Die folgenden §§ 33 bis 37 werden angefügt:
„§ 33 Austausch von Informationen über die Nichtentrichtung der Maut
Die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind befugt, sich zur Identifizierung des Fahrzeugs und des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs, bei dem der Verdacht besteht, dass die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet wurde, Fahrzeug- und Halterdaten gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 gegenseitig zu übermitteln. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch sind
- 1.
- das Kraftfahrt-Bundesamt für Abrufe von Fahrzeug- und Halterdaten der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes und
- 2.
- das Bundesamt für Güterverkehr für Abrufe von Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
§ 34 Abrufe aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen müssen die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten. Die Protokolldaten nach Satz 1 dürfen nur für den Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat bei Abrufen von Fahrzeug- und Halterdaten zusätzlich Aufzeichnungen über den Anlass des Abrufs zu fertigen. Die Aufzeichnungen müssen auch die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.
(4) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt werden.
(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt teilt einem betroffenen Halter auf seine Anfrage unverzüglich die Daten nach Anhang I der
Richtlinie (EU) 2019/520 mit, die nach
§ 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gespeichert sind und dem Mitgliedstaat oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt wurden, in dem der Verdacht der Nichtentrichtung der Maut bestand. Der betroffene Halter muss bei seiner Anfrage den Zeitraum benennen, für den die Anfrage erfolgt. Die Mitteilung umfasst das Datum der Anfrage und die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaates.
§ 35 Abrufe aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, die für einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlichen, in Anhang I der
Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Fahrzeug- und Halterdaten an eine nationale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. Die Übermittlung nach Satz 1 darf erfolgen, soweit dies zur Erfüllung des in
§ 33 Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Das Bundesamt für Güterverkehr darf die durch einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten nach Satz 1 von der in Satz 1 genannten nationalen Kontaktstelle im automatisierten Verfahren übermittelten Fahrzeug- und Halterdaten erheben, speichern und verwenden, soweit dies für die Erfüllung des in
§ 33 Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist.
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr darf die Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3 an die zuständige Behörde des Bundes oder Landes übermitteln, sofern es nicht selbst die zuständige Behörde ist. Die Übermittlung nach Satz 1 darf erfolgen, soweit diese Übermittlung für die Erfüllung des in
§ 33 Satz 1 genannten Zwecks für die Übermittlungsempfänger jeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Daten sind vom Bundesamt für Güterverkehr unverzüglich nach deren Weiterübermittlung an die zuständige Behörde des Bundes oder Landes zu löschen.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen müssen die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten. Die protokollierten Daten dürfen nur für den Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen.
(4) Das Bundesamt für Güterverkehr hat bei Abrufen zusätzlich Aufzeichnungen über den Anlass des Abrufs zu fertigen. Die Aufzeichnungen müssen die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.
(5) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt werden.
(6) Die zuständige Behörde des Bundes oder Landes ist befugt, die für eine Abfrage von Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten, die in Anhang I der
Richtlinie (EU) 2019/520 genannt sind, an eine nationale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln, soweit dies für den in
§ 33 Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist. Die zuständige Behörde des Bundes oder Landes darf die durch einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3 übermittelten, in Anhang I der
Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Daten zu dem in
§ 33 Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. Die Daten nach Satz 2 sind von der zuständigen Behörde des Bundes oder Landes unverzüglich zu löschen,
- 1.
- sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist und ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist oder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist, oder
- 2.
- sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren abgeschlossen ist.
Wird festgestellt, dass die Maut nicht entrichtet worden ist, hat die zuständige Behörde des Bundes oder Landes die Daten nach Satz 2 jeweils unverzüglich nach der Entrichtung der Maut zu löschen. Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach der erstmaligen Speicherung der Daten nach Satz 2 durch die zuständige Behörde des Bundes oder Landes zu löschen.
§ 36 Informationsschreiben über die Nichtentrichtung der Maut
(1) Hat die zuständige Behörde des Bundes oder Landes den Verdacht, dass die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet wurde, und hat sie den Halter oder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Informationsaustauschs nach
§ 35 ermittelt, übersendet sie der ermittelten Person ein Informationsschreiben nach Anhang II der
Richtlinie (EU) 2019/520. In dem Informationsschreiben werden angegeben:
- 1.
- die Art, der Ort und die Zeit der Nichtentrichtung,
- 2.
- die anwendbaren Rechtsvorschriften sowie
- 3.
- die vorgesehenen Rechtsfolgen der Nichtentrichtung.
(2) Das Informationsschreiben ist zu übermitteln
- 1.
- in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs oder
- 2.
- in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
§ 37 Zentrale Anlaufstelle
(1) Wenn mindestens zwei elektronische Mautsysteme in Deutschland betrieben werden, benennt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine zentrale Anlaufstelle für Anbieter.
(2) Die zentrale Anlaufstelle hat die Aufgabe, auf Antrag eines Anbieters in nicht personenbezogener Form Kontakte zwischen dem Anbieter und der für die Erhebung einer Maut zuständigen Behörde des Bundes oder Landes zu erleichtern und zu koordinieren.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Benennung der zentralen Anlaufstelle und ihre Kontaktdaten unverzüglich nach der Benennung im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt interessierten Anbietern auf Anfrage die Kontaktdaten der zentralen Anlaufstelle zur Verfügung."