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Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung von Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien (Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung - GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grenzüberschreitende Ausschreibungen
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Verfahren der Ausschreibung
§ 4 Ausschreibungen
§ 5 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 6 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen
§ 7 Sicherheiten
§ 8 Anforderungen an die Sicherheiten
§ 9 Höchstwert
§ 10 Öffnung und Prüfung der Gebote
§ 11 Ausschluss von Geboten
§ 12 Ausschluss von Bietern
§ 13 Zuschlagsverfahren
§ 14 Zuschlagswert
§ 15 Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten
§ 16 Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts
§ 17 Verbot des Handels mit Zuschlägen
§ 18 Rückgabe von Zuschlägen
§ 19 Rücknahme von Zuschlägen
§ 20 Erlöschen von Zuschlägen
Teil 3 Zahlungen von Marktprämien nach dieser Verordnung
§ 21 Antrag auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen
§ 22 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen
§ 23 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen bei Anlagenerweiterungen
§ 24 Entwertung der Gebotsmengen nach der Ausstellung
§ 25 Registrierung der Solaranlagen im Anlagenregister
§ 26 Zahlungsanspruch für Strom aus Solaranlagen
§ 27 Höhe der Marktprämie
§ 28 Bestimmung des anzulegenden Werts
§ 29 Änderung des anzulegenden Werts bei Anlagenerweiterungen
§ 30 Prüfung des Zahlungsanspruchs
§ 31 Rücknahme oder Widerruf einer Zahlungsberechtigung
§ 32 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Kooperationsstaat
§ 33 Ausgleichsmechanismus
Teil 4 Pönalen
§ 34 Pönalen
§ 35 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
Teil 5 Die ausschreibende Stelle
§ 36 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
§ 37 Veröffentlichungen
§ 38 Mitteilungspflichten
§ 39 Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle
§ 40 Festlegungen
Teil 6 Bestimmungen für Anlagen im Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden
§ 41 Geöffnete ausländische Ausschreibungen
§ 42 Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten
Teil 7 Völkerrechtliche Vereinbarung
§ 43 Völkerrechtliche Vereinbarung
Teil 8 Datenschutz, Rechtsschutz
§ 44 Datenübermittlung
§ 45 Löschung von Daten
§ 46 Rechtsschutz
Anlage (zu § 27 Absatz 2) Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grenzüberschreitende Ausschreibungen


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, regelt diese Verordnung die grenzüberschreitende Ausschreibung des Zahlungsanspruchs für Strom aus Solaranlagen, die sich im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union befinden.

(2) Grenzüberschreitende Ausschreibungen sind

1.
Ausschreibungen, die die Bundesrepublik Deutschland und ein oder mehrere Kooperationsstaaten gemeinsam und aufgrund eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens für Strom aus Solaranlagen in ihren Staatsgebieten durchführen und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen entsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt und finanziert werden (gemeinsame Ausschreibungen),

2.
Ausschreibungen, die die Bundesrepublik Deutschland für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines oder mehrerer Kooperationsstaaten aufgrund der Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und dieser Verordnung durchführt und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die EEG-Umlage finanziert werden (geöffnete nationale Ausschreibungen), und

3.
Ausschreibungen, die ein Kooperationsstaat für Strom aus Solaranlagen in seinem Staatsgebiet, im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund eigener Bestimmungen durchführt und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates finanziert werden (geöffnete ausländische Ausschreibungen).

(3) Grenzüberschreitende Ausschreibungen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn

1.
sie mit einem oder mehreren Kooperationsstaaten im Sinn der Kooperationsmaßnahmen nach den Artikeln 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) völkerrechtlich vereinbart worden sind (völkerrechtliche Vereinbarung),

2.
sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit durchgeführt werden

a)
als gemeinsame Ausschreibungen mit mindestens einem Kooperationsstaat oder

b)
als geöffnete nationale Ausschreibungen, sofern auch die Kooperationsstaaten in einem vergleichbaren Umfang ihre Ausschreibungen für Anlagen im Bundesgebiet öffnen oder Maßnahmen mit einem vergleichbaren Effekt durchführen, und

3.
der Strom physikalisch importiert wird oder die tatsächlichen Auswirkungen des in der Anlage erzeugten Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar sind zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 2 Anwendungsbereich


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden für

1.
gemeinsame Ausschreibungen,

2.
geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und

3.
geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.

(2) Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann ein Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dieser Verordnung nicht nur für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet, sondern auch für Strom aus Solaranlagen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehen, wenn aufgrund eines Zuschlags in einer gemeinsamen oder einer geöffneten nationalen Ausschreibung eine Zahlungsberechtigung nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellt worden ist.

(3) Die sonstigen nationalen Ausschreibungen für Strom aus Anlagen im Bundesgebiet bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 3 Begriffsbestimmungen


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Sinn dieser Verordnung ist

1.
„Ausschreibungsvolumen" die Summe der zu installierenden Leistung, für die der Zahlungsanspruch nach § 26 zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,

2.
„bezuschlagtes Gebot" ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist,

3.
„Solaranlage" jedes Modul zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie; mehrere Module gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich für die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung und zum Zweck der Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach § 26 für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind,

4.
„Gebotsmenge" die zu installierende Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,

5.
„Gebotstermin" der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft,

6.
„Gebotswert" der anzulegende Wert, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,

7.
„Kooperationsstaat" ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine völkerrechtliche Vereinbarung nach § 43 abgeschlossen hat,

8.
„regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber" der Übertragungsnetzbetreiber im Sinn des § 3 Nummer 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in dessen Regelzone der von dem Bieter in seinem Gebot angegebene Standort der geplanten Freiflächenanlage liegt.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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Teil 2 Verfahren der Ausschreibung

§ 4 Ausschreibungen


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die ausschreibende Stelle führt die in den völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Ausschreibungen durch und schreibt zu diesem Zweck die Zahlungsansprüche nach § 26 und deren Höhe für Strom aus Solaranlagen mit den vereinbarten Ausschreibungsvolumen und zu den vereinbarten Gebotsterminen aus.

(2) Die ausschreibende Stelle kann bei einer Ausschreibung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung ein Volumen in Kilowatt festlegen, das für geplante Solaranlagen in einem Kooperationsstaat höchstens bezuschlagt werden darf.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 5 Bekanntmachung der Ausschreibungen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen nach Ablauf der neunten und vor Ablauf der sechsten Kalenderwoche vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt. 2Gemeinsame Ausschreibungen können zusätzlich durch eine ausländische Stelle auf ihrer Internetseite bekannt gemacht werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt ist.

(2) Die Bekanntmachungen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
den Gebotstermin,

2.
das Ausschreibungsvolumen nach § 4 Absatz 1,

3.
ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für geplante Solaranlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates höchstens bezuschlagt werden darf,

4.
die Angabe des Kooperationsstaates und bei einer gemeinsamen Ausschreibung die Angabe der ausschreibenden Stelle nach § 36 Absatz 1 und der jeweils zuständigen ausländischen Stellen nach § 36 Absatz 2,

5.
die Angabe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Staatsgebieten die Solaranlagen errichtet werden müssen, um eine Zahlung nach § 26 in Anspruch nehmen zu können,

6.
die Anforderungen an die Flächen im Kooperationsstaat, die als Voraussetzungen für die Zahlung nach § 26 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind,

7.
die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung nach § 26, die in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind,

8.
die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach § 7,

9.
den Höchstwert nach § 9,

10.
die Gebotsmenge, die mindestens und höchstens pro Gebot abgegeben werden darf,

11.
bei einer gemeinsamen Ausschreibung das Verfahren zur Zuordnung bezuschlagter Gebote zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat,

12.
die nach § 39 Absatz 1 von der ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben und

13.
einen Hinweis auf die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 40 oder die Vorgaben in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen.

(3) Die ausschreibende Stelle macht die Internetseite, auf der die grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 bekannt gemacht werden, vor der ersten grenzüberschreitenden Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 6 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben. 2Bieter aus dem Kooperationsstaat, die nach dem Recht des Kooperationsstaates rechtsfähig sind, dürfen nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil sie keiner deutschen Rechtsform entsprechen.

(2) Die Gebote dürfen nur für Solaranlagen, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Kooperationsstaates errichtet werden sollen, abgegeben werden.

(3) 1Die Gebote müssen jeweils einen Umfang von einer installierten Leistung von mindestens 750 Kilowatt und höchstens 10 Megawatt haben. 2In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann abweichend von Satz 1 festgelegt werden, dass die kleinste Gebotsmenge kleiner oder größer als 750 Kilowatt und die höchste Gebotsmenge pro Gebot kleiner als 10 Megawatt ist.

(4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben; in diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und die Erklärung nach Absatz 6 so kennzeichnen, dass sie eindeutig dem jeweiligen Gebot zugeordnet werden kann.

(5) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:

a)
der Unternehmenssitz,

b)
der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der ausschreibenden Stelle und zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter), und

c)
wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, deren Namen und Sitz,

2.
den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,

3.
die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,

4.
den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen,

5.
den Standort der geplanten Solaranlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Staat, Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück oder, sofern keine Gemarkung, keine Flur oder kein Flurstück vorhanden, mit den geographischen Koordinaten oder der postalischen Adresse,

6.
bei Solaranlagen,

a)
die im Kooperationsstaat geplant sind, die Angabe, welche der nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt sind, und

b)
die im Bundesgebiet geplant sind, die Angabe, auf welcher der in § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen die Anlage geplant ist.

(6) Bieter müssen den Geboten eine schriftliche Erklärung beifügen, dass der Bieter Eigentümer der nach Absatz 5 Nummer 5 als Standort der geplanten Solaranlage benannten Fläche ist oder ihm die Errichtung der Solaranlage vom Eigentümer der Fläche gestattet wurde.

(7) 1Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. 2Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.

(8) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

(9) 1Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. 2In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. 3Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss bei der Bekanntmachung nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 7 Sicherheiten


§ 7 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle bis zum Gebotstermin für ihre Gebote eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des § 8 leisten. 2Durch die Sicherheit werden die Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 34 Absatz 1 oder die Forderungen der ausländischen Stelle gesichert.

(2) Die Höhe der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt sich aus der in dem Gebot angegebenen Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt, sofern in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 3 oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43 kein anderer Wert festgelegt worden ist.

(3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.

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§ 8 Anforderungen an die Sicherheiten


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wer eine Sicherheit nach § 7 leisten muss, kann dies bewirken durch

1.
die unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern nach Maßgabe von Absatz 2 und die Übergabe einer entsprechenden schriftlichen Bürgschaftserklärung an die ausschreibende Stelle oder

2.
die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der ausschreibenden Stelle.

(2) 1Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache oder der Amtssprache des Kooperationsstaates unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe der ausschreibenden Stelle nach § 39 Absatz 1 und 2 ausgestellt sein. 2Es muss sich um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handeln. 3Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. 4Die ausschreibende Stelle kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. 5Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.

(3) Wer eine Sicherheit nach § 7 geleistet hat, ist berechtigt, den gezahlten Geldbetrag gegen eine entsprechende geeignete Bürgschaft und eine geleistete Bürgschaft gegen einen entsprechenden Geldbetrag umzutauschen.

(4) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich die Sicherheit zurückgeben, wenn

1.
der Bieter sein Gebot nach § 6 Absatz 7 Satz 2 und 3 zurückgenommen hat,

2.
der Bieter oder sein Gebot ausgeschlossen worden ist oder der Bieter für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 13 erhalten hat,

3.
der Netzbetreiber oder die ausländische Stelle, die mit den Aufgaben nach § 30 betraut ist, die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigt hat,

4.
nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden sind oder

5.
der Bieter die Forderung nach § 34 Absatz 1 erfüllt hat.

(5) 1Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 1 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. 2Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein und ist berechtigt, die Sicherheiten nach § 7 als Sicherheit einzubehalten, bis die Voraussetzungen für die Rückgabe oder für die Befriedigung des Gläubigers der Forderung nach § 34 vorliegen; die Sicherheiten werden nicht verzinst.

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§ 9 Höchstwert


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert nach Absatz 2 vorgegeben, der vom Gebotswert nicht überschritten werden darf.

(2) Der Höchstwert ist der anzulegende Wert nach § 37b Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung, sofern in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 4 oder bei einer gemeinsamen Ausschreibung in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43 kein niedrigerer Wert als Höchstwert festgelegt worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 10 Öffnung und Prüfung der Gebote



(1) Die ausschreibende Stelle muss die zugegangenen Gebote mit einem Eingangsvermerk versehen.

(2) Die ausschreibende Stelle darf die Gebote erst nach dem Gebotstermin öffnen.

(3) 1Die ausschreibende Stelle muss alle mit den Geboten abgegebenen Angaben und Erklärungen registrieren und sie muss prüfen, welche Gebote zum Zuschlagsverfahren nach § 13 zugelassen werden. 2Gebote sind nur zum Zuschlagsverfahren zuzulassen, soweit die Gebote oder die Bieter nicht nach den §§ 11 und 12 ausgeschlossen worden sind.

(4) 1Die Prüfung der Gebote muss von mindestens zwei Mitarbeitern der ausschreibenden Stelle gemeinsam durchgeführt und dokumentiert werden. 2Bieter sind dabei nicht zugelassen.

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§ 11 Ausschluss von Geboten


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die ausschreibende Stelle muss Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach § 13 ausschließen, wenn

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung nach § 6 nicht vollständig erfüllt sind,

2.
bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Sicherheit nach § 7 und, sofern die Bundesnetzagentur die ausschreibende Stelle ist, die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung nicht vollständig geleistet worden ist oder die Sicherheit oder die Gebühr dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden können,

3.
der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 9 überschreitet,

4.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder

5.
das Gebot nicht den nach § 5 Absatz 2 Nummer 12 und 13 bekannt gemachten Formatvorgaben, Festlegungen und Vorgaben entspricht.

(2) 1Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Solaranlage auf dem in seinem Gebot angegebenen Standort plant, und

1.
auf den angegebenen Flurstücken eine Solaranlage bereits in Betrieb ist und für Strom aus dieser Solaranlage eine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist oder

2.
die angegebenen Flurstücke der geplanten Solaranlage ganz oder teilweise übereinstimmen

a)
mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder

b)
mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern die Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nicht entwertet worden ist.

2Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn die errichtete oder geplante Solaranlage erweitert werden soll und hierfür Gebote abgegeben worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 12 Ausschluss von Bietern


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die ausschreibende Stelle darf Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach § 13 ausschließen, wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass

a)
der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben nach § 6 Absatz 5 oder unter Vorlage einer falschen Erklärung nach § 6 Absatz 6 in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibung abgegeben hat,

b)
der Bieter mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder

2.
die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibungen nach § 20 Satz 2 vollständig entwertet worden sind.

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§ 13 Zuschlagsverfahren


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Die ausschreibende Stelle muss vorbehaltlich des Absatzes 3 allen zugelassenen Geboten im Umfang ihres Gebots einen Zuschlag erteilen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach § 4 nicht überschreitet.

(2) 1Die ausschreibende Stelle muss das folgende Zuschlagsverfahren durchführen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach § 4 Absatz 1 überschreitet. 2Die ausschreibende Stelle muss

1.
die zugelassenen Gebote sortieren

a)
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,

b)
bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; soweit die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, und

2.
den zugelassenen Geboten in der Reihenfolge nach Nummer 1, beginnend mit den Geboten mit den niedrigsten Gebotswerten, einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots erteilen, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze); Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird vorbehaltlich des Absatzes 3 kein Zuschlag erteilt.

(3) 1Wenn bei einer Ausschreibung für Gebote aus dem Kooperationsstaat nach § 4 Absatz 2 ein Volumen festgelegt worden ist, das für geplante Solaranlagen in diesem Staat höchstens bezuschlagt werden darf, muss die ausschreibende Stelle bei diesem Zuschlagsverfahren sicherstellen, dass die insgesamt bezuschlagte Gebotsmenge für Gebote, in denen als Standort der geplanten Solaranlage das Staatsgebiet des Kooperationsstaates angegeben worden ist, das nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 bekannt gemachte Volumen nicht überschreitet. 2Zu diesem Zweck darf die ausschreibende Stelle bei Überschreiten dieses Volumens Gebote, in denen als Standort der geplanten Solaranlage das Staatsgebiet des Kooperationsstaates angegeben worden ist, bei dem Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigen.

(4) 1Die ausschreibende Stelle muss für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter nach § 6 Absatz 5 übermittelten Angaben, die nach § 6 Absatz 6 übermittelte Erklärung und den Zuschlagswert registrieren. 2Bietern muss die ausschreibende Stelle auf Antrag Auskunft über die für sie registrierten Zuschläge erteilen.

(5) 1Die ausschreibende Stelle darf Gebote für Anlagen, die auf Flächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee in einem Bundesland geplant sind, im Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 und 2 berücksichtigen, wenn die Landesregierung des entsprechenden Bundeslandes eine Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassen hat. 2Bei der Erteilung von Zuschlägen für Gebote auf Flächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee müssen die Vorgaben der jeweiligen Rechtsverordnungen der Landesregierungen beachtet werden.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 14 Zuschlagswert


§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert

Zuschlagswert ist

1.
bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 13 Absatz 1 der Höchstwert nach § 9 oder

2.
bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 13 Absatz 2 der Gebotswert des Gebots, das den höchsten Gebotswert aufweist und einen Zuschlag nach § 13 Absatz 2 erhalten hat.

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§ 15 Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten


§ 15 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei einer gemeinsamen Ausschreibung ordnet die ausschreibende Stelle jedes bezuschlagte Gebot entweder der Bundesrepublik Deutschland oder dem Kooperationsstaat nach dem in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten Verfahren zu. 2Wenn und soweit bezuschlagte Gebote dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, besteht der Anspruch auf Zahlung für Strom aus den Anlagen, denen die Gebotsmenge dieser Gebote zugeteilt wird, nicht nach § 26, sondern nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates; im Übrigen ist für diese Anlagen, sofern sie sich im Bundesgebiet befinden, § 42 anzuwenden.

(2) Sicherheiten nach § 7 für bezuschlagte Gebote, die

1.
bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1 der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet oder bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung ausgestellt worden sind, gelten zugunsten der nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anspruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber,

2.
bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1 dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, gelten zugunsten der ausländischen Stelle.

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§ 16 Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die ausschreibende Stelle muss die Entscheidung über die Zuschläge nach § 13 und die Höhe des Zuschlagswerts nach § 14 öffentlich bekannt geben.

(2) 1Die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge wird bewirkt, indem die folgenden Angaben auf der Internetseite der ausschreibenden Stelle bekannt gemacht werden:

1.
der Gebotstermin der Ausschreibung, für die die Zuschläge erteilt werden,

2.
die Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten, mit

a)
dem jeweils in ihrem Gebot angegebenen Standort der geplanten Solaranlage,

b)
der Nummer des Gebots nach § 6 Absatz 4, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und

c)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,

3.
der Zuschlagswert nach § 14,

4.
bei einer gemeinsamen Ausschreibung der Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zugeordnet worden ist, und

5.
der Hinweis, dass mit der Veröffentlichung auf der Internetseite der ausschreibenden Stelle die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben werden und die vollständigen Entscheidungen an dem Standort der ausschreibenden Stelle von den Bietern eingesehen werden können.

2Die Zuschläge gelten eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 als bekannt gegeben.

(3) 1Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben und deren bezuschlagte Gebote der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, unverzüglich über die öffentliche Bekanntmachung. 2Dafür übermittelt sie die Angaben nach Absatz 2 elektronisch und auf Verlangen des Bieters schriftlich.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 17 Verbot des Handels mit Zuschlägen


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte ist unwirksam. 2Die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Solaranlage einschließlich ihres Zahlungsanspruchs nach der Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für die Solaranlage bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 18 Rückgabe von Zuschlägen


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Bieter dürfen Zuschläge ganz oder teilweise durch eine unbedingte und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Rückgabeerklärung gegenüber der ausschreibenden Stelle zurückgeben. 2Die ausschreibende Stelle muss die mit dem Zuschlag nach § 13 Absatz 4 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten.

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§ 19 Rücknahme von Zuschlägen


§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die ausschreibende Stelle kann Zuschläge nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. 2Die ausschreibende Stelle muss die mit dem Zuschlag nach § 13 Absatz 4 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgenommenen Umfang entwerten.

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§ 20 Erlöschen von Zuschlägen


§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Bieter müssen die Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für die gesamte Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots spätestens zwei Jahre nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 16 Absatz 1 und 2 beantragt haben. 2Die ausschreibende Stelle muss die nach § 13 Absatz 4 registrierte Gebotsmenge entwerten, soweit innerhalb der Frist nach Satz 1 kein Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung gestellt oder soweit ein gestellter Antrag abgelehnt worden ist.

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Teil 3 Zahlungen von Marktprämien nach dieser Verordnung

§ 21 Antrag auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die ausschreibende Stelle muss auf Antrag eines Bieters eine Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage ausstellen und die Höhe des anzulegenden Werts nach Maßgabe der §§ 28 und 29 für Strom aus dieser Solaranlage bestimmen. 2Bieter dürfen beantragen, dass die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots ganz oder teilweise einer Solaranlage oder mehreren Solaranlagen zugeteilt wird.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters,

2.
die installierte Leistung der Solaranlage, für die die Zahlungsberechtigung ausgestellt werden soll, und bei einem Antrag nach § 23 die installierte Leistung der Anlagenerweiterung,

3.
den Standort der Solaranlage

a)
mit Staat, Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstücken oder, sofern keine Gemarkung, keine Flur oder kein Flurstück vorhanden, mit den geographischen Koordinaten und

b)
mit Angaben zur Art der Fläche:

aa)
bei Flächen im Bundesgebiet, ob die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 4 erfüllt sind,

bb)
bei Flächen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, ob die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt sind, und

cc)
bei Anlagen im Bundesgebiet die Angabe, in welchem Umfang die Anlage nicht auf einer baulichen Anlage errichtet worden ist,

4.
das Datum der Inbetriebnahme der Solaranlage,

5.
den jeweiligen Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der der Solaranlage zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,

6.
die Angaben des Bieters, ob

a)
er der Betreiber der Solaranlage ist und

b)
für Strom, der in der Solaranlage oder in Teilen der Solaranlage erzeugt worden ist, eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist,

7.
bei Anlagen im Bundesgebiet die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 13 bis 16 der Anlagenregisterverordnung.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 22 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Die Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage darf von der ausschreibenden Stelle nur ausgestellt werden, wenn

1.
die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist,

2.
die Solaranlage,

a)
falls sie sich im Bundesgebiet befindet,

aa)
auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet worden ist,

bb)
auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,

cc)
im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist,

aaa)
der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten, oder

bbb)
der vor dem 1. Januar 2010 für die Fläche, auf der die Anlage errichtet worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert wurde, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten, oder

dd)
im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, der zumindest auch mit dem Zweck aufgestellt oder geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten, und sich auf einer Fläche befindet,

aaa)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,

bbb)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,

ccc)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Solaranlage in einer Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden ist, oder

ddd)
die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und nach dem 31. Dezember 2013 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden ist, oder

eee)
deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland in einem benachteiligten Gebiet genutzt worden sind und die nicht unter eine der in Doppelbuchstabe aa bis dd genannten anderen Flächen fällt und die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden dürfen, und

ee)
sich nicht auf einer Fläche befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,

b)
falls sie sich in dem Kooperationsstaat befindet, die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt,

3.
die sonstigen nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 bekannt gemachten Anforderungen für die Zahlung nach § 26 für Solaranlagen in dem Kooperationsstaat erfüllt,

4.
für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote bei der ausschreibenden Stelle registriert und die bezuschlagten Gebote nicht entwertet worden sind; hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:

a)
die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche im Bundesgebiet nach Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte im Bundesgebiet befinden,

b)
für Solaranlagen auf Ackerland in einem benachteiligten Gebiet im Bundesgebiet nach Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee, die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden dürfen, können nur Gebotsmengen eines Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf einer solchen Fläche im entsprechenden Bundesland befinden,

c)
für Solaranlagen auf Grünland in einem benachteiligten Gebiet im Bundesgebiet nach Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee, die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden dürfen, können nur Gebotsmengen eines Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf einer solchen Fläche im entsprechenden Bundesland befinden, und

d)
die Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b im Kooperationsstaat angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen im Kooperationsstaat zugeteilt werden, die auf Flächen errichtet worden sind, die die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 bekanntgemachten Anforderungen erfüllen,

5.
die der Solaranlage zuzuteilenden Gebotsmengen

a)
die installierte Leistung der Solaranlage nicht überschreiten,

b)
10 Megawatt oder den nach § 6 Absatz 3 Satz 2 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten niedrigeren Wert nicht überschreiten und

c)
aus einer oder mehreren Ausschreibungen, die aufgrund derselben völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt worden sind, bezuschlagt worden sind, und

6.
für den Strom aus der Solaranlage keine Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden sind.

(2) Die Zahlungsberechtigung nach Absatz 1 muss die Angaben nach § 21 Absatz 2 und die Höhe des nach § 28 bestimmten anzulegenden Werts enthalten.

(3) Die ausschreibende Stelle muss dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Solaranlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten werden soll, dem nach § 26 Absatz 2 zahlungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Angaben nach § 21 Absatz 2 und der Höhe des nach § 28 bestimmten anzulegenden Werts unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mitteilen.

(4) 1Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden. 3Unberührt hiervon bleibt § 38b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der entsprechend anwendbar ist.

(5) Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b gelten für die jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generatoren mehrere Solaranlagen im Bundesgebiet unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Solaranlage im Bundesgebiet *), wenn sie

1.
innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden sind und

2.
innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.

(6) Die ausschreibende Stelle kann die Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit einer Auflage verbinden, sofern die Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 9 eine entsprechende Festlegung getroffen hat.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 24 Nr. 9 Buchstabe e G. v. 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 23 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen bei Anlagenerweiterungen


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die ausschreibende Stelle darf abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 6 auf Antrag des Bieters auch für eine Solaranlage, für die bereits eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist, eine Zahlungsberechtigung ausstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend erfüllt sind,

2.
die installierte Leistung der Solaranlage nach ihrer Inbetriebnahme durch eine Erweiterung der Solaranlage erhöht wurde und

3.
die Summe der der Solaranlage zusätzlich zugeteilten Gebotsmengen die Erhöhung der installierten Leistung nicht übersteigt.

(2) 1Für den Antrag nach Absatz 1 und die Ausstellung der Zahlungsberechtigung sind die §§ 21 und 22 Absatz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden. 2Der anzulegende Wert für die gesamte Solaranlage ist nach den §§ 28 und 29 zu bestimmen. 3Wenn der Anlagenbetreiber für Strom aus der Solaranlage vor der Leistungserhöhung bereits Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten hat, ist der bisherige anzulegende Wert für die Leistung der Solaranlage vor der Leistungserhöhung in die Berechnung nach den §§ 28 und 29 einzubeziehen. 4Bei Anlagenerweiterungen im Kooperationsstaat beschränken sich die Zahlungen auf den erweiterten Teil der Solaranlage; der Strom aus diesem Teil muss gesondert erfasst werden.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 24 Entwertung der Gebotsmengen nach der Ausstellung


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die ausschreibende Stelle muss die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots in dem im Antrag angegebenen Umfang entwerten, sobald die beantragte Zahlungsberechtigung ausgestellt worden ist.

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§ 25 Registrierung der Solaranlagen im Anlagenregister


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die ausschreibende Stelle muss die Solaranlagen und die Erweiterungen von Solaranlagen nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigungen im Anlagenregister eintragen, soweit die Solaranlagen noch nicht registriert worden sind. 2Mit der Übermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 erfüllt der Bieter zugleich die Pflicht, die Solaranlage nach § 3 der Anlagenregisterverordnung registrieren zu lassen, oder die Pflicht nach § 5 der Anlagenregisterverordnung, Änderungen der Daten zu übermitteln. 3Die sonstigen Bestimmungen der Anlagenregisterverordnung bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 26 Zahlungsanspruch für Strom aus Solaranlagen


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Verordnung für Strom aus einer Solaranlage besteht, solange und soweit

1.
für die Solaranlage eine Zahlungsberechtigung wirksam ist,

2.
der gesamte während der Zahlungsdauer nach Absatz 5 in der Solaranlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird,

3.
der Anlagenbetreiber keine Herkunftsnachweise oder sonstigen Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom erhalten hat,

4.
der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen worden ist; die Vermarktung als Regelenergie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen,

5.
bei Anlagen

a)
im Bundesgebiet und Anlagen, die direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz mit Ausnahme von § 48 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind oder

b)
im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, die Anforderungen nach § 32 entsprechend erfüllt sind, sofern in dieser Verordnung oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine abweichenden Voraussetzungen festgelegt sind,

6.
der Anlagenbetreiber für den Strom aus der Solaranlage keine Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen hat.

2Der Zahlungsanspruch nach Satz 1 gilt auch für Strom, der im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des Antrags nach § 21 bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach § 22 oder § 23 von der Solaranlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist.

(2) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 für Strom aus einer Solaranlage

1.
im Bundesgebiet besteht gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Solaranlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird,

2.
im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen ist, besteht gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Solaranlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, und

3.
im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet hat, besteht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet, der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt, die die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union quert oder überspannt und ausschließlich dem Zweck dient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden; im Fall des § 30 Absatz 2 Nummer 1 ist der Übertragungsnetzbetreiber nur nach Vorlage einer Bestätigung der ausländischen Stelle über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung verpflichtet.

(3) 1Sofern die installierte Leistung der Solaranlage größer ist als die Summe der Gebotsmengen, die der Solaranlage zugeteilt worden sind, beschränkt sich der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 auf den Anteil der Strommenge, für den eine Zahlungsberechtigung vorliegt. 2Der Anteil der Strommenge, für den eine Zahlungsberechtigung vorliegt, entspricht der tatsächlich eingespeisten Strommenge der Solaranlage multipliziert mit dem Quotienten aus der Summe der Gebotsmengen, die der Solaranlage zugeteilt worden sind, und der installierten Leistung der Solaranlage. 3Die übrige Strommenge bildet den nicht zahlungsberechtigten Anteil, für den kein Zahlungsanspruch besteht; dieser Anteil muss vom Anlagenbetreiber bei Anlagen im Bundesgebiet nach § 21b Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anteilig direkt vermarktet werden.

(4) 1Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen. 2Wenn Anlagenbetreiber für ihren Strom eine Zahlung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, sind sonstige Zahlungsansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ausgeschlossen.

(5) 1Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht nach § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils für die Dauer von 20 Jahren. 2Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der Bekanntgabe der Ausstellung der Zahlungsberechtigung. 3Sofern der Anlagenbetreiber nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus der Solaranlage, der vor der Ausstellung der Zahlungsberechtigung in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist, einen Zahlungsanspruch geltend gemacht hat, beginnt die Frist abweichend von Satz 2 mit dem Tag, für den erstmals ein Zahlungsanspruch bestanden hat.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 27 Höhe der Marktprämie


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Höhe der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes berechnet sich für Solaranlagen im Bundesgebiet und für Solaranlagen, deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich in einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland befindet, nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Berücksichtigung des anzulegenden Werts nach den §§ 28 und 29.

(2) 1Für Solaranlagen, deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich nicht in einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Anlage zu dieser Verordnung Anwendung findet. 2Die für die Berechnung der Marktprämie nach der Anlage zu dieser Verordnung maßgebliche Strombörse wird in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt.

(3) In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann für die Berechnung der Höhe der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein von den Absätzen 1 und 2 abweichendes Verfahren festgelegt werden.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 28 Bestimmung des anzulegenden Werts


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Die ausschreibende Stelle muss die Höhe des anzulegenden Werts nach den folgenden Absätzen bestimmen.

(2) 1Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge auf Antrag des Bieters der Solaranlage zugeteilt worden ist. 2Sofern die Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten einer Solaranlage zugeteilt worden sind, wird der gewichtete Mittelwert der Zuschlagswerte gebildet. 3Dieser Mittelwert berechnet sich aus dem Quotienten aus

1.
der Summe der Produkte aus dem Zuschlagswert und der zugeteilten Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot und

2.
der Summe der Gebotsmengen, die der Solaranlage zugeteilt werden.

4Der nach den Sätzen 2 und 3 berechnete anzulegende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(3) 1Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken oder geographischen Koordinaten übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. 2Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.

(4) 1Unbeschadet von Absatz 3 verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags nach § 16 Absatz 1 und 2 folgt. 2Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist.

(5) Die Absätze 3 und 4 können bei einer gemeinsamen Ausschreibung in der völkerrechtlichen Vereinbarung abweichend geregelt werden.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 29 Änderung des anzulegenden Werts bei Anlagenerweiterungen


§ 29 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Höhe des anzulegenden Werts einer Solaranlage ändert sich, wenn für die Solaranlage nach einer Erweiterung nachträglich eine weitere Zahlungsberechtigung nach § 23 ausgestellt worden ist.

(2) 1Die ausschreibende Stelle muss die Höhe des anzulegenden Werts im Fall des Absatzes 1 nach § 28 Absatz 2 bis 4 neu bestimmen. 2Sie muss dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, die folgenden Angaben übermitteln:

1.
den neu bestimmten anzulegenden Wert für die Solaranlage,

2.
das Datum der Erhöhung der installierten Leistung und

3.
das Datum der Ausstellung der Zahlungsberechtigung.

3Der Netzbetreiber muss ab der Inbetriebnahme der Anlagenerweiterung den von der ausschreibenden Stelle nach Satz 1 neu bestimmten anzulegenden Wert für den Zahlungsanspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugrunde legen.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 30 Prüfung des Zahlungsanspruchs


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei Solaranlagen im Bundesgebiet und bei Solaranlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen sind, muss der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Solaranlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 prüfen; hierfür kann er von dem Anlagenbetreiber geeignete Nachweise verlangen. 2Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 40 Nummer 8 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen. 3Der Netzbetreiber muss das Ergebnis der Prüfung der ausschreibenden Stelle einschließlich der erforderlichen Nachweise mitteilen und die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigen oder die Abweichungen mitteilen. 4Die Mitteilung muss spätestens vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfolgen, der auf die Mitteilung der ausschreibenden Stelle nach § 22 Absatz 3 folgt. 5Die ausschreibende Stelle darf unter Beachtung des § 39 Absatz 4 für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.

(2) Bei Solaranlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Pflichten die ausländische Stelle oder eine von der ausländischen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung treffen; die Form der Prüfung und Nachweisführung erfolgt dabei auch nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung, oder

2.
die Pflichten, sofern hierfür in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine ausländische Stelle benannt ist, den Übertragungsnetzbetreiber nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 treffen; in Ergänzung zu Absatz 1 muss der Übertragungsnetzbetreiber insbesondere bei Inbetriebnahme der Solaranlage und während der gesamten Zahlungsdauer mindestens einmal im Jahr eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft durchführen; der Anlagenbetreiber, die ausländische Stelle und der Netzbetreiber, an dessen Netz die Solaranlage im Staatsgebiet des Kooperationsstaates angeschlossen ist, müssen ihm die für die Prüfung und die Auszahlung der Marktprämie erforderlichen Daten nach den Bestimmungen der völkerrechtlichen Vereinbarung zur Verfügung stellen.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 31 Rücknahme oder Widerruf einer Zahlungsberechtigung


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die ausschreibende Stelle kann Zahlungsberechtigungen nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. 2Insbesondere sollen die Zahlungsberechtigungen für eine Solaranlage mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die installierte Leistung der Solaranlage durch eine Erweiterung der Solaranlage erhöht wurde und der Anlagenbetreiber die Erweiterung nicht innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung der ausschreibenden Stelle mitgeteilt hat.

(2) 1Die ausschreibende Stelle kann Zahlungsberechtigungen nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen. 2Die Zahlungsberechtigungen sollen insbesondere widerrufen werden, wenn

1.
aus der Solaranlage innerhalb der ersten zwei Kalenderjahre nach der Inbetriebnahme kein Strom in das Netz eingespeist oder dem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist oder

2.
die Solaranlage innerhalb von einem Jahr nach ihrer Inbetriebnahme überwiegend wieder abgebaut worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 32 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Kooperationsstaat


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Zu dem Zahlungsanspruch nach § 26 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur finanziellen Förderung auch auf Anlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, für die eine Zahlungsberechtigung nach § 22 wirksam ist, anzuwenden, soweit sich aus dieser Verordnung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt. 2Bei Anlagen, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die §§ 1, 4, 6 bis 18, 21, 24, 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, und

2.
sich abweichend von § 51 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null verringert, wenn der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse für die Preiszone des Kooperationsstaats, in dessen Staatsgebiet sich die Solaranlage befindet, in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist.

3§ 57 Absatz 5 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf den nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber entsprechend anwendbar.

(2) Die Betreiber von Solaranlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates können über den Zahlungsanspruch nach § 26 hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geltend machen.

(3) In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann eine von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 abweichende Regelung festgelegt werden.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 33 Ausgleichsmechanismus


§ 33 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Für Zahlungen nach § 26, die aufgrund einer Zahlungsberechtigung geleistet werden, sind die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung anzuwenden, sofern keine Zuordnung des bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist. 2Die Zahlungen aufgrund dieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.


Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung G. v. 22. Dezember 2016 BGBl. I S. 3106 m.W.v. 1. Januar 2017

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Teil 4 Pönalen

§ 34 Pönalen


§ 34 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Bieter müssen eine Pönale für bezuschlagte Gebote leisten, wenn mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden sind. 2Die Pönale ist zu leisten

1.
an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber oder den nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, wenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet oder bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung ausgestellt worden sind,

2.
an die ausländische Stelle, wenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind.

(2) 1Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, die nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden ist, multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt. 2Die nach Satz 1 berechnete Höhe der Pönale verringert sich auf die Hälfte für den Anteil der Gebotsmenge, der vor Ablauf des neunten auf die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung folgenden Kalendermonats zurückgegeben worden ist. 3Für Bieter, die nach Ablauf der Frist nach Satz 2 ihre Zahlungsberechtigung zurückgeben, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1.

(3) 1Die Forderung muss im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden; dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird. 2Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich dieser Forderung aus der Sicherheit nach § 7 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung nach § 20 Satz 1 oder die Rückgabe oder bestandskräftige Rücknahme der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots folgt.

(4) Die Erfüllung der Forderung richtet sich im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates; dies ist auch für die Bestimmungen zur Befriedigung aus der Sicherheit nach § 7 anzuwenden.

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§ 35 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung verbuchen. 2Sie müssen den Eingang der Pönalen von Bietern nach § 34 der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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Teil 5 Die ausschreibende Stelle

§ 36 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die ausschreibende Stelle ist

1.
bei einer gemeinsamen Ausschreibung die Bundesnetzagentur, sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle festgelegt worden ist, oder

2.
bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung die Bundesnetzagentur.

2In einer völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass ein Teil der Aufgaben von der ausschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder öffentlichen Stelle übernommen werden kann.

(2) Der Kooperationsstaat muss eine oder mehrere unterschiedliche öffentliche oder private Stellen benennen, die die Aufgaben, welche nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle übernommen werden können oder müssen, übernehmen.

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§ 37 Veröffentlichungen


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die ausschreibende Stelle muss auf ihrer Internetseite spätestens zum letzten Kalendertag des auf die öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer Ausschreibung nach § 16 folgenden Kalendermonats die folgenden Daten veröffentlichen:

1.
den niedrigsten und den höchsten Gebotswert des Gebots, der einen Zuschlag erhalten hat,

2.
die Höhe der Gebotswerte der Gebote, die für geplante Solaranlagen in dem Kooperationsstaat einen Zuschlag erhalten haben,

3.
die in den bezuschlagten Geboten angegebenen Standorte der geplanten Solaranlagen und

4.
die Zuschlagsnummern der bezuschlagten Gebote.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 38 Mitteilungspflichten



(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 13 den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn

1.
die Gebote nach § 11 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind,

2.
die Bieter von der Ausschreibung nach § 12 ausgeschlossen worden sind oder

3.
die Bieter keinen Zuschlag nach § 13 erhalten haben.

(2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils regelverantwortlichen oder nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Geltendmachung der Pönale erforderlichen Angaben mitteilen:

1.
die nach § 13 Absatz 4 registrierten Angaben des Gebots,

2.
den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,

3.
den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,

4.
die Rückgabe oder Rücknahme von Zuschlägen für das Gebot,

5.
das Erlöschen des Zuschlags nach § 20,

6.
die Entwertung von Gebotsmengen des Gebots nach § 20 oder § 24 und

7.
die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung nach § 31.

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§ 39 Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle


§ 39 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die ausschreibende Stelle darf Formatvorgaben verbindlich festlegen.

(2) 1Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Allgemeinverfügung unter Beachtung der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes nähere Bestimmungen zur Teilnahme an einer Ausschreibung, zur Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung, zur Rückgabe von bezuschlagten Geboten und Zahlungsberechtigungen, zur Hinterlegung der finanziellen Sicherheiten, zum Stellen von Bürgschaften, zum Zuschlagsverfahren und zur Ausstellung von Zahlungsberechtigungen erlassen. 2Die Allgemeinverfügungen müssen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich bekannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

(3) 1Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. 2In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. 3Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss vor dem Gebotstermin bei der Bekanntgabe nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.

(4) Die ausschreibende Stelle muss bei den Ausschreibungen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit von Datenschutz und Datensicherheit und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik treffen.

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§ 40 Festlegungen


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 88a Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abstimmung mit dem Kooperationsstaat treffen:

1.
abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,

2.
zur Form der Sicherheit nach den §§ 7 und 8, insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die als Sicherheitsleistung erbracht werden können,

3.
zur Höhe der Sicherheit nach § 7, wobei die Sicherheiten jeweils 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten dürfen,

4.
abweichend von § 9 Absatz 2 zur Ermittlung des Höchstwerts, wobei der aufgrund von § 9 Absatz 2 ermittelte Höchstwert nicht überschritten werden darf,

5.
zum Verfahren zur Ermittlung des Zuschlagswerts bei geöffneten Ausschreibungen insoweit, als der Zuschlagswert abweichend von § 14 jeweils der in dem bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert ist,

6.
zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung der ausschreibenden Stelle des Kooperationsstaates oder der ausschreibenden Stelle übermittelt werden müssen, und zu Angaben, die zusätzlich während der Betriebsphase übermittelt werden müssen,

7.
zur Verringerung des anzulegenden Werts nach Ablauf von bestimmten Fristen oder abhängig vom Standort der errichteten Solaranlage, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass die Verringerung nach § 28 Absatz 3 auf bis zu 2 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird,

8.
zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 30 vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 verlangen muss,

9.
zu Auflagen, die die ausschreibende Stelle mit der Ausstellung der Zahlungsberechtigung verbinden darf, die sicherstellen sollen, dass die geförderte Solaranlage innerhalb der Zahlungsdauer nach § 26 Absatz 5 eine angemessene Strommenge erzeugt,

10.
zur Höhe der Pönalen nach § 34 Absatz 1, wobei die Höhe der Pönale 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten darf, und

11.
zu den Anforderungen an die Datenübermittlung nach § 42 Absatz 4.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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Teil 6 Bestimmungen für Anlagen im Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden

§ 41 Geöffnete ausländische Ausschreibungen


§ 41 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines anderen Staats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer geöffneten ausländischen Ausschreibung erteilt worden ist, die völkerrechtlich mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden ist. 2Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 42 Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten


§ 42 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet besteht gegen einen Netzbetreiber kein Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Verordnung oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, wenn

1.
der Solaranlage die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots zugeteilt worden ist, das nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist, oder

2.
der Betreiber der Solaranlage für den Strom eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaates nach § 41 erhalten hat.

2Die Voraussetzungen der Zahlungen und deren Finanzierung richten sich nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates und der völkerrechtlichen Vereinbarung. 3Eine Zahlung für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet auf Flächen, die nicht die in § 22 Absatz 1 Nummer 2 genannten Anforderungen erfüllen, muss in der völkerrechtlichen Vereinbarung ausgeschlossen werden.

(2) 1Für Strom aus Solaranlagen nach Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. 2Der Strom aus diesen Solaranlagen gilt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz als Strom, der in der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird; die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur sonstigen Direktvermarktung sind entsprechend anzuwenden. 3Ein Wechsel in eine andere Veräußerungsform nach § 21b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen. 4In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch geregelt werden:

1.
die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

2.
die Entschädigung abweichend von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung sind für Zahlungen nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(4) 1Anlagenbetreiber und Netzbetreiber im Bundesgebiet sind verpflichtet, die für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates erforderlichen Daten innerhalb der Frist nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2§ 76 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Die Bundesnetzagentur stellt die Daten der für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaats zuständigen ausländischen Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung zum Zweck der Überprüfung des Zahlungsanspruchs zur Verfügung.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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Teil 7 Völkerrechtliche Vereinbarung

§ 43 Völkerrechtliche Vereinbarung


§ 43 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von gemeinsamen oder geöffneten Ausschreibungen vereinbaren und zu diesem Zweck durch die völkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teilweise für anwendbar erklären, wenn die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Ausschreibung nach § 1 Absatz 3 erfüllt sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung regeln:

1.
die Gebotstermine,

2.
das Ausschreibungsvolumen pro Ausschreibung; hierbei kann auch ein Volumen festgelegt werden, das für geplante Solaranlagen in dem jeweils anderen Staat höchstens bezuschlagt werden darf; das Ausschreibungsvolumen aller gemeinsamen Ausschreibungen und das Volumen aller geöffneten nationalen Ausschreibungen, das für geplante Solaranlagen in einem anderen Staat bezuschlagt werden darf, darf

a)
im Kalenderjahr 2016 insgesamt 100 Megawatt nicht überschreiten und

b)
ab dem Kalenderjahr 2017 5 Prozent der jährlich nach dem Ausbaupfad nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu installierenden Leistung nicht überschreiten,

3.
zusätzliche Anforderungen an die Zahlung der Marktprämie nach dieser Verordnung für Anlagen, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Zahlungen aufgrund der gemeinsamen oder geöffneten Ausschreibung erhalten; hierbei können auch Anforderungen an die Flächen geregelt werden, die als Voraussetzungen für Zahlungen erfüllt sein müssen,

4.
abweichend von § 6 die Anforderungen an die Gebote und abweichend von § 6 Absatz 3 die niedrigste und höchste Gebotsmenge pro Gebot, wobei die höchste Gebotsmenge 10 Megawatt nicht überschreiten darf,

5.
den Ausschluss eines Gebots, sofern der Bieter für das Projekt vor der Gebotsabgabe Investitionsbeihilfen in Anspruch genommen hat,

6.
abweichend von § 7 die Höhe der Sicherheiten und abweichend von § 34 die Höhe der Pönalen,

7.
abweichend von § 9 einen niedrigeren Höchstwert bei einer gemeinsamen Ausschreibung,

8.
die Erhebung von Gebühren,

9.
abweichend von § 14 das Verfahren zur Ermittlung des Zuschlagswerts bei geöffneten Ausschreibungen,

10.
die Ausstellung von Herkunftsnachweisen und die Einbeziehung des Stroms im Rahmen der Stromkennzeichnung,

11.
den gegenseitigen Informationsaustausch und die Mitwirkungspflichten von Netz- und Anlagenbetreibern,

12.
die Benennung einer Stelle im Kooperationsstaat, die die Anforderungen nach § 26 Absatz 1, die Angaben nach § 21 und die jährlichen Abrechnungsdaten prüfen und geeignete Nachweise verlangen muss,

13.
die Verringerung des anzulegenden Werts nach Ablauf von bestimmten Fristen oder abhängig vom Standort der errichteten Solaranlage, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass die Verringerung nach § 28 Absatz 3 auf Null abgesenkt oder auf bis zu 2 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird, und

14.
bei gemeinsamen Ausschreibungen die ausschreibende Stelle und das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote nach § 15 Absatz 1 Satz 1.

(3) In den völkerrechtlichen Vereinbarungen muss geregelt werden, dass ein Zahlungsanspruch für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates nur besteht, wenn der Betreiber der Solaranlage seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend gemacht hat.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie soll in den völkerrechtlichen Vereinbarungen mit dem Kooperationsstaat die finanzielle Aufteilung der Kosten und die Anrechnung des Stroms aus Solaranlagen, die aufgrund der gemeinsamen oder geöffneten Ausschreibung Zahlungen erhalten, auf die nationalen Gesamtziele nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unter Beachtung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes regeln.

(5) Die Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine werden jeweils nach Abschluss einer völkerrechtlichen Vereinbarung von der Bundesnetzagentur im Bundesanzeiger veröffentlicht.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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Teil 8 Datenschutz, Rechtsschutz

§ 44 Datenübermittlung



(1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Umweltbundesamt und der für die Ausschreibung zuständigen Stelle im Kooperationsstaat ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten einschließlich personenbezogener Daten zu erteilen, soweit dies für die Durchführung dieser Verordnung oder die Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland oder des Kooperationsstaates gegenüber den Organen der Europäischen Union erforderlich ist.

(2) Die ausschreibende Stelle darf die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber übermitteln, soweit dies für die Abwicklung und Überwachung der Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erforderlich ist.

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§ 45 Löschung von Daten


§ 45 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Durchführung oder Überwachung der Ausschreibungen und des Zahlungsanspruchs von Solaranlagen nicht mehr erforderlich sind.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 46 Rechtsschutz


§ 46 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. 2Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. 3Die ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. 4Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.

(2) 1Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. 2Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.

(3) Für alle Rechtsstreitigkeiten gegen eine inländische ausschreibende Stelle oder einen zur Zahlung verpflichteten inländischen Netzbetreiber nach § 26 Absatz 2 sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig, unabhängig davon, ob sich die Anlagen im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Kooperationsstaates befinden.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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Anlage (zu § 27 Absatz 2) Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen


Anlage hat 1 frühere Fassung

1. Berechnung der Marktprämie


1.1 Im Sinn dieser Anlage ist:

 
-
„MPSolar/Kooperationsstaat" die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Cent pro Kilowattstunde,

-
„AW" der anzulegende Wert nach den §§ 28 und 29,

-
„MWSolar/Kooperationsstaat" der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.

1.2
Die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes („MP") in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

MPSolar/Kooperationsstaat = AW - MWSolar/Kooperationsstaat.

Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MPSolar/Kooperationsstaat" mit dem Wert null festgesetzt.

2. Berechnung des Monatsmarktwerts „MW"


2.1
„MWSolar/Kooperationsstaat" berechnet sich wie folgt:

2.1.1
Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der nach § 27 Absatz 2 Satz 2 festgelegten Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats, in der die Anlage errichtet worden ist, mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland erzeugten Stroms aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie multipliziert.

2.1.2
Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.

2.1.3
Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hochrechnung nach der Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland erzeugten Stroms aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.

3. Veröffentlichung der Berechnung


3.1
Die Bundesnetzagentur oder eine vom Kooperationsstaat benannte Stelle muss bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats auf einer Internetseite auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:

a)
den Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der nach § 27 Absatz 2 Satz 2 festgelegten Strombörse für die Preiszone des Kooperationsstaats für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,

b)
den Wert „MWSolar/Kooperationsstaat" nach Maßgabe der Nummer 2.1.

Die Internetseite wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bei der Bekanntgabe der Ausschreibung nach § 5 angegeben.

3.2
Soweit die Daten nach Nummer 3.1 nicht bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats verfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form auf der Internetseite nach Nummer 3.1 Satz 2 zu veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017



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