Artikel 13 - Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Artikel 13 Änderung sonstigen Bundesrechts


Artikel 13 wird in 23 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Mai 2009 MontanMitbestGErgG § 4, KHBV § 4, § 11, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 4, KonBefrV § 1, § 2, WpHG § 37v, § 37y, § 39, UmwG § 11, JAbschlWUV § 2a, § 3, § 5, Anlage, RechKredV § 7, § 9, § 13, § 14, § 15, § 20, § 26, § 29, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39, Anhang, RechVersV Anlage, § 6, § 47, § 48, § 51, § 55, § 59, § 64, RechPensV § 31, § 32, § 34, § 41, Anhang, AO § 141, InvG § 19f, § 44, § 110, § 110a, SolvV § 271, § 339, VAG § 38, § 53c, BerVersV Anlage 2, BerPensV Anlage 2, PFKAustV § 3, PBV § 4, § 11, Anlage 1, Anlage 4, PrüfV § 21, GenRegV § 16, VVG § 153, GWB § 38, § 39

(1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „256" durch die Angabe „256a" ersetzt, die Angabe „, § 279" gestrichen und das Wort „Handelsgesetzbuche" durch das Wort „Handelsgesetzbuch" ersetzt.

2.
Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das nach dem 31. Dezember 2009 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend."

3.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Aktivseite wird wie folgt geändert:

aa)
Der Posten B. I. wird wie folgt gefasst:

„I.
Immaterielle Vermögensgegenstände

1.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte (KUGr. 0901)

2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (KUGr. 0902)

3.
Geschäfts- oder Firmenwert (KUGr. 0903)

4.
geleistete Anzahlungen (KUGr. 091) ".

bb)
Der Posten F. wird durch folgende Posten F. bis H. ersetzt:

„F.
Aktive latente Steuern (KGr. 19)**)

G.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

H.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ".

b)
Auf der Passivseite wird nach dem Posten F. Rechnungsabgrenzungsposten folgender Posten angefügt:

„G.
Passive latente Steuern (KGr. 39)**) ".

4.
In der Anlage 2 (Formblatt für die Gewinn- und Verlustrechnung) werden im Posten Nr. 20 Buchstabe a die Wörter „sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes" gestrichen.

5.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Kontenklasse 0 werden die Kontenuntergruppen 090 und 091 wie folgt gefasst:

„090 Immaterielle Vermögensgegenstände

0901 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

0902 entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

0903 Geschäfts- oder Firmenwert

091 geleistete Anzahlungen".

b)
In der Kontenklasse 1 wird die Kontengruppe 19 wie folgt gefasst:

„19 Aktive latente Steuern, Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

190 Aktive latente Steuern

191 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung".

c)
In der Kontenklasse 3 wird die Kontengruppe 39 wie folgt gefasst:

„39 Passive latente Steuern".

(2) Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom 15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Sind Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes des Mutterunternehmens an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten Markt zugelassen, ist zudem eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung offenzulegen. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit ausschließlich Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder einem entsprechenden Betrag anderer Währung an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind."

2.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der befreiende Konzernabschluss von einem in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Abschlussprüfer geprüft worden ist oder der Abschlussprüfer zumindest eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und der Konzernabschluss in einer den Anforderungen des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Weise geprüft worden ist und".

b)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Abschlussprüfer von Mutterunternehmen, deren Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, weisen nur dann eine den Anforderungen der Richtlinie gleichwertige Befähigung auf, wenn sie bei der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung eingetragen sind oder die Gleichwertigkeit gemäß § 134 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung anerkannt ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit ausschließlich Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder einem entsprechenden Betrag anderer Währung an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind."

c)
In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 gilt" durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 3 gelten" ersetzt und nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „bis 3" eingefügt.

(3) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt geändert:

1.
§ 37v Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Sitzungsstaates" durch das Wort „Sitzstaats" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „Erklärung" das Wort „und" eingefügt.

d)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht".

2.
In § 37y Nr. 1 werden das Wort „und" nach dem Wort „Konzernlagebericht" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Erklärung" die Wörter „und eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht" eingefügt.

3.
In § 39 Abs. 2 Nr. 24 und 25 werden jeweils nach der Angabe „§ 37v Abs. 2 Nr. 3" die Wörter „und der Eintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 4" eingefügt.

(4) In § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 319a Abs. 1," die Angabe „§ 319b Abs. 1," eingefügt.

(5) Die Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die durch die Verordnung vom 6. März 1987 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2a Satz 2 werden die Aktivposten B. III. 1. und B. III. 2. wie folgt gefasst:

„B.
III. Anteile an verbundenen Unternehmen".

2.
Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Formblatt gemäß Anlage in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a Satz 2 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung ist letztmals auf den Jahresabschluss für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

3.
§ 5 wird aufgehoben.

4.
Die Anlage (Formblatt) wird wie folgt geändert:

 
a)
Der Aktivposten A. I. wird wie folgt gefasst:

„I.
Immaterielle Vermögensgegenstände

1.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

3.
Geschäfts- oder Firmenwert

4.
geleistete Anzahlungen".

b)
Nach dem Aktivposten C. werden folgende Posten D. und E. angefügt:

„D.
Aktive latente Steuern

E.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung".

c)
Der Passivposten A. III. 2. wird wie folgt gefasst:

„2.
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen".

d)
Nach dem Passivposten D. Rechnungsabgrenzungsposten wird folgender Posten angefügt:

„E.
Passive latente Steuern".

(6) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 der Inhaltsübersicht wird die Angabe „(Nr. 15)" durch die Angabe „(Nr. 14)" ersetzt.

2.
In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt" durch die Wörter „zum Handel im regulierten Markt" ersetzt.

3.
In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Realkreditinstitute" durch das Wort „Pfandbriefbanken" ersetzt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird Absatz 3.

5.
In § 14 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „um Wechsel im Sinne des Unterpostens „Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind" (Aktivposten Nr. 2 Buchstabe b) oder" gestrichen.

6.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „(Nr. 15)" durch die Angabe „(Nr. 14)" ersetzt.

b)
In Satz 5 wird die Angabe „Nr. 15" durch die Angabe „Nr. 14" ersetzt.

7.
In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder an die Deutsche Bundesbank verpfändeten Wechseln" gestrichen.

8.
In § 29 Satz 2 wird das Wort „Rückzahlungsbetrag" durch das Wort „Erfüllungsbetrag" ersetzt.

9.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 285 Satz 1 Nr. 3, 5, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 19," durch die Wörter „§ 285 Nr. 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 26 und 29," ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe „Nr. 3a" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 4, 9 Buchstabe c" durch die Angabe „§ 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c, Nr. 27" ersetzt.

bb)
In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Wörter „aus Finanzgeschäften" durch die Wörter „des Handelsbestands" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme für gemäß der §§ 26 und 27 unter der Bilanz ausgewiesene Eventualverbindlichkeiten und andere Verpflichtungen."

10.
§ 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
eine Aufgliederung des Bilanzpostens „Handelsbestand" (Aktivposten Nr. 6a) in derivative Finanzinstrumente, Forderungen, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sowie sonstige Vermögensgegenstände und eine Aufgliederung des Bilanzpostens „Handelsbestand" (Passivposten Nr. 3a) in derivative Finanzinstrumente und Verbindlichkeiten;".

b)
In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 15" durch die Angabe „Nr. 14" ersetzt.

c)
Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6a bis 6c eingefügt:

„6a.
bei Finanzinstrumenten des Handelsbestands die Methode der Ermittlung des Risikoabschlags nebst den wesentlichen Annahmen, insbesondere die Haltedauer, der Beobachtungszeitraum und das Konfidenzniveau sowie der absolute Betrag des Risikoabschlags;

6b.
in den Fällen der Umgliederung deren Gründe, der Betrag der umgegliederten Finanzinstrumente des Handelsbestands und die Auswirkungen der Umgliederung auf den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag sowie für den Fall der Umgliederung wegen Aufgabe der Handelsabsicht die außergewöhnlichen Umstände, die dies rechtfertigen;

6c.
ob innerhalb des Geschäftsjahres die institutsinternen festgelegten Kriterien für die Einbeziehung von Finanzinstrumenten in den Handelsbestand geändert worden sind und welche Auswirkungen sich daraus auf den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ergeben;".

d)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
von Pfandbriefbanken eine Deckungsrechnung getrennt nach Hypotheken-, Schiffshypotheken- und Kommunalkreditgeschäft nach Maßgabe des § 28 des Pfandbriefgesetzes, ferner zu den Posten der Aktivseite der Bilanz die zur Deckung begebener Schuldverschreibungen bestimmten Aktiva;".

11.
In § 37 werden die Wörter „sowie § 39 Abs. 4 und 5" gestrichen.

12.
In § 38 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder 39 Abs. 4 oder 5" gestrichen.

13.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1, 2, 4 und 5 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 10 werden die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 27 Abs. 1" und die Wörter „aus Finanzgeschäften" durch die Wörter „des Handelsbestands" ersetzt.

c)
Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) §§ 20, 29 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 4, § 35 Abs. 1 Nr. 1a, 6a bis 6c und 7 sowie die Formblätter 1 bis 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Formblätter 1 bis 3 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend."

14.
Das Formblatt 1 (Jahresbilanz) wird wie folgt geändert:

a)
Im Aktivposten 2 Buchstabe b werden die Wörter „darunter: bei der Deutschen Bundesbank refinanzierbar... Euro" gestrichen.

b)
Vor dem Aktivposten 7 wird folgender Aktivposten 6a eingefügt:

„6a.
Handelsbestand ".

c)
Der Aktivposten 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
Immaterielle Anlagewerte:

a)
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

b)
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

c)
Geschäfts- oder Firmenwert

d)
geleistete Anzahlungen".

d)
Die Aktivposten 14 bis 16 werden durch folgende Aktivposten 14 bis 17 ersetzt:

„14.
Sonstige Vermögensgegenstände

15.
Rechnungsabgrenzungsposten 5)

16.
Aktive latente Steuern

17.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung".

e)
Der bisherige Aktivposten 17 wird Aktivposten 18.

f)
Nach dem Passivposten 3 wird folgender Passivposten 3a eingefügt:

„3a.
Handelsbestand ".

g)
Nach dem Passivposten 6. Rechnungsabgrenzungsposten wird folgender Passivposten eingefügt:

„6a.
Passive latente Steuern".

h)
Der Passivposten 8 wird gestrichen.

i)
In der Fußnote 3 wird der Posten 6a. neuer Posten 6aa.

j)
In der Fußnote 5 zum bisherigen Aktivposten 16 wird das Wort „Realkreditinstitute" durch das Wort „Pfandbriefbanken" ersetzt und die Angabe „Posten 16" durch die Angabe „Posten 15" ersetzt.

k)
Im Passivposten 12 Unterposten c wird der weitere Unterposten cb wie folgt gefasst:

„cb)
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen ".

l)
In den Fußnoten 1, 2, 6, 7, 9 und 10 wird das Wort „Realkreditinstitute" jeweils durch das Wort „Pfandbriefbanken" und in den Fußnoten 2 und 7 ferner jeweils die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 27 Abs. 1" ersetzt.

15.
Das Formblatt 2 (Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie folgt geändert:

a)
Der Aufwandsposten 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Nettoaufwand des Handelsbestands".

b)
Der Ertragsposten 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Nettoertrag des Handelsbestands".

c)
In den Fußnoten 6 und 7 werden die Wörter „aus Finanzgeschäften" jeweils durch die Wörter „des Handelsbestands" ersetzt.

d)
Der Aufwandsposten 10 und der Ertragsposten 9 werden gestrichen.

16.
Das Formblatt 3 (Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie folgt geändert:

a)
Der Posten 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands".

b)
In den Fußnoten 6 und 7 werden die Wörter „aus Finanzgeschäften" jeweils durch die Wörter „des Handelsbestands" ersetzt.

c)
Der Ertragsposten 9 und der Aufwandsposten 18 werden gestrichen.

d)
Der Posten 17 wird wie folgt gefasst:

„17.
Aufwendungen aus Verlustübernahme ".

17.
Im Formblatt 2 und 3 (jeweils Gewinn- und Verlustrechnung) wird in den Fußnoten 4, 5 und 7 jeweils die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 27 Abs. 1" ersetzt.

(7) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände" sind jeweils gesondert auszuweisen:

1.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;

2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;

3.
Geschäfts- oder Firmenwert;

4.
geleistete Anzahlungen."

2.
In den §§ 47 und 48 wird jeweils in Satz 2 die Nummer 2 gestrichen.

3.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 285 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19" durch die Wörter „§ 285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29" ersetzt.

b)
In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Satz 1" nach der Angabe „§ 285" gestrichen.

c)
Absatz 6 wird aufgehoben.

4.
In § 55 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Abs. 3" ersetzt.

5.
In § 59 Abs. 1 werden die Wörter „§ 314 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 11" durch die Wörter „§ 314 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a sowie 4 bis 21" ersetzt.

6.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 9, der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) angefügt worden ist, wird die Klammerbezeichnung „(9)" durch die Klammerbezeichnung „(10)" ersetzt.

b)
Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) § 6 Abs. 1, die §§ 47, 48 und 55 Abs. 3, die Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend."

7.
Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Aktivposten B. wird wie folgt gefasst:

„B.
Immaterielle Vermögensgegenstände:

I.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

II.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

III.
Geschäfts- oder Firmenwert

IV.
geleistete Anzahlungen ".

b)
Der Aktivposten F. III. Eigene Anteile wird gestrichen; der Aktivposten F. IV. Andere Vermögensgegenstände wird Aktivposten F. III.

c)
Der Aktivposten H. wird durch folgende Aktivposten H. bis J. ersetzt:

„H.
Aktive latente Steuern

I.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

J.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag."

d)
Passivposten A. III. 2. wird wie folgt gefasst:

„2.
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen".

e)
Der Passivposten D. wird gestrichen.

f)
Der Passivposten „K. Rechnungsabgrenzungsposten" wird durch folgende Posten ersetzt:

„K.
Rechnungsabgrenzungsposten

L.
Passive latente Steuern".

8.
Das Formblatt 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Ertragsposten II. 1. Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen".

b)
Der Ertragsposten II. 1. Buchstabe f wird gestrichen.

c)
Der Aufwandsposten II. 2. Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Aufwendungen aus Verlustübernahme ".

d)
Der Aufwandsposten II. 2. Buchstabe e wird gestrichen.

9.
Das Formblatt 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Ertragsposten I. 3. Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen".

b)
Der Ertragsposten I. 3. Buchstabe f wird gestrichen.

c)
Der Aufwandsposten I. 10. Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Aufwendungen aus Verlustübernahme".

d)
Der Aufwandsposten I. 10. Buchstabe e wird gestrichen.

10.
Das Formblatt 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Ertragsposten II. 3. Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen".

b)
Der Ertragsposten II. 3. Buchstabe f wird gestrichen.

c)
Der Aufwandsposten II. 10. Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Aufwendungen aus Verlustübernahme".

d)
Der Aufwandsposten II. 10. Buchstabe e wird gestrichen.

e)
Der Ertragsposten III. 2. Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen".

f)
Der Ertragsposten III. 2. Buchstabe f wird gestrichen.

g)
Der Aufwandsposten III. 3. Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Aufwendungen aus Verlustübernahme ".

h)
Der Aufwandsposten III. 3. Buchstabe e wird gestrichen.

11.
Das Muster 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Posten B. Immaterielle Vermögensgegenstände wird wie folgt gefasst:

„B.
Immaterielle Vermögensgegenstände

1.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

3.
Geschäfts- oder Firmenwert

4.
geleistete Anzahlungen."

b)
Die Nummer B. 4. wird Nummer B. 5.

(8) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), geändert durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:

1.
In den §§ 31 und 32 wird in Satz 2 jeweils die Nummer 2 gestrichen.

2.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „285 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19" durch die Wörter „285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29" ersetzt.

b)
In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Satz 1" gestrichen.

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Im Anhang sind die Aufwendungen für Beiträge an den Pensionssicherungsverein anzugeben."

3.
Dem § 41 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die §§ 31, 32 und 34 Abs. 6, die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend."

4.
Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Aktivposten B. wird wie folgt gefasst:

„B.
Immaterielle Vermögensgegenstände:

I.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

II.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

III.
Geschäfts- oder Firmenwert

IV.
geleistete Anzahlungen ".

b)
Der Aktivposten F. III. Eigene Anteile wird gestrichen; der Aktivposten F. IV. Andere Vermögensgegenstände wird Aktivposten F. III.

c)
Der Aktivposten H. wird durch die folgenden Aktivposten H. bis J. ersetzt:

„H.
Aktive latente Steuern

I.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

J.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ".

d)
Passivposten A. III. 2. wird wie folgt gefasst:

„2.
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen ".

e)
Der Passivposten D. wird gestrichen.

f)
Nach dem Passivposten K. Rechnungsabgrenzungsposten wird folgender Posten eingefügt:

„L.
Passive latente Steuern ".

5.
Das Formblatt 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Ertragsposten I. 3. Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen ".

b)
Der Ertragsposten I. 3. Buchstabe f wird gestrichen.

c)
Der Aufwandsposten I. 10. Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Aufwendungen aus Verlustübernahme ".

d)
Der Aufwandsposten I. 10. Buchstabe e wird gestrichen.

6.
Das Muster 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Posten B. Immaterielle Vermögensgegenstände wird wie folgt gefasst:

„B.
Immaterielle Vermögensgegenstände

1.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

3.
Geschäfts- oder Firmenwert

4.
geleistete Anzahlungen."

b)
Die Nummer B. 4. wird Nummer B. 5.

(9) In § 141 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) geändert worden ist, wird die Angabe „bis 242 Abs. 1" durch die Angabe „, 241, 242 Abs. 1" ersetzt.

(10) Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:

1.
In § 19f Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „nähere Bestimmungen über" die Wörter „den Zeitpunkt der Prüfung," eingefügt.

2.
§ 44 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 318 Abs. 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend."

3.
In § 110 Abs. 6 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

4.
In § 110a Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Darstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" durch die Wörter „Darstellungen des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers" ersetzt.

(11) Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:

1.
In § 271 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „aus Finanzgeschäften" durch die Wörter „des Handelsbestands" ersetzt.

2.
Dem § 339 wird folgender Absatz 21 angefügt:

„(21) § 271 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen."

(12) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt geändert:

1.
§ 38 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 53c Abs. 3a bleibt unberührt."

2.
In § 53c Abs. 3 Satz 3 werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter „ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs)." ersetzt.

(13) Anlage 2 Abschnitt A der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 (Anmerkungen zum Formblatt 100) werden in der Nummer 1 der Satz 2 und in Nummer 6 die Sätze 3 und 4 gestrichen.

2.
In Nummer 2 (Anmerkungen zum Formblatt 200) Nr. 16 Buchstabe c werden die Wörter „, auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" gestrichen.

(14) In Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048) werden in Nummer 1 der Satz 2 und in Nummer 2 die Sätze 3 und 4 gestrichen.

(15) In § 3 Abs. 1 Satz 3 der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter „ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs)." ersetzt.

(16) In Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 319a Abs. 1" die Angabe „und § 319b" eingefügt.

(17) Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „256" durch die Angabe „256a" ersetzt und die Angabe „§ 279," gestrichen.

2.
Dem § 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das nach dem 31. Dezember 2009 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend."

3.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Aktivseite wird wie folgt geändert:

aa)
Der Posten I. wird wie folgt gefasst:

„I.
Immaterielle Vermögensgegenstände

1.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte (KUGr. 0800)

2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (KUGr. 0801)

3.
Geschäfts- oder Firmenwert (KUGr. 0802)

4.
geleistete Anzahlungen (KUGr. 0803)".

bb)
Der Posten F. wird durch folgende Posten F. bis H. ersetzt:

„F.
Aktive latente Steuern**) (KUGr. 164)

G.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

H.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag".

b)
Auf der Passivseite wird nach dem Posten F. Rechnungsabgrenzungsposten folgender Posten angefügt:

„G.
Passive latente Steuern (KGr. 39)**) ".

4.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Kontenklasse 0 wird die Kontenuntergruppe 080 wie folgt gefasst:

„080 Immaterielle Vermögensgegenstände

0800 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

0801 entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

0802 Geschäfts- und Firmenwert

0803 geleistete Anzahlungen".

b)
In der Kontenklasse 1 wird die bisherige Kontengruppe 19 wie folgt gefasst:

„19 Aktive latente Steuern, Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung, Bilanzverlust".

c)
Nach der Kontengruppe 19 werden folgende Kontenuntergruppen 191 bis 193 eingefügt:

„191 Aktive latente Steuern

192 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

193 Bilanzverlust".

d)
In der Kontenklasse 3 wird die Kontengruppe 39 wie folgt gefasst:

„39 Passive latente Steuern".

(18) In § 21 der Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die durch Artikel 8 Abs. 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 1" nach der Angabe „§ 285" gestrichen.

(19) § 16 Abs. 2 der Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268), die zuletzt durch Artikel 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1) sowie der vollständige neue Satzungswortlaut nebst Erklärung des Vorstands (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 2) ist zu den Akten zu nehmen."

(20) Dem § 153 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt."

(21) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790), wird wie folgt geändert:

1.
In § 38 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „und Bausparkassen" durch die Wörter „, Bausparkassen sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" und die Wörter „Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 10. Februar 1992 (BGBl. I S. 203)" durch die Wörter „Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.
In § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „und Bausparkassen" durch die Wörter „, Bausparkassen sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 13 BilMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 BilMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BilMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel BilMoG
... 10, Artikel 6, 7, 8 Nr. 2, Artikel 10 Nr. 4 und 5, Artikel 11, 12 Nr. 4, 5, 6, 8 und 15, Artikel 13 Abs. 2 und 3 (§ 285 Nr. 17, §§ 288, 292 Abs. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 9, § 317 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Eingangsformel 1. DerivateVÄndV
... mit § 111 Absatz 1 und 2, des Investmentgesetzes, von denen § 19f Absatz 3 durch Artikel 13 Absatz 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist und ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 26.06.2011 BGBl. I S. 1197
Eingangsformel 14. BaFinBefugVÄndV
... Investmentgesetzes, von denen § 19f Absatz 3 und § 110a Absatz 5 zuletzt durch Artikel 13 Absatz 10 Nummer 1 und 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert, § 40c ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245
Bekanntmachung GWB-NB
... April 2009 (BGBl. I S. 790, 1795), 12. den am 29. Mai 2009 in Kraft getretenen Artikel 13 Absatz 21 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), 13. den am 12. November 2010 ...

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... vom 15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt ... von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt ... Die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 18 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt ...

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 8 BRRDUG Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 19 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, werden nach ...

Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 466
Artikel 1 1. BerPensVÄndV Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
... vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), die durch Artikel 13 Absatz 14 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490
Artikel 1 1. BerVersVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die durch Artikel 13 Absatz 13 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 1 wird wie ...

Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
Artikel 6 VwDVGEGuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 21 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Artikel 5 EAEGuaÄndG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 6 EAEGuaÄndG Änderung des Investmentgesetzes (vom 30.06.2009)
... Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 16 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird jeweils ...

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574
Artikel 2 AnpGEG593/2008 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 20 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
Artikel 4 KtoPfRefG Änderung der Abgabenordnung
... vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 9 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 4 ARUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3971
Artikel 1 SolvVÄndV
... Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 11 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3934
Artikel 1 RechVersVuaÄndV Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
... vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 7 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 2 RechVersVuaÄndV Änderung der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 3 RechVersVuaÄndV Änderung der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
... vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1041
Artikel 1 RechVÄndV Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 6 RechVÄndV Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung
... vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 17 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Artikel 1 VAGVAufhV Aufhebung von Verordnungen zum 1. Januar 2016
... vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, 7. ...

Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 7 ZDUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 12 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:  ...


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