8 werden angefügt:

„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU Nr. L 122 S. 1) eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich macht.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. EU Nr. L 49 S. 11) eine Ankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

23.
§ 42 wird wie folgt gefasst:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

24.
Nach § 43 wird folgende Vorschrift eingefügt:

„43a Veröffentlichung von Bekanntmachungen

 
Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachungen können auch im elektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht werden."

---
*)
Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

25.
Der Anlage 1 wird folgende Nummer angefügt:

„5.
Fleisch".

26.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5.1 Spalte 2 wird die Angabe „des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42)" gestrichen.

bb)
In Nummer 7.1 Spalte 3 wird die Angabe „90/65/EWG" durch die Angabe „92/65/EWG" ersetzt.

cc)
Nummer 10.6 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

„amtstierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung eines von der zuständigen Behörde beauftragten Tierarztes nach Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG".

b)
Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

123
„1. Frisches Fleisch von Huf-
tieren, Geflügel, Kaninchen,
Farmwild oder erlegtem
Schalen-, Feder- oder Haar-
wild sowie daraus her-
gestellte Fleischerzeugnisse
und -zubereitungen
 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der
Richtlinie 2002/99/EG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der
Richtlinie 2001/89/EG des Rates
vom 23. Oktober 2001 über Maß-
nahmen der Gemeinschaft zur
Bekämpfung der klassischen
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316
S. 5) in der jeweils geltenden Fas-
sung".


 
 
bb)
Die Nummern 1a bis 4.2 werden gestrichen.

cc)
Die bisherigen Nummern 5 bis 7e werden die neuen Nummern 2 bis 9.

dd)
Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden gestrichen.

ee)
Die bisherige Nummer 11 wird die neue Nummer 10.

ff)
Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden durch folgende Nummer ersetzt:

123
„11. Rohmilch und
Milcherzeugnisse
 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richt-
linie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung".


27.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Abschnitt I wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
Vögel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangen worden sind und eingeführt werden".

b)
Dem Abschnitt II wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7.
tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind".

28.
Anlage 8 Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

„Kennzeichnung des Behältnisses mit den folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: vom Betrieb vergebene fortlaufende Produktionsnummer, Rasse der Kuh nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Herdbuchnummer des Bullen, Veterinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im Behältnis, Art der Gewinnung oder Erzeugung (Angabe, ob in vivo gewonnen (VIV), in vitro erzeugt (IVF) oder mikromanipuliert verbunden mit Penetration der Zona pellucida (MME)) und ggf. zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) und numerischem (n) Format (nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG nnnnnn n AAA)".

b)
Nummer 2 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

„Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Name des Bullen, Herdbuchnummer, Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die laufende Nummer des Ejakulates und zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) oder numerischem (n) Format (nn AAAAAAAAAAAAA nnnnnnnn DE-KBRnnn-EWG nnnnnn/n)".

c)
In Nummer 4 Spalte 2 werden die Wörter „Kennzeichnung nach Artikel 2" durch die Wörter „Stempelung der Eier nach Artikel 2 und Kennzeichnung der Verpackung nach Artikel 3" ersetzt.

29.
Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

123
„1. HuftiereArtikel 3 der Richtlinie
2004/68/EG des Rates vom
26. April 2004 zur Festlegung
der Veterinärbedingungen für
die Einfuhr und die Durchfuhr
bestimmter lebender Huftiere in
bzw. durch die Gemeinschaft,
zur Änderung der Richtlinien
90/426/EWG und 92/65/EWG
und zur Aufhebung der Richtlinie
72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139
S. 320, Nr. L 226 S. 128) in der
jeweils geltenden Fassung
Artikel 6 Abs. 1 und 3, Artikel 8, 9,
10, 13 Abs. 1 und Artikel 17 der
Richtlinie 2004/68/EG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der
jeweils geltenden Fassung".


 
 
bb)
Nummer 2 wird gestrichen.

cc)
In Nummer 3.1 werden

aaa)
in Spalte 2 die Angabe „in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen und

bbb)
in Spalte 3 die Angabe „Artikel 15, 16 und 19" durch die Angabe „Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19" ersetzt.

dd)
In Nummer 3.2 werden

aaa)
in Spalte 2 die Angaben „in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung" und „Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen und

bbb)
in Spalte 3 die Angabe „Artikel 15, 16 und 19" durch die Angabe „Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19" ersetzt.

b)
Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder Haarwild sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen".

bb)
Die Nummern 2, 8 bis 10 und 12 bis 16 werden gestrichen.

cc)
Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die neuen Nummern 2 bis 6.

dd)
Die bisherige Nummer 17 wird die neue Nummer 7.

ee)
In der neuen Nummer 7 Spalte 1 wird das Wort „Milch" durch das Wort „Rohmilch" ersetzt.

30.
Anlage 9b wird wie folgt gefasst:

„Anlage 9b (zu § 25 Abs. 1 und 3) Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Gemeinschaftsrechts

ArtSeucheZeitraum
123
1. Huftiere Maul- und Klauenseuche, Rinder-
pest
12 Monate
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate
2. Huftiere, ausgenommen
Schweine
Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber 12 Monate
3. Schweine Afrikanische Schweinepest,
Schweinepest
12 Monate
Vesikuläre Schweinekrankheit 24 Monate
4. Rinder  
4.1 sämtliche Lumpy-skin36 Monate
4.2 nur Tiere der Gattung Bos Ansteckende Lungenseuche der
Rinder
12 Monate.
5. Schafe und Ziegen Pest der kleinen Wiederkäuer,
Pockenseuche der Schafe und
Ziegen
12 Monate
6. Einhufer Pferdepest, Venezolanische
Pferdeenzephalomyelitis
24 Monate
Beschälseuche, Rotz 6 Monate".


31.
Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a)
Im Abschnitt I wird der Nummer 2 folgende Nummer 1 vorangestellt:

12
„1. Huftiere Artikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der
jeweils geltenden Fassung".


 
b)
Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird gestrichen.

bb)
Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die neuen Nummern 4 bis 6.

32.
Anlage 10a Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Buchstaben b werden nach dem Wort „ist" die Wörter „oder ihr anstelle einer Bescheinigung eine beglaubigte deutsche Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung in der Sprache des Bestimmungsmitgliedstaates beiliegt" angefügt.

b)
Dem Buchstaben j wird ein Komma angefügt.

c)
Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k angefügt:

„k)
auf jedem Blatt ein Siegel und eine Nummerierung der Seiten (zum Beispiel 1 von 4) trägt, sofern es sich um eine mehrseitige Bescheinigung handelt".

33.
Anlage 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird gestrichen.

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die neuen Nummern 1 bis 4.


Artikel 2 Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. April 2006 TierNebBV § 1

§ 1 der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3712) wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummer 3 wird aufgehoben.

2.
Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die neuen Nummern 3 bis 9.


Artikel 3 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. April 2006.