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Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)


I. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 1 Grundregeln



(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge



(1) 1Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. 2Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) 1Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. 2Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,

2.
einspurige Kraftfahrzeuge,

3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und

6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.

3Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder

1.
der permanent angetriebenen Achsen und

2.
der vorderen Lenkachsen

mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. 4Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus

1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,

2.
während der Fahrt

a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,

b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

5Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) 1Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. 2Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. 3Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. 4Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei" angezeigt ist. 5Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. 6Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) 1Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. 2Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. 3Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. 4Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. 5Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. 6Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. 7Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.




§ 3 Geschwindigkeit



(1) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. 2Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. 3Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. 4Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. 5Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,

2.
außerhalb geschlossener Ortschaften

a)
für

aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,

bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,

cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie

dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,

80 km/h,

b)
für

aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,

bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie

cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,

60 km/h,

c)
1für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t

100 km/h.

2Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. 3Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.


§ 4 Abstand



(1) 1Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. 2Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) 1Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. 2Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,

2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder

3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.


§ 5 Überholen



(1) Es ist links zu überholen.

(2) 1Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. 2Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder

2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) 1Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. 2Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. 3Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. 4An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. 5Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. 6Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) 1Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. 2Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) 1Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. 2Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. 3Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) 1Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. 2Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. 3Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. 4Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.




§ 6 Vorbeifahren



1Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. 3Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen.


§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge



(1) 1Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. 2Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) 1Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. 2Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) 1Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. 2Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. 3Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) 1Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. 2Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) 1Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. 2Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. 3Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) 1In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 2Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.


§ 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen



(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.

(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.

(3) 1Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. 2Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden.


§ 8 Vorfahrt



(1) 1An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. 2Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder

2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) 1Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. 2Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) 1Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. 2Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. 3Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. 4Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.


§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren



(1) 1Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 2Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. 3Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. 4Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) 1Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. 2Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. 3Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) 1Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. 2Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. 3Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) 1Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. 2Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.




§ 10 Einfahren und Anfahren



1Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. 2Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 3Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.


§ 11 Besondere Verkehrslagen



(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.

(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.




§ 12 Halten und Parken



(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2.
im Bereich von scharfen Kurven,

3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,

4.
auf Bahnübergängen,

5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) 1Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

3.
in Kurgebieten und

4.
in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. 2Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) 1Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. 2Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) 1Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. 2Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. 3Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. 4Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. 5Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) 1An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.




§ 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit



(1) 1An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. 2Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. 3In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). 4Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.

(2) 1Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt

1.
für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und,

2.
soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

2Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. 3Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.

(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. 2Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.

(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden

1.
beim Ein- oder Aussteigen sowie

2.
zum Be- oder Entladen.

(5) 1Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder ein Carsharingfahrzeug im Sinne des Carsharinggesetzes und der entsprechenden Länderregelungen führt, muss Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht betätigen, soweit dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist. 2Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. 3Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.




§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen



(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) 1Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. 2Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.


§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen



1Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. 2Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. 3Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.


§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen



(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden.

(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.


§ 16 Warnzeichen



(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

1.
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder

2.
wer sich oder Andere gefährdet sieht.

(2) 1Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. 2Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.




§ 17 Beleuchtung



(1) 1Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. 2Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) 1Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. 2Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. 3Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. 4Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) 1Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. 2Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

(3) 1Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. 2Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. 3Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. 4An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. 5Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) 1Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. 2Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. 3Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. 4Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) 1Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. 2Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.


§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen



(1) 1Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. 2Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. 3Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) 1Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. 2Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für

a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,

b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie

c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger

80 km/h,

2.
für

a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,

b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie

c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,

60 km/h,

3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die

a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind,

b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,

c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,

d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,

e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und

f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder

g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,

100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder

2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) 1Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. 2Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) 1Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. 2Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.


§ 19 Bahnübergänge



(1) 1Schienenfahrzeuge haben Vorrang

1.
auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),

2.
auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und

3.
in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht.

2Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. 3Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.

(2) 1Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn

1.
sich ein Schienenfahrzeug nähert,

2.
rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,

3.
die Schranken sich senken oder geschlossen sind,

4.
ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder

5.
ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt.

2Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeils fahren will. 3Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.

(3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.

(4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muss sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.

(5) 1Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. 2Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.

(6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemanden blenden.


§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse



(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) 1Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. 2Sie dürfen auch nicht behindert werden. 3Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

(4) 1An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. 2Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. 3Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. 4Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(5) 1Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. 2Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.


§ 21 Personenbeförderung



(1) 1In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. 2Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. 4Es ist verboten, Personen mitzunehmen

1.
auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,

2.
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder

3.
in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) 1Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. 2Abweichend von Satz 1

1.
ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,

2.
dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,

3.
ist

a)
beim Verkehr mit Taxen und

b)
bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,

auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

(1b) 1In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. 2Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

(2) 1Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. 2Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. 3Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. 4Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. 5Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. 6Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

(3) 1Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. 2Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. 3Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. 4Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.




§ 21a Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme



(1) 1Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. 2Das gilt nicht für

1.
(aufgehoben)

2.
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,

3.
Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,

4.
Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,

5.
das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,

6.
Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(2) 1Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. 2Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.




§ 22 Ladung



(1) 1Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. 2Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) 1Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. 2Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. 3Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. 4Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(3) 1Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. 2Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) 1Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. 2Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. 3Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1.
eine hellrote, nicht unter 30x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

2.
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

3.
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

4Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. 5Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) 1Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. 2Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.


§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden



(1) 1Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. 2Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. 3Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. 4Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein. *)

(1a) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2.
entweder

a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

2Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. 3Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. 4Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. 5Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) 1Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,

2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,

3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

2Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. 3Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder

2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). 3Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) 1Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. 2Es darf nicht freihändig gefahren werden. 3Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) 1Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. 2Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 2 zweite Alternative V. v. 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel



(1) 1Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. 2Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.


§ 25 Fußgänger



(1) 1Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. 2Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. 3Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. 4Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) 1Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. 2Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) 1Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. 2Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. 3Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) 1Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. 2Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.




§ 26 Fußgängerüberwege



(1) 1An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. 2Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.

(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.

(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.

(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.


§ 27 Verbände



(1) 1Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. 2Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. 3Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. 4Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.

(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.

(3) 1Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. 2Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.

(4) 1Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. 2Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. 3Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.

(5) Wer einen Verband führt, hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.

(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.


§ 28 Tiere



(1) 1Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. 2Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. 3Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. 4Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

(2) 1Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. 2Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:

1.
beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,

2.
beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.


§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung



(1) (aufgehoben)

(2) 1Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. 2Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. 3Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) 1Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. 2Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.




§ 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot



(1) 1Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. 2Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. 3Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) 1An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. 2Das Verbot gilt nicht für

1.
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

1a.
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2.
die Beförderung von

a)
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

b)
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

c)
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

d)
leicht verderblichem Obst und Gemüse,

3.
die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),

4.
den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,

5.
den Transport von lebenden Bienen,

6.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,

7.
1Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. 2Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

Neujahr;

Karfreitag;

Ostermontag;

Tag der Arbeit (1. Mai);

Christi Himmelfahrt;

Pfingstmontag;

Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);

Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;

Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

1.
und 2. Weihnachtstag.




§ 31 Sport und Spiel



(1) 1Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. 2Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

(2) 1Durch das Zusatzzeichen

Zusatzzeichen Inline-Skaten und Rollschuhfahren (BGBl. I 2013 S. 378)


wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. 2Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. 3Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.


§ 32 Verkehrshindernisse



(1) 1Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. 2Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. 3Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.


§ 33 Verkehrsbeeinträchtigungen



(1) 1Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,

2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,

3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,

wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. 2Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) 1Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. 2Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.


§ 34 Unfall



(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,

1.
unverzüglich zu halten,

2.
den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,

3.
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,

4.
Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),

5.
anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten

a)
anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und

b)
auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,

6.
a)
so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder

b)
eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,

7.
1unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. 2Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.


§ 35 Sonderrechte



(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,

2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) 1Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. 2Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. 3Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. 4Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) 1Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. 2Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. 4§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.




II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen

§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten



(1) 1Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. 2Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(2) An Kreuzungen ordnet an:

1.
1Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreuzung".

2Der Querverkehr ist freigegeben.

3Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. 4Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

2.
Hochheben eines Arms:

„Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten",

für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen".

(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.

(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.

(5) 1Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. 2Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. 3Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. 4Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.


§ 36a Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis



1Die Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung, die dieser in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 1 bis 4 gibt, sind zu befolgen. 2Zeichen und Weisungen der Polizei gehen den Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters vor.




§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil



(1) 1Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. 2Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

(2) 1Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün - Gelb - Rot - Rot und Gelb (gleichzeitig) - Grün. 2Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

1.
1An Kreuzungen bedeuten:

Grün: „Der Verkehr ist freigegeben".

2Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

3Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben".

4Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.

5Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten".

6Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

7Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung".

8Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. 9Durch das Zeichen

Piktogramm Grünpfeil für den Radverkehr (BGBl. 2020 I S. 815)


wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt. 10Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. 11Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. 12Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.

13Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.

14Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.

2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.

3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.

4.
1Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. 2Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind.

5.
1Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger" oder „Radverkehr" angezeigt. 2Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. 3Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.

6.
1Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. 2Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. 3An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

(3) 1Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

2Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:

„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden".

3Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:

„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".

4Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:

„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.




§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht



(1) 1Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

2Es ordnet an:

 
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) 1Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. 2Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. 3Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.


§ 39 Verkehrszeichen



(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) 1Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. 2Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. 3Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. 4Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) 1Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. 2Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) 1Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. 2Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) 1Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. 2Sie sind grundsätzlich weiß. 3Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. 4Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. 5Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. 6Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. 7In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. 8Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) 1Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. 2Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. 3Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (BGBl. I 2013 S. 381)


Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (BGBl. I 2013 S. 381)


Radverkehr (BGBl. I 2013 S. 381)


Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen - Lastenfahrrad (BGBl. 2020 I S. 815)


Fußgänger (BGBl. I 2013 S. 381)


Reiter (BGBl. I 2013 S. 381)


Viehtrieb (BGBl. I 2013 S. 381)


Straßenbahn (BGBl. I 2013 S. 381)


Kraftomnibus (BGBl. I 2013 S. 381)


Personenkraftwagen (BGBl. I 2013 S. 381)


Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind - mehrfachbesetzte Personenkraftwagen (BGBl. 2020 I S. 816)


Personenkraftwagen mit Anhänger (BGBl. I 2013 S. 382)


Lastkraftwagen mit Anhänger (BGBl. I 2013 S. 382)


Wohnmobil (BGBl. 2020 I S. 816)


Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (BGBl. I 2013 S. 382)


Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas (BGBl. I 2013 S. 382)


Mofas (BGBl. I 2013 S. 382)


Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt - E-Bikes - (BGBl. 2016 I S. 2848)


[Anm. zu "E-Bikes": Die Wörter „bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet" durch die Wörter „auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt" ersetzt.]

Elektrokleinstfahrzeug (BGBl. 2020 I S. 816)


Gespannfuhrwerke (BGBl. I 2013 S. 382)


(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb" und „Reiter" und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder Eisglätte (BGBl. I 2013 S. 382)


Steinschlag (BGBl. I 2013 S. 382)


Splitt, Schotter (BGBl. I 2013 S. 382)


Bewegliche Brücke (BGBl. I 2013 S. 382)


Ufer (BGBl. I 2013 S. 382)


Fußgängerüberweg (BGBl. I 2013 S. 382)


Amphibienwanderung (BGBl. I 2013 S. 382)


Unzureichendes Lichtraumprofil (BGBl. I 2013 S. 382)


Flugbetrieb (BGBl. I 2013 S. 382)


(9) 1Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. 2Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) 1Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

Abb. Piktogramm Elektrofahrzeug (BGBl. 2015 I S. 1575)


als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. 2Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. 3Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) 1Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Piktogramm Carsharing(BGBl. 2020 I S. 816)


als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. 2Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette

Piktogramm Plakette Carsharing (BGBl. 2020 I S. 816)


deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.




§ 40 Gefahrzeichen



(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).

(2) 1Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. 2Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie

Zusatzzeichen Entfernung (BGBl. I 2013 S. 382)


(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

(4) Ein Zusatzzeichen wie

Zusatzzeichen Länge der Gefahrstrecke (BGBl. I 2013 S. 382)


kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 1.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2.


§ 41 Vorschriftzeichen



(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) 1Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. 2Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. 3Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. 4Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.


§ 42 Richtzeichen



(1) 1Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. 2Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) 1Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. 2Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.


§ 43 Verkehrseinrichtungen



(1) 1Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. 2Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. 3Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. 4§ 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) 1Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. 2Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.


III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 44 Sachliche Zuständigkeit



(1) 1Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. 2Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) 1Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. 2Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) 1Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. 2Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. 3Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) 1Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. 2Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.




§ 44a Besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes



(1) 1Zuständig für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach dieser Verordnung für die mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes ist das Fernstraßen-Bundesamt. 2Die Zuständigkeit der Polizei bleibt unberührt. 3Abweichend von § 44 Absatz 3 erteilt das Fernstraßen-Bundesamt die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2, wenn die Veranstaltung ausschließlich auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes stattfindet. 4§ 46 Absatz 2a bleibt unberührt. 5Das Fernstraßen-Bundesamt ist Straßenverkehrsbehörde ausschließlich im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung.

(2) Soweit mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes betroffen sind, werden abweichend von § 44 Absatz 4 die dort genannten Vereinbarungen mit dem Fernstraßen-Bundesamt abgeschlossen.

(3) 1Das Fernstraßen-Bundesamt kann nach § 4 Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes seine Aufgaben der aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts ganz oder teilweise übertragen. 2Soweit das Fernstraßen-Bundesamt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, gelten die Regelungen dieser Verordnung in Bezug auf das Fernstraßen-Bundesamt für die aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts in dem Umfang der erfolgten Aufgabenübertragung. 3Die Aufgabenübertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.




§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen



(1) 1Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. 2Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,

2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,

3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,

4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,

5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie

6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,

2.
in Luftkurorten,

3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,

4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,

4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,

4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,

5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie

6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,

wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) 1Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,

2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,

2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,

3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,

4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie

5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

2Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) 1Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. 2Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. 3Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. 4An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links") gelten. 5Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) 1Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. 2Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) 1Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. 2Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) 1Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. 2Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. 3Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. 4An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links") gelten. 5Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. 6Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) 1Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. 2Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. 3Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. 4Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) 1Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. 2Die Straßenbaubehörden legen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. 3Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) 1Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. 2Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) 1Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. 2Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) 1Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) 1Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. 2Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) 1Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. 2Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. 3Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. 4Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),

2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),

3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),

4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,

5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,

6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,

7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,

8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.

5Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. 6Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) 1Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. 2Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.




§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis



(1) 1Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);

2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);

3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);

4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);

4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);

4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);

4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);

5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);

5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);

5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);

6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);

7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);

8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);

9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);

10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;

11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;

12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).

2Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. 3Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) 1Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. 2Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. 3Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. 2Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. 3Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) 1Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;

2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);

3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);

4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);

5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);

6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).

2Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. 3Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit

1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder

2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,

im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. 4Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. 5Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) 1Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. 2Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. 3Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. 4Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.




§ 47 Örtliche Zuständigkeit



(1) 1Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. 2Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- und genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. 3Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. 4Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.

(2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

1.
1nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 für eine Ausnahme von § 18 Absatz 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll. 2Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 erteilt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung erlässt;

2.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a für kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a und 4b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;

3.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 4c die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;

4.
1nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. 2Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird;

5.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 5b die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;

6.
1nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird, im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. 2Die Behörde ist dann auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht. 3Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird;

7.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;

8.
in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll.

(3) Die Erlaubnisse für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Absatz 5 genannten Truppen, die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilen die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.




§ 48 Verkehrsunterricht



Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.


§ 49 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,

2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,

3.
die Geschwindigkeit nach § 3,

4.
den Abstand nach § 4,

5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,

6.
das Vorbeifahren nach § 6,

7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,

7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,

8.
die Vorfahrt nach § 8,

9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,

10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,

11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,

12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,

13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,

14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,

15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,

15a.
das Abschleppen nach § 15a,

16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,

17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,

18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,

19.
das Verhalten

a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder

b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,

20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,

20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,

21.
die Ladung nach § 22,

22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,

23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,

24.
das Verhalten

a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,

b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder

c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,

25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,

26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,

27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,

28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder

29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b - sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird - oder nach § 34 Absatz 3,

verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,

1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,

2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,

3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,

5.
(aufgehoben)

6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder

7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,

2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,

4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,

5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,

6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder

7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,

1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,

2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,

3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,

4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,

5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,

6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder

7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.




§ 50 Sonderregelung für die Insel Helgoland



Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.


§ 51 Besondere Kostenregelung



Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.


§ 51a Überleitung



1Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Fernstraßen-Bundesamt, tritt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren ein. 2Er tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnungen ein, die von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder bis zum 31. Dezember 2020 im eigenen Namen im Rahmen der Wahrnehmung von straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben erlassen wurden. 3Gleiches gilt für Vereinbarungen oder Stellungnahmen zum künftigen Handeln, wenn die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden.




§ 52 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen



(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden:

1.
§ 39 Absatz 10,

2.
§ 45 Absatz 1g,

3.
§ 46 Absatz 1a,

4.
Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1,

5.
Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3, Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4, Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3 und Nummer 11 Spalte 3.

(2) 1Abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 1 darf der Führer eines Kraftfahrzeuges dieses bis zum Ablauf des 30. September 2024 bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte auch fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung

1.
die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und

2.
nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.

(3) § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 ist erstmals am ersten Tag des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Bundesrat einen Bericht über eine Felduntersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen über die Eignung der Anforderung des § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 vorlegt, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2020, anzuwenden.

(4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.





§ 53 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 53 ändert mWv. 1. April 2013 StVO

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.

(2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, tritt mit folgenden Maßgaben an dem in Absatz 1 bezeichneten Tag außer Kraft:

1.
Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

2.
Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Absatz 5 Nummer 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

3.
Zusatzzeichen zu Zeichen 220, durch die nach den bis zum 1. April 2013 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 1. April 2017 gültig.

4.
Die bis zum 1. April 2013 angeordneten Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388 und 389 bleiben bis zum 31. Oktober 2022 gültig.

5.
Bereits angeordnete Zeichen 311, die im oberen Teil weiß sind, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die zuvor durchfahrene Ortschaft gehört, bleiben weiterhin gültig.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Peter Altmaier


Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

123
lfd. Nr. ZeichenErläuterungen
Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6)

1Zeichen 101
Zeichen 101 Gefahrstelle (BGBl. I 2013 S. 390)

Gefahrstelle
Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.
2Zeichen 102
Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung (BGBl. I 2013 S. 390)

Kreuzung oder Einmündung
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
3Zeichen 103
Zeichen 103 Kurve (BGBl. I 2013 S. 390)

Kurve
 
4Zeichen 105
Zeichen 105 Doppelkurve (BGBl. I 2013 S. 390)

Doppelkurve
 
5Zeichen 108
Zeichen 108 Gefälle (BGBl. I 2013 S. 390)

Gefälle
 
6Zeichen 110
Zeichen 110 Steigung (BGBl. I 2013 S. 390)

Steigung
 
7Zeichen 112
Zeichen 112 Unebene Fahrbahn (BGBl. I 2013 S. 391)

Unebene Fahrbahn
 
8Zeichen 114
Zeichen 114 Schleuder- oder Rutschgefahr (BGBl. I 2013 S. 391)

Schleuder- oder Rutschgefahr
Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz
9Zeichen 117
Zeichen 117 Seitenwind (BGBl. I 2013 S. 391)

Seitenwind
 
10Zeichen 120
Zeichen 120 Verengte Fahrbahn (BGBl. I 2013 S. 391)

Verengte Fahrbahn
 
11Zeichen 121
Zeichen 121 Einseitig verengte Fahrbahn (BGBl. I 2013 S. 391)

Einseitig verengte Fahrbahn
 
12Zeichen 123
Zeichen 123 Arbeitsstelle (BGBl. I 2013 S. 391)

Arbeitsstelle
 
13Zeichen 124
Zeichen 124 Stau (BGBl. I 2013 S. 391)

Stau
 
14Zeichen 125
Zeichen 125 Gegenverkehr (BGBl. I 2013 S. 392)

Gegenverkehr
 
15Zeichen 131
Zeichen 131 Lichtzeichenanlage (BGBl. I 2013 S. 392)

Lichtzeichenanlage
 
16Zeichen 133
Zeichen 133 Fußgänger (BGBl. I 2013 S. 392)

Fußgänger
 
17Zeichen 136
Zeichen 136 Kinder (BGBl. I 2013 S. 392)

Kinder
 
18Zeichen 138
Zeichen 138 Radverkehr (BGBl. I 2013 S. 392)

Radverkehr
 
19Zeichen 142
Zeichen 142 Wildwechsel (BGBl. I 2013 S. 392)

Wildwechsel
 
Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7)

20Zeichen 151
Zeichen 151 Bahnübergang (BGBl. I 2013 S. 392)

Bahnübergang
 
21Zeichen 156
Zeichen 156 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake (BGBl. I 2013 S. 393)

Bahnübergang mit dreistreifiger Bake
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem
Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände
kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake
oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen.
22Zeichen 159
Zeichen 159 Zweistreifige Bake (BGBl. I 2013 S. 393)

Zweistreifige Bake
Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang
23Zeichen 162
Zeichen 162 Einstreifige Bake (BGBl. I 2013 S. 393)

Einstreifige Bake
Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang



Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen



123
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote



1Zeichen 201
Zeichen 201 Andreaskreuz (BGBl. I 2013 S. 394)

Andreaskreuz
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang
gewähren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310
und 311) bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m
nicht parken.
4. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das
Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses
Pfeils gilt.
Erläuterung
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnüber-
gang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte
des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Span-
nung führende Fahrleitung hat.

2Zeichen 205
Zeichen 205 Vorfahrt gewähren. (BGBl. I 2013 S. 394)

Vorfahrt gewähren.
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmün-
dung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das
die Entfernung angibt, angekündigt sein.
2.1
 Fahrräder kreuzen (BGBl. I 2013 S. 394)

Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 ange-
ordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf
Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV
von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
2.2
 Straßenbahn (BGBl. I 2013 S. 394)

Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 ange-
ordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewäh-
ren.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.

3Zeichen 206
Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren. (BGBl. I 2013 S. 394)

Halt. Vorfahrt gewähren.
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewäh-
ren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhal-
ten, wo die andere Straße zu übersehen ist.
3.1
 Stop in 100 m (BGBl. I 2013 S. 395)

Erläuterung
Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das
Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.
3.2
 Fahrräder kreuzen (BGBl. I 2013 S. 395)

Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 ange-
ordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren
und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne
der eKFV von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.
Zu 2
und 3
 abknickende Vorfahrtstraße (BGBl. I 2013 S. 395)

Erläuterung
Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205
oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt)
bekannt.

4Zeichen 208
Zeichen 208 Vorrang des Gegenverkehrs (BGBl. I 2013 S. 395)

Vorrang des Gegenverkehrs
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu ge-
währen.
Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen

zu 5
bis 7
 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrich-
tung folgen.
Erläuterung
Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entspre-
chend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird
hingewiesen.

5Zeichen 209
Zeichen 209 Rechts (BGBl. I 2013 S. 395)

Rechts


6Zeichen 211
Zeichen 211 Hier rechts (BGBl. I 2013 S. 395)

Hier rechts


7Zeichen 214
Zeichen 214 Geradeaus oder rechts (BGBl. I 2013 S. 395)

Geradeaus oder rechts


8Zeichen 215
Zeichen 215 Kreisverkehr (BGBl. I 2013 S. 396)

Kreisverkehr
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrt-
richtung im Kreisverkehr rechts folgen.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs
nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur
Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren
sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und
Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefähr-
dung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen
ist.
3. Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht
gehalten werden.

9Zeichen 220
Zeichen 220 Einbahnstraße (BGBl. I 2013 S. 396)

Einbahnstraße
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung
des Pfeils befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn
die Fahrtrichtung vor.
9.1
 Fahrräder kreuzen (BGBl. I 2013 S. 396)

Ge- oder Verbot
Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet
dies:
Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf
einer Einbahnstraße auf Radverkehr und Elektrokleinst-
fahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung
achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrich-
tung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegen-
läufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegen-
über dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt
hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies
gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Ein-
bahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in
eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfah-
renden Radverkehr das Zeichen 205.
Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt



10Zeichen 222
Zeichen 222 Rechts vorbei (BGBl. I 2013 S. 396)

Rechts vorbei
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt
folgen.
Erläuterung
„Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.
Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände

Zu 11
bis 13
 Erläuterung
Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit
mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die
entsprechende Anzahl der Pfeile.

11Zeichen 223.1
Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahren (BGBl. I 2013 S. 396)

Seitenstreifen befahren
Ge- oder Verbot
Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser
ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.
11.1
 Ende in ... m (BGBl. I 2013 S. 397)

Erläuterung
Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhe-
bung der Anordnung an.

12Zeichen 223.2
Zeichen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren (BGBl. I 2013 S. 397)

Seitenstreifen nicht mehr befahren
Ge- oder Verbot
Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstrei-
fen auf.

13Zeichen 223.3
Zeichen 223.3 Seitenstreifen räumen (BGBl. I 2013 S. 397)

Seitenstreifen räumen
Ge- oder Verbot
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.

14Zeichen 224
Zeichen 224 Haltestelle (BGBl. I 2013 S. 397)

Haltestelle
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem
Zeichen nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs
und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen
„Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer
gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle
nur für Schulbusse.

15Zeichen 229
Zeichen 229 Taxenstand (BGBl. I 2013 S. 397)

Taxenstand
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, aus-
genommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Ta-
xen.
Erläuterung
Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der
vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufge-
stellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerech-
ten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen
mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder
durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zei-
chen 299) gekennzeichnet.
Abschnitt 5 Sonderwege



16Zeichen 237
Zeichen 237 Radweg (BGBl. I 2013 S. 397)

Radweg
Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den
Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für
eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radver-
kehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr
muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radver-
kehr anpassen.
4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.

17Zeichen 238
Zeichen 238 Reitweg (BGBl. I 2013 S. 398)

Reitweg
Ge- oder Verbot
1. Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reit-
weg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden
(Reitwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für
eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitver-
kehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss er-
forderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr an-
passen.

18Zeichen 239
Zeichen 239 Gehweg (BGBl. I 2013 S. 398)

Gehweg
Ge- oder Verbot
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nut-
zen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für
eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgän-
gerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf
weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss
der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindig-
keit fahren.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1),
wo eine Klarstellung notwendig ist.

19Zeichen 240
Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg (BGBl. I 2013 S. 398)

Gemeinsamer Geh- und Radweg
Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den
gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenut-
zungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen
Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt,
muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht
nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Ge-
schwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).

20Zeichen 241
Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg (BGBl. I 2013 S. 398)

Getrennter Rad- und Gehweg
Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den
Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Rad-
wegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten
Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf
diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des ge-
trennten Geh- und Radwegs befahren.
4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht
nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr
die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
5. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).

21Zeichen 242.1
Zeichen 242.1 Beginn einer Fußgängerzone (BGBl. I 2013 S. 399)

Beginn einer Fußgängerzone
Ge- oder Verbot
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht
benutzen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone
für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahr-
verkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.

22Zeichen 242.2
Zeichen 242.2 Ende einer Fußgängerzone (BGBl. I 2013 S. 399)

Ende einer Fußgängerzone


23Zeichen 244.1
Zeichen 244.1 Beginn einer Fahrradstraße (BGBl. I 2013 S. 399)

Beginn einer Fahrradstraße
Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von
30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behin-
dert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die
Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenut-
zung und über die Vorfahrt.

24Zeichen 244.2
Zeichen 244.2 Ende einer Fahrradstraße (BGBl. I 2013 S. 399)

Ende einer Fahrradstraße


24.1 Zeichen 244.3
Beginn einer Fahrradzone (BGBl. 2020 I S. 818)

Beginn einer Fahrradzone

Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elek-
trokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrrad-
zonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zu-
satzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten
können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen ab-
gebildet sein.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit
von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet
noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraft-
fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektro-
kleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahn-
benutzung und über die Vorfahrt.

24.2 Zeichen 244.4
Ende einer Fahrradzone (BGBl. 2020 I S. 818)

Ende einer Fahrradzone.
 

25Zeichen 245
Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen (BGBl. I 2013 S. 399)

Bussonderfahrstreifen
Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs so-
wie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schul-
bus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und
Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht be-
nutzen.
2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im
Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt
werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
3. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum soforti-
gen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.
4. Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
25.1
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeuge erlaubt auf Bussonderfahrstreifen (BGBl. 2015 I S. 1575)
Ge- oder Verbot
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr-
zeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen.
Abschnitt 6 Verkehrsverbote



26 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) unter-
sagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem ange-
gebenen Inhalt.
  Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach
§ 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten wer-
den.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild
vereinigt sein.

27
 7,5 t (BGBl. I 2013 S. 400)

Ge- oder Verbot
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t", angegeben,
gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser
Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene
Grenze überschreitet.
27.1
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeuge ausgenommen (BGBl. 2015 I S. 1575)
Ge- oder Verbot
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr-
zeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260)
ausgenommen.

28Zeichen 250
Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art (BGBl. I 2013 S. 400)

Verbot für Fahrzeuge aller Art
Ge- oder Verbot
1. Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für
Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht
für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von
Vieh.
2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

29Zeichen 251
Zeichen 251 Verbot für Kraftwagen (BGBl. I 2013 S. 400)

Verbot für Kraftwagen
Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

30Zeichen 253
Zeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (BGBl. I 2013 S. 400)

Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

30.1
 Durchgangsverkehr (BGBl. I 2013 S. 400)

 7,5 t (BGBl. I 2013 S. 400)

Ge- oder Verbot
Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeu-
tet dies:
1. Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen,
einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Ge-
samtmasse ab 7,5 t beschränkt.
2. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt
a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot
betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die
vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird,
zu erreichen oder zu verlassen,
b) dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines
Umkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mit-
telpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des
jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehö-
ren alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des
Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
c) mit im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichneten Fahr-
zeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchge-
führt wird.
  3. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die
auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442,
454 bis 457.2 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird,
um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
Erläuterung
Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig.

31Zeichen 254
Zeichen 254 Verbot für Radverkehr (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für Radverkehr
Ge- oder Verbot
Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV

32Zeichen 255
Zeichen 255 Verbot für Krafträder (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für Krafträder
Ge- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und
Mofas

33Zeichen 259
Zeichen 259 Verbot für Fußgänger (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für Fußgänger
Ge- oder Verbot
Verbot für den Fußgängerverkehr

34Zeichen 260
Zeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für Kraftfahrzeuge
Ge- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und
Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraft-
fahrzeuge

35Zeichen 261
Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Ge- oder Verbot
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefähr-
lichen Gütern
zu 36
bis 40
 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrs-
teilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Massen, einschließ-
lich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tat-
sächliche Grenze überschreiten.
Erläuterung
Die angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar.

36Zeichen 262
Zeichen 262 Tatsächliche Masse (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Masse
Ge- oder Verbot
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen
für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert
für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und
für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

37Zeichen 263
Zeichen 263 Tatsächliche Achslast (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Achslast
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

38Zeichen 264
Zeichen 264 Tatsächliche Breite (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Breite
Erläuterung
Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahr-
zeugaußenspiegel an.
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

39Zeichen 265
Zeichen 265 Tatsächliche Höhe (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Höhe
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

40Zeichen 266
Zeichen 266 Tatsächliche Länge (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Länge
Ge- oder Verbot
Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge.

41Zeichen 267
Zeichen 267 Verbot der Einfahrt (BGBl. I 2013 S. 402)

Verbot der Einfahrt
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für
die das Zeichen angeordnet ist.
Erläuterung
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es
gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
41.1
 Fahrräder frei (BGBl. I 2013 S. 402)

Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für
den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen.

42Zeichen 268
Zeichen 268 Schneeketten vorgeschrieben (BGBl. I 2013 S. 403)

Schneeketten vorgeschrieben
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten
befahren.

43Zeichen 269
Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (BGBl. I 2013 S. 403)

Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 I wasser-
gefährdender Ladung nicht benutzen.

44Zeichen 270.1
Zeichen 270.1 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (BGBl. I 2013 S. 403)

Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
Ge- oder Verbot
1. Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb
einer so gekennzeichneten Zone ist verboten.
2. § 1 Absatz 2 sowie § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3
der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit
geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden
ist, bleiben unberührt. Die Ausnahmen können im Einzelfall
oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfü-
gung zugelassen sein.
3. Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraft-
fahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie
oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsein-
schränkungen sowie blinde Menschen ausgenommen.
Erläuterung
Die Umweltzone ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelt-
einwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhal-
teplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnah-
men nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes festgesetzt und auf Grund des § 40 Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kenn-
zeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von § 45 Ab-
satz 1f.

45Zeichen 270.2
Zeichen 270.2 Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (BGBl. I 2013 S. 403)

Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone


46
 Freistellung vom Verkehrsverbot (BGBl. I 2013 S. 404)

Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge
vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen
in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Ver-
ordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem
Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind.

47Zeichen 272
Zeichen 272 Verbot des Wendens (BGBl. I 2013 S. 404)

Verbot des Wendens
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf hier nicht wenden.

48Zeichen 273
Zeichen 273 Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes (BGBl. I 2013 S. 404)

Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes
Ge- oder Verbot
Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über
3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Min-
destabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher
Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomni-
busse sind ausgenommen.
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote



49Zeichen 274
Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 404)

Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der je-
weils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
2. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaf-
ten bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen,
gilt das für Fahrzeuge aller Art.
3. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für be-
stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18
Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere
Geschwindigkeit zugelassen ist.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.
49.1
 Nässe (BGBl. I 2013 S. 404)

Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugfüh-
renden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit
zu überschreiten.


50Zeichen 274.1
Zeichen 274.1 Beginn einer Tempo 30-Zone (BGBl. I 2013 S. 404)

Beginn einer Tempo 30-Zone
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schnel-
ler als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
Erläuterung
Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsberei-
chen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger
als 30 km/h angeordnet sein.

51Zeichen 274.2
Zeichen 274.2 Ende einer Tempo 30-Zone (BGBl. I 2013 S. 405)

Ende einer Tempo 30-Zone


52Zeichen 275
Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 405)

Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der ange-
gebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-,
Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es
verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können
oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benut-
zen.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist.

Zu 53, 54 und 54.4  Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeu-
gen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine
Masse, wie „7,5 t" angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die
zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ih-
rer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.

Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.

53Zeichen 276
Zeichen 276 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art (BGBl. I 2013 S. 405)

Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art


54Zeichen 277
Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (BGBl. I 2013 S. 405)

Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Ge- oder Verbot
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
masse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugma-
schinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftom-
nibusse.
54.1
 2,8 t (BGBl. I 2013 S. 405)

Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete
Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich
ihrer Anhänger.
54.2
 auch Busse und Pkw mit Anhänger (BGBl. I 2013 S. 405)

Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete
Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwa-
gen mit Anhänger.
54.3
 Länge 2km (BGBl. I 2013 S. 405)

Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1 gibt die
Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines
Überholverbots an.

54.4Zeichen 277.1
Zeichen 277.1 (BGBl. 2020 I S. 818)

Verbot des Überholens
von einspurigen Fahrzeugen
für mehrspurige Kraftfahrzeuge
und Krafträder mit Beiwagen

Ge- oder Verbot
Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und
mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.

55 Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschrän-
kung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn
das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatz-
zeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht
gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem
Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zwei-
felsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr be-
steht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278
bis 282.

56Zeichen 278
Zeichen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.

57Zeichen 279
Zeichen 279 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.

58Zeichen 280
Zeichen 280 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art


59Zeichen 281
Zeichen 281 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t


59.1 Zeichen 281.1
Zeichen 281.1 (BGBl. 2020 I S. 819)

Ende des Verbots des Überholens
von einspurigen Fahrzeugen
für mehrspurige Kraftfahrzeuge
und Krafträder mit Beiwagen.
 

60Zeichen 282
Zeichen 282 Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote vorher angeordnet worden waren.

Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote



61 Ge- oder Verbot
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeord-
neten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der
die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten
Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite
oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr
eine andere Regelung vorgegeben wird.
2. Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zei-
chen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Par-
ken erlauben.
Erläuterung
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn
weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende
durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil ge-
kennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zei-
chen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze
von ihr weg.

62Zeichen 283
Zeichen 283 Absolutes Haltverbot (BGBl. I 2013 S. 407)

Absolutes Haltverbot
Ge- oder Verbot
Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.
62.1
 gesperrter Seitenstreifen (BGBl. I 2013 S. 407)

Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet
das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen.
62.2
 auf dem Seitenstreifen (BGBl. I 2013 S. 407)

Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet
das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen.

63Zeichen 286
Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot (BGBl. I 2013 S. 407)

Eingeschränktes Haltverbot
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf
der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Ausstei-
gen oder zum Be- oder Entladen.
2. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt wer-
den.
63.1
 gesperrter Seitenstreifen (BGBl. I 2013 S. 407)

Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Sei-
tenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, aus-
genommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Ent-
laden.
63.2
 auf dem Seitenstreifen (BGBl. I 2013 S. 407)

Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seiten-
streifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausge-
nommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
63.3
 frei mit Parkausweis (BGBl. I 2013 S. 408)

Ge- oder Verbot
1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidsei-
tiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funk-
tionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit
besonderem Parkausweis Nummer ..., vom Haltverbot aus.
2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar
ausgelegt oder angebracht ist.
63.4
 frei mit Parkausweis (BGBl. I 2013 S. 408)

Ge- oder Verbot
1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit be-
sonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar
ausgelegt oder angebracht ist.
63.5
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeugen ist Parken erlaubt (BGBl. 2015 I S. 1576)
Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken
für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn-
zeichneten Flächen erlaubt.

63.6
 (BGBl. 2020 I S. 819)

Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken
für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der ge-
kennzeichneten Flächen erlaubt.

64Zeichen 290.1
Zeichen 290.1 Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (BGBl. I 2013 S. 408)

Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten
Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen
zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
2. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das einge-
schränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen,
sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszei-
chen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.
3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit
Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318)
innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein.
4. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen
erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder
die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.
64.1
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeugen ist Parken erlaubt (BGBl. 2015 I S. 1576)
Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken
für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn-
zeichneten Flächen erlaubt.

64.2
 (BGBl. 2020 I S. 819)

Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das
Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb
der gekennzeichneten Flächen erlaubt.

65Zeichen 290.2
Zeichen 290.2 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (BGBl. I 2013 S. 408)

Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
 
Abschnitt 9 Markierungen



66Zeichen 293
Zeichen 293 Fußgängerüberweg (BGBl. I 2013 S. 408)

Fußgängerüberweg
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis
zu 5 m davor nicht halten.

67Zeichen 294
Zeichen 294 Haltlinie (BGBl. I 2013 S. 408)

Haltlinie
Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206,
durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben
werden, ordnet sie an:
Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls
ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die
eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.

68Zeichen 295
Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung (BGBl. I 2013 S. 409)

Fahrstreifenbegrenzung,
Begrenzung von
Fahrbahnen und
Sonderwegen
Ge- oder Verbot
1. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch
nicht teilweise überfahren.
b) Trennt die durchgehende Linie den Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs für den
Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen
außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschi-
nen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge mög-
lichst rechts von ihr fahren.
d) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht par-
ken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der
Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von min-
destens 3 m mehr verbleibt.

2. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden
Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein
Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
b) Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der
Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahr-
bahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind
nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Be-
fahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittel-
insel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer
am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

3. a) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstrei-
fens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine
Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchge-
henden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.
b) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren
werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Park-
stände angelegt sind oder sich Grundstückszufahrten befinden und das Benutzen von Sonderwe-
gen weder gefährdet noch behindert wird.
c) Die Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen darf überfahren werden,
wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grund-
stückszufahrt befindet.
Erläuterung
1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den
Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere
Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander
ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des
Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt.

2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch
einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.

3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs.

69Zeichen 296
Zeichen 296 Fahrstreifen B Fahrstreifen A Einseitige Fahrstreifenbegrenzung (BGBl. I 2013 S. 409)

Fahrstreifen B Fahrstreifen A Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie nicht
überfahren oder auf ihr fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht auf der Fahrbahn parken,
wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchge-
henden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von
mindestens 3 m mehr verbleibt.
3. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung
an:
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung
überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

70Zeichen 297
Zeichen 297 Pfeilmarkierungen (BGBl. I 2013 S. 410)

Pfeilmarkierungen
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der fol-
genden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen
den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegren-
zungen (Zeichen 295) markiert sind.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten
Strecke der Fahrbahn nicht halten (§ 12 Absatz 1).
Erläuterung
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstrei-
fen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet
haben, dürfen auch rechts überholt werden.

71Zeichen 297.1
Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil (BGBl. I 2013 S. 410)

Vorankündigungspfeil
Erläuterung
Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung
angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die
Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen.

72Zeichen 298
Zeichen 298 Sperrfläche (BGBl. I 2013 S. 410)

Sperrfläche
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.

73Zeichen 299
Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (BGBl. I 2013 S. 410)

Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erläuterung
Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein
an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.

74ParkflächenmarkierungGe- oder Verbot
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen
aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu
2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstel-
lung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert
ist, darf diese überfahren werden.
Erläuterung
Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit
angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.





Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen



123
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 1 Vorrangzeichen



1Zeichen 301
Zeichen 301 Vorfahrt (BGBl. I 2013 S. 411)

Vorfahrt
Ge- oder Verbot
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Ein-
mündung Vorfahrt besteht.

2Zeichen 306
Zeichen 306 Vorfahrtstraße (BGBl. I 2013 S. 411)

Vorfahrtstraße
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaf-
ten auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten
Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.", 206 „Halt. Vorfahrt gewäh-
ren." oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße".
2.1
Abknickende Vorfahrtstraße (BGBl. I 2013 S. 411)
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden
Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich
ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benut-
zen.
2. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu neh-
men. Wenn nötig, muss gewartet werden.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vor-
fahrtstraße an.

3Zeichen 307
Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße (BGBl. I 2013 S. 411)

Ende der Vorfahrtstraße


4Zeichen 308
Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr (BGBl. I 2013 S. 411)

Vorrang vor dem Gegenverkehr
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.
Abschnitt 2 Ortstafel

zu 5
und 6
 Erläuterung
Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder
außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.

5Zeichen 310
Zeichen 310 Ortstafel Vorderseite (BGBl. I 2013 S. 412)

Ortstafel Vorderseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.

6Zeichen 311
Zeichen 311 Ortstafel Rückseite (BGBl. I 2013 S. 412)

Ortstafel Rückseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.
Abschnitt 3 Parken



7Zeichen 314
Zeichen 314 Parken (BGBl. I 2013 S. 412)

Parken
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.

2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbe-
sondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten
der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner
oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be-
schränkt sein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe
der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe
und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt sein.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann
die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beid-
seitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.
f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren-
pflichtig ausgewiesen sein.

3. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
Erläuterung
1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,
das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-
senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder-
holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die
zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil
weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäu-
sern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt
werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.

8Zeichen 314.1
Zeichen 314.1 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone (BGBl. I 2013 S. 413)

Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirt-
schaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe
(Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht ge-
setzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.

2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Park-
scheibe freigestellt sein.

3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder an-
gebracht ist.

4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

5. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.
b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
Erläuterung
Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen ange-
zeigt.

9Zeichen 314.2
Zeichen 314.2 Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone (BGBl. I 2013 S. 413)

Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone


10Zeichen 315
Zeichen 315 Parken auf Gehwegen (BGBl. I 2013 S. 413)

Parken auf Gehwegen
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken.
Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstel-
lungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen
durch Zusatzzeichen geparkt werden.

2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbe-
sondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten
der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner
oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be-
schränkt sein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe
der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe
und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt sein.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann
die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beid-
seitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.

3. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.
b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
Erläuterung
1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,
das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-
senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder-
holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die
zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2. Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzu-
stellen sind.

11Bild 318
Bild 38 Parkscheibe (BGBl. I 2013 S. 414)

Parkscheibe
Ge- oder Verbot
Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen.
Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich



12Zeichen 325.1
Zeichen 325.1 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs (BGBl. I 2013 S. 414)

Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit
fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder
gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet wer-
den.
3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behin-
dern.
4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekenn-
zeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein-
oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite be-
nutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

13Zeichen 325.2
Zeichen 325.2 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs (BGBl. I 2013 S. 414)

Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
Erläuterung
Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.
Abschnitt 5 Tunnel



14Zeichen 327
Zeichen 327 Tunnel (BGBl. I 2013 S. 414)

Tunnel
Ge- oder Verbote
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels
Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.
2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhan-
dene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht



15Zeichen 328
Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht (BGBl. I 2013 S. 414)

Nothalte- und Pannenbucht
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne
in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen



16Zeichen 330.1
Zeichen 330.1 Autobahn (BGBl. I 2013 S. 415)

Autobahn
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Auto-
bahnen.

17Zeichen 330.2
Zeichen 330.2 Ende der Autobahn (BGBl. I 2013 S. 415)

Ende der Autobahn


18Zeichen 331.1
Zeichen 331.1 Kraftfahrstraße (BGBl. I 2013 S. 415)

Kraftfahrstraße
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraft-
fahrstraßen.

19Zeichen 331.2
Zeichen 331.2 Ende der Kraftfahrstraße (BGBl. I 2013 S. 415)

Ende der Kraftfahrstraße


20Zeichen 333
Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn (BGBl. I 2013 S. 415)

Ausfahrt von der Autobahn
Erläuterung
Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Stra-
ßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift
auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch
auf weißem Grund ausgeführt sein.

21Zeichen 450
Zeichen 450 Ankündigungsbake (BGBl. I 2013 S. 415)

Ankündigungsbake
Erläuterung
Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor
einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Auto-
bahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer be-
wirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der
300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein.
Abschnitt 8 Markierungen



22Zeichen 340
Zeichen 340 Leitlinie (BGBl. I 2013 S. 416)

Leitlinie
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn
dadurch der Verkehr gefährdet wird.

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitli-
nien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Be-
darf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet
werden.

3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Ab-
ständen mit dem Sinnbild „Radverkehr" auf der Fahrbahn ge-
kennzeichnet.

23Zeichen 341
Zeichen 341 Wartelinie (BGBl. I 2013 S. 416)

Wartelinie
Erläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle
zu warten.

23.1 Zeichen 342
Haifischzähne (BGBl. 2020 I S. 820)

Haifischzähne
Erläuterung
Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer beste-
henden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrs-
straßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete
Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreu-
zungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor.
Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind
die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahn-
kanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung
des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.

Abschnitt 9 Hinweise



24Zeichen 350
Zeichen 350 Fußgängerüberweg (BGBl. I 2013 S. 416)

Fußgängerüberweg


24.1 Zeichen 350.1
Radschnellweg (BGBl. 2020 I S. 821)

Radschnellweg
Erläuterung
Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unter-
richtung über den Beginn von Radschnellwegen und der
Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.

24.2Zeichen 350.2
Ende des Radschnellwegs (BGBl. 2020 I S. 821)

Ende des Radschnellwegs
 

25Zeichen 354
Zeichen 354 Wasserschutzgebiet (BGBl. I 2013 S. 416)

Wasserschutzgebiet


26Zeichen 356
Zeichen 356 Verkehrshelfer (BGBl. I 2013 S. 416)

Verkehrshelfer


27Zeichen 357
Zeichen 357 Sackgasse (BGBl. I 2013 S. 417)

Sackgasse
Erläuterung
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit
der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr
durch Piktogramme angezeigt sein.
zu 28
und
29
 Erläuterung
1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern kön-
nen auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fuß-
gängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule,
Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Auto-
bahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk.
2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen
und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanla-
gen oder Autohöfe handelt.

28Zeichen 358
Zeichen 358 Erste Hilfe (BGBl. I 2013 S. 417)

Erste Hilfe


29Zeichen 363
Zeichen 363 Polizei (BGBl. I 2013 S. 417)

Polizei


30Zeichen 385
Zeichen 385 Ortshinweistafel (BGBl. I 2013 S. 417)

Ortshinweistafel
 
zu 31
und
32
 Erläuterung
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem
Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeich-
nung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als
Wegweiser ausgeführt sein.

31Zeichen 386.1
Zeichen 386.1 Touristischer Hinweis (BGBl. I 2013 S. 417)

Touristischer Hinweis


32Zeichen 386.2
Zeichen 386.2 Touristische Route (BGBl. I 2013 S. 417)

Touristische Route


33Zeichen 386.3
Zeichen 386.3 Touristische Unterrichtungstafel (BGBl. I 2013 S. 418)

Touristische Unterrichtungstafel
Erläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung
über touristisch bedeutsame Ziele.

34Zeichen 390
Zeichen 390 Mautpflicht (BGBl. I 2013 S. 418)

Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz


35Zeichen 391
Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke (BGBl. I 2013 S. 418)

Mautpflichtige Strecke


36Zeichen 392
Zeichen 392 Zollstelle (BGBl. I 2013 S. 418)

Zollstelle


37Zeichen 393
Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen (BGBl. I 2013 S. 418)

Informationstafel an Grenzübergangsstellen


38Zeichen 394
Zeichen 394 Laternenring (BGBl. I 2013 S. 418)

Laternenring
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften
Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld
kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne er-
lischt.
Abschnitt 10 Wegweisung

  1. Nummernschilder

39Zeichen 401
Zeichen 401 Bundesstraßen (BGBl. I 2013 S. 418)

Bundesstraßen


40Zeichen 405
Zeichen 405 Autobahnen (BGBl. I 2013 S. 419)

Autobahnen


41Zeichen 406
Zeichen 406 Knotenpunkte der Autobahnen (BGBl. I 2013 S. 419)

Knotenpunkte der Autobahnen
Erläuterung
So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten,
Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert.

42Zeichen 410
Zeichen 410 Europastraßen (BGBl. I 2013 S. 419)

Europastraßen
 
  2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen
  a) Vorwegweiser

43Zeichen 438
Zeichen 438 (BGBl. I 2013 S. 419)



44Zeichen 439
Zeichen 439 (BGBl. I 2013 S. 419)



45Zeichen 440
Zeichen 440 (BGBl. I 2013 S. 419)



46Zeichen 441
Zeichen 441 (BGBl. I 2013 S. 419)

 
  b) Pfeilwegweiser
zu 47
bis 49
 Erläuterung
Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke" oder der Zusatz „Neben-
strecke" im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von
untergeordneter Bedeutung hin.

47Zeichen 415
Zeichen 415 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen

48Zeichen 418
Zeichen 418 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen

49Zeichen 419
Zeichen 419 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrs-
bedeutung

50Zeichen 430
Zeichen 430 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn

51Zeichen 432
Zeichen 432 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.
  c) Tabellenwegweiser

52Zeichen 434
Zeichen 434 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammenge-
fasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf
separaten Tafeln gezeigt werden.
  d) Ausfahrttafel

53Zeichen 332.1
Zeichen 332.1 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich
ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener
Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.
  e) Straßennamensschilder

54Zeichen 437
Zeichen 437 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund
oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bau-
werken angebracht sein.
  3. Wegweiser auf Autobahnen
  a) Ankündigungstafeln
zu 55
und
58
 Erläuterung
Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Auto-
bahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der ge-
rade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung.

55Zeichen 448
Zeichen 448 (BGBl. I 2013 S. 421)

Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahn-
kreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.

56
(BGBl. I 2013 S. 421)
Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.

57
(BGBl. I 2013 S. 421)
Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck
hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit
autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten
Netzes hin.

58Zeichen 448.1
Zeichen 448.1 (BGBl. I 2013 S. 421)

Erläuterung
1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe ei-
ner Autobahnausfahrt angekündigt.
2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis
1.000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zu-
satzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsum-
fang des Autohofs dargestellt.
  b) Vorwegweiser

59Zeichen 449
Zeichen 449 (BGBl. I 2013 S. 421)

 
  c) Ausfahrttafel

60Zeichen 332
Zeichen 332 (BGBl. I 2013 S. 421)

 
  d) Entfernungstafel

61Zeichen 453
Zeichen 453 (BGBl. I 2013 S. 422)

Erläuterung
Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jewei-
ligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade
befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des
waagerechten Striches angegeben.
Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung

  1. Umleitung außerhalb von Autobahnen
  a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten

62Zeichen 442
Zeichen 442 Vorwegweiser (BGBl. I 2013 S. 422)

Vorwegweiser
Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

63Zeichen 421
Zeichen 421 (BGBl. I 2013 S. 422)

Erläuterung
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

64Zeichen 422
Zeichen 422 (BGBl. I 2013 S. 422)

Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten
  b) Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)

65 Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden
durch

66Zeichen 454
Zeichen 454 (BGBl. I 2013 S. 422)

Erläuterung
Umleitungswegweiser oder

67Zeichen 455.1
Zeichen 455.1 (BGBl. I 2013 S. 422)

Erläuterung
Fortsetzung der Umleitung
zu 66
und
67
 Erläuterung
Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf
einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur be-
stimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatz-
zeichen über dem Zeichen angegeben.

68 Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zei-
chen 455.1 oder

69Zeichen 457.1
Zeichen 457.1 (BGBl. I 2013 S. 423)

Erläuterung
Umleitungsankündigung

70 Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und
bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über
dem Zeichen. Soll die Ankündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.

71 Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch

72Zeichen 458
Zeichen 458 (BGBl. I 2013 S. 423)

Erläuterung
eine Planskizze

73 Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch

74Zeichen 457.2
Zeichen 457.2 (BGBl. I 2013 S. 423)

Erläuterung
Ende der Umleitung oder

75Zeichen 455.2
Zeichen 455.2 (BGBl. I 2013 S. 423)

Erläuterung
Ende der Umleitung
  2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr

76Zeichen 460
Zeichen 460 Bedarfsumleitung (BGBl. I 2013 S. 423)

Bedarfsumleitung
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im
nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstel-
len.

77Zeichen 466
Zeichen 466 Weiterführende Bedarfsumleitung (BGBl. I 2013 S. 423)

Weiterführende Bedarfsumleitung
Erläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorge-
sehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurück-
geleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste
Bedarfsumleitung weitergeführt.
Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung

  1. Umlenkungspfeil

78Zeichen 467.1
Zeichen 467.1 Umlenkungspfeil (BGBl. I 2013 S. 424)

Umlenkungspfeil
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen,
deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenemp-
fehlung).

79Zeichen 467.2
Zeichen 467.2 (BGBl. I 2013 S. 424)

Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.
  2. Verkehrslenkungstafeln

80 Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der
Fahrstreifen an, wie beispielsweise:

81Zeichen 501
Zeichen 501 Überleitungstafel (BGBl. I 2013 S. 424)

Überleitungstafel
Erläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Ge-
genfahrbahn an.

82Zeichen 531
Zeichen 531 Einengungstafel (BGBl. I 2013 S. 424)

Einengungstafel
 
82.1
 Reißverschluss erst in ... m (BGBl. I 2013 S. 424)

Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort ange-
kündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißver-
schlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll.
  3. Blockumfahrung

83Zeichen 590
Zeichen 590 Blockumfahrung (BGBl. I 2013 S. 424)

Blockumfahrung
Erläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene
Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsfüh-
rung an.





Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen


Anlage 4 wird in 7 Vorschriften zitiert

123
lfd. Nr. ZeichenGe- oder Verbot
Erläuterungen
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen

1Zeichen 600
Zeichen 600 Absperrschranke (BGBl. I 2013 S. 425)

Absperrschranke
 
2Zeichen 605
Zeichen 605 Leitbake Pfeilbake Schraffenbake (BGBl. I 2013 S. 425)

Leitbake Pfeilbake Schraffenbake
 
3Zeichen 628
Zeichen 628 Leitschwelle mit Pfeilbake mit Schraffenbake (BGBl. I 2013 S. 425)

Leitschwelle mit Pfeilbake mit Schraffenbake
 
4Zeichen 629
Zeichen 629 Leitbord mit Pfeilbake mit Schraffenbake (BGBl. I 2013 S. 425)

Leitbord mit Pfeilbake mit Schraffenbake
 
5Zeichen 610
Zeichen 610 Leitkegel (BGBl. I 2013 S. 425)

Leitkegel
 
6Zeichen 615
Zeichen 615 Fahrbare Absperrtafel (BGBl. I 2013 S. 426)

Fahrbare Absperrtafel
 
7Zeichen 616
Zeichen 616 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (BGBl. I 2013 S. 426)

Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
 
zu 1
bis 7
 Ge- oder Verbot
Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekenn-
zeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser
Fläche vorbei.
Erläuterung
1. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes
Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gel-
bes Licht oder gelbes Blinklicht.
2. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare
Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrich-
tung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen

8Zeichen 625
Zeichen 625 Richtungstafel in Kurven (BGBl. I 2013 S. 426)

Richtungstafel in Kurven
Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form
angebracht sein.
9Zeichen 626
Zeichen 626 Leitplatte (BGBl. I 2013 S. 426)

Leitplatte
 
10Zeichen 627
Zeichen 627 Leitmal (BGBl. I 2013 S. 426)

Leitmal
Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschrän-
kende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der
senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung
beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11Zeichen 620
Zeichen 620 Leitpfosten (links) (rechts) (BGBl. I 2013 S. 427)

Leitpfosten (links) (rechts)
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an
den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von
50 m und in Kurven verdichtet stehen.
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei

Dunkelheit
12Zeichen 630
Zeichen 630 Parkwarntafel (BGBl. I 2013 S. 427)

Parkwarntafel