Artikel 2 - Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (TelekRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 2 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Februar 2007 TKG § 3, § 9a (neu), § 13, § 23, § 30, § 31, § 35, § 42, § 43a (neu), § 44a (neu), § 45, § 45a (neu), § 45b (neu), § 45c (neu), § 45d (neu), § 45e (neu), § 45f (neu), § 45g (neu), § 45h (neu), § 45i (neu), § 45j (neu), § 45k (neu), § 45l (neu), § 45m (neu), § 45n (neu), § 45o (neu), § 45p (neu), § 47a (neu), § 47b (neu), § 48, § 66, § 67, § 93, § 96, § 98, § 99, § 108, § 110, § 112, § 113, § 116, § 121, § 123, § 132, § 145, § 146, § 149, § 150, § 25, § 43, § 138, § 139, § 152, § 147, § 4, § 5, § 6, § 9, § 10, § 11, § 12, § 14, § 15, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 24, § 26, § 27, § 28, § 29, § 32, § 33, § 34, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 44, § 49, § 50, § 51, § 52, § 54, § 55, § 56, § 57, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 69, § 78, § 81, § 82, § 83, § 84, § 87, § 90, § 100, § 101, § 109, § 115, § 117, § 120, § 122, § 124, § 125, § 126, § 127, § 128, § 129, § 130, § 131, § 133, § 134, § 137, § 140, § 141, § 142, § 143, § 144, Anlage (neu)

(900-15)

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 273 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 9 wird die Angabe „§ 9a Neue Märkte" eingefügt.

b)
Nach der Angabe „Teil 3 Kundenschutz" wird die Angabe „§ 43a Verträge" eingefügt.

c)
Nach der Angabe zu § 44 wird die Angabe „§ 44a Haftung" eingefügt.

d)
In der Angabe zu § 45 wird das Wort „Kundenschutzverordnung" durch die Wörter „Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen" ersetzt.

e)
Nach der Angabe zu § 45 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 45a Nutzung von Grundstücken

§ 45b Entstörungsdienst

§ 45c Normgerechte technische Dienstleistung

§ 45d Netzzugang

§ 45e Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis

§ 45f Vorausbezahlte Leistung

§ 45g Verbindungspreisberechnung

§ 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen

§ 45i Beanstandungen

§ 45j Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens

§ 45k Sperre

§ 45l (unbesetzt)

§ 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse

§ 45n Veröffentlichungspflichten

§ 45o Rufnummernmissbrauch

§ 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen".

f)
Nach der Angabe zu § 47 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 47a Schlichtung

§ 47b Abweichende Vereinbarungen".

g)
Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:

„§ 116 Aufgaben und Befugnisse".

h)
Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:

„§ 118 (weggefallen)".

i)
Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

„§ 119 (weggefallen)".

j)
In den Angaben zu den §§ 25, 43, 67, 138, 139, 147 und zu Teil 8 wird jeweils das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
„Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;".

b)
Nach der Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
„entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;".

c)
Nach der Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt:

„10a.
„Geteilte-Kosten-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, bei deren Inanspruchnahme das für die Verbindung zu entrichtende Entgelt aufgeteilt vom Anrufenden und vom Angerufenen gezahlt wird;".

d)
Nach der Nummer 11 werden die folgenden Nummern 11a bis 11d eingefügt:

„11a.
„Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes oder Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags sind;

11b.
„Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;

11c.
„Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;

11d.
„Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;".

e)
In Nummer 12 werden die Wörter „auch nach Rückführung der sektorspezifischen Regulierung fortbesteht" durch die Wörter „ohne sektorspezifische Regulierung besteht" ersetzt.

f)
Nach der Nummer 12 werden die folgenden Nummern 12a und 12b eingefügt:

„12a.
„Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;

12b.
„neuer Markt" ein Markt für Dienste und Produkte, die sich von den bislang vorhandenen Diensten und Produkten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Reichweite, Verfügbarkeit für größere Benutzerkreise (Massenmarktfähigkeit), des Preises oder der Qualität aus Sicht eines verständigen Nachfragers nicht nur unerheblich unterscheiden und diese nicht lediglich ersetzen;".

g)
Nach der Nummer 13 werden die folgenden Nummern 13a bis 13d eingefügt:

„13a.
„Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;

13b.
„Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;

13c.
„Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;

13d.
„Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;".

h)
Nach der Nummer 17 wird die folgende Nummer 17a eingefügt:

„17a.
„Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;".

i)
Nach der Nummer 18 wird die folgende Nummer 18a eingefügt:

„18a.
„Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;".

3.
Dem § 9 wird folgender § 9a angefügt:

„§ 9a Neue Märkte

(1) Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes unterliegen neue Märkte grundsätzlich nicht der Regulierung nach Teil 2.

(2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei fehlender Regulierung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder -netze langfristig behindert wird, kann die Bundesnetzagentur einen neuen Markt abweichend von Absatz 1 nach den Bestimmungen der §§ 9, 10, 11 und 12 der Regulierung nach Teil 2 unterwerfen. Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit und der Auferlegung von Maßnahmen berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere das Ziel der Förderung von effizienten Infrastrukturinvestitionen und die Unterstützung von Innovationen."

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt.

5.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „soll" durch das Wort „kann" ersetzt und die Wörter „und einer Zugangsverpflichtung nach § 21 unterliegt" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kein" die Wörter „oder ein nach Absatz 1 unzureichendes" eingefügt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss."

6.
§ 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen, die nicht nach § 21 auferlegt worden sind, unterliegen der nachträglichen Regulierung nach § 38, soweit die Bundesnetzagentur diese nicht ausnahmsweise zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 einer Pflicht zur Genehmigung nach Maßgabe des § 31 unterwirft. Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für die die Bundesnetzagentur eine Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 unbeschadet der Regelung des Absatzes 1 Satz 2 ausnahmsweise zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 für nicht angemessen hält, unterliegen der nachträglichen Regulierung nach § 38."

7.
In § 31 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1" die Angabe „oder Abs. 3 Satz 1" eingefügt.

8.
In § 35 Abs. 5 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 angefügt:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet werden."

9.
In § 42 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Unternehmen seine marktmächtige Stellung auf Endkundenmärkten missbräuchlich auszunutzen droht."

10.
In Teil 3 „Kundenschutz" wird vor § 44 folgender § 43a eingefügt:

„§ 43a Verträge

Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit muss dem Teilnehmer im Vertrag folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1.
seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift, ist der Anbieter eine juristische Person auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht,

2.
die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste,

3.
die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses,

4.
die angebotenen Wartungs- und Entstördienste,

5.
Einzelheiten zu seinen Preisen,

6.
die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit,

7.
die Vertragslaufzeit,

8.
die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Bezuges einzelner Dienste und des gesamten Vertragsverhältnisses,

9.
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass er die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat, und

10.
die praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a.

Satz 1 gilt nicht für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen hat."

11.
Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

„§ 44a Haftung

Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 12 500 Euro je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden."

12.
§ 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen

Die Interessen behinderter Menschen sind bei der Planung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit besonders zu berücksichtigen. Insbesondere ist ein Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse einzurichten. Die Bundesnetzagentur stellt den allgemeinen Bedarf hinsichtlich Umfang und Versorgungsgrad dieses Vermittlungsdienstes unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen fest. Zur Sicherstellung des Vermittlungsdienstes ist die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen."

13.
Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a bis 45p eingefügt:

„§ 45a Nutzung von Grundstücken

(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, der einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anbietet, darf den Vertrag mit dem Teilnehmer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer auf Verlangen des Anbieters nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach der Anlage zu diesem Gesetz (Nutzungsvertrag) vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.

(2) Sind der Antrag fristgerecht vorgelegt und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden, darf der Teilnehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt.

(3) Sofern der Eigentümer keinen weiteren Nutzungsvertrag geschlossen hat und eine Mitbenutzung vorhandener Leitungen und Vorrichtungen des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch einen weiteren Anbieter nicht die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Anbieters gefährdet oder beeinträchtigt, hat der aus dem Nutzungsvertrag berechtigte Anbieter einem anderen Anbieter auf Verlangen die Mitbenutzung der auf dem Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden verlegten Leitungen und angebrachten Vorrichtungen des Anbieters zu gewähren. Der Anbieter darf für die Mitbenutzung ein Entgelt erheben, das sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientiert.

(4) Geht das Eigentum des Grundstücks auf einen Dritten über, gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 45b Entstörungsdienst

Der Teilnehmer kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes verlangen, dass dieser einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht, wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit über beträchtliche Marktmacht verfügt.

§ 45c Normgerechte technische Dienstleistung

(1) Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ist gegenüber dem Teilnehmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) verbindlich geltenden Normen und technischen Anforderungen für die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer einzuhalten.

(2) Die Bundesnetzagentur soll auf die verbindlichen Normen und technischen Anforderungen in Veröffentlichungen hinweisen.

§ 45d Netzzugang

(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren.

(2) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten an einem festen Standort und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort verlangen, dass die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nr. 18a unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche kann kostenpflichtig sein.

(3) Der Teilnehmer darf die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch einen anderen Anbieter übermitteln lassen.

§ 45e Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis

(1) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit jederzeit mit Wirkung für die Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, die zumindest die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind. Dies gilt nicht, soweit technische Hindernisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen entgegenstehen oder wegen der Art der Leistung eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird. Die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(2) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der Regel mindestens für einen Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich und in welcher Form diese Angaben jeweils mindestens zu erteilen sind, kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. Der Teilnehmer kann einen auf diese Festlegungen beschränkten Einzelverbindungsnachweis verlangen, für den kein Entgelt erhoben werden darf.

§ 45f Vorausbezahlte Leistung

Der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus. Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 2, 4 und 5 entsprechend.

§ 45g Verbindungspreisberechnung

(1) Bei der Abrechnung ist der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichtet,

1.
die Dauer und den Zeitpunkt zeitabhängig tarifierter Verbindungen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln,

2.
die für die Tarifierung relevanten Entfernungszonen zu ermitteln,

3.
die übertragene Datenmenge bei volumenabhängig tarifierten Verbindungen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit nach einem nach Absatz 3 vorgegebenen Verfahren zu ermitteln und

4.
die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtungen, mit denen auf der Grundlage der ermittelten Verbindungsdaten die Entgeltforderungen berechnet werden, einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten zu unterziehen.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen. Zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Bundesnetzagentur die Prüfbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorzulegen.

(3) Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Anforderungen an die Systeme und Verfahren zur Ermittlung des Entgelts volumenabhängig tarifierter Verbindungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände durch Verfügung im Amtsblatt fest.

§ 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen

(1) Soweit ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dem Teilnehmer eine Rechnung erstellt, die auch Entgelte für Telekommunikationsdienste, Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Teilnehmers in Anspruch genommen werden, muss die Rechnung dieses Anbieters die Namen, ladungsfähigen Anschriften und kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der einzelnen Anbieter von Netzdienstleistungen und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen. § 45e bleibt unberührt. Zahlt der Teilnehmer den Gesamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern.

(2) Hat der Teilnehmer vor oder bei der Zahlung nichts Anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen des Teilnehmers an den rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil an der Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.

(3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.

(4) Leistungen anderer Verbindungsnetzbetreiber oder Diensteanbieter, die über den Anschluss eines Teilnehmernetzbetreibers von einem Endnutzer in Anspruch genommen werden, gelten für Zwecke der Umsatzsteuer als vom Teilnehmernetzbetreiber in eigenem Namen und für Rechnung des Verbindungsnetzbetreibers oder Diensteanbieters an den Endnutzer erbracht; dies gilt entsprechend für Leistungen anderer Verbindungsnetzbetreiber oder Diensteanbieter gegenüber einem Verbindungsnetzbetreiber, der über diese Leistungen in eigenem Namen und für fremde Rechnung gegenüber dem Teilnehmernetzbetreiber oder einem weiteren Verbindungsnetzbetreiber abrechnet.

§ 45i Beanstandungen

(1) Der Teilnehmer kann eine ihm von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Der Teilnehmer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine nach Satz 3 verlangte Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug; die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der nach Satz 3 verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.

(2) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 1 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder auf Grund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 1 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Teilnehmer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.

(3) Dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Teilnehmer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Teilnehmers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit unrichtig ermittelt ist.

(4) Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.

§ 45j Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens

(1) Kann im Falle des § 45i Abs. 3 Satz 2 das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht festgestellt werden, hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gegen den Teilnehmer Anspruch auf den Betrag, den der Teilnehmer in den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durchschnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer nachweist, dass er in dem Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht oder in geringerem Umfang als nach der Durchschnittsberechnung genutzt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob dem Teilnehmer die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters zugerechnet werden kann.

(2) Soweit in der Geschäftsbeziehung zwischen Anbieter und Teilnehmer weniger als sechs Abrechnungszeiträume unbeanstandet geblieben sind, wird die Durchschnittsberechnung nach Absatz 1 auf die verbleibenden Abrechnungszeiträume gestützt. Bestand in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen eines Vorjahres bei vergleichbaren Umständen durchschnittlich eine niedrigere Entgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle des nach Satz 1 berechneten Durchschnittsbetrags.

(3) Fordert der Anbieter ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung, so gilt das von dem Teilnehmer auf die beanstandete Forderung zu viel gezahlte Entgelt spätestens zwei Monate nach der Beanstandung als fällig.

§ 45k Sperre

(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf an festen Standorten zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.

(3) Der Anbieter darf seine Leistung einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird.

(4) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Teilnehmer diese Entgeltforderung beanstanden wird.

(5) Die Sperre ist, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Sie darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung erfassende Vollsperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.

§ 45l (unbesetzt)

§ 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse

(1) Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.

(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Endnutzer zu.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.

§ 45n Veröffentlichungspflichten

(1) Jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ist verpflichtet,

1.
seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift, bei juristischen Personen auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht,

2.
die einzelnen von ihm angebotenen Dienste und Dienstemerkmale für den öffentlichen Telefondienst sowie Wartungsdienste einschließlich der Angabe, ob die Entgelte für Dienste gegenüber den Endnutzern einzeln oder wie sie im Einzelnen zusammen mit anderen Diensten berechnet werden,

3.
Einzelheiten über die Preise der angebotenen Dienste, Dienstemerkmale und Wartungsdienste einschließlich etwaiger besonderer Preise für bestimmte Endnutzergruppen,

4.
Einzelheiten über seine Entschädigungs- und Erstattungsregelungen und deren Handhabung,

5.
seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und die von ihm angebotenen Mindestvertragslaufzeiten,

6.
allgemeine und anbieterbezogene Informationen über Verfahren zur Streitbeilegung und

7.
Informationen über grundlegende Rechte der Endnutzer von Telekommunikationsdiensten, insbesondere

a)
zu Einzelverbindungsnachweisen,

b)
zu beschränkten und für den Endnutzer kostenlosen Sperren abgehender Verbindungen,

c)
zur Nutzung öffentlicher Telefonnetze gegen Vorauszahlung,

d)
zur Verteilung der Kosten für einen Netzanschluss auf einen längeren Zeitraum,

e)
zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche Sperren und

f)
zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige der Rufnummer des Anrufers

zu veröffentlichen. Erfolgt diese Veröffentlichung nicht auch im Amtsblatt der Bundesnetzagentur, hat der Anbieter der Bundesnetzagentur den Ort der Veröffentlichung mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur kann Anbieter von der Verpflichtung nach Satz 1 insoweit befreien, als sie die Informationen selbst veröffentlicht.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Anbieter verpflichten, Informationen über technische Merkmale ihrer Dienste auf Kosten der Anbieter zu veröffentlichen. Die Bundesnetzagentur kann im Falle von Satz 1 vorgeben, welche Maßstäbe und Verfahren für die Ermittlung der zu veröffentlichenden Daten anzuwenden sind.

(3) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben kann. Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt.

§ 45o Rufnummernmissbrauch

Wer Rufnummern in seinem Telekommunikationsnetz einrichtet, hat den Zuteilungsnehmer schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Übersendung und Übermittlung von Informationen, Sachen oder sonstige Leistungen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist. Hat er gesicherte Kenntnis davon, dass eine in seinem Telekommunikationsnetz eingerichtete Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, ist er verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Wiederholung zu verhindern. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verbote ist der Anbieter nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung verpflichtet, die Rufnummer zu sperren.

§ 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen

Der verantwortliche Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlangen des Teilnehmers diesen über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruchs, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten."

14.
Nach § 47 werden die folgenden §§ 47a und 47b eingefügt:

„§ 47a Schlichtung

(1) Der Teilnehmer kann im Streit mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.

(2) Zur Durchführung der Schlichtung hört die Bundesnetzagentur den Teilnehmer und den Anbieter an. Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen dem Teilnehmer und dem Anbieter hinwirken.

(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird, wenn der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben, wenn sie übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat, oder wenn die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte.

(4) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht.

§ 47b Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Teils darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden."

15.
In § 48 Abs. 3 Nr. 1 wird nach dem Wort „wird" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„für Geräte, bei denen die Zugangsberechtigung mittels eines Digital Rights Management (DRM) Systems realisiert wird, kann die Bundesnetzagentur abweichende Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Interoperabilität für digitale Fernsehempfangsgeräte treffen,".

16.
§ 66 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien für die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume sowie für den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungsrechten an Nummern festzulegen. Dies schließt auch die Umsetzung darauf bezogener internationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht ein."

17.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:

„Die Bundesnetzagentur kann die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichten, Auskünfte zu personenbezogenen Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift von Nummerninhabern und Nummernnutzern zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, auf Grund dieses Gesetzes ergangener Verordnungen sowie der erteilten Bedingungen erforderlich sind, soweit die Daten den Unternehmen bekannt sind; die Bundesnetzagentur kann insbesondere Auskünfte zu personenbezogenen Daten verlangen, die erforderlich sind für die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen, wenn der Bundesnetzagentur eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt. Andere Regelungen bleiben von der Auskunftspflicht nach Satz 2 unberührt."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Soweit für Premium-Dienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste oder Neuartige Dienste die Tarifhoheit bei dem Anbieter liegt, der den Teilnehmeranschluss bereitstellt, und deshalb unterschiedliche Entgelte für Anrufe aus den Festnetzen gelten würden, legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände zum Zwecke der Preisangabe und Preisansage nach den §§ 66a und 66b jeweils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche den Preis für Anrufe aus den Festnetzen fest. Im Übrigen hat sie sicherzustellen, dass ausreichend frei tarifierbare Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche verbleiben. Die festzulegenden Preise haben sich an den im Markt angebotenen Preisen für Anrufe aus den Festnetzen zu orientieren und sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die festzulegenden Preise sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt."

c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

18.
§ 93 wird wie folgt geändert:

Dem Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" vorangestellt und nach Satz 3 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat der Diensteanbieter in den Fällen, in denen ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und, wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahme liegt, über mögliche Abhilfen, einschließlich der für sie voraussichtlich entstehenden Kosten, zu unterrichten."

19.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „genannten" die Wörter „oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „dem in Satz 1 genannten Zweck" durch die Wörter „den in Satz 1 genannten Zwecken" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „Angerufenen" durch das Wort „Anrufenden" ersetzt.

20.
Dem § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Verarbeitung von Standortdaten nach den Absätzen 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln."

21.
In § 99 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„auf Wunsch dürfen ihm auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden."

22.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wer öffentlich zugängliche Telefondienste erbringt, den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder Telekommunikationsnetze betreibt, die für öffentlich zugängliche Telefondienste genutzt werden, hat sicherzustellen oder im notwendigen Umfang daran mitzuwirken, dass Notrufe einschließlich

1.
der Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, oder in Fällen, in denen die Rufnummer nicht verfügbar ist, der Daten, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zur Verfolgung von Missbrauch des Notrufs erforderlich sind, und

2.
der Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht,

unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle übermittelt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „von den Netzbetreibern" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Netzbetreiber" gestrichen.

23.
§ 110 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
in Fällen, in denen die Überwachbarkeit nur durch das Zusammenwirken von zwei oder mehreren Telekommunikationsanlagen sichergestellt werden kann, die dazu erforderlichen automatischen Steuerungsmöglichkeiten zur Erfassung und Ausleitung der zu überwachenden Telekommunikation in seiner Telekommunikationsanlage bereitzustellen sowie eine derartige Steuerung zu ermöglichen,".

bb)
In Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1" die Angabe „und 1a" und nach dem Wort „gestalten" folgender Halbsatz eingefügt:

„, die entsprechende Festlegungen im Benehmen mit den berechtigten Stellen trifft."

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Technische Richtlinie ist von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen."

c)
In Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 39 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Angabe „§ 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes" ersetzt.

24.
In § 112 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort „Seenotrufnummer" durch das Wort „Rufnummer" ersetzt.

25.
In § 113 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 17a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe „§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

26.
In § 116 werden die Wörter „ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und" gestrichen.

27.
Dem § 121 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend."

28.
In § 123 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe „§§ 9a, 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.

29.
§ 132 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 116 Abs. 2" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt.

30.
§ 145 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 3 Nr. 6" durch die Angabe „§ 47a" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1" ersetzt.

31.
In § 146 Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1" ersetzt.

32.
§ 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 1, 2, 6 oder 7" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 22 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe „§ 22 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

c)
In Nummer 22 wird nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1" die Angabe „oder 1 a" eingefügt.

33.
§ 150 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Soweit nach den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 Rechte und Verpflichtungen wirksam bleiben oder fortgelten, gelten diese als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133."

b)
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:

„(9a) Wer Teilnehmern technisch neue öffentlich zugängliche Telefondienste anbietet oder den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht, muss die Verpflichtungen nach § 108 Abs. 1 erst ab dem 1. Januar 2009 erfüllen."

c)
Die Absätze 10 und 11 werden aufgehoben.

d)
Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a eingefügt:

„(12a) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 bemisst sich die Entschädigung für die in § 110 Abs. 9 bezeichneten Leistungen nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes."

34.
In § 152 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 dieses Gesetzes" durch die Wörter „bis zum Inkrafttreten der in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) genannten Regelungen der §§ 66a bis 66l" ersetzt.

35.
In den Überschriften zu den §§ 25, 43, 67, 138, 139, 147 und zu Teil 8 sowie in den §§ 4, 5 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 und 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 und Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2, Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1, 2 und 4 und Nr. 4 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 2, den §§ 15, 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4, 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 8 Satz 1 und 2, den §§ 26, 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 2 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, 2, 3 und 4, Abs. 5 und 6, § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, 2, 3 und 4, den §§ 32, 33 Abs. 4 und 5 Satz 2, § 34 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 6, § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4, 5 Satz 3 und Abs. 6, § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 37 Abs. 1 und 3 Satz 2, § 38 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 Satz 1, 2, 3 und 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, 3 und 4 und Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 50 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 und 3, § 51 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4, § 52 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 3, § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 und 6 und Abs. 4 Satz 2, § 60 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1 und 3, § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2, § 64 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3, § 67 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5 und Abs. 3, § 69 Abs. 1, 2 Satz 2, 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 78 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1, 2 und 3, § 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 82 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4, § 84 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 90 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, § 99 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 100 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3, § 101 Abs. 5, § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1 und 3, § 109 Abs. 3 Satz 2, 3, 4 und 6, § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4, Satz 2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2, 3 und 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7 Satz 1 und 2 und Abs. 8 Satz 1 und 4, § 112 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 und 4, § 115 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 Satz 2, § 117 Satz 2, § 120 Nr. 2, 3, 4 Satz 1 und 2 und Nr. 5, § 121 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 123 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1, den §§ 124, 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2, § 127 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 5 und 9, § 128 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, § 129 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, den §§ 130, 131 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 3, § 132 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 134 Abs. 2 Nr. 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1, § 139 Satz 2, § 140 Satz 1 und 2, § 141 Abs. 2, § 142 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6, § 143 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 3, § 144 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 3, § 146 Satz 3, § 147 Satz 1, § 149 Abs. 1 Nr. 31 und Abs. 3 und § 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 und 12 Satz 3 wird jeweils das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TelekRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TelekRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 TelekRÄndG Neubekanntmachung
... Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des durch die Artikel 2 und 3 geänderten Telekommunikationsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)
V. v. 05.02.2008 BGBl. I S. 141; zuletzt geändert durch Artikel 121 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Eingangsformel TNV
... 66 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, verordnet die ...

Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV)
V. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 481; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Eingangsformel NotrufV
... 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, verordnet das ...

Achte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1232
Eingangsformel 8. FSBeitrVÄndV
... c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) und Satz 3 durch Artikel 2 Nummer 35 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist sowie Satz 4 ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
V. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 130
Eingangsformel 6. FGebVÄndV
... Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Satz 6 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 35 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden sind, in ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 133 TKG Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen (vom 10.05.2012)
... durch 'Bundesnetzagentur'" gemäß Artikel 2 Nr. 35 G. v. 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) wurde wegen offensichtlichen Irrtums nicht ...

TK-EMV-Übertragungsverordnung (TKEMVÜbertrV)
V. v. 16.01.2013 BGBl. I S. 79; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3534
Eingangsformel TKEMVÜbertrV
... ist, des § 143 Absatz 4 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 35 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, sowie des ...


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