Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute-Befähigungsverordnung - See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Eingangsformel *
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeiten
§ 4 Muster für Bescheinigungen
Abschnitt 2 Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
§ 6 Mindestalter
§ 7 Persönliche Eignung
§ 8 Befristungen
§ 9 Einschränkungen
Abschnitt 3 Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung
Unterabschnitt 1 Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere
§ 10 Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung
§ 11 Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen
§ 12 Qualitätssicherung
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
Unterabschnitt 2 Zulassung von Lehrgängen
§ 15 Anforderungen an Lehrgänge
§ 16 Zulassung von Lehrgängen
§ 17 Teilnehmerverzeichnis
Unterabschnitt 3 Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
§ 18 Seefahrtzeiten und Schiffe
§ 19 Zugelassene Tätigkeiten
Abschnitt 4 Ausländische Zeugnisse und Nachweise
§ 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten
§ 22 Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise
Abschnitt 5 Sonstige allgemeine Bestimmungen
§ 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen
§ 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen
§ 25 Ausnahmegenehmigungen
§ 26 Mitführungspflicht
§ 27 Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch
Teil 2 Befähigungen für den Decksbereich
Abschnitt 1 Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge
§ 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten
§ 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
§ 30 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
§ 31 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
Abschnitt 2 Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
§ 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten
§ 33 Befähigungszeugnisse
§ 34 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
Abschnitt 3 Seefunkdienst
§ 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
§ 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
Teil 3 Befähigungen für den technischen Bereich
§ 37 Anforderungen an Seefahrtzeiten
Abschnitt 1 Technischer Schiffsdienst
§ 38 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
§ 39 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
§ 40 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
Abschnitt 2 Elektrotechnischer Schiffsdienst
§ 41 Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis
§ 42 Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
Teil 4 Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
§ 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker
Teil 5 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
§ 44 Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)
§ 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
§ 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
§ 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
§ 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
Teil 6 Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Abschnitt 1 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen
§ 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
§ 50 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen
Abschnitt 2 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
§ 50a Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
Abschnitt 3 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
§ 50b Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
Abschnitt 4 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
§ 51 Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
Teil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung
§ 52 Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
§ 53 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen
§ 54 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen
§ 55 (aufgehoben)
Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 56 Entzug von Befähigungszeugnissen
§ 57 Ruhen von Befähigungszeugnissen
§ 58 Vollzug
§ 59 Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 60 Vollzugshilfe
§ 61 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Teil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
§ 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)
Teil 10 Datenschutz
§ 63 Umgang mit personenbezogenen Daten
Teil 11 Schlussbestimmungen
§ 64 Übergangsbestimmungen
§ 65 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 2) Abkürzungen
Anlage 2 (zu § 5) Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
Anlage 3 (zu § 30) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100
Anlage 4 (zu den §§ 31, 40 und 53) Prüfungsordnung des Bundesamtes
Anlage 5 (zu § 34) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
Anlage 6 (zu den §§ 39, 40) Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
Anlage 6a (zu § 42) Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
Anlage 7 (zu § 39)


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