Anlagen - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen
Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung
Anlage 7a (§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung
Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1
Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) *)
Anlage 8b (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"
Anlage 8c (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
Anlage 8d (zu § 25b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr
Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
Anlage 14a (zu § 71a Absatz 3) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
Anlage 15 (zu § 70 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
Anlage 15a (zu § 71b) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
Anlage 16 (zu § 42 Absatz 2) Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
Anlage 17 (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a) Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge
Anlage 18 (zu § 44 Absatz 1) Teilnahmebescheinigung gemäß § 44 FeV *)

Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer


Anlage 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen.

1.
Theoretische Ausbildung

1.1
Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.

1.2
Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Absatz 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine Doppelstunde versäumt hat.

1.3
Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen.

1.4
Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet. Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Bewerber am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1, A2 oder AM teilnehmen.

1.5
Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen. Die theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer

-
zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,

-
verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr fördern und

-
das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.

1.6
Der Kurs muss die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind. Dabei sind in Kursen auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen.

1.7
Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muss die Erlebniswelt von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen.

1.8
Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und einsichtig zu machen.

2.
Praktische Ausbildung

2.1
Die praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden.

2.2
Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.

2.3
Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teilnehmer muss für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen.

2.4
Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.

2.5
Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen:

-
Handhabung des Mofas,

-
Anfahren und Halten,

-
Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit,

-
Fahren eines Kreises,

-
Wenden,

-
Abbremsen,

-
Ausweichen.

2.6
Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 21. Dezember 2016 BGBl. I S. 3083 m.W.v. 1. Januar 2017

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Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h


Anlage 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

a)
Ausbildungsbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h

Muster Ausbildungsbescheinigung (BGBl. 2016 I S. 3090)


b)
Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h *)

Farbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7; Typendruck

Muster Prüfbescheinigung (BGBl. 2016 I S. 3091)



---
*)
Anm. d. Red.: Im Muster nicht konsolidierbar

-
Artikel 1 Nr. 12 V. v. 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232): In Anlage 2 Buchstabe b werden in der Überschrift die Wörter „Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" durch die Wörter „Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h" ersetzt."


Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 24. August 2017

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Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern


Anlage 3 hat 7 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:

A. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland


I.
Fahrerlaubnisse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Erteilungsdatum bis zum 31. Dezember 1998)

Lfd.
Nr.
Fahrerlaubnis-
klasse (alt)
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisklassen
(neu)
Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9)
Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92
11vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
21im Saarland
nach dem 30.11.54
und vor dem 1.10.60
A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
31nach dem 30.11.54
und vor dem 1.1.89
A, A2, A1, AM, L  L 174, 175
41nach dem 31.12.88 A, A2, A1, AM, L  L 174
51a vor dem 1.1.89 A, A2, A1, AM, L3  L 174, 175
61a nach dem 31.12.88 A, A2, A1, AM, L3  L 174
71 beschränkt
auf Leicht-
krafträder
nach dem 31.3.80
und vor dem 1.4.86
A1, AM, L  L 174, 175,
A1 79.05
81b vor dem 1.1.89 A1, AM, L  L 174, 175,
A1 79.05
91b nach dem 31.12.88 A1, AM, L  L 174, A1 79.05
102vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE, L, T
 C 172, BE 79.06
112im Saarland
nach dem 30.11.54
und vor dem 1.10.60
A, A2, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE, L, T
 C 172, BE 79.06
122vor dem 1.4.80 A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L, T
 C 172, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
132nach dem 31.3.80 A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L, T
 C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
142 beschränkt auf
Kombinationen
nach Art eines
Sattelkraftfahr-
zeugs oder eines
Lastkraftwagens
mit drei Achsen
nach dem 31.12.85 A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L
T1C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03,
A 79.04,
BE 79.06,
CE 79 (L ≤ 3)
153 (a+b) vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B,
BE, C1, C1E, CE,
L
T1C1.171, L 174, 175,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
163im Saarland nach
dem 30.11.54
und vor dem 1.10.60
A, A2, A1, AM, B,
BE, C1, C1E, CE,
L
T1C1.171, L 174, 175,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
173vor dem 1.4.80 A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, CE, L
T1C1.171, L 174, 175,
A1 79.05, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3)
183nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, CE, L
T1C1.171, L 174, 175,
A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
193nach dem 31.12.88 A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, CE, L
T1C1.171, L 174,
A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
204vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
214im Saarland
nach dem 30.11.54
und vor dem 1.10.60
A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
224vor dem 1.4.80 A1, AM, L  L 174, 175,
A1 79.05
234nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
AM, L  L 174, 175
244nach dem 31.12.88 AM, L  L 174
255vor dem 1.4.80 AM, L  L 174, 175
265nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
AM, L  L 174, 175
275nach dem 31.12.88 L L 174


II.
Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013)

Lfd.
Nr.
Fahrerlaubnisklasse
(alt)
Fahrerlaubnisklassen
(neu)
Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92
1A1A1, AM A1 79.05
2A (beschränkt) A4, A2, A1, AM  
3AA, A2, A1, AM  
4BA, A1, AM, B, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
5BEA, A1, AM, B, BE, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
6C1A, A1, AM, B, C1, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
7C1EA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
8CA, A1, AM, B, C1, C, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
9CEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE,
L, T
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
10D1A, A1, AM, B, D1, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
11D1EA, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
12DA, A1, AM, B, D1, D, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
13DEA, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, DE, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
14MAM 
15LL 
16SAM 
17TAM, L, T  


III.
Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016)

FahrerlaubnisklasseWeitere Berechtigungen
B194


B. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (auf der Basis der Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juni 1994)


I.
Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine

Lfd.
Nr.
DDR-Fahr-
erlaubnisklasse
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisklassen
(neu)
Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9)
Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92
1Avor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
2Anach dem 30.11.54
und vor dem 1.1.89
A, A2, A1, AM, L  L 174, 175
3Anach dem 31.12.88 A, A2, A1, AM, L  L 174
4B (beschränkt
auf Kraft-
wagen mit
nicht mehr
als 250 cm³
Hubraum,
Elektrokarren
- auch mit
Anhänger -
sowie
maschinell
angetriebene
Kranken-
fahrstühle)
vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
5B (beschränkt) nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A, A1, AM, B, L  L 174, 175, A1
79.05, A 79.03,
A 79.04
6B (beschränkt) nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
A, A1, AM, B, L  L 174, 175,
A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04
7B (beschränkt) nach dem 31.12.88 A, A1, AM, B, L  L 174, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04
8Bvor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM,
B, BE, C, C1E,
CE, L
T1C1.171, L 174, A1 79.05,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
9Bnach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A, A1, AM, B,
BE, C1, C1E,
CE, L
T1C1.171, L 174, 175,
A1 79.05, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
10Bnach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
A, A1, AM, B,
BE, C1, C1E,
CE, L
T1C1.171, L 174, 175,
A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
11Bnach dem 31.12.88 A, A1, AM, B,
BE, C1, C1E,
CE, L
T1C1.171, L 174, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
12Cvor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM,
B, BE, C1, C1E,
C, CE, L
T1C1.171, L 174, 175,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
13Cnach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A, A1, AM, B,
BE, C1, C1E, C,
CE, L
T1C 172, A1 79.05, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
14Cnach dem 31.3.80 A, A1, AM, B,
BE, C1, C1E, C,
CE, L
T1C 172, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
15D A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, L, T
 L 174, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
16BEvor dem 1.1.89 A, A1, AM, B,
BE, C1, C1E,
CE, L
T1C1.171, L 174, 175,
A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
17BEnach dem 31.12.88 A, A1, AM, B,
BE, C1, C1E,
CE, L
T1C1.171, L 174, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
18CE A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L, T
 C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
19DE A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L, T
 A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
20Mvor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
21Mnach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A1, AM, L  L 174, 175,
A1 79.05
22Mnach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
AM, L  L 174, 175
23Mnach dem 31.12.88 AM, L  L 174
24Tvor dem 1.4.80 AM, L  L 174, 175
25Tnach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
L L 174, 175
26Tnach dem 31.12.88 L L 174


II.
Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine

Lfd.
Nr.
DDR-Fahr-
erlaubnisklasse
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisklassen
(neu)
Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9)
Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92
11vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
21nach dem 30.11.54 A, A2, A1, AM, L  L 174, 175
32vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
42nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A, A1, AM, B, L  L 174, 175, A1
79.05, A 79.03,
A 79.04
52nach dem 31.3.80 A, A1, AM, B, L  L 174, 175, A1
79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04
63vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
73nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A1, AM, L  L 174, 175,
A1 79.05
83nach dem 31.3.80 AM, L  L 174, 175
94vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM,
B, BE, C1, C1E,
CE, L
T1C1.171, L 174, 175,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
104nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A, A1, AM, B,
BE, C1, C1E,
CE, L
T1C1.171, L 174, 175,
A1 79.05, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
114nach dem 31.3.80 A, A1, AM, B,
BE, C1, C1E,
CE, L
T1C1.171, L 174, 175,
A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
125vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE, L, T
 C 172, BE 79.06
135nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L, T
 C 172, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
145nach dem 31.3.80 A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L, T
 C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


III.
Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine

Lfd.
Nr.
DDR-Fahr-
erlaubnisklasse
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisklassen
(neu)
Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9)
Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92
11 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
22 A, A2, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE, L, T
 C 172, BE 79.06
33 A, A2, A1, AM,
B, BE, C1, C1E,
C, CE, L
T1C1.171, L 174, 175,
BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
44 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175


IV.
Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine

Lfd.
Nr.
DDR-Fahr-
erlaubnisklasse
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisklassen
(neu)
Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9)
Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92
1Langsam
fahrende
Fahrzeuge
vor dem 1.4.80 A1, AM, L  L 174, 175,
A1 79.05
2Langsam
fahrende
Fahrzeuge
nach dem 31.3.80 AM, L  L 174, 175
3Kleinkrafträdervor dem 1.4.80 A1, AM, L  L 174, 175,
A1 79.05
4Kleinkrafträdernach dem 31.3.80 AM, L  L 174, 175



---
1 Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.
2 Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.
3 Amtliche Anmerkung: Bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1a wird als Datum der Erteilung der Klasse A das Datum der Erteilung der Klasse 1a eingetragen.
4 Amtliche Anmerkungen: Die Zuteilung der Klasse A erfolgt nur, sofern der Antragsteller zuvor mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) war.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 11. März 2019 BGBl. I S. 218 m.W.v. 19. März 2019

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Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen


Anlage 4 hat 9 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

Vorbemerkung

1.
Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

2.
Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).

3.
Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

  Eignung oder
bedingte Eignung
Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung
 Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF

1.Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6
   

2.hochgradige Schwerhörig-
keit (Hörverlust von 60 %
und mehr), ein- oder beid-
seitig sowie Gehörlosigkeit,
ein- oder beidseitig
ja,
wenn nicht
gleichzeitig
andere schwer-
wiegende Mängel
(z. B. Sehstörun-
gen, Gleichge-
wichtsstörungen)
vorliegen
ja,
wenn nicht
gleichzeitig an-
dere schwerwie-
gende Mängel
(z. B. Sehstörun-
gen, Gleichge-
wichtsstörungen)
vorliegen
-Fachärztliche
Eignungsunter-
suchung.
Regelmäßige
ärztliche
Kontrollen.
Vorherige Bewäh-
rung von drei
Jahren Fahrpraxis
auf Kfz der
Klasse B. Bei
Vorliegen einer
hochgradigen
Hörstörung muss
- soweit möglich -
die Versorgung
und das Tragen
einer adäquaten
Hörhilfe nach dem
aktuellen Stand
der medizinisch-
technisch und
audiologisch-
technischen
Kenntnisse
erfolgen.

3.Bewegungsbehinderungenjajaggf. Beschränkung auf bestimmte
Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf.
mit besonderen technischen Vorrich-
tungen gemäß ärztlichem Gutachten,
evtl. zusätzlich medizinisch-psycho-
logisches Gutachten und/oder Gut-
achten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrollunter-
suchungen; können entfallen, wenn
Behinderung sich stabilisiert hat.

4.Herz- und Gefäßkrank-
heiten
    
4.1.1Herzrhythmusstörungen mit
anfallsweiser Bewusstseins-
trübung oder Bewusstlosig-
keit
neinnein--
4.1.2- nach erfolgreicher Be-
handlung durch Arznei-
mittel oder Herzschritt-
macher
ja,
kardiologische
Untersuchung
ja,
kardiologische
Untersuchung
Kontrollen gemäß
Begutachtungs-
leitlinien
Kontrollen gemäß
Begutachtungs-
leitlinien
4.2Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
    
4.2.1Erhöhter Blutdruck mit
zerebraler Symptomatik
und/oder Sehstörungen
neinnein--
4.2.2Blutdruckwerte
≥ 180 mmHg systolisch
und/oder ≥ 110 mmHg
diastolisch
in der Regel
ja,
fachärztliche
Untersuchung
Einzelfall-
entscheidung,
fachärztliche
Untersuchung
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
4.3Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
    
4.3.1In der Regel kein Krank-
heitswert
jaja--
4.4Akutes Koronarsyndrom
(Herzinfarkt)
    
4.4.1EF > 35% ja,
bei komplikations-
losem Verlauf,
kardiologische
Untersuchung
Fahreignung
kann sechs
Wochen
nach dem Ereig-
nis gegeben sein,
kardiologische
Untersuchung
--
4.4.2EF ≤ 35% oder akute
dekompensierte Herz-
insuffizienz im Rahmen
eines akuten Herzinfarktes
Fahreignung
kann vier Wochen
nach dem Ereig-
nis gegeben sein,
kardiologische
Untersuchung
in der Regel
nein,
kardiologische
Untersuchung
--
4.5Herzleistungsschwäche
durch angeborene oder
erworbene Herzfehler
oder sonstige Ursachen
    
4.5.1NYHA I (Herzerkrankung
ohne körperliche Limitation)
ja,
fachärztliche
Untersuchung
ja,
wenn EF > 35%,
fachärztliche
Untersuchung
-jährlich
kardiologische
Kontroll-
untersuchungen
4.5.2NYHA II (leichte Einschrän-
kung der körperlichen
Leistungsfähigkeit)
ja,
fachärztliche
Untersuchung
ja,
wenn EF > 35%,
fachärztliche
Untersuchung
-jährlich
kardiologische
Kontroll-
untersuchungen
4.5.3NYHA III (Beschwerden
bei geringer körperlicher
Belastung)
ja
(wenn stabil),
fachärztliche
Untersuchung
nein--
4.5.4NYHA IV (Beschwerden
in Ruhe)
neinnein--
4.6Periphere arterielle
Verschlusskrankheit
    
4.6.1- bei Ruheschmerz neinnein--
4.6.2- nach Intervention Fahreignung
nach 24 Stunden
Fahreignung
nach einer Woche,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
--
4.6.3- nach Operation Fahreignung
nach einer Woche
Fahreignung
nach
vier Wochen,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
--
4.6.4Aortenaneurysma
- asymptomatisch
keine
Einschränkung,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
keine
Einschränkung
bei einem
Aortendurch-
messer
bis 5,5 cm.
Keine
Fahreignung
bei einem
Aortendurch-
messer > 5,5 cm,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
und Kontrollen
des Aneurysma-
durchmessers
--
4.6.5Aortenaneurysma
- nach erfolgreicher
Operation/Intervention
Fahreignung
zwei bis vier
Wochen
nach dem Eingriff,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
Fahreignung
drei Monate
nach dem Eingriff,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
-Kontrollen
des Aneurysma-
durchmessers
5.Diabetes mellitus
(Zuckerkrankheit)
    
5.1Neigung zu schweren
Stoffwechselentgleisungen
neinnein--
5.2Bei erstmaliger Stoff-
wechselentgleisung
oder neuer Einstellung
ja,
nach Einstellung
ja,
nach Einstellung
--
5.3Bei ausgeglichener Stoff-
wechsellage unter Therapie
mit oralen Antidiabetika
mit niedrigem Hypoglykämie-
risiko
jaja,
bei guter Stoff-
wechselführung
ohne
Unterzuckerung
über drei Monate
-regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.4Bei medikamentöser
Therapie mit hohem Hypo-
glykämierisiko (z. B. Insulin)
ja,
bei ungestörter
Hypoglykämie-
wahrnehmung
ja,
bei guter Stoff-
wechselführung
ohne schwere
Unterzuckerung
über drei Monate
und ungestörter
Hypoglykämie-
wahrnehmung
-fachärztliche
Begutachtung
alle drei Jahre,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.5Wiederholt auftretende
schwere Hypoglykämien im
Wachzustand
für die Dauer
von drei Monaten
nach dem
letzten Ereignis
nicht geeignet.
Eine stabile Stoff-
wechsellage und
eine ungestörte
Hypoglykämie-
wahrnehmung
sind sicher-
zustellen,
fachärztliche
Begutachtung
Keine wiederholt
schwere Hypo-
glykämie
in den letzten
zwölf Monaten.
Unter besonders
günstigen
Umständen
ggf. auch
kürzere Frist
möglich.
Der Zeitraum
bis zur Wieder-
erlangung
der Fahreignung
beträgt
mindestens
drei Monate,
fachärztliche
Begutachtung
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.6Bei Komplikationen siehe
auch Nummer 1, 4, 6, 10
    

6.Krankheiten des
Nervensystems
    
6.1Erkrankungen und Folgen
von Verletzungen des
Rückenmarks
ja
abhängig von der
Symptomatik
neinbei fort-
schreitendem
Verlauf Nach-
untersuchungen
-
6.2Erkrankungen der neuro-
muskulären Peripherie
ja
abhängig von der
Symptomatik
neinbei fort-
schreitendem
Verlauf Nach-
untersuchungen
-
6.3Parkinsonsche Krankheit ja
bei leichten Fällen
und erfolgreicher
Therapie
neinNachuntersuchungen
in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren
-
6.4Kreislaufabhängige
Störungen der Hirntätigkeit
ja
nach erfolgreicher
Therapie und
Abklingen des
akuten Ereignis-
ses ohne Rück-
fallgefahr
neinNach-
untersuchungen
in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren
-
6.5Zustände nach Hirnver-
letzungen und Hirnopera-
tionen, angeborene und
frühkindliche erworbene
Hirnschäden
    
6.5.1Schädelhirnverletzungen
oder Hirnoperationen ohne
Substanzschäden
ja
in der Regel nach
drei Monaten
ja
in der Regel nach
drei Monaten
bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung
bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung
6.5.2Substanzschäden durch
Verletzungen oder Opera-
tionen
ja
unter
Berücksichtigung
von Störungen der
Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorgani-
scher Wesens-
änderungen
ja
unter
Berücksichtigung
von Störungen der
Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorgani-
scher Wesens-
änderungen
bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung
bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung
6.5.3Angeborene oder
frühkindliche Hirnschäden
siehe Nummer 6.5.2
    
6.6Epilepsieausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches
Risiko von Anfallsrezi-
diven mehr besteht,
z. B. ein Jahr anfallsfrei
ausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches
Risiko von Anfallsrezi-
diven mehr besteht,
z. B. fünf Jahre anfalls-
frei ohne Therapie
Nach-
untersuchungen
Nach-
untersuchungen

7.Psychische
(geistige) Störungen
    
7.1Organische Psychosen     
7.1.1akutneinnein--
7.1.2nach Abklingen ja
abhängig von der
Art und Prognose
des Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung des
Grundleidens
keine Restsymp-
tome und kein 7.2
ja
abhängig von der
Art und Prognose
des Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung des
Grundleidens
keine Restsymp-
tome und kein 7.2
in der Regel
Nach-
untersuchung
in der Regel
Nach-
untersuchung
7.2chronische hirnorganische
Psychosyndrome
    
7.2.1leichtja
abhängig von Art
und Schwere
ausnahmsweise ja Nach-
untersuchung
Nach-
untersuchung
7.2.2schwerneinnein--
7.3schwere Altersdemenz
und schwere Persönlich-
keitsveränderungen durch
pathologische Alterungs-
prozesse
neinnein--
7.4schwere Intelligenz-
störungen/geistige
Behinderung
    
7.4.1leichtja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung
ja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung
--
7.4.2schwerausnahmsweise
ja, wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung
der Persönlich-
keitsstruktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens)
ausnahmsweise
ja, wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung
der Persönlich-
keitsstruktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens)
--
7.5Affektive Psychosen     
7.5.1bei allen Manien und sehr
schweren Depressionen
neinnein--
7.5.2nach Abklingen der
manischen Phase und der
relevanten Symptome einer
sehr schweren Depression
ja
wenn nicht mit
einem Wiederauf-
treten gerechnet
werden muss,
ggf. unter
medikamentöser
Behandlung
ja
bei Symptom-
freiheit
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
7.5.3bei mehreren manischen
oder sehr schweren
depressiven Phasen mit
kurzen Intervallen
neinnein--
7.5.4nach Abklingen der Phasen ja
wenn Krankheits-
aktivität geringer
und mit einer Ver-
laufsform in der
vorangegangenen
Schwere nicht
mehr gerechnet
werden muss
neinregelmäßige
Kontrollen
-
7.6Schizophrene Psychosen     
7.6.1akutneinnein--
7.6.2nach Ablauf ja
wenn keine
Störungen nach-
weisbar sind, die
das Realitätsurteil
erheblich beein-
trächtigen
ausnahmsweise
ja, nur unter
besonders günsti-
gen Umständen
--
7.6.3bei mehreren psychotischen
Episoden
jaausnahmsweise
ja, nur unter
besonders günsti-
gen Umständen
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen

8.Alkohol    
8.1Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen
und ein die Fahrsicherheit
beeinträchtigender Alkohol-
konsum kann nicht hin-
reichend sicher getrennt
werden.)
neinnein--
8.2nach Beendigung des
Missbrauchs
ja
wenn die
Änderung des
Trinkverhaltens
gefestigt ist
ja
wenn die
Änderung des
Trinkverhaltens
gefestigt ist
--
8.3Abhängigkeitneinnein--
8.4nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung)
ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in der
Regel ein Jahr
Abstinenz
nachgewiesen ist
ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in der
Regel ein Jahr
Abstinenz
nachgewiesen ist
--

9.Betäubungsmittel, andere
psychoaktiv wirkende
Stoffe und Arzneimittel
    
9.1Einnahme von Betäubungs-
mitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
neinnein--

9.2Einnahme von Cannabis     
9.2.1Missbrauch
(Das Führen von Fahr-
zeugen und ein die Fahr-
sicherheit beeinträchtigen
der Cannabiskonsum
können nicht hinreichend
sicher getrennt werden.)
neinnein--
9.2.2nach Beendigung des
Missbrauchs
ja
wenn die
Änderung des
Cannabiskon-
sumverhaltens
gefestigt ist
ja
wenn die
Änderung des
Cannabiskon-
sumverhaltens
gefestigt ist
--
9.2.3Abhängigkeitneinnein--
9.2.4nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung)
ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in
der Regel ein
Jahr Abstinenz
nachgewiesen
ist
ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in
der Regel ein
Jahr Abstinenz
nachgewiesen
ist
--

9.3Abhängigkeit von Betäu-
bungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
oder von anderen psycho-
aktiv wirkenden Stoffen
neinnein--
9.4missbräuchliche Einnahme
(regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv
wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen
neinnein--
9.5nach Entgiftung und
Entwöhnung
ja
nach einjähriger
Abstinenz
ja
nach einjähriger
Abstinenz
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
9.6Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln
    
9.6.1Vergiftungneinnein--
9.6.2Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahrzeugen
unter das erforderliche Maß
neinnein--

10.Nierenerkrankungen    
10.1schwere Niereninsuffizienz
mit erheblicher Beein-
trächtigung
neinnein--
10.2Niereninsuffizienz
in Dialysebehandlung
ja
wenn keine
Komplikationen
oder Begleiter-
krankungen
ausnahmsweise ja ständige ärztliche
Betreuung und
Kontrolle,
Nachunter-
suchung
ständige ärztliche
Betreuung und
Kontrolle,
Nachunter-
suchung
10.3erfolgreiche Nierentrans-
plantation mit normaler
Nierenfunktion
jajaärztliche Betreu-
ung und Kontrolle,
jährliche Nach-
untersuchung
ärztliche Betreu-
ung und Kontrolle,
jährliche Nach-
untersuchung
10.4bei Komplikationen oder
Begleiterkrankungen siehe
auch Nummer 1, 4 und 5
   

11.Verschiedenes    
11.1Organtransplantation
Die Beurteilung richtet
sich nach den Beurtei-
lungsgrundsätzen zu den
betroffenen Organen
    
11.2Tagesschläfrigkeit    
11.2.1Messbare auffällige
Tagesschläfrigkeit
neinnein  
11.2.2Nach Behandlung ja
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
11.2.3obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (OSAS)
mittelschwer/schwer
(mittelschwer: Apnoe-
Hypopnoe-Index zwischen
15 und 29 pro Stunde;
schwer: Apnoe-
Hypopnoe-Index von
mind. 30 pro Stunde)
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
drei Jahren
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
einem Jahr
11.3Schwere Lungen- und
Bronchialerkrankungen mit
schweren Rückwirkungen
auf die Herz-Kreislauf-
Dynamik
neinnein  
11.4Störung des Gleich-
gewichtssinnes
in der Regel
nein
in der Regel
nein
im Einzelfall
entsprechend
den Begutach-
tungsleitlinien
zur Kraftfahr-
eignung
im Einzelfall
entsprechend
den Begutach-
tungsleitlinien
zur Kraftfahr-
eignung



Text in der Fassung des Artikels 14 Cannabisgesetz (CanG) G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 109 m.W.v. 1. April 2024

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Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten


Anlage 4a hat 8 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198).

1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:

 
a)
Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.

b)
Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).

c)
Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.

d)
Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.

e)
Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.

f)
In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

g)
In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.

2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen:

 
a)
Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben.

b)
Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.

c)
Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.

3.
Bei Abgabe einer Urinabgabe können als Alternative zur Sichtkontrolle auch dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden.

4.
Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt die zu untersuchende Person.

5.
Wer

a)
mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die

aa)
Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder

bb)
Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder

b)
solche Maßnahmen in eigener Person anbietet,

darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten.

6.
Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller unterzeichnet sein;

b)
soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen erforderlich ist, dürfen hierfür ausschließlich Belege von Stellen anerkannt werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich von

aa)
einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein darf,

bb)
einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,

cc)
einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin",

dd)
einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin",

ee)
einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,

ff)
einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke akkreditierten Labor

durchgeführt wurde.


Text in der Fassung des Artikels 14 Cannabisgesetz (CanG) G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 109 m.W.v. 1. April 2024

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Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung


Anlage 5 hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

1.
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen.

2.
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich:

a)
Belastbarkeit,

b)
Orientierungsleistung,

c)
Konzentrationsleistung,

d)
Aufmerksamkeitsleistung,

e)
Reaktionsfähigkeit

erfüllen.

Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss von einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a bestätigt worden sein; die eingesetzten psychologischen Testverfahren sind im Gutachten zu benennen. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 4a durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen

-
von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,

-
von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres,

-
von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres.

3.
Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

Muster

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 11 Absatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Teil I

(Muster siehe BGBl. I 2010 S. 2031 - 2032) und Änderungen durch Artikel 1 Nr. 10 V. v. 18. März 2022 (BGBl. I S. 498)

Teil II

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (BGBl. 2022 I S. 500)



Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 1. Juni 2022

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Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen


Anlage 6 hat 7 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

1. Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T


1.1
Sehtest (§ 12 Absatz 2)

Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

1.2
Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)

Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

1.2.1
Zentrale Tagessehschärfe

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.

1.2.2
Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld:

Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit:

Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

1.3
Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.

1.4
Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

1.5
Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)


 
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:

2.1
Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.

Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

2.1.1
Zentrale Tagessehschärfe

Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.

Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

2.1.2
Übrige Sehfunktionen

Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).

Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.

Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.

2.2
Augenärztliche Untersuchung

Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.

Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 erfüllt wurden.

Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

2.2.1
Zentrale Tagessehschärfe

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.

Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.

Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.

2.2.2
Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld:

Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit und Stereosehen:

Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.

Farbensehen:

Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.

Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.

2.2.3
Sonderregelung für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis

Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):

Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)

2.2.3.1
Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe

2.2.3.1.1
Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb von 1,0/1,0, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.

2.2.3.1.2
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:

Bei Fahrerlaubnis-
inhabern der
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4,
52)
Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,4/0,20,7/0,22)0,7/0,53)
Bei Einäugigkeit1) 0,60,70,73)
1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren
Auge erforderlich.
3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahr-
erlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.


 
2.2.3.2
Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

2.2.3.2.1

Bei Inhabern der Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeldnormales Gesichtsfeld eines Auges
oder gleichwertiges beidäugiges
Gesichtsfeld
normale Gesichtsfelder beider
Augen1)
BeweglichkeitBei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und
Lähmungsschielen ohne Doppelt-
sehen im zentralen Blickfeld bei
Kopfgeradehaltung zulässig. Bei
Augenzittern darf die Erkennungs-
zeit für die einzelnen Sehzeichen
nicht mehr als eine Sekunde
betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein
Augenzittern.
Normale Beweglichkeit beider
Augen1); zeitweises Schielen
unzulässig
Stereosehenkeine Anforderungen normales Stereosehen2)
Farbensehenkeine Anforderungen Rotblindheit oder Rotschwäche mit
einem Anomalquotienten unter 0,5
- bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe-
förderung: unzulässig
- bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen über
die durch die Störung des Far-
bensehens mögliche Gefährdung
ausreichend
1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.


 
2.2.3.2.2
Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.

2.3
Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

2.4
Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

Muster *)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1398)


Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1403)


Muster Sehtestbescheinigung, Seite 1 (BGBl. 2019 I S. 220)


Muster Sehtestbescheinigung, Seite 2 (BGBl. 2019 I S. 221)






*)
In Anlage 6 Muster „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) werden auf der Vorderseite Teil 1 die Wörter „Anlage 6 Nummer 2.1" durch die Wörter „Anlage 6 Nummer 2.2" ersetzt.

*)
Auf den Vorderseiten werden jeweils in Teil 1 Nummer 2 die Wörter: „Nummer des Personalausweises: ..." gestrichen.

*)
Artikel 1 Nummer 11 V. v. 18. März 2022 (BGBl. I S. 498):

a)
In dem Muster der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung werden in den Überschriften vor Teil I und Teil II jeweils die Wörter „für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen.

b)
In dem Muster des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung werden in der Überschrift vor Teil 1 und Teil 2 jeweils die Wörter „für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 1. Juni 2022

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Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung


Anlage 7 hat 16 frühere Fassungen und wird in 27 Vorschriften zitiert

1. Theoretische Prüfung


 
Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

1.1 Prüfungsstoff


 
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten:

1.
Gefahrenlehre

2.
Verhalten im Straßenverkehr

3.
Vorfahrt, Vorrang

4.
Verkehrszeichen

5.
Umweltschutz

6.
Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge

7.
Technik

8.
Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.

Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1.

1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung


1.2.1
Allgemeines

Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht berücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym.

1.2.2
Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen

Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.

Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:

Ersterwerb

KlasseZahl der Fragen Summe der Punkte Zulässige
Fehlerpunkte
AM, A1, A2, A, B, L, T 30110101
Mofa20697
1 Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.


 
Erweiterung

KlasseZahl der Fragen Summe der Punkte Zulässige
Fehlerpunkte
AM, A1, A2, A, B, L, T 20726
C37128101
C1, CE 30105101
D40138101
D135121101
1 Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.


1.2.3
Bewertung der Prüfung

Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.

Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.

1.3 Durchführung der Prüfung


 
Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.

Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:

a)
Englisch,

b)
Französisch,

c)
Griechisch,

d)
Italienisch,

e)
Polnisch,

f)
Portugiesisch,

g)
Rumänisch,

h)
Russisch,

i)
Kroatisch,

j)
Spanisch,

k)
Türkisch,

l)
Hocharabisch.

2. Praktische Prüfung


 
Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

2.1 Prüfungsstoff


 
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

2.1.1
Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt

2.1.2
Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).

Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).

2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T).

2.1.4
Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.

2.1.5
Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.

2.1.6
Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt

2.2 Prüfungsfahrzeuge


 
Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig.

Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:

2.2.1
Für Klasse A:

Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A

a)
Motorleistung mindestens 50 kW und

b)
Hubraum mindestens 600 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist,

c)
Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,

d)
mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.

2.2.2
Für Klasse A2:

Krafträder ohne Beiwagen

a)
Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,

b)
Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

c)
mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 250 cm³,

d)
mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.

2.2.3
Für Klasse A1:

Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen

a)
Motorleistung bis zu 11 kW,

b)
Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg,

c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h,

d)
mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm³, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm³ zulässig ist,

e)
mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.

2.2.4
Für Klasse B:

Personenkraftwagen

a)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,

b)
mindestens vier Sitzplätze und

c)
mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu schließen sind.

2.2.5
Für Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4.250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind,

a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,

b)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

c)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

d)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und

e)
Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.6
Für Klasse C:

Fahrzeuge der Klasse C

a)
Mindestlänge 8 m,

b)
Mindestbreite 2,4 m,

c)
zulässige Gesamtmasse mindestens 12.000 kg,

d)
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10.000 kg,

e)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

f)
mit Anti-Blockier-System (ABS),

g)
mit Fahrtenschreiber,

h)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und

i)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.7
Für Klasse CE:

a)
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse

aa)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,

bb)
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20.000 kg,

cc)
tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15.000 kg,

dd)
Zweileitungs-Bremsanlage,

ee)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

ff)
Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),

gg)
Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,

hh)
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,

ii)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs, und

jj)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht

oder

b)
Sattelkraftfahrzeuge

aa)
Länge mindestens 14 m,

bb)
Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,

cc)
zulässige Gesamtmasse mindestens 20.000 kg,

dd)
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15.000 kg,

ee)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

ff)
Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),

gg)
mit Fahrtenschreiber,

hh)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und

ii)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.8
Für Klasse C1:

Fahrzeuge der Klasse C1

a)
Länge mindestens 5 m,

b)
zulässige Gesamtmasse mindestens 5.500 kg,

c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

d)
mit Anti-Blockier-System (ABS),

e)
mit Fahrtenschreiber,

f)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und

g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.9
Für Klasse C1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger

a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,

b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

c)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

d)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

e)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,

f)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und

g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.10
Für Klasse D:

Fahrzeuge der Klasse D

a)
Länge mindestens 10 m,

b)
Mindestbreite 2,4 m,

c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

d)
mit Anti-Blockier-System (ABS) und

e)
mit Fahrtenschreiber.

2.2.11
Für Klasse DE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger

a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,

b)
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,

c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

d)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

e)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

f)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,

g)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und

h)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.12
Für Klasse D1:

Fahrzeuge der Klasse D1

a)
Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,

b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

c)
zulässige Gesamtmasse mindestens 4.000 kg,

d)
mit Anti-Blockier-System (ABS) und

e)
mit Fahrtenschreiber.

2.2.13
Für Klasse D1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger

a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,

b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

c)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

d)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

e)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,

f)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und

g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.14
Für Klasse AM:

Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

2.2.15
Für Klasse T:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger

a)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,

b)
Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,

c)
Zweileitungs-Bremsanlage,

d)
Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),

e)
Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und

f)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.

2.2.16
Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:

Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.

Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.

2.2.17
Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme.

2.2.18
Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.

2.2.19
Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung

Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.

2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit


 
Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit1 betragen mindestens

beiPrüfungsdauer insgesamt davon Fahrzeit1
Klasse A 70 Minuten 30 Minuten
 60 Minuten Aufstieg2 30 Minuten
Klasse A2 70 Minuten Direkteinstieg 30 Minuten
 60 Minuten Aufstieg2 30 Minuten
Klasse A1 70 Minuten 30 Minuten
Klasse B 55 Minuten 30 Minuten
Klasse BE 55 Minuten 30 Minuten
Klasse C 85 Minuten 50 Minuten
Klasse CE 85 Minuten 50 Minuten
Klasse C1 85 Minuten 50 Minuten
Klasse C1E 85 Minuten 50 Minuten
Klasse D 85 Minuten 50 Minuten
Klasse DE 80 Minuten 50 Minuten
Klasse D1 85 Minuten 50 Minuten
Klasse D1E 80 Minuten 50 Minuten
Klasse AM 55 Minuten 30 Minuten
Klasse T 70 Minuten 35 Minuten,
1 Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/
Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor-
und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses).
Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.
2 Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die
Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A
(stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz
und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).


 
falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5.

2.4 Prüfungsstrecke


 
Etwa die Hälfte der Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.

2.5 Bewertung der Prüfung


2.5.1
Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind

a)
die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4), die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6),

b)
die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und

c)
das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)

jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.

2.5.2
Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:

a)
Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder

b)
die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.

2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers

 
Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.

2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt

 
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

2.6 Prüfungsergebnis


 
Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 1. Juni 2022

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Anlage 7a (§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung


Anlage 7a hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1.
Allgemeines

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination.

2.
Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen

Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.

3.
Schulungsstoff

Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.

3.1
Theoretischer Schulungsstoff

Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG:

3.1.1
Straßenverkehrsvorschriften,

3.1.2
Fahrzeugführer,

3.1.3
Straße,

3.1.4
Andere Verkehrsteilnehmer,

3.1.5
Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes,

3.1.6 Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs,

3.1.7
Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind,

3.1.8
Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge,

3.1.9
Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs,

3.1.10
Fahrzeugdynamik,

3.1.11
Sicherheitskriterien,

3.1.12
Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus),

3.1.13
richtiges Beladen und

3.1.14
Sicherheitszubehör.

3.2
Praktischer Übungsstoff

Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusammen:

3.2.1
Beschleunigen,

3.2.2 Verzögern,

3.2.3
Wenden,

3.2.4
Bremsen,

3.2.5
Anhalteweg,

3.2.6
Spurwechsel,

3.2.7
Bremsen und Ausweichen,

3.2.8
deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw,

3.2.9
Abkuppeln und Ankuppeln und

3.2.10
Einparken.

3.3
Fahrpraktische Übungen

Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen:

3.3.1 Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit,

3.3.2
Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und

3.3.3 Verhaltensweisen im Verkehr, wie z. B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.

4.
Schulungsfahrzeuge

Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3.500 kg liegt, und mit

 
a)
einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,

b)
einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und

c)
einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel

zu verwenden. Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE" entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen.

5.
Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen

Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.

6.
Abschluss der Schulung

Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

7.
Muster *) einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung

Muster Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde (BGBl. 2011 I S. 21)


---
*)
In Nummer 7 werden in dem Muster nach dem Wort „Fahrerschulung" die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)" durch die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 2 m.W.v. 4. Januar 2018

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Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1


Anlage 7b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Allgemeines

 
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.

2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen

 
Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.

3. Schulungsstoff

 
3.1
Theoretischer Schulungsstoff

Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.

3.2
Praktischer Übungsstoff

Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.

4. Schulungsfahrzeuge

 
Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.

5. Abschluss der Schulung

 
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

6. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung:

Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde (BGBl. 2019 I S. 2939)



Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 23. Dezember 2019 BGBl. I S. 2937, 2020 BGBl. I S. 525 m.W.v. 31. Dezember 2019

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Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung


Anlage 8 hat 5 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

I. Allgemeiner Führerschein


1.
Vorbemerkungen

Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.

2.
Beschreibung des Führerscheins

2.1
Seite 1 (Vorderseite)

Seite 1 enthält:

a)
Die Bezeichnung „FÜHRERSCHEIN" sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein.

b)
Die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.

c)
Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 2006/126/EG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird:

1.
Name, Doktorgrad

2.
Vorname

3.
Geburtsdatum und -ort

4a.
Ausstellungsdatum gemäß § 24a

4b.
Datum des Ablaufs der Gültigkeit

4c.
Name der Ausstellungsbehörde

5.
Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt.

6.
Lichtbild des Inhabers

7.
Unterschrift des Inhabers

9.
Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt.

2.2
Seite 2 (Rückseite)

Seite 2 enthält:

 
a)
folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung:

9.
Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.

10.
Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels „*)" darauf verwiesen.

11.
Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.

12.
Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.

13.
Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat.

14.
Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).

b)
Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 10 bis 12.

3.
Muster des Führerscheins (Muster 1)

Muster des Führerscheins (Muster 1) (BGBl. 2014 I S. 360)


II. Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2)


Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4x 74 mm, Höhe 105 mm; Typdruck

Vorderseite

Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr, Vorderseite (BGBl. 2017 I S. 3236)


Rückseite

Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr, Rückseite (BGBl. 2017 I S. 3237)


III. Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3)


Material: Neobond - 200 g/m²

Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei (BGBl. I 2013 S. 59)


IV. Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4) **)


Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig

Vorbemerkungen

1.
Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden; dann entfällt der Hinweis „*) Nichtzutreffendes streichen".

2.
Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung, Rückseite (BGBl. I 2010 S. 2062)


**)
Anm. d. Red.:

Im Muster nicht konsolidierte Änderungen durch Artikel 4 Nummer 7 G. v. 16. April 2021 (BGBl. I S. 822):

"7. In Anlage 8 Abschnitt IV (Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung [Muster 4]) wird die vordere Außenseite wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „43" werden ein Komma und die Angabe „44" eingefügt.

b)
Nach dem vierten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

„-
einen Personenkraftwagen im gebündelten Bedarfsverkehr (§ 50 des Personenbeförderungsgesetzes) *)"."


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts G. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 822 m.W.v. 2. August 2021

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Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) *)


Anlage 8a hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

Vorbemerkungen

Farbe: rosa

Format: DIN A5

Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck

Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m² ohne optische Aufheller

In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:

1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler",

2.
nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,

3.
chemische Reagenzien.

Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.

Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Muster Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (BGBl. 2015 I S. 1680)



---
*)
Im Mustervordruck nicht eingearbeitete Änderung durch Artikel 1 Nr. 26 V. v. 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083):

In Anlage 8a werden eingangs des Musters des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis die Wörter „Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)" durch die Wörter „Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF)" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 21. Dezember 2016 BGBl. I S. 3083 m.W.v. 28. Dezember 2016

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Anlage 8b (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"


Anlage 8b hat 4 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

Vorbemerkungen

Farbe: rosa

Format: DIN A5

Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck

Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m² ohne optische Aufheller

In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:

1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler",

2.
nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,

3.
chemische Reagenzien.

Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.

Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Muster Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" (BGBl. 2015 I S. 1682)



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 2. Oktober 2015 BGBl. I S. 1674 m.W.v. 21. Oktober 2015

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Anlage 8c (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926


Anlage 8c hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Vorbemerkungen

1.
Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.

2.
Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.

3.
Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.

(Muster siehe BGBl. I 2010 S. 2065 - 2083) *)

---
*)
In Anlage 8b wird die Rückseite des ersten Umschlagblattes wie folgt geändert:
a)
In der Liste der Vertragsstaaten werden die Wörter „Peru," und „Portugal," gestrichen.
b)
In der Fußnote werden die Wörter „vom 2. Februar 2007" durch die Wörter „vom 31.12.2010" ersetzt.
---

4.
Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:

A Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3.500 kg nicht übersteigt,

B Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt,

C Krafträder mit und ohne Beiwagen.

5.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1C, A C ≤ 125 cm³
C ≤ 11 kW
C ≤ 0,1 kW/kg
A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW
A2CC ≤ 35 kW
C ≤ 0,2 kW/kg
AC, A A: nur dreirädrige Kfz
BA 
C1BB ≤ 7.500 kg
CB 
D1BB: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem
Führersitz ≤ 16
DBB: nur Kraftomnibusse


6.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1CC ≤ 125 cm³
C ≤ 11 kW
A beschränkt CC ≤ 35 kW
C ≤ 0,2 kW/kg
AC 
BA 
C1BB ≤ 7.500 kg
CB 
D1BB: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer
dem Führersitz ≤ 16
DBB: nur Kraftomnibusse


 
Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 2. Oktober 2015 BGBl. I S. 1674 m.W.v. 21. Oktober 2015

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Anlage 8d (zu § 25b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968


Anlage 8d hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Vorbemerkungen

1.
Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen Innenseiten.

2.
Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei.

3.
Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen.

4.
Die Fahrzeugklassen bzw. -unterklassen sind wie folgt definiert:

A1 Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder),

A Krafträder,

B Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse 750 kg, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs übersteigt, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Kraftfahrzeug und Anhänger 3.500 kg nicht überschreitet,

C1 Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,

C Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,

D1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,

D Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,

BE Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg und die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg überschreitet, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3.500 kg übersteigt,

C1E Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12.000 kg nicht übersteigt,

CE Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt,

D1E Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung dient und dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12.000 kg nicht übersteigt (s. auch § 25b Absatz 3),

DE Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt.

(siehe BGBl. I 2010 S. 2288ff)

5.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1A1, B A1 ≤ 0,1 kW/kg
B: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW
A2AA ≤ 35 kW
A ≤ 0,2 kW/kg
AA, B B: nur dreirädrige Kfz
BB 
C1C1 
CC 
D1D1D1 ≤ 8 m
DD 
BEBEBE: Anhänger ≤ 3.500 kg
C1EC1E 
CECE 
D1ED1E 
DEDE 


6.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1A1 
A beschränkt AA ≤ 35 kW
A ≤ 0,2 kW/kg
AA 
BB 
C1C1 
CC 
D1D1 
DD 
BEBE 
C1EC1E 
CECE 
D1ED1ED1E: Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung
benutzt werden
DEDE 


 
Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 2. Oktober 2015 BGBl. I S. 1674 m.W.v. 21. Oktober 2015

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Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine


Anlage 8e hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

I.
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Juli 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025


II.
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: *

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033



---
*
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 19. Januar 2022

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Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein


Anlage 9 hat 19 frühere Fassungen und wird in 32 Vorschriften zitiert

A. Vorbemerkungen


Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

B. Liste der Schlüsselzahlen


I.
Schlüsselzahlen der Europäischen Union

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
101Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
201.01Brille
301.02Kontaktlinse(n)
401.03Schutzbrille*
501.05Augenschutz
601.06Brille oder Kontaktlinsen
701.07Spezifische optische Hilfe
802Hörhilfe/Kommunikationshilfe
903Prothese/Orthese der Gliedmaßen
1003.01Prothese/Orthese der Arme
1103.02Prothese/Orthese der Beine
2110Angepasste Schaltung
2210.02Automatische Wahl des Getriebeganges
2310.04Angepasste Schalteinrichtungen
2415Angepasste Kupplung
2515.01Angepasstes Kupplungspedal
2615.02Handkupplung
2715.03Automatische Kupplung
2815.04Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
2920Angepasste Bremsmechanismen
3020.01Angepasstes Bremspedal
3120.03Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
3220.04Bremspedal mit Gleitschiene
3320.05Bremspedal (Kipppedal)
3420.06Mit der Hand betätigte Bremse
3520.07Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: '20.07(300N)')
3620.09Angepasste Feststellbremse
3720.12Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
3820.13Mit dem Knie betätigte Bremse
3920.14Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
4025Angepasste Beschleunigungsmechanismen
4125.01Angepasstes Gaspedal
4225.03Gaspedal (Kipppedal)
4325.04Handgas
4425.05Mit dem Knie betätigter Gashebel
4525.06Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
4625.08Gaspedal links
4725.09Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
4931Anpassungen und Sicherungen der Pedale
5031.01Extrasatz Parallelpedale
5131.02Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
5231.03Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern,
wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
5331.04Bodenerhöhung
5432Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
5532.01Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
5632.02Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
5733Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
5833.01Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte
Vorrichtung
5933.02Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte
Vorrichtung
6035Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akusti-
sches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
6135.02Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
6235.03Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-
zulassen
6335.04Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-
zulassen
6435.05Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und
Bremsvorrichtungen loszulassen
6540Angepasste Lenkung
6640.01Lenkung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: '40.01(140N)')
6740.05Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser
usw.)
6840.06Angepasste Position des Lenkrads
6940.09Fußlenkung
7040.11Assistenzeinrichtung am Lenkrad
7140.14Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
7240.15Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
7342Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
7442.01Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
7542.03Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
7642.05Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
7743Sitzposition des Fahrzeugführers
7843.01Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den
Pedalen
7943.02Der Körperform angepasster Sitz
8043.03Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
8143.04Fahrersitz mit Armlehne
8243.06Angepasster Sicherheitsgurt
8343.07Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
8444Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
8544.01Einzeln gesteuerte Bremsen
8644.02Angepasste Vorderradbremse
8744.03Angepasste Hinterradbremse
8844.04Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
8944.05Angepasste Handschaltung und Handkupplung*
9044.06Angepasster Rückspiegel*
9144.07Angepasste Kontrolleinrichtungen*
9244.08Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das
Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
9344.09Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z. B. '44.09(140N)')
9444.10Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z. B. '44.10(240N)')
9544.11Angepasste Fußraste
9644.12Angepasster Handgriff
9745Kraftrad nur mit Seitenwagen
9846Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
9947Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten
und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
10050Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der
Fahrzeugidentifizierungsnummer)
10151Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*
10261Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor
Sonnenuntergang)
10362Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in .../inner-
halb der Region ...
10463Fahren ohne Beifahrer
10564Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
10665Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen
Klasse sein muss
10766Ohne Anhänger
10867Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
10968Kein Alkohol
11069Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436
11170Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU/UN-Unter-
scheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „70.0123456789.NL")
11271Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle
eines Drittlandes, z. B. „71.987654321.HR")
11473Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
11978Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
12079 (...) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwen-
dung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
12179 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
  Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech-
tigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als
12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien
Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen
Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E
abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
12279 (S1 ≤ 25/7.500 kg)
  Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maxi-
mal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser
Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
12379 (L ≤ 3)
  Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch-
stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
12479.01Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
12579.02Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
12679.03Nur dreirädrige Fahrzeuge
12779.04Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
12879.05Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
12979.06Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers 3.500 kg übersteigt
13080Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das
24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
13181Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben
13395Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die
Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraft-
fahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
13496Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen
Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.
13597Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
* Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.


Ia.
Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union

Lfd.
Nr.
Entfallene Schlüsselzahl Bei Ausstellung
eines neuen Führerscheins
einzutragende Schlüsselzahl
105.01Nur bei Tageslicht 61
205.02In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/
innerhalb der Region ...
62
305.03Ohne Beifahrer/Sozius 63
405.04Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von
nicht mehr als ... km/h
64
505.05Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist 65
605.06Ohne Anhänger 66
705.07Nicht gültig auf Autobahnen 67
805.08Kein Alkohol 68
930Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungs-
mechanismen
32, ggf. in Kombination
mit 20 und/oder 25
1072Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von
höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens
11 kW (A1)
79.05
1174Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)
entfällt
1275Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz (D1)
entfällt
1376Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)
entfällt
1477Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen,
sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung
verwendet wird (D1E)
entfällt
1590Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug
vorgenommene Anpassungen verwendet werden
entfällt


II.
nationale Schlüsselzahlen

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
1104Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

2171*Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

3172*Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste

4174*Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei
Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kom-
binationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h geführt werden

5175*Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr
als 50 cm³
6176Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen
des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraft-
fahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraft-
fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
7177Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum
Führerschein

8178*Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

9179*Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden

10180(weggefallen)

11181Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)

12182**Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbil-
dungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Be-
rufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbil-
dungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbil-
dungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
13183(weggefallen)

14184Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prü-
fungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten
Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen,
einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen
gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur
Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen
ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol
im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blut-
alkoholkonzentration führt, und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ge-
nannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Sub-
stanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen Arzneimittels herrührt.

15185Auflagen zu den Klassen C und CE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staat-
lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
16186Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staat-
lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr voll-
endet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Le-
bensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
17187Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland,
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Be-
rufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich aner-
kannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und
3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 und 44 Personenbe-
förderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet
und die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abge-
schlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet
hat.
18188Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom
Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der
Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni-
schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
19189Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom
Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der
Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni-
schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.

20190Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr-
zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver-
bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen
werden.
21191Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr-
zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver-
bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen
werden.

23193Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linien-
verkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach be-
schleunigter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 BKrFQG.
24194Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der
Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von
dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.
25195Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.
26 ***)196Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis
zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei de-
nen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht über-
steigt.
27197Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe ab-
gelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV).


IIa.
Entfallene nationale Schlüsselzahlen

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
1192Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-
Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse
B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt,
jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit
1. die Fahrzeuge
a) elektrisch betrieben und
b) im Bereich Gütertransport eingesetzt
sind und
2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen
Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.



*
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
**
Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.

***)
Anm. d. Red.: Die offensichtlich fehlerhafte Änderung in Artikel 1 Nummer 8 V. v. 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts G. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 822 m.W.v. 2. August 2021

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Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr


Anlage 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

a)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 erteilt

Lfd.
Nr.
Dienstfahr-
erlaubnisklasse
Berechtigung
auch zum Führen
von Dienst-
fahrzeugen
der Klassen
Zu erteilende
allgemeine Fahr-
erlaubnisklassen
Zuteilung
nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen
gemäß Anlage 9)
Weitere Berechtigungen
oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl
gemäß Anlage 91
1AA2, A1, AM, L A, A2, A1, AM, L   
2A1A2, A1, AM, L A, A2, A1, AM, L   
3A2A1, AM, L A1, AM, L  A1 79.05
4BAM, L A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, L
 A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
5C - 7,5 t C1, L A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, CE, L
T2C1.171, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
6C vor dem
1.10.1995
erteilt
C1, L, T A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE,
L, T
 C 172, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
7C nach dem
30.9.1995
erteilt
C1, L A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE, L
T2C 172, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
8D vor dem
1.10.1988
erteilt
C1, C, L, T A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, L, T
 A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
9D nach dem
30.9.1988
erteilt
C1, C D1, D1E, D, DE   
10D - LKW C1, C1E, C,
CE, L, T
A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE
 C 172, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
11C - 7,5 t E B, BE, C1, C1E,
CE, L
A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, CE, L
T2C1.171, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
12CEB, BE, C1, C1E,
L, T
A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE,
L, T
 C 172, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06


b)
ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt

Lfd.
Nr.
Dienstfahr-
erlaubnisklasse
Berechtigung
auch zum Führen
von Dienst-
fahrzeugen
der Klasse(n)
Zu erteilende
allgemeine Fahr-
erlaubnisklasse(n)
Zuteilung
nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen
gemäß Anlage 9)
Weitere Berechtigungen
oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl
gemäß Anlage 91
1AA2, A1, AM A, A2, A1, AM   
2A1AMA1, AM  A1 79.05
3AYA1, AM, L A1, AM, L   
4BA1, AM, L A, A1, AM, B, L  A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04
5BEA1, AM, L A, A1, AM, B, BE, L  A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
6C1A1, AM, B, L A, A1, AM, B, C1, L  A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04
7C1EA1, AM, B,
BE, L
A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, L
 A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
8CA1, AM, B,
C1, L
A, A1, AM, B, C1,
C, L
 A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04
9CEA1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, L
A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE,
L, T
 A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
10D1KeineA, A1, AM, B, D1, L  A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04
11D1EKeineA, A1, AM, B, BE,
D1, D1E, L
 A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
12DA1, AM, B, C1,
C, D1, L
A, A1, AM, B, D1,
D, L
 A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04
13DEA1, AM, B, BE,
C1, C1E, C,
CE, D1, D1E, L
A, A1, AM, B, BE,
D1, D1E, D, DE, L
 A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
14LLL  
15MAMAM  
16TAM, L AM, T, L   
1 Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.
2 Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.



Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 11. März 2019 BGBl. I S. 218 m.W.v. 19. März 2019

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Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis


Anlage 11 hat 10 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
Albanien 19)A1 20), A2, A, B 21), BE, C1, C1E,
C, CE, D1, D1E, D und DE
neinnein
Albanien 19)AMneinja
Andorraalleneinnein
Bosnien und Herzegowina A1, A, B neinnein
Französisch-Polynesienalleneinnein
Gibraltar 22)alleneinnein
Guernseyalleneinnein
Insel Man alleneinnein
IsraelBneinnein
Japanalleneinnein
Jerseyalleneinnein
Kosovo 23)AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C,
CE, D1, D1E, D und DE 24)
neinnein
MoldauA1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE,
D1, D1E, D und DE
neinja
Republik Nordmazedonien alleneinnein
Monacoalleneinnein
Namibia 16) A1, A, B, BE, C1 17), C1E, C 17), CE neinnein
Neukaledonienalleneinnein
Neuseeland
1, 6 10)neinnein
Republik Korea 1, 2 1) neinnein
San Marino alleneinnein
Schweizalleneinnein
Serbienalle18)neinnein
Singapuralleneinnein
Südafrikaalleneinnein
Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen
Herrschaftsbereich der Behörden in
Taiwan2) erteilt wurden
B/BE1)neinnein
Vereinigtes Königreich 22) alleneinnein
Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien 11):
- Australian Capital Territory C 12), R 12) nein 7) nein
- New South Wales C, R nein 7) nein
- Northern Territory C 12), R 12) nein 7) nein
- Queensland C 13), R 13) nein 7) nein
- South Australia C 13), R 13) neinnein
- Tasmania C 13), R 13) neinnein
- Victoria C 14), CAR, R 14) neinnein
- Western Australia C 12), R nein 7) nein
Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes-
staaten und US-amerikanischen
Außengebiete 1):
  
- Alabama Dneinnein
- Arizona G, D, 2 neinnein
- Arkansas Dneinnein
- Colorado C, R neinnein
- Connecticut D, 1, 2 janein
- Delaware Dneinnein
- District of Columbia Djanein
- Florida Ejanein
- Idaho Dneinnein
- Illinois Dneinnein
- Indiana Operator License,
Chauffeur License 3),
Public Passenger
Chauffeur License 3),
Commercial Driver
License,
Probationary
Operator's License
ja 7) nein
- Iowa C (Noncommercial
Operator's
License) 4),
A (Commercial
Driver's License) 3),
B (Commercial
Driver's License) 3),
C (Commercial
Driver's License) 3),
D (Noncommercial
Chauffeur Driver's
License mit
Endorsement 1, 2
oder 3) 3),
Intermediate Driver's
License
neinnein
- Kansas Cneinnein
- Kentucky Dneinnein
- Louisiana Eneinnein
- Maryland C (Full License und
Provisional License)
neinnein
- Massachusetts Dneinnein
- Michigan Operatorneinnein
- Minnesota Dja 7) nein
- Mississippi operator, R janein
- Missouri Fjanein
- Nebraska Ojanein
- New Mexico Dneinnein
- North Carolina Cjanein
- Ohio Dneinnein
- Oklahoma Dneinnein
- Oregon C 7) janein
- Pennsylvania Cneinnein
- Puerto Rico 3neinnein
- South Carolina Dneinnein
- South Dakota 1 und 2 neinnein
- Tennessee Djanein
- Texas C 15), A 3), B 3) nein 7) nein
- Utah Dneinnein
- VirginiaD, M 5), A 3), B 3), C 3) neinnein
- Washington State Driver License 8)
Intermediate Driver
License 9)
neinnein
- West Virginia Eneinnein
- Wisconsin Dneinnein
- Wyoming Cneinnein
Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen 1):    
- Alberta 5neinnein
- British Columbia 5, 6, 7 (Novice Driver's Licence) 7)10) neinnein
- Manitoba 5 6), 4 Stage F 3), 3 Stage F 3),
2 Stage F 3), 1 Stage F3)
neinnein
- New Brunswick 5, 7 Stufe 2 neinnein
- Newfoundland 5neinnein
- Northwest Territories 5neinnein
- Nova Scotia 5neinnein
- Ontario Gneinnein
- Prince Edward Island 5neinnein
- Québec 5neinnein
- Saskatchewan 1 und 5 neinnein
- Yukon 5neinnein


---
1)
Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte „Klasse(n)" nicht „alle", sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
2)
Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
3)
Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.
4)
Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Beschränkung mit der Schlüsselnummer 2 versehen ist, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).
5)
Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).
6)
Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).
7)
Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
8)
Amtliche Anmerkung: Sofern die „Driver License" keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.
9)
Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit".
10)
Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.
11)
Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.
12)
Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence". Kein Umtausch einer „Learner Licence".
13)
Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence P2". Kein Umtausch einer „Learner Permit" bzw. „Learner Licence".
14)
Amtliche Anmerkung: Auch „Probationary Licence P2". Kein Umtausch einer „Learner Permit".
15)
Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional License". Kein Umtausch einer „Instruction Permit".
16)
Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt.
17)
Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt.
18)
Keine Fahrerlaubnisse auf Probe.
19)
Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 24. Januar 2017 ausgestellt wurden. Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 24. Januar 2017 kein albanischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
20)
Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse A1 aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Komplexen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.
21)
Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse B aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Technologischen Maschinen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.
22)
Amtliche Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen.
23)
Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden. Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
24)
Amtliche Anmerkung: Alle von der Republik Kosovo erteilten Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren, Arbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann nicht jedoch erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 1. Juni 2022

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Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)


Anlage 12 hat 7 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen


1.
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)

Fahrlässige Tötung (§ 222)*)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)

Nötigung (§ 240)

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB)

Trunkenheit im Verkehr (§ 316)

Vollrausch (§ 323a)

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

1.2
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)

2.
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:

2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über

 
das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2)

die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)

den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

das Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2)

das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)

die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse (§ 11 Absatz 2)

die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)

das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes (§ 23 Absatz 1a)

das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)

das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Absatz 1 Satz 2)

2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1)

2.3 Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)

2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 8)

2.5 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre - § 48a Absatz 2)

B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen


1.
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Fahrlässige Tötung (§ 222)*)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)

Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

1.2
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Kennzeichenmissbrauch (§ 22)

2.
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,

soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

---
*)
Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.


Text in der Fassung des Artikels 12 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 12. Juli 2021 BGBl. I S. 3091 m.W.v. 28. Juli 2021

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Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


Anlage 13 hat 6 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:

1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:

laufende
Nummer
StraftatVorschriften
1.1Fahrlässige Tötung § 222 StGB
1.2Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
1.3Nötigung§ 240 StGB
1.3aGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315 StGB
1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
1.5Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
1.6Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3,
Absatz 2, 4 und 5 StGB
1.7Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
1.8Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
1.9Vollrausch§ 323a StGB
1.10Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
1.11Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-
stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
§ 21 StVG
1.12Kennzeichenmissbrauch§ 22 StVG


2. mit zwei Punkten

2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:

laufende
Nummer
StraftatVorschriften
2.1.1Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und
die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder
unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
wurde
§ 222 StGB
2.1.2Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet wor-
den ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr-
zeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen wurde
§ 229 StGB
2.1.3Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-
zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
§ 240 StGB
2.1.3aGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein
Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit
dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen wurde
§ 315 StGB
2.1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
2.1.5Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
2.1.6Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3,
Absatz 2, 4 und 5 StGB
2.1.7Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
2.1.8Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
2.1.9Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-
zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
§ 323a StGB
2.1.10Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist
und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
gen wurde
§ 323c StGB
2.1.11Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-
stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
§ 21 StVG
2.1.12Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist
und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
gen wurde
§ 22 StVG


2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:

laufende
Nummer
Ordnungswidrigkeitlaufende Nummer der Anlage
zur Bußgeldkatalog-Verordnung
(BKat)*
2.2.1Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von
0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration
von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Kör-
per, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration
führt
241, 241.1, 241.2
2.2.2Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a
Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschen-
den Mittels geführt
242, 242.1, 242.2
2.2.3Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3
jeweils in Verbindung mit
11.1.6 bis 11.1.10 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.1.6 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften),
11.2.5 bis 11.2.10 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.2.5 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften)
oder 11.3.6 bis 11.3.10
der Tabelle 1 des Anhangs
(11.3.6 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften)
2.2.4Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
nicht eingehalten
12.6 in Verbindung mit
12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5
der Tabelle 2 des Anhangs
sowie 12.7 in Verbindung mit
12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5
der Tabelle 2 des Anhangs
2.2.5Überholvorschriften nicht eingehalten 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2
2.2.5aBei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße
für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vor-
schriftsmäßige Gasse gebildet
50, 50.1, 50.2, 50.3
2.2.5bUnberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße
eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11
Absatz 2 StVO) benutzt
50a, 50a.1, 50a.2,
50a.3
2.2.6Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraft-
fahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrich-
tung gefahren
83.3
2.2.7Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die War-
tepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
überquert
89b.2, 244
2.2.8Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes
Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbe-
schädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauern-
der Rotphase eines Wechsellichtzeichens
132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1,
132.3.2
2.2.8aEinem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem
Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen
135, 135.1, 135.2
2.2.8bBeim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswid-
rig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung
246.2, 246.3


3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:

3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:

laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften laufende Nummer des BKat*
3.1.1des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes 243


3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:

laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat*
3.2.1die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6
3.2.2die Geschwindigkeit 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung
mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5,
11.1.6 der Tabelle 1 des
Anhangs (11.1.6 nur außer-
halb geschlossener Ort-
schaften), 11.2.2, 11.2.3,
11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1
des Anhangs (11.2.2 nur
innerhalb, 11.2.5 nur außer-
halb geschlossener Ort-
schaften), 11.3.4, 11.3.5,
11.3.6 der Tabelle 1 des
Anhangs (11.3.6 nur außer-
halb geschlossener Ort-
schaften)
3.2.3den Abstand 12.5 in Verbindung mit
12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4
oder 12.5.5 der Tabelle 2 des
Anhangs, 12.6 in Verbindung
mit 12.6.1 oder 12.6.2 der
Tabelle 2 des Anhangs,
12.7 in Verbindung mit
12.7.1 oder 12.7.2 der
Tabelle 2 des Anhangs, 15
3.2.4das Überholen 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21,
22
3.2.5die Vorfahrt 34
3.2.6das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren 39.1, 41, 42.1, 44, 45
3.2.7Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeu-
gen
51b.3, 53.1
3.2.7aUnzulässiges Halten in „zweiter Reihe" 51a.1, 51a.2, 51a.3
3.2.7bUnzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen 52a.1, 52a.2,
52a.2.1, 52a.3, 52a.4
3.2.7cUnzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr 54a.1, 54a.2, 54a.3
3.2.7dUnzulässiges Parken in „zweiter Reihe" 58.1, 58.1.1, 58.1.2,
58.2, 58.2.1
3.2.8das Liegenbleiben von Fahrzeugen 66
3.2.9die Beleuchtung 76
3.2.10die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85,
87a, 88
3.2.11das Verhalten an Bahnübergängen 89, 89a, 89b.1, 136, 245
3.2.12das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
3.2.13die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten 99.1, 99.2
3.2.14die Ladung 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
3.2.15die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers 108, 246.1, 247
3.2.16das Verhalten am Fußgängerüberweg 113
3.2.17die übermäßige Straßenbenutzung 116
3.2.18Verkehrshindernisse123
3.2.19das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei-
beamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und
Grünpfeil
129, 132, 132a, 132a.1,
132a.2, 132a.3, 132a.3.1,
132a.3.2, 133.1, 133.2,
133.3.1, 133.3.2
3.2.20Vorschriftzeichen150, 151.1, 151.2, 152,
152.1
3.2.21Richtzeichen157.3, 159b
3.2.22andere verkehrsrechtliche Anordnungen 164
3.2.23Auflagen166


3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:

laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat*
3.3.1die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 171, 172
3.3.2das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung 251a


3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:

laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat*
3.4.1die Zulassung 175
3.4.2ein Betriebsverbot und Beschränkungen 253


3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat*
3.5.1die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3,
187a
3.5.2die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1,
189.2.2, 189.3.1, 189.3.2,
189a.1, 189a.2
3.5.3die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 192, 193
3.5.4die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen 195, 196
3.5.5die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraft-
fahrzeugen
198 und 199 jeweils in
Verbindung mit 198.1.2
bis 198.1.7, 199.1.2
bis 199.1.6, 198.2.4 oder
199.2.4, 198.2.5 oder
199.2.5, 198.2.6 oder
199.2.6 der Tabelle 3 des
Anhangs
3.5.6die Besetzung von Kraftomnibussen 201, 202
3.5.7Bereifung und Laufflächen 212, 213,
213a
3.5.8die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des
Fahrzeugs
214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
3.5.9die Stützlast 217
3.5.10den Geschwindigkeitsbegrenzer 223, 224
3.5.11Auflagen233


3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):

laufende
Nummer
Beschreibung der Zuwiderhandlung gesetzliche Grundlage
3.6.1Als tatsächlicher Verlader
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver-
packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel
gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder
Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter
in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,
dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1
Nummer 21 Buchstabe a
GGVSEB
3.6.2Als Fahrzeugführer
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver-
packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel
gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder
Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter
in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,
dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1
Nummer 21 Buchstabe a
GGVSEB
3.6.3Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs
entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeug-
führer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der
Ladungssicherung nicht übergeben
Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1
Nummer 6 Buchstabe o
GGVSEB


*
Bußgeldkatalog


Text in der Fassung des Artikels 4 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 20. April 2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047 m.W.v. 28. April 2020

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Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung


Anlage 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,

2.
Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,

3.
Anschriften aller Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,

4.
soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung; Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.

(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn

1.
die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,

2.
die personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern sichergestellt ist,

a)
Anforderungen an den medizinischen Gutachter:

aa)
Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit oder Facharzt (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie),

bb)
zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,

b)
Anforderungen an den psychologischen Gutachter:

aa)
Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie und mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie),

bb)
zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,

cc)
Hospitation an einem vollständigen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70) bei fehlenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Durchführung dieser Kurse,

3.
der Träger für alle Gutachter die Erfüllung der Anforderungen an die jährliche Weiterbildung gemäß der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 nachweist,

4.
ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht,

5.
die sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist,

6.
der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist, und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt,

7.
die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,

8.
der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der Träger bereits vollumfänglich anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus,

9.
die Teilnahme des Trägers an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt sichergestellt wird,

10.
die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und

11.
der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 24. August 2017

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Anlage 14a (zu § 71a Absatz 3) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen


Anlage 14a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Antrag nach § 71a Absatz 3 ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,

2.
Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,

3.
Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.

(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:

1.
Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die Begutachtungen von psychologischen Testverfahren und -geräten in einem Anstellungsverhältnis oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.

2.
Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung der Testverfahren und -geräte betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung von Testverfahren und -geräten im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die

a)
an Entwicklungen und am Vertrieb des zu begutachtenden psychologischen Testverfahrens und Testgerätes beteiligt waren oder sind,

b)
eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hersteller des Testgeräts oder zum Entwickler des Testverfahrens unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder

c)
eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung haben, die die zu begutachtenden psychologische Testverfahren oder Testgeräte einsetzen.

3.
Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in psychologischer Diagnostik verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können

a)
eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer, insbesondere fahreignungsrelevanter Testverfahren, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Referenzen, sowie

b)
Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder Fachbüchern.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 24. August 2017

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Anlage 15 (zu § 70 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung


Anlage 15 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Bezeichnung der juristischen Person,

2.
Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,

3.
Anschriften aller Stellen, in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,

4.
soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung. Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.

(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn

1.
die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,

2.
die personelle und sachlich-räumliche Ausstattung sichergestellt ist,

3.
Kursleiter

a)
den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie,

b)
eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,

c)
Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und

d)
eine Ausbildung als Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

nachweisen,

4.
Kursleiter die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Kursleiterqualifikation gemäß den Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 erfüllen,

5.
der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist,

6.
die wissenschaftliche Grundlage und die Geeignetheit der Kurse von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,

7.
der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der Träger bereits anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus.

(3) Die Wirksamkeit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahren erneut zu evaluieren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 24. August 2017

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Anlage 15a (zu § 71b) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen


Anlage 15a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Antrag nach § 71b ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,

2.
Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,

3.
Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.

(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:

1.
Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die Begutachtungen von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung in einem Anstellungsverhältnis oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.

2.
Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung und die Eignung der Kurse betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung der wissenschaftlichen Grundlage und die Eignung der Kurse im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die

a)
an Entwicklungen oder am Vertrieb der zu begutachtenden Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung beteiligt waren oder sind,

b)
eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Entwickler des Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhalten haben oder

c)
eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten, die die zu begutachtenden wissenschaftlichen Grundlagen und Kurse einsetzen.

3.
Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in klinischer oder pädagogischer Psychologie verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können

a)
eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer Interventionsverfahren zur Behandlung und Beurteilung von substanzbezogenen Problemen oder abweichendem Verhalten bei Erwachsenen, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Referenzen, sowie

b)
Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in Fachzeitschriften oder Fachbüchern.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 24. August 2017

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Anlage 16 (zu § 42 Absatz 2) Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars


Anlage 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Modul 1


1. Baustein „Seminarüberblick";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
1.1... den organisatorischen
Ablauf des Fahreignungs-
seminars beschreiben.
- Anzahl der Teilmaß-
nahmen und Module
- Zeitliche Vorgaben zu
den Teilmaßnahmen,
zu den Modulen und
zur Gesamtmaßnahme
Lehrvortrag Folien-
Präsentation/Film
Merkblatt
„Seminarüberblick"
1.2... die wichtigsten Lehr-
Lerninhalte und Lehr-
Lernmethoden der verkehrs-
pädagogischen Teilmaß-
nahme wiedergeben.
- Bausteinstruktur und
-inhalte
- Lehr-Lernmethoden
1.3... den Inhalt der Vertrau-
lichkeitsversicherung
darlegen.
- Vertraulichkeits-
versicherung
1.4... die Voraussetzungen
der Seminaranerkennung
und die möglichen
Konsequenzen einer Nicht-
erfüllung benennen.
- Anwesenheit
- Aktive Mitarbeit
- Hausaufgaben-
bearbeitung
- Keine offene
Ablehnung
- Konsequenzen der
Nichterfüllung der
Voraussetzungen
1.5... die wesentlichen
Inhalte der verkehrs-
psychologischen Teilmaß-
nahme skizzieren.
- Überblick über die
Inhalte der verkehrs-
psychologischen
Teilmaßnahme


2. Baustein „Individuelle Fahrkarriere und Sicherheitsverantwortung";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
2.1 ... das Gefahrenpotenzial
beschreiben, welches sein
bisheriges Tatverhalten birgt.
- Bedeutsame kritische
Fahrsituationen seit
dem Fahrerlaubnis-
erwerb
Erfahrungsberichte/
Diskussion/
kooperatives Lernen
Arbeitsblatt
„Meine
Fahrkarriere"
- Unfallrisiken und
Verantwortung im
Zusammenhang
mit den berichteten
Fahrsituationen
LehrvortragFolien-
Präsentation/
Film/Fotos/
Zeitungsartikel


3. Baustein „Individuelle Mobilitätsbedeutung";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
3.1... erläutern, warum das
Kraftfahrzeug ein für ihn be-
deutsames Fortbewegungs-
und Transportmittel darstellt.
- Individuell bedeutsame
Nutzungsmöglichkei-
ten des Kraftfahrzeugs
Kooperatives Lernen/
Einzelarbeit/
Diskussion
Arbeitsblatt
„Wann brauche ich
ein Kraftfahrzeug?"
3.2... Folgen eines Mobilitäts-
verlusts benennen.
- Folgen eines
Mobilitätsverlusts


4. Baustein Hausaufgabe „Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
4.1... begründen, inwiefern ein
Mobilitätsverlust zu einer
Abnahme seiner Lebens-
qualität führt.
- Individuelle Bedeu-
tung des Mobilseins
- Individuelle Konse-
quenzen eines Mobi-
litätsverlusts
HausaufgabeArbeitsblatt
„Meine individuelle
Mobilitäts-
bedeutung"


5. Baustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
5.1... die Regelungen des
Fahreignungs-Bewertungs-
systems wiedergeben.
- Punkte und Sank-
tionen bei Regel-
verstößen
- Stufen des Punkt-
systems
- Fristen zur Punkte-
tilgung
LehrvortragFolien-
Präsentation/Film


6. Baustein „Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Regelverstößen";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
6.1... die Auswahl der
tatbezogenen Bausteine
begründen.
- Zuwiderhandlungen
und daraus resultie-
rende Bausteinaus-
wahl
Lehrvortrag-
6.2... die tatbezogenen Ver-
kehrsregeln anwenden und
begründen.
- Tatbezogene Verkehrs-
regeln
Computergestütztes
kooperatives Lernen
Abb. Ablaufplan (BGBl. 2013 I S. 3931)

Aufgaben
„Verkehrsregeln"
Filme/
Simulationen/
animierte Grafiken/
Fotos/Grafiken
6.3... die resultierenden
Rechtsfolgen tatbezogener
Regelverstöße benennen.
- Rechtsfolgen tatbezo-
gener Regelverstöße


7. Baustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
7.1... bestimmte tatbezogene
Regelverstöße den entspre-
chenden Punktekategorien
zuordnen und für jeden
Verstoß ableiten, ob dieser
zum Entzug der Fahrerlaub-
nis führen würde.
- Tatbezogene
Regelverstöße
- Punktekategorien des
Fahreignungs-
Bewertungssystems
- Fahrerlaubnisentzug
als Folge tatbezogener
Regelverstöße
Kooperatives
Lernen/Diskussion
-


8. Baustein Hausaufgabe „Übung zur Selbstbeobachtung";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
8.1... auslösende und aufrecht-
erhaltende Bedingungen
seines Tatverhaltens schil-
dern.
- Individuelle Gelegen-
heitsstrukturen, die
das Begehen von
Regelverstößen
fördern
HausaufgabeArbeitsblatt
„Selbst-
beobachtung"


Modul 2


9. Baustein „Auswertung der Hausaufgaben";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
9.1... begründen, inwiefern ein
Mobilitätsverlust zu einer
Abnahme seiner Lebens-
qualität führt.
- Individuelle Bedeu-
tung des Mobilseins
- Individuelle
Konsequenzen eines
Mobilitätsverlusts
Diskussion/
Erfahrungsberichte/
Lernstandkontrolle
Arbeitsblatt
„Meine individuelle
Mobilitäts-
bedeutung"
9.2... auslösende und auf-
rechterhaltende Bedingun-
gen seines Tatverhaltens
schildern.
- Individuelle Gelegen-
heitsstrukturen, die
das Begehen von
Regelverstößen
fördern
Arbeitsblatt
„Selbst-
beobachtung"


10. Baustein „Risikoverhalten und Unfallfolgen";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
10.1... darüber berichten, dass
bestimmte (Gefahren-)
Situationen verzerrt wahr-
genommen und falsch
beurteilt werden.
- Wahrnehmungs- und
Beurteilungsfehler
Computergestütztes
kooperatives Lernen
Abb. Ablaufplan (BGBl. 2013 I S. 3932)

Aufgaben
„Fehlein-
schätzungen"
Filme/
animierte Grafiken/
Fotos/Grafiken
10.2... Konsequenzen des
aus Fehleinschätzungen
resultierenden Fahr-
verhaltens benennen.
- Konsequenzen des
aus Fehleinschätzun-
gen resultierenden
Fahrverhaltens
10.3... risikominimierende
Fahrverhaltensweisen
darstellen.
- Risikominimierende
Fahrverhaltens-
strategien
10.4... die Sinnhaftigkeit von
Verkehrsregeln begründen.
- Sinnhaftigkeit von
Verkehrsregeln
10.5... tatbezogene Auslöser
nennen, die einen Unfall
verursachen können.
- Tatbezogene Auslöser
von Unfällen
Diskussion/
Lehrvortrag
Folien-Präsen-
tation/Filme
10.6... das tatbezogene Unfall-
risiko einschätzen.
- Tatbezogenes Unfall-
risiko
10.7... mögliche Unfallfolgen für
Unfallbeteiligte und deren
Angehörige benennen.
- Mögliche Unfallfolgen
für Unfallbeteiligte und
deren Angehörige


11. Baustein „Individuelle Sicherheitsverantwortung";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
11.1... anhand realer Unfälle
über mögliche Unfallfolgen
seines Tatverhaltens
berichten.
- Mögliche Unfallfolgen
für Unfallbeteiligte und
deren Angehörige
(Einzelschicksale)
Diskussion/
Lehrvortrag
Folien-Präsen-
tation/Film
11.2... die in der verkehrspäda-
gogischen Teilmaßnahme
vermittelten Kenntnisse
wiedergeben.
- Zusammenfassung
der in der verkehrs-
pädagogischen Maß-
nahme vermittelten
Kenntnisse
Diskussion/
Lernstandkontrolle
-
11.3... seine Einstellungen zum
eigenen Fahrverhalten und
zur persönlichen Sicher-
heitsverantwortung be-
schreiben.
- Meinungen und Posi-
tionen der Teilnehmer
zur Gefährlichkeit
ihres bisherigen Fahr-
verhaltens und zu ihrer
individuellen Sicher-
heitsverantwortung



Text in der Fassung des Artikels 2 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. November 2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348 m.W.v. 1. Mai 2014

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Anlage 17 (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a) Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge


Anlage 17 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Abschnitt A Fahreignungsseminare

1.
Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis

1.1 Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder

1.2 Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen

2.
Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung

2.1 Verkehrspädagogik nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder

2.2 Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes

3.
Räumliche und sachliche Ausstattung

4.
Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung

5.
Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst

5.1
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme

5.1.1
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,

5.1.2
die Anzahl der Teilnehmer,

5.1.3
die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,

5.1.4
die eingesetzten Bausteine und Medien,

5.1.5
die Hausaufgaben und

5.1.6
die Seminarverträge

5.2
für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme

5.2.1
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,

5.2.2
die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,

5.2.3
die Funktionalität des Problemverhaltens,

5.2.4
die erarbeiteten Lösungsstrategien,

5.2.5
die persönlichen Stärken des Teilnehmers,

5.2.6
die Zielvereinbarungen und

5.2.7
den Seminarvertrag

6.
Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teilnehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstimmung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren

7.
Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten

8.
Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems

Abschnitt B Einweisungslehrgänge

1.
Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen

2.
Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes

3.
Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst

3.1
die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,

3.2
die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,

3.3
die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,

3.4
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und

3.5
Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen

4.
Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung

5.
Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 2 m.W.v. 4. Januar 2018

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Anlage 18 (zu § 44 Absatz 1) Teilnahmebescheinigung gemäß § 44 FeV *)


Anlage 18 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Teilnahmebescheinigung (BGBl. 2014 I S. 373)



---
*)
Anm. d. Red.: Im Muster nicht konsolidierte Änderungen

In Anlage 18 werden in der Bezeichnung der Anlage die Angabe „Format: DIN A5" durch die Angabe „Format DIN A5 oder in Fällen des 1-seitigen Ausdrucks DIN A4", die Angabe „-Rückseite-" durch die Angabe „-Rückseite oder 2. Teil Vorderseite-" sowie in der so geänderten Rückseite jeweils das Wort „Bausteine" durch das Wort „Lösungsstrategien" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 16. Dezember 2014 BGBl. I S. 2213 m.W.v. 1. Januar 2015



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