Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes (Kriminallaufbahnverordnung - KrimLV)

V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Schwerbehinderte Menschen
§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
§ 4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 6 Gehobener Kriminaldienst
§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
§ 7 Höherer Kriminaldienst
§ 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium
§ 8 Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 9 Sonderregelungen
§ 10 Aufstieg
§ 11 Laufbahnwechsel
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 (aufgehoben)
Anlage (zu § 3 Absatz 2)

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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§ 1 Geltungsbereich



Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

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§ 2 Schwerbehinderte Menschen



§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen berücksichtigt werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.

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§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sind

1.
die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und

2.
die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

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§ 4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten



Für die Laufbahnen nach § 3 Absatz 1 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

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§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin" oder „Kriminalkommissaranwärter", im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärterin" oder „Kriminalratanwärter".

(2) Eingestellt werden kann

1.
in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und

2.
in den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung V. v. 4. September 2020 BGBl. I S. 1988 m.W.v. 1. April 2020

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§ 6 Gehobener Kriminaldienst


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst wird an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt

1.
in einem Bachelorstudiengang,

2.
in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität (§ 6b) oder

3.
in einer Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" nach Teil 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung V. v. 4. September 2020 BGBl. I S. 1988 m.W.v. 1. April 2020

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§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität


§ 6a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die

1.
ein Hochschulstudium in einem Studiengang, in dem informationstechnische, ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Inhalte überwiegen, mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben und

2.
die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung nach § 6b erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet haben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung V. v. 4. September 2020 BGBl. I S. 1988 m.W.v. 1. April 2020

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§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität


§ 6b hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann nach bestandenem Auswahlverfahren von den in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen absolviert werden. 2Sie erfolgt in einem Angestelltenverhältnis.

(2) 1Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung dauert 24 Monate. 2Sie besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer mit dieser eng verzahnten berufspraktischen Tätigkeit.

(3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

(4) 1Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit Cyberkriminalität befasst sind. 2Sie dauert mindestens zwölf Monate. 3Nach ihrer Schwierigkeit muss sie der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Kriminaldienstes entsprechen.

(5) Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung ist das Bestehen der Modulprüfungen und der abschließenden mündlichen Prüfung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung V. v. 4. September 2020 BGBl. I S. 1988 m.W.v. 1. April 2020

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§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität


§ 6c hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung V. v. 4. September 2020 BGBl. I S. 1988 m.W.v. 1. April 2020

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§ 7 Höherer Kriminaldienst


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst besteht aus einer fachpraktischen Ausbildungsphase und dem Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration -Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei. § 14 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.

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§ 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium


§ 7a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes, die ein Hochschulstudium mit einem Master oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen haben, können zum Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) 1Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Vorbereitungsdienst nach § 7 teil. 2Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung V. v. 4. September 2020 BGBl. I S. 1988 m.W.v. 19. September 2020

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§ 8 Andere Bewerberinnen und Bewerber



Andere Bewerberinnen und Bewerber sollen neun Monate ihrer Probezeit bei Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes leisten. Die §§ 22 und 28 bis 31 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.

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§ 9 Sonderregelungen



Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes können bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen und die Befähigung für eine Laufbahn im polizeilichen oder kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst besitzen. Der Erwerb der Befähigung setzt eine Qualifizierung voraus, die den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nach § 6 entspricht. Der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung ist durch die Laufbahnprüfung nachzuweisen.

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§ 10 Aufstieg


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie

1.
sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben,

2.
bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

3.
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

§ 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

(2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt.

(3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil.

(4) Die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung V. v. 4. September 2020 BGBl. I S. 1988 m.W.v. 1. April 2020

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§ 11 Laufbahnwechsel


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Wechsel in eine Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes aus dienstlichen Gründen ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung hierfür besitzt.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder beim Deutschen Bundestag besitzt.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder beim Deutschen Bundestag besitzt.

(4) 1Beamtinnen oder Beamte des Bundes, die keine Befähigung für eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Laufbahnen besitzen, können die Befähigung durch eine Qualifizierung erwerben, die ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten darf. 2Sie kann für Beamtinnen und Beamte der Sicherheitsbehörden des Bundes verkürzt werden. 3Als Qualifizierung kann auch die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung absolviert werden, wenn das Bundeskriminalamt dies so festgelegt hat.

(5) 1Während der Qualifizierung nach Absatz 4 müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden. 2Die Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung. 3§ 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7, 8, 20 bis 25 und 27 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung V. v. 4. September 2020 BGBl. I S. 1988 m.W.v. 1. April 2020

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§ 12 (aufgehoben)


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung V. v. 29. Oktober 2019 BGBl. I S. 1578 m.W.v. 21. November 2019

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§ 13 (aufgehoben)


§ 13 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. September 2009 LAP-hKrimDV § 4, § 17, § 18



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung V. v. 29. Oktober 2019 BGBl. I S. 1578 m.W.v. 21. November 2019

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§ 14 (aufgehoben)


§ 14 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. September 2009 KrimLV



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung V. v. 29. Oktober 2019 BGBl. I S. 1578 m.W.v. 21. November 2019

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Anlage (zu § 3 Absatz 2)


Anlage hat 2 frühere Fassungen

Die in § 3 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:

Gehobener Kriminaldienst des Bundes
zu der Laufbahn gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen
- Besoldungsgruppe A 91 Kriminalkommissarin/Kriminalkommissar
- Besoldungsgruppe A 102 Kriminaloberkommissarin/Kriminaloberkommissar
- Besoldungsgruppe A 11 Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar
- Besoldungsgruppe A 12 Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar
- Besoldungsgruppe A 13 Erste Kriminalhauptkommissarin/Erster Kriminalhauptkommissar


Höherer Kriminaldienst des Bundes
zu der Laufbahn gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen
- Besoldungsgruppe A 131 Kriminalrätin/Kriminalrat
- Besoldungsgruppe A 14 Kriminaloberrätin/Kriminaloberrat
- Besoldungsgruppe A 15 Kriminaldirektorin/Kriminaldirektor
- Besoldungsgruppe A 16 Leitende Kriminaldirektorin/Leitender Kriminaldirektor
- Besoldungsgruppe B Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungs-
gesetz (Besoldungsordnung B).


1
Eingangsamt.
2
Eingangsamt für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung V. v. 4. September 2020 BGBl. I S. 1988 m.W.v. 19. September 2020



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