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Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der Patentanwaltsordnung und Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Erster Teil Die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7 der Patentanwaltsordnung)
Erster Abschnitt Zulassung zur Ausbildung
§ 1 Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung
§ 2 Zulassungsgesuch
§ 3 Entscheidung über die Zulassung
§ 4 Widerruf der Zulassung zur Ausbildung
§ 5 Ausscheiden aus der Ausbildung
Zweiter Abschnitt Die Ausbildung
1. Allgemeines
§ 6 Ziel der Ausbildung
§ 7 Ausbildungsgang
§ 8 Beurteilungen
§ 9 Anrechnung von Urlaub und Krankheit
2. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor
§ 10 Persönliche Voraussetzungen der Ausbildungsbefugnis, Aufsicht über ausbildende Patentassessoren
§ 11 Entziehung der Ausbildungsbefugnis
§ 12 Pflichten des Ausbilders
§ 13 Folgen des Verlustes der Ausbildungsbefugnis
§ 14 Beginn und Ende der Ausbildung
§ 15 Wechsel des Ausbilders
§ 16 Inhalt der Ausbildung
§ 17 (weggefallen)
§ 18 Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung
§ 19 Arbeitsgemeinschaften
§ 19a Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen
2a. Die Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität
§ 19b Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität
3. Die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht
§ 20 Antrag auf Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht
§ 20a Bearbeitung von Vorgängen
§ 21 Verschwiegenheitspflicht
§ 21a Fernbleiben von der Ausbildung
§ 21b Urlaub
§ 21c Nebentätigkeit
§ 22 Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt
§ 23 Ausbildung beim Patentgericht
§ 24 Arbeitsgemeinschaften

Erster Teil Die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7 der Patentanwaltsordnung)

Erster Abschnitt Zulassung zur Ausbildung

§ 1 Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht G. v. 14. August 2009 BGBl. I S. 2827 m.W.v. 1. September 2009

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§ 2 Zulassungsgesuch


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Gesuch um Zulassung zur Ausbildung ist an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu richten.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:

1.
eine Geburtsurkunde,

2.
ein Lebenslauf,

3.
Bescheinigungen der wissenschaftlichen Hochschulen über die Vorlesungen, die der Bewerber belegt hat, und über die Übungen, an denen er teilgenommen hat,

4.
Zeugnisse über die staatliche oder akademische Abschlußprüfung eines naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule und über eine etwaige Promotion,

5.
eine Bescheinigung über eine mindestens einjährige praktische technische Tätigkeit,

6.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,

7.
die Erklärung eines Patentanwalts darüber, daß er bereit sei, die Ausbildung des Bewerbers zu übernehmen.

(3) Bewerber, die ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung abgeleistet oder dort eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung abgelegt haben, müssen außerdem nachweisen, daß dieses Studium oder diese Abschlußprüfung im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung anerkannt ist. Für Studien und Abschlußprüfungen, die vor dem 8. Mai 1945 an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule abgelegt worden sind, bedarf es des Nachweises nicht. Falls der Nachweis nicht geführt werden kann, ist dem Gesuch ein an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts gerichteter Antrag, über die Gleichwertigkeit des Studiums oder der Abschlußprüfung zu entscheiden, beizufügen.

(4) An Stelle der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 7 kann der Bewerber dem Gesuch um Zulassung zur Ausbildung die Erklärung eines Unternehmens beifügen, daß er in der Patentabteilung dieses Unternehmens unter Leitung eines Patentassessors ausgebildet wird. Aus der Erklärung muß sich ergeben, daß der Bewerber während der Zeit der Ausbildung in der Patentabteilung des Unternehmens nicht zu Tätigkeiten herangezogen wird, die außerhalb dieser Ausbildung liegen.

(5) Bewerber, die ihre Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung (§ 7 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung) beginnen wollen, haben an Stelle der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 7 eine entsprechende Erklärung des Ausbilders vorzulegen.

(6) Falls eine der nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden kann, so ist der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise zu erbringen.

(7) Einem Antrag auf Befreiung von dem Erfordernis des praktischen technischen Jahres nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung sind Nachweise dafür beizufügen, auf welche andere Weise der Bewerber die praktische technische Erfahrung erworben hat; einer Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 bedarf es in diesem Fall nicht.

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§ 3 Entscheidung über die Zulassung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Über die Zulassung zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes entscheidet der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts durch schriftlichen Bescheid.

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§ 4 Widerruf der Zulassung zur Ausbildung


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann die Zulassung zur Ausbildung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
sich nachträglich herausstellt, daß der Bewerber nicht hätte zur Ausbildung zugelassen werden dürfen,

2.
nachträglich ein Umstand eintritt, der geeignet gewesen wäre, die Zulassung des Bewerbers zur Ausbildung abzulehnen,

3.
der Bewerber das Ziel eines Ausbildungsabschnitts trotz Verlängerung (§ 7 Abs. 3) nicht erreicht oder

4.
der Bewerber schuldhaft die ihm während seiner Ausbildung obliegenden Pflichten verletzt oder seine Ausbildung bewußt verzögert.

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§ 5 Ausscheiden aus der Ausbildung



Wird ein Bewerber, der auf eigenen Wunsch aus der Ausbildung ausgeschieden ist, zu einem späteren Zeitpunkt erneut zur Ausbildung zugelassen, so können die vor dem Ausscheiden abgeleisteten Ausbildungszeiten angerechnet werden, wenn der Bewerber nicht ausgeschieden ist, um einem Widerruf nach § 4 zu entgehen. Die Anrechnung erfolgt nur, soweit das Ausbildungsziel gleichwohl erreicht werden kann. Über die Anrechnung entscheidet der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts.

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Zweiter Abschnitt Die Ausbildung

1. Allgemeines

§ 6 Ziel der Ausbildung



(1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Bewerber auf der Grundlage seiner technischen Befähigung umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und die erforderlichen allgemeinen Rechtskenntnisse zu vermitteln und ihn mit der praktischen Arbeit vertraut zu machen, die einem Patentanwalt oder Patentassessor obliegt.

(2) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung seiner Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der dem Bewerber zu übertragenden Arbeiten.

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§ 7 Ausbildungsgang


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausbildung ist in folgender Reihenfolge durchzuführen:

1.
wenigstens zwei Jahre und zwei Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens,

2.
zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt und

3.
sechs Monate beim Patentgericht.

(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge des Ausbildungsgangs genehmigen. Das ergänzende Studium im allgemeinen Recht (§ 7 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) soll vor Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Absatz 1 Nr. 2 abgeschlossen sein.

(3) Erreicht ein Bewerber das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht, so kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts den Ausbildungsabschnitt einmal bis zur Dauer von sechs Monaten verlängern.

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§ 8 Beurteilungen


§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Jeder Ausbilder hat sich in einer eingehenden Beurteilung über den Bewerber zu äußern. Ein Ausbilder, bei dem ein Bewerber länger als ein Jahr tätig ist, hat nach Ablauf eines Jahres eine vorläufige Beurteilung zu erteilen.

(2) In der Beurteilung ist anzugeben, zu welchen Tätigkeiten der Bewerber während der Ausbildung herangezogen worden ist. In der Beurteilung hat sich der Ausbilder eingehend über die Eignung, die Fähigkeiten, die Kenntnisse, die praktischen Leistungen, den Stand der Ausbildung und die Führung des Bewerbers zu äußern. Jede Beurteilung am Schluß eines Ausbildungsabschnitts oder -teilabschnitts muß erkennen lassen, ob der Bewerber das Ziel dieses Abschnitts oder Teilabschnitts erreicht hat. Die Gesamtleistung des Bewerbers ist mit einer der in § 33 festgesetzten Noten zu bewerten. Ein Ausbilder, bei dem der Bewerber nicht länger als zwei Monate tätig gewesen ist, sowie der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft können sich in ihrer Beurteilung auf die Angabe der in Satz 1 genannten Tätigkeiten sowie auf eine Äußerung zur Führung des Bewerbers und zu seinen besonderen Leistungen beschränken.

(3) Die Beurteilungen sind dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zuzuleiten. Der Ausbilder hat dem Bewerber die Beurteilung zu eröffnen.

(4) Soweit die Ausbildung bei einem Patentanwalt erfolgt, ist die Patentanwaltskammer berechtigt, von dem Patentanwalt Berichte über den Stand der Ausbildung des Bewerbers und Abschriften der Beurteilungen zu verlangen.

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§ 9 Anrechnung von Urlaub und Krankheit


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ein dem Bewerber gewährter Erholungsurlaub wird bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb des Ausbildungsjahres auf die in den Zeitraum dieses Jahres fallenden Ausbildungsabschnitte angerechnet.

(2) Krankheitszeiten werden nur auf das einzelne Ausbildungsjahr und nur insoweit angerechnet, als sie zusammen mit dem Erholungsurlaub während dieses Jahres einen Zeitraum von zwei Monaten nicht überschreiten.

(3) Dem Bewerber kann auf Antrag während eines Ausbildungsjahres Sonderurlaub bis zu einem Monat ohne Anrechnung auf die Ausbildungszeit gewährt werden.

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2. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor

§ 10 Persönliche Voraussetzungen der Ausbildungsbefugnis, Aufsicht über ausbildende Patentassessoren


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Patentanwälte und Patentassessoren dürfen eine Ausbildung erst dann übernehmen, wenn sie fünf Jahre lang als Patentanwalt oder als Patentassessor auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses (§ 155 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung) tätig gewesen sind. Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet ist.

(2) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Ausübung der Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts. Sie haben dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts alle zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und auf Verlangen die über die Ausbildung geführten Unterlagen vorzulegen.

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§ 11 Entziehung der Ausbildungsbefugnis



(1) Einem Patentassessor ist die Ausbildungsbefugnis zu entziehen, wenn

1.
Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Patentanwaltsordnung die Rücknahme einer Zulassung zur Patentanwaltschaft gerechtfertigt hätten;

2.
der Patentassessor eine Tätigkeit ausübt, die mit den Rechten und Pflichten eines ordentlichen Ausbilders unvereinbar ist;

3.
der Patentassessor seiner Verpflichtung aus § 10 Abs. 2 Satz 2 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist;

4.
der Patentassessor seine Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung grob vernachlässigt und eine zweimalige Ermahnung durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts erfolglos geblieben ist.

(2) Vor der Entscheidung ist der Patentassessor zu hören. Die Entscheidung über die Entziehung der Ausbildungsbefugnis ist zu begründen und dem Patentassessor zuzustellen.

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§ 12 Pflichten des Ausbilders



(1) Patentanwälte und Patentassessoren haben die Ausbildungstätigkeit gewissenhaft auszuüben. Dem Bewerber ist ausreichend Zeit zum Selbststudium einzuräumen. Führt der Bewerber das Studium im allgemeinen Recht an einer Universität (§ 19b) neben der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch, ist ihm auch hierfür ausreichend Zeit zu geben.

(2) Mehr als zwei Bewerber soll ein Ausbilder nicht gleichzeitig ausbilden.

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§ 13 Folgen des Verlustes der Ausbildungsbefugnis



Die Ausbildung bei einem Patentanwalt, die ein Bewerber bis zur Rechtskraft der Zurücknahme der Zulassung des Patentanwalts nach den §§ 21, 22 der Patentanwaltsordnung oder bis zur Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft geleistet hat, bleibt im Rahmen der Gesamtausbildung auch dann wirksam, wenn der Verlust der Zulassung auf Umständen beruht, die den Patentanwalt als ungeeignet für die Ausübung der Ausbildungsbefugnis erscheinen lassen. Das gleiche gilt im Falle der Entziehung der Ausbildungsbefugnis eines Patentassessors.

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§ 14 Beginn und Ende der Ausbildung


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Ausbilder hat den Beginn der Ausbildung dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen. Geht die Anzeige vor der Zulassung zur Ausbildung (§ 3) ein, so bestimmt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts im Zulassungsbescheid den Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung; jedoch darf der Zeitpunkt frühestens auf den Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige festgelegt werden.

(2) Der Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung ist für die Berechnung der in § 7 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung vorgeschriebenen Ausbildungszeit maßgebend.

(3) Der Ausbilder hat das Ende der Ausbildung dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen.

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§ 15 Wechsel des Ausbilders


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bewerber darf seinen Ausbilder während des Ausbildungsabschnitts beim Patentanwalt oder Patentassessor wechseln.

(2) Die Ausbildung soll jedoch bei jedem Ausbilder nicht weniger als sechs Monate betragen.

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§ 16 Inhalt der Ausbildung


§ 16 hat 1 frühere Fassung

(1) Die Ausbildung des Bewerbers bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor ist auf den Erwerb von Rechtskenntnissen und von praktischen Erfahrungen bei Anwendung der Rechtskenntnisse zu richten.

(2) Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, folgende Kenntnisse zu erwerben:

1.
Umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Design- und Markenrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen,

2.
Kenntnisse des europäischen Gemeinschaftsrechts und des Inhalts zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes,

3.
Kenntnisse der Grundzüge des ausländischen Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts,

4.
Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte und

5.
ergänzend zu dem Universitätsstudium im allgemeinen Recht (§ 19b) Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Rechts der Arbeitsverhältnisse, des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbsrechts einschließlich des Kartellrechts, des gerichtlichen Verfahrensrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verfassungsrechts sowie des europäischen Gemeinschaftsrechts, soweit diese für die Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.

Das Schwergewicht ist auf den Erwerb von Rechtskenntnissen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Nummern 1 und 2) zu legen.

(3) Während der Ausbildung soll der Bewerber zur selbständigen Erledigung der im Büro des Patentanwalts oder Patentassessors auszuführenden Arbeiten sowie beim Verkehr mit den Auftraggebern herangezogen werden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3799 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 17 (weggefallen)




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§ 18 Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung



(1) Der Bewerber hat den Beginn und das Ende einer Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausland (§ 7 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung) dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 15 gelten entsprechend.

(2) Nach Beendigung der Ausbildung hat der Bewerber dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts eine Beurteilung des ausländischen Ausbilders vorzulegen, aus der sich ergibt, ob er mit Erfolg ausgebildet worden ist. Die Beurteilung soll den Erfordernissen des § 8 entsprechen.

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§ 19 Arbeitsgemeinschaften



(1) Die Patentanwaltskammer hat in Bezirken, in denen ständig eine ausreichende Zahl von Bewerbern bei einem Patentanwalt oder Patentassessor ausgebildet wird, Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines Ausbilders.

(2) Die Bewerber sind verpflichtet, während der Zeit der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor an der für den Bezirk ihres Ausbildungsortes von der Patentanwaltskammer gebildeten Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Bewerber, die bei einem Gericht für Patentstreitsachen ausgebildet werden, haben an der Arbeitsgemeinschaft, die im Bezirk des Gerichts von der Patentanwaltskammer gebildet worden ist, teilzunehmen.

(3) Die Patentanwaltskammer teilt den Bezirk, für den eine Arbeitsgemeinschaft gebildet worden ist, und die Anschrift des Leiters der Arbeitsgemeinschaft dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts mit. Dieser beruft die Bewerber zur Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft ein. Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann einen Bewerber von der Teilnahme befreien, wenn diesem das Erscheinen am Ort der Arbeitsgemeinschaft aus persönlichen Gründen oder wegen zu großer Entfernung vom Ort seiner Ausbildung nicht zugemutet werden kann.

(4) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, die Kenntnisse der Bewerber in Rechtsfragen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durch Vorträge und praktische Übungen zu erweitern. Dabei sollen auch Fragen behandelt werden, die bei der Berufsausübung eines Patentanwalts oder Patentassessors nicht regelmäßig wiederkehren.

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§ 19a Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen



Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts gestattet dem Bewerber die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen, wenn dieser nachweist, daß die nach Landesrecht zuständige Behörde die Übernahme der Ausbildung genehmigt hat. Die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen soll frühestens nach einem Jahr der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor beginnen.

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2a. Die Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität

§ 19b Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität


§ 19b wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Studium im allgemeinen Recht (§ 7 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) erfolgt durch die Teilnahme an einem besonderen Studiengang, der für die Ausbildung von Bewerbern für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors an einer Universität eingerichtet ist. Es wird durch ein rechtswissenschaftliches Studium mit dem Abschluß des ersten juristischen Staatsexamens ersetzt.

(2) Der besondere Studiengang (Absatz 1 Satz 1) umfaßt mindestens folgende Rechtsgebiete:

Grundlagen des bürgerlichen Rechts,

Recht der Arbeitsverhältnisse,

Handelsrecht,

Gesellschaftsrecht,

Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht,

gerichtliches Verfahrensrecht,

allgemeines Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht,

europäischen Gemeinschaftsrecht.

Die Studieninhalte haben sich an den Anforderungen der Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors auszurichten.

(3) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeiten und einer mündlichen Prüfung. Die Aufsichtsarbeiten sollen Fragen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten zum Gegenstand haben; die Bearbeitungsdauer muß jeweils mindestens zwei Stunden betragen.

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3. Die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht

§ 20 Antrag auf Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bewerber bedarf für die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht einer besonderen Zulassung.

(2) Der Antrag auf Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht ist spätestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor beim Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung des Ausbilders darüber, ob der Bewerber das Ziel der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor voraussichtlich erreichen wird;

2.
eine Erklärung des Bewerbers, auf welche Patentklassen sich seine bisherige Tätigkeit erstreckt hat.

(4) Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Bewerber die Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor voraussichtlich mit Erfolg ableisten wird.

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§ 20a Bearbeitung von Vorgängen



Dem Bewerber können dienstliche Vorgänge insoweit zugänglich gemacht werden, als es im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausbildung erforderlich ist. Verschlußsachen dürfen dem Bewerber nur zur Kenntnis gebracht werden, soweit er nach der Verschlußsachenanweisung für die Bundesbehörden zum Zugang zu Verschlußsachen ermächtigt ist.

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§ 21 Verschwiegenheitspflicht



Die Bewerber haben über die ihnen bei ihrer Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind vor Beginn ihrer Ausbildung zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten.

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§ 21a Fernbleiben von der Ausbildung



(1) Der Bewerber darf dem Ausbildungsdienst nicht ohne Genehmigung seines Ausbilders fernbleiben. Eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit hat er auf Verlangen des Ausbilders nachzuweisen.

(2) Jedes nicht genehmigte Fernbleiben vom Ausbildungsdienst und jedes entschuldigte Fernbleiben, das länger als drei Tage dauert, teilt der Ausbilder unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts mit.

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§ 21b Urlaub



(1) Der Bewerber hat während der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht Anspruch auf 16 Arbeitstage Erholungsurlaub. Bei einer Verlängerung der Ausbildung oder bei einer weiteren Ausbildung nach § 39 Abs. 2 und 4 Satz 5 hat der Bewerber Anspruch auf zwei Arbeitstage Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der weiteren Ausbildung. In den Zeitraum der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt sollen nicht mehr als fünf Arbeitstage des Erholungsurlaubs gelegt werden.

(2) Die §§ 9 und 10 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(3) § 9 bleibt unberührt.

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§ 21c Nebentätigkeit


§ 21c hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Während der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht darf der Bewerber eine Nebentätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nur mit vorheriger Genehmigung des Präsidenten des Patentamts ausüben. Nebentätigkeiten außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes hat der Bewerber dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 99 Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Nebentätigkeiten. Eine solche Nebentätigkeit hat der Bewerber jedoch dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen, wenn sie auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.

(3) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine Nebentätigkeit zu untersagen, wenn zu befürchten ist, daß durch diese Tätigkeit

1.
die Ausbildung des Bewerbers beeinträchtigt wird;

2.
der Bewerber in einen Pflichtenwiderstreit gerät;

3.
das Ansehen der ausbildenden Behörde oder des ausbildenden Gerichts oder das Vertrauen der Allgemeinheit in deren Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinträchtigt wird.


Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009

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§ 22 Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts stellt einen Plan für die Ausbildung beim Patentamt auf.

(2) Bei der Zuweisung zu einzelnen Ausbildungsstellen soll auf die naturwissenschaftliche oder technische Vorbildung des Bewerbers Rücksicht genommen werden.

(3) Der Leiter jeder Ausbildungsstelle erteilt dem Bewerber eine Beurteilung nach § 8. Aus diesen Beurteilungen bildet der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts eine zusammenfassende Beurteilung.

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§ 23 Ausbildung beim Patentgericht



(1) Nach Abschluß der Ausbildung beim Patentamt überweist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts den Bewerber, sofern er das Ziel der Ausbildung beim Patentamt erreicht hat, zur Fortsetzung der Ausbildung an den Präsidenten des Patentgerichts. Dieser weist den Bewerber den Ausbildungsstellen beim Patentgericht zu.

(2) Der Präsident des Patentgerichts stellt einen Plan für die Ausbildung beim Patentgericht auf.

(3) Für die Beurteilung des Bewerbers gilt § 22 Abs. 3 entsprechend.

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§ 24 Arbeitsgemeinschaften



(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht werden Arbeitsgemeinschaften gebildet, an denen der Bewerber teilzunehmen hat. Die Arbeitsgemeinschaften werden als Lehrgänge durchgeführt, deren Gestaltung der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts und der Präsident des Patentgerichts für die in ihrem Geschäftsbereich gebildeten Arbeitsgemeinschaften nach dem allgemeinen Ausbildungsstand der Bewerber bestimmen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht werden von rechtskundigen Mitgliedern des Patentamts oder des Patentgerichts geleitet.

(3) Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften geben über die ihnen zugewiesenen Bewerber eine Beurteilung nach § 8 ab.



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