Artikel 5 Folgeänderungen
Artikel 5 wird in
20 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014
GVG § 74c,
§ 95,
RPflG § 23,
BGH/BPatGERVV Anlage,
StPO § 374,
§ 395,
GKG § 1,
§ 51,
KostO RVG Anlage 1,
OlympSchG § 8,
DPMAV § 1,
§ 6,
§ 22,
§ 24,
§ 25,
§ 28,
§ 31,
ERVDPMAV PatKostG § 3,
§ 5,
§ 7,
§ 14,
§ 15,
Anlage,
DPMAVwKostV § 1,
§ 11,
§ 12,
Anlage,
PAO § 3,
§ 4,
§ 43,
§ 155,
PatAnwAPO § 16,
§ 36,
PatAnwPKHG § 1,
VertrGebErstG § 1,
§ 3b,
PAZEignPrG § 5,
StGB § 261,
FIDEVerzV § 1- 1.
- In § 74c Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmustergesetz" durch das Wort „Designgesetz" ersetzt.
- 2.
- In § 95 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.
- 1.
- In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In den Nummern 5, 7, 9, 10, 11 und 12 werden jeweils die Wörter „§ 23 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 13 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 wird das Wort „Geschmacksmustergesetz" durch das Wort „Designgesetz" ersetzt.
- 2.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmustergesetz" durch das Wort „Designgesetz" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.
-
- „5.
- nach dem Designgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
- a)
- durch den die Anmeldung eines Designs zurückgewiesen worden ist,
- b)
- durch den über den Löschungsantrag gemäß § 36 DesignG entschieden worden ist,
- c)
- durch den über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG entschieden worden ist,".
- 1.
- Die Angabe zu § 6 der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Designstellen und Designabteilungen".
- 2.
- In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Designstellen und Designabteilungen
(1) Der Präsident bestimmt den Geschäftskreis der Designstellen und der Designabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Designabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldung.
(2) Der Vorsitzende der jeweiligen Designabteilung leitet die Geschäfte in den Verfahren vor seiner Designabteilung. Er bestimmt die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.
(3) In Verfahren vor den Designabteilungen bedarf es der Beratung und Abstimmung der jeweiligen Mitglieder in einer Sitzung für
- 1.
- Beschlüsse, durch die über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit entschieden wird,
- 2.
- Beschlüsse, in denen dem Vorsitzenden oder einem Angehörigen der Designabteilung Angelegenheiten der Designabteilung zur alleinigen Entscheidung übertragen werden.
Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit kann nicht übertragen werden.
(4) Die Designabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihres jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag."
- 4.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „§ 22 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmusterregisters" durch das Wort „Designregisters" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 24 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.
- 6.
- In § 25 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch das Wort „Designs" ersetzt.
- 7.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Geschmacksmusterverordnung" durch das Wort „Designverordnung" ersetzt.
- 8.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.
- b)
- In Nummer 5 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch das Wort „Design" ersetzt
- 1.
- In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" ersetzt.
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" und das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 14 Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" ersetzt.
- 5.
- § 15 wird aufgehoben.
- 6.
- Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 der Vorbemerkungen zu Teil A wird die Angabe „333.300 und 362.100" durch die Angabe „333.300, 346.100 und 362.100" ersetzt.
- b)
- Teil A Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„IV. Designsachen |
1. Anmeldeverfahren |
(1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 DesignG zusätzlich zu den Gebühren erhoben. (2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design. |
| Anmeldeverfahren | |
| - für ein Design (§ 11 DesignG) | |
341.000 | - bei elektronischer Anmeldung | 60 |
341.100 | - bei Anmeldung in Papierform | 70 |
| - für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG) | |
341.200 | - bei elektronischer Anmeldung | |
für 2 bis 10 Designs | 60 |
für jedes weitere Design | 6 |
341.300 | - bei Anmeldung in Papierform | |
für 2 bis 10 Designs | 70 |
für jedes weitere Design | 7 |
341.400 | - für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) | 30 |
341.500 | - für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntma- chung (§§ 12, 21 DesignG) | |
- für 2 bis 10 Designs | 30 |
- für jedes weitere Design | 3 |
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbe- kanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG |
| Erstreckungsgebühr | |
341.600 | - für ein Design | 40 |
341.700 | - für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung | |
- für 2 bis 10 Designs | 40 |
- für jedes weitere Design | 4 |
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer |
| Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG | |
| für das 6. bis 10. Schutzjahr | |
342.100 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung | 90 |
342.101 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
| für das 11. bis 15. Schutzjahr | |
342.200 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung | 120 |
342.201 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
| für das 16. bis 20. Schutzjahr | |
342.300 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung | 150 |
342.301 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
| für das 21. bis 25. Schutzjahr | |
342.400 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung | 180 |
342.401 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind |
343.100 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr | 330 |
343.101 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
343.200 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr | 360 |
343.201 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
343.300 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr | 390 |
343.301 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
343.400 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr | 420 |
343.401 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster |
| Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG) | |
344.100 | für jede Anmeldung | 25 |
| Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. | |
5. Gewerbliche Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen |
| Weiterleitung eines gewerblichen Musters oder Modells nach dem Haager Abkom- men (§ 68 DesignG) | |
345.100 | für jede Anmeldung | 25 |
| Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. | |
6. Sonstige Anträge |
346.000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) | 100 |
346.100 | Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design | 300 |
V. Topografieschutzsachen |
1. Anmeldeverfahren |
| Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG) | |
361.000 | - bei elektronischer Anmeldung | 290 |
361.100 | - bei Anmeldung in Papierform | 300 |
2. Sonstige Anträge |
362.000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Absatz 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) | 100 |
362.100 | Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) | 300". |
-
- c)
- In Teil B Abschnitt I Nummer 401.100 wird Nummer 5 durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„ | 5. gemäß § 34 Absatz 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsaus- schusses in den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 SortSchG 6. gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabtei- lung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit | 500". |
- 1.
- In § 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-" durch das Wort „Design-" ersetzt.
- 2.
- In § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Geschmacksmustersachen" durch das Wort „Designsachen" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 1 erster Spiegelstrich der Anmerkung zu Nummer 301.320 der Anlage (Kostenverzeichnis) wird das Wort „Geschmacksmusterurkunden" durch das Wort „Designurkunden" ersetzt.
- 1.
- In § 3 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmustergesetz" durch das Wort „Designgesetz" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenes Design" ersetzt.
- 3.
- In § 43 Absatz 1 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 155 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-" durch das Wort „Design-" ersetzt.
- 2.
- In § 36 Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Geschmacksmusterrecht" durch das Wort „Designrecht" ersetzt.
- 1.
- In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmustergesetz" durch das Wort „Designgesetz" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenes Design" ersetzt.
- 1.
- In der Überschrift wird das Wort „Geschmacksmuster-" durch das Wort „Design-" ersetzt.
- 2.
- In § 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-" durch das Wort „Design-" ersetzt.
- 3.
- § 3b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmustersachen" durch das Wort „Designsachen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „Löschungsverfahren" durch das Wort „Nichtigkeitsverfahren" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird das Wort „Löschungsantrag" durch die Wörter „Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit" ersetzt.
Zitat in folgenden NormenPatentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Eingangsformel 4. MarkenVÄndV ... worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 410
Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB ... Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), 49. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799). (gesamter Text und ...
Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022 ... vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533), 43. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799 ), 44. den teils am 16. Juli 2014, teils am 10. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel ...
eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen ... Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2a) In den Verfahren nach ...
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12 - (zu § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung)
B. v. 13.02.2014 BGBl. I S. 111
Entscheidung BVerfGE20140114 ... (PAO) vom 7. September 1966 (Bundesgesetzblatt I Seite 557), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 13 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 36 BRAORefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... bei Prozeßkostenhilfe vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557, 585), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799 ) geändert worden ist, 2. das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der im ... Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799 ) geändert worden ist. (3) Artikel 32 tritt mit Wirkung vom 28. März 2020 in ...
Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10
Artikel 2 49. StrÄndG Folgeänderungen ... d der FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 19 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, werden die ...
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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