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Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (7. BBhVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403 (Nr. 51); Geltung ab 01.11.2016, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:


Artikel 1 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung



Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 15 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 15 Implantologische Leistungen

§ 15a Kieferorthopädische Leistungen

§ 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen".

b)
Die Angaben zu den §§ 26 und 27 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern

§ 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung

§ 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit".

c)
Die Angabe zu § 45 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe

§ 45a Organspende und andere Spenden

§ 45b Klinisches Krebsregister".

d)
Folgende Angabe wird angefügt:

„Anlage 15 (zu § 35 Absatz 1 Nummer 4) Heilbäder- und Kurorteverzeichnis".

2.
Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die

1.
eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ausüben und

2.
auf Grund ihres dienstrechtlichen Status weder einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden."

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Einzelfällen" durch das Wort „Ausnahmefällen" ersetzt.

5.
In § 9 Absatz 2 wird nach den Wörtern „ist der" das Wort „abstrakt" eingefügt.

6.
In § 11 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „begründeten" gestrichen.

7.
§ 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15b ersetzt:

„§ 15 Implantologische Leistungen

(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei

1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in

a)
Tumoroperationen,

b)
Entzündungen des Kiefers,

c)
Operationen infolge großer Zysten,

d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,

e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder

f)
Unfällen,

2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,

3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,

4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder

5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixierung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verordnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.

(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.

(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.

§ 15a Kieferorthopädische Leistungen

(1) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn

1.
bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder

2.
bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei angeborenen Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt.

Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. Die Aufwendungen für die Erstellung des Heil- und Kostenplanes nach Satz 2 sind beihilfefähig.

(2) Für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Beihilfe zu Aufwendungen zu bewilligen, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird, dass

1.
die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können,

2.
keine Behandlungsalternative vorhanden ist,

3.
erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion, und

4.
eine sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde.

(3) Bei einem Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.

(4) Ist eine Weiterbehandlung über den Regelfall eines vierjährigen Zeitraums hinaus medizinisch notwendig, muss der Festsetzungsstelle vor Ablauf der laufenden Behandlung ein neuer Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Pro Jahr der Weiterbehandlung werden 25 Prozent der Aufwendungen für die kieferorthopädischen Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte als beihilfefähig anerkannt. Aufwendungen für eine Behandlung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sind auch bei einer medizinisch notwendigen Weiterbehandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig, die auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes nach Absatz 1 Satz 2 von der Festsetzungsstelle genehmigt wurde.

(6) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei

1.
Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,

2.
Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,

3.
Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes,

4.
Frühbehandlung

a)
eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,

b)
eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist,

c)
einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung,

d)
eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe,

e)
bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern,

5.
früher Behandlung

a)
einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderer kraniofazialer Anomalien,

b)
eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,

c)
einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,

d)
verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.

Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres begonnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gesondert beihilfefähig.

§ 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

(1) Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt:

1.
Kiefer- und Muskelerkrankungen,

2.
Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung,

3.
Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte,

4.
umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder

5.
umfangreiche Gebisssanierungen.

Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichstehen, und wenn die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.

(2) Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen."

8.
Nach § 18a Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind nicht beihilfefähig."

9.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils die Wörter „besonderen Fällen" durch das Wort „Ausnahmefällen" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „besonderen Fällen" durch das Wort „Ausnahmefällen" ersetzt und die Angabe „Nummer 3 und 4" gestrichen.

10.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor dem Wort „Regelfall" wird das Wort „im" eingefügt.

bb)
Die Wörter „besonderen Fällen" werden durch das Wort „Ausnahmefällen" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „besonderen Fällen" durch das Wort „Ausnahmefällen" ersetzt.

11.
In § 21 Absatz 3 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist," eingefügt.

12.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „auch, wenn das Arzneimittel auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft werden musste," angefügt.

bb)
Die folgenden Buchstaben d und e werden angefügt:

„d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder

e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,".

b)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:

„4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:

a)
zur Stärkung oder Kräftigung,

b)
zur Besserung des Befindens,

c)
zur Unterstützung der Organfunktion,

d)
zur Vorbeugung,

e)
als mild wirkendes Arzneimittel,

5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,".

c)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

d)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten."

13.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 und § 23 Abs. 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aufwendungen für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die zu einer solchen Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden, sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat. Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig."

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe „§ 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

14.
In § 25 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro" eingefügt.

15.
Die §§ 26 und 27 werden durch die folgenden §§ 26 bis 27 ersetzt:

„§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, vergütet werden, für

1.
vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2.
allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),

3.
im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),

4.
die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, sofern dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes), und

5.
Wahlleistungen in Form

a)
von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,

b)
einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und

c)
anderer im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Buchstaben a und b entstandener Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leistungen nach § 22.

§ 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung

(1) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:

1.
bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt; bei der Ermittlung des Betrages wird die obere Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, sowie die mittlere Verweildauer gemäß des Fallpauschalenkataloges,

2.
bei Indikationen, die nicht mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, sofern der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt:

a)
bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 293,80 Euro,

b)
bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 225,60 Euro,

c)
bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 462,80 Euro,

d)
bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 345,80 Euro,

3.
gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, abzüglich 14,50 Euro täglich,

4.
zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste,

5.
die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes).

(2) Gesondert in Rechnung gestellte Aufwendungen für ärztliche Leistungen sind, sofern die Abrechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig.

(3) Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für Leistungen abgegolten, die

1.
von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und

2.
Bestandteile der allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung sind.

(4) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.

(5) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt sind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich beihilfefähig, sofern die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach § 26 Nummer 5 Buchstabe b entspricht. Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.

§ 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich sind und die Pflege

1.
nicht länger als vier Wochen dauert,

2.
weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und

3.
im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.

Angemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwendungen bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder frei gemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen. Bis zu dieser Höhe beihilfefähig sind auch die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft, die die Ärztin oder der Arzt für geeignet erklärt.

(2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 1 umfasst

1.
Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,

2.
verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,

3.
ambulante psychiatrische Krankenpflege und

4.
ambulante Palliativversorgung.

Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versorgung sind beihilfefähig auch an geeigneten Orten für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.

(3) In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Die ambulante Palliativversorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist regelmäßig als Ausnahmefall zu werten. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(4) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:

1.
Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und

2.
eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.

(5) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1

1.
bei schwerer Krankheit oder

2.
wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,

insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist."

16.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn

1.
die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,

2.
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und

3.
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig

1.
bei schwerer Krankheit oder

2.
bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,

insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig."

17.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „besonderen" gestrichen.

bb)
In Nummer 7 wird das Wort „begründeten" gestrichen.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Zustimmung der Festsetzungsstelle nach Satz 1 Nummer 3 gilt als erteilt bei

1.
beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen

a)
mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen

aa)
„aG",

bb)
„BI",

cc)
„H", oder

b)
der Pflegestufe II oder III oder

2.
notwendigen Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Behandlungsort" werden die Wörter „einschließlich der Kosten für die Rückfahrt" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „begründeten" gestrichen.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt."

18.
§ 33 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und

2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht."

19.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Rehabilitationsmaßnahmen" die Wörter „in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht," eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, wenn diese nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Entwöhnungen" die Wörter „in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht," eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Art" das Komma gestrichen, das Wort „und" eingefügt und werden nach dem Wort „Dauer" die Wörter „und Inhalt" gestrichen.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „begründeten" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 3" werden durch die Wörter „§ 26 Nummer 5" ersetzt.

bb)
Nach der Angabe „§ 31 Absatz 2" werden die Wörter „Nummer 6 und 7," eingefügt und das Wort „sowie" gestrichen.

e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe b ohne zeitliche Begrenzung beihilfefähig."

20.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „anerkannten" die Wörter „Heilbad oder" eingefügt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Anerkanntes Heilbad oder anerkannter Kurort sind solche, die in Anlage 15 aufgeführt sind. Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:

1.
Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskosten

a)
mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten und

b)
mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes,

insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,

2.
Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist,

3.
Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen,

4.
Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,

5.
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung

a)
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,

b)
für Begleitpersonen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,

c)
bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,

d)
bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) und

e)
der Begleitpersonen bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise).

Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig."

21.
§ 36 wird wie folgt gefasst:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass

1.
die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,

2.
eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen und

3.
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann.

Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4" ersetzt.

22.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Hälfte der bisher gewährten Pauschalbeihilfe wird fortgewährt

1.
während einer Verhinderungspflege nach Absatz 7 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und

2.
während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 7 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr."

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Höhe während

1.
einer Verhinderungspflege nach Absatz 7 für bis zu sechs Wochen und

2.
einer Kurzzeitpflege nach Absatz 7 bis zu acht Wochen."

c)
Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

23.
Dem § 39 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Hat die beihilfeberechtigte Person im Kalenderjahr vor Antragstellung keine Einnahmen nach Satz 1 erzielt, werden die voraussichtlichen Einnahmen für das laufende Jahr zugrunde gelegt."

24.
In § 41 Absatz 3 wird das Wort „zugelassene" durch das Wort „benannte" ersetzt.

25.
In § 42 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Entbindungspfleger" die Wörter „im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung" angefügt.

26.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Aufwendungen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbehörde zugestimmt hat. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

27.
In § 44 Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.

28.
§ 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Erste Hilfe und für eine behördlich angeordnete Entseuchung sowie für die dabei verbrauchten Stoffe.

(2) Aufwendungen für Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen sind bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen beihilfefähig, wenn

1.
in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde und

2.
im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann."

29.
Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a und 45b eingefügt:

„§ 45a Organspende und andere Spenden

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und für den Transport des Organs zur Transplantation, sofern es sich bei den Organempfängerinnen oder Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt. Die Höhe der Aufwendungen nach Satz 1 richtet sich nach den Entgelten, die die Vertragsparteien nach § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vereinbart haben. Das Bundesministerium des Innern gibt folgende Pauschalen durch Rundschreiben bekannt:

1.
für die Organisation der Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs,

2.
für die Aufwandserstattung der Entnahmekrankenhäuser,

3.
für die Finanzierung des Transplantationsbeauftragten,

4.
für die Finanzierung des Betriebs der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin,

5.
für die Flugtransportkosten,

6.
für den Einsatz des Organ Care Systems je transplantiertem Herz.

(2) Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. Der Spenderin oder dem Spender wird auf Antrag auch der nachgewiesene transplantationsbedingte Ausfall von Arbeitseinkünften anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers ausgeglichen. Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers erstattet. Den Spenderinnen und Spendern gleichgestellt sind Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.

(3) Aufwendungen für die Registrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.

§ 45b Klinisches Krebsregister

(1) Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen unmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregister für

1.
jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie

2.
jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen Krebsregister.

(2) Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben."

30.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Bemessungssatz" die Wörter „für beihilfefähige Aufwendungen nach den Kapiteln 2 und 4" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zu den maßgebenden Gesamteinkünften zählt das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlungen, Renten, Kapitalerträgen und aus sonstigen laufenden Einnahmen der beihilfeberechtigten Person und ihrer berücksichtigungsfähigen Personen nach § 4 Absatz 1; unberücksichtigt bleiben Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „besonderen" gestrichen.

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39."

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „für die Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort" gestrichen.

31.
§ 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Die Aufwendungen nach den §§ 35 bis 39 werden jeweils getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen abgerechnet. Dabei ist der Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen."

b)
Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

32.
In § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 35 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

33.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „anonymisieren" durch das Wort „pseudonymisieren" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend."

34.
Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte."

35.
§ 55 wird wie folgt gefasst:

„§ 55 Geheimhaltungspflicht

Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten."

36.
In § 58 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

37.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 15.1 wird folgende Nummer 16.1 eingefügt:

„16.1
photodynamische Therapie in der Parodontologie".

b)
Die bisherigen Nummern 16.1 bis 16.3 werden die Nummern 16.2 bis 16.4.

38.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 3 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „besonderen" gestrichen und wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „medizinisch besonders begründeten Einzelfällen" durch das Wort „Ausnahmefällen" ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1" durch die Wörter „§ 18a Absatz 1 und 2" ersetzt.

b)
Der folgende Abschnitt 5 wird angefügt:

„Abschnitt 5 Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung

1.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person

a)
die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und

b)
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.

2.
Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person

a)
die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und

b)
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.

3.
Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person

a)
in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und

b)
mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.

Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Weiterbildungsstätten erworben worden sein."

39.
Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

40.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Zeile zum Wirkstoff A 08 AA 13 Phenylpropanolamin werden in der rechten Spalte Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken die Wörter „Antiadipositum Riemser" gestrichen.

bb)
Die Zeile zum Wirkstoff A 08 AX 01 Rimonabant wird durch die folgenden Zeilen ersetzt:

WirkstoffFertigarzneimittel,
alle Wirkstärken
„A 08 AA 62 Bupropion,
Naltrexon
Mysimba
A 08 AA 63 Phenylpropa-
nolamin, Kombinationen
Antiadipositum
Riemser
A 08 AX 01 Rimonabant  
A 10 BX 07 Liraglutid Saxenda".


 
b)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 01 Alprostadil (außer als Diagnostikum) werden in der rechten Spalte nach dem Wort „VIRIDAL" die Wörter „Vitaros HEXAL" angefügt.

bb)
Nach der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 10 Avanafil wird folgende Zeile eingefügt:

WirkstoffFertigarzneimittel,
alle Wirkstärken
„N 01 BB 20 Lidocain;
Prilocain
Fortacin".


 
c)
Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Zeile zum Wirkstoff D 11 AX 01 Minoxidil werden in der rechten Spalte nach dem Wort „REGAINE" die Wörter „Minoxidil BIO-H-TIN-Pharma" angefügt.

bb)
In der Zeile zum Wirkstoff Alfatradiol wird in der rechten Spalte das Wort „alpha" gestrichen.

41.
Der Anlage 6 wird folgender Satz angefügt:

„Bei den in Satz 1 genannten schwerwiegenden Erkrankungen sind Aufwendungen für anthroposophische und homöopathische Arzneimittel dann beihilfefähig, wenn die Anwendung als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist."

42.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1.03.1 wird folgende Nummer 1.03.2 eingefügt:

„1.03.2
Capecitabin: orale Darreichungsformen".

b)
Die bisherigen Nummern 1.03.2 bis 1.03.33 werden die Nummern 1.03.3 bis 1.03.34.

c)
In der neuen Nummer 1.03.28 werden die Wörter „Nasenspray, Nasentropfen, Spray" durch die Wörter „nasale Darreichungsformen" ersetzt.

d)
In der neuen Nummer 1.03.29 werden die Wörter „Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung)" durch die Wörter „Ophtalmika und nasale Darreichungsformen in Kombipackungen" ersetzt.

e)
Nach Nummer 1.13.6 wird folgende Nummer 1.13.7 eingefügt:

„1.13.7
Memantin: orale Darreichungsformen".

f)
Die bisherigen Nummern 1.13.7 bis 1.13.33 werden die Nummern 1.13.8 bis 1.13.34.

g)
Nummer 1.17.1 wird wie folgt gefasst:

„1.17.1
Quetiapin: orale Darreichungsformen".

h)
Nach Nummer 1.18.1 werden folgende Nummern 1.18.2 und 1.18.3 eingefügt:

„1.18.2
Riluzol: orale Darreichungsformen

1.18.3
Rivastigmin: transdermale Darreichungsformen".

i)
Die bisherige Nummer 1.18.2 wird die Nummer 1.18.4.

j)
In den Nummern 2.04.1 und 2.04.2 wird jeweils das Wort „Simethicon" durch das Wort „Simeticon" ersetzt.

k)
In Nummer 2.08.3 wird das Wort „unitdose" durch das Wort „single dose" ersetzt.

l)
In Nummer 2.16.8 wird vor der Zeile „Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze" das Wort „Dexlansoprazol" eingefügt.

m)
In Nummer 3.08.9 wird vor dem Wort „Antihistaminika" das Wort „weitere" eingefügt.

n)
Folgende Nummer 3.21.1 wird angefügt:

„3.21.1
Urologische Spasmolytika: feste, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Darifenacin

Darifenacin hydrobromid

Fesoterodin

Fesoterodin fumarat

Propiverin

Propiverin hydrochlorid

Solifenacin

Solifenacin succinat

Tolterodin

Tolterodin (R,R)-tartrat

Trospiumchlorid".

43.
Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „begründeten" gestrichen.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
Antidiabetika, orale, sind nur beihilfefähig nach einer Therapie mit nichtmedikamentösen Maßnahmen, die erfolglos war; die Anwendung anderer therapeutischer Maßnahmen ist zu dokumentieren."

c)
Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 3 bis 10.

d)
In der neuen Nummer 5 wird Satz 2 gestrichen.

e)
In der neuen Nummer 7 Satz 3 Buchstabe a wird das Wort „Einzelfällen" durch das Wort „Ausnahmefällen" ersetzt.

f)
In der neuen Nummer 10 wird das Wort „begründeten" gestrichen.

44.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:

„1.3
Adaptionshilfen".

bb)
Die bisherigen Nummern 1.3 bis 1.20 werden die Nummern 1.4 bis 1.21.

cc)
Nach Nummer 3.1 wird folgende Nummer 3.2 eingefügt:

„3.2
Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör".

dd)
Die bisherigen Nummern 3.2 und 3.3 werden die Nummern 3.3 und 3.4.

ee)
In Nummer 8.8 werden nach dem Wort „[IdO-Geräte]" das Komma und die Wörter „schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem" gestrichen.

ff)
Nach Nummer 17.1 wird folgende Nummer 18.1 angefügt:

„18.1
Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige".

gg)
Die bisherigen Nummern 18.1 bis 18.5 werden die Nummern 18.2 bis 18.6.

b)
In Abschnitt 4 Unterabschnitt 4 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „begründeten Einzelfällen" durch das Wort „Ausnahmefällen" ersetzt.

45.
Anlage 12 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6.1 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 6.2 und 6.3 werden die Nummern 6.1 und 6.2.

c)
Nummer 21.3 wird aufgehoben.

d)
Nummer 21.4 wird Nummer 21.3.

46.
Anlage 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „5.900 Euro" durch die Angabe „4.500 Euro" und die Angabe „360 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden in der Zeile nach Hannover die Wörter „Institut für Zell- und Molekularpathologie" durch die Wörter „Institut für Humangenetik" ersetzt.

47.
Anlage 15 aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung wird angefügt.


Artikel 2 Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung



Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 38 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen

§ 38a Häusliche Pflege

§ 38b Kombinationsleistungen

§ 38c Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

§ 38d Teilstationäre Pflege

§ 38e Kurzzeitpflege

§ 38f Ambulant betreute Wohngruppen

§ 38g Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

§ 38h Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson".

b)
Nach der Angabe zu § 39 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe

§ 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1".

2.
In § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Pflegebedürftigkeit" die Wörter „der Pflegegrade 2 bis 5" eingefügt.

3.
§ 31 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
der Pflegegrade 3 bis 5 oder".

4.
§ 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39 bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind."

5.
Die §§ 38 und 39 werden durch die folgenden §§ 38 bis 39b ersetzt:

„§ 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen

Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen

1.
der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und

2.
des Pflegegrades 1 nach § 39b.

§ 38a Häusliche Pflege

(1) Aufwendungen für häusliche Pflege entsprechend § 36 Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Form von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sind in Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sätze beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte erbracht wird, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn Aufwendungen wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche Krankenpflege nach § 27 beihilfefähig sind. § 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Aufwendungen für Leistungen

1.
zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende oder

2.
zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags

sind entsprechend den §§ 45a und 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

(3) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, sofern die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten die Pauschalbeihilfe zur Hälfte.

(4) Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. Pauschalbeihilfe wird fortgewährt

1.
während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und

2.
während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.

Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.

(5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes berührt die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 38b Kombinationsleistungen

(1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird.

(2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt

1.
während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und

2.
während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.

Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.

(3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

§ 38c Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.

§ 38d Teilstationäre Pflege

(1) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind entsprechend § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn

1.
häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder

2.
die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

(2) Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

(3) Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Pflege sind neben den Aufwendungen nach § 38a Absatz 1 oder 3 oder nach § 38b beihilfefähig.

§ 38e Kurzzeitpflege

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

§ 38f Ambulant betreute Wohngruppen

Entstehen Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b in ambulant betreuten Wohngruppen und sind auch die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, wird eine weitere Beihilfe entsprechend § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gewährt. Daneben sind Aufwendungen im Rahmen der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

§ 38g Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und

2.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person nach § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflegeversicherung ist derjenige Betrag dem Grunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung der anteiligen Versicherungsleistungen zugrunde gelegt worden ist.

§ 38h Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson

(1) Auf Antrag der Pflegeperson sind beihilfefähig

1.
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 44a Absatz 1 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und

2.
Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Festsetzungsstelle führt an die jeweiligen Leistungsträger Leistungen ab für die

1.
Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur sozialen Sicherung nach § 44 Absatz 1, 2 und 2b des Elften Buches Sozialgesetzbuch und

2.
Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 345 und 347 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in der Höhe gewährt, die dem Bemessungssatz der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person entspricht.

§ 39 Vollstationäre Pflege

(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:

1.
pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und

2.
Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird.

§ 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1.
8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

2.
30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

3.
3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und

4.
3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.

Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

(3) Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind die folgenden im Kalenderjahr vor Antragstellung erzielten Einkünfte:

1.
die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,

2.
die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,

3.
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt, dabei bleiben Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt, sowie

4.
der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.

Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen für das laufende Jahr zugrunde gelegt.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn

1.
die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder

2.
festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe

Beihilfefähig sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen.

§ 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1

Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:

1.
Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 38a Absatz 6,

2.
zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendungen nach § 38 Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen,

3.
Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 38g,

4.
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4,

5.
vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich,

6.
den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

7.
Rückstufung nach § 39 Absatz 5.

Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2."

6.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 37 bis 39" durch die Angabe „§§ 37 bis 39b" ersetzt.

b)
In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 38 und 39" durch die Angabe „§§ 38 bis 39b" ersetzt und werden die Wörter „eine Pflegestufe" durch die Wörter „ein Pflegegrad" ersetzt.

7.
In § 48 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§§ 35 bis 39" durch die Angabe „§§ 35 bis 39b" ersetzt.

8.
Dem § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) § 141 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Oktober 2016.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière


Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 39



Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
11xklysma salinisch Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und
diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkin-
dern.
2.1AMO ENDOSOL Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozedu-
ren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen.
2.2Ampuwa
für Spülzwecke
Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluftbefeuchtung nur
zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet
ist.
2.3AmviscZur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt.
2.4Amvisc Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt.
2.5Aqua B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver-
bänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur me-
chanischen Augenspülung.
3.1Bausch & Lomb
Balanced Salt Solution
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
3.2belAir® NaCl 0,9 % Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder
Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen
Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend
vorgesehen ist.
3.3BSS DISTRA-SOL Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intra-
okularer Eingriffe.
3.4BSS PLUS
(Alcon Pharma GmbH)
Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine
intraokulare Perfusion erforderlich ist.
3.5BSS STERILE
SPÜLLÖSUNG
(Alcon Pharma GmbH)
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
4.1Dimet 20 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
4.2Dk-lineZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani-
schen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen
oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen
und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.
4.3DuoViscZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Au-
genabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.
5.1EtoPrilBehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
5.2EyE-Lotion BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
6.1Freka-ClyssBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des
Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi-
schen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll-
endet haben, und
b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
6.2Freka Drainjet
NaCl 0,9 %
Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys-
tems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen
Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen.
Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden.
6.3Freka Drainjet
Purisole SM verdünnt
Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif-
fen.
7.1HealonFür die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.
7.2Healon5Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am
vorderen Augenabschnitt.
7.3HEALON GV Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am
vorderen Augenabschnitt.
7.4HSOZur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
und hinteren Augenabschnitt.
7.5HSO Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
und hinteren Augenabschnitt.
7.6Hylo-GelAls synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
8.1IsoFreeAls Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation
des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
8.2IsomolBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
8.3Isotonische Kochsalz-
lösung zur Inhalation
(Eifelfango)
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation
des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
9.1Kinderlax elektrolytfrei Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften Lebensmonat,
aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
9.2Klistier Fresenius Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukovis-
zidose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des
Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi-
schen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll-
endet haben, und
b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
10.1LubricanoZur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.
11.1Macrogol 1A Pharma Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.2Macrogol AbZ Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.3Macrogol-CT
Abführpulver
Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose bei neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.4Macrogol dura Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.5Macrogol HEXAL Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.6MacrogolratiopharmBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.7Macrogol Sandoz Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.8Macrogol TAD Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.9Medicoforum Laxativ Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.10Microvisc plus Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
11.11Mosquito med
Läuse-Shampoo 10
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
11.12MOVICOLBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.13MOVICOL flüssig
Orange
Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
11.14MOVICOL Junior
aromafrei
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das
elfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das
elfte Lebensjahr vollendet haben.
11.15MOVICOL Junior
Schoko
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das
elfte Lebensjahr vollendet haben.
11.16MucoClear 6 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen,
die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
11.17myVISC Hyal 1.0 Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
12.1NaCl 0,9 % B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver-
bänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur
mechanischen Augenspülung.
12.2NaCl 0,9 %
Fresenius Kabi
Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys-
tems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologi-
schen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Draina-
gen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbän-
den; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung
geeignet ist.
12.3Nebusal 7 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen,
die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
12.4NYDABehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
13.1OcuCoatZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
13.2Oculentis BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
13.3Okta-lineZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani-
schen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen,
okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und
Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.
13.4Optyluron NHS 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
13.5Optyluron NHS 1,4 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
13.6Oxane 1300 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so-
wie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt
werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit
Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.
13.7Oxane 5700 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so-
wie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt
werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit
Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.
14.1PädiaSalin 0,9 % Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
14.2Paranix ohne
Nissenkamm
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.
14.3PARI NaCl
Inhalationslösung
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
14.4ParkoLaxBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.
14.5Pe-Ha-Luron 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
14.6Pe-Ha-Visco 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
14.7Polyvisc 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.
14.8PolysolZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
14.9ProViscZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.
14.10PURI CLEAR Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
14.11Purisole SM verdünnt Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif-
fen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung ge-
eignet ist.
17.1Ringer B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei
endoskopischen Eingriffen.
17.2Ringer Fresenius
Spüllösung
Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des
Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spü-
lung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Anfeuchten von Wunden
und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige An-
wendung geeignet ist.
18.1Saliva natura Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder
Autoimmunerkrankungen.
18.2SentolZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
18.3Serag BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
18.4Serumwerk-Augen-
spüllösung BSS
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
19.1VISCOATZur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenab-
schnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokular-
linse.
19.2VISMEDAls synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
19.3VISMED MULTI Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
20.1Z-HYALINZur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kata-
raktoperationen.



Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 47



Anlage 15 (zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Heilbäder- und Kurorteverzeichnis

1. Heilbäder- und Kurorteverzeichnis Inland


Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
A    
Aachen52066AachenBurtscheidHeilbad
 52062AachenMonheimsalleeHeilbad
Aalen73433AalenRöthardtHeilklimatischer
Kurort
Abbach93077Bad Abbach Bad Abbach, Abbach-Schlossberg, Au,
Kalkofen, Weichs
Heilbad
Ahlbeck17419AhlbeckGOstseeheilbad
Aibling83043Bad Aibling Bad Aibling, Harthausen, Thürham, Zell Heilbad
Alexandersbad95680Bad Alexandersbad GHeilbad
Altenau38707AltenauGHeilklimatischer
Kurort
Altenberg01773AltenbergAltenbergKneippkurort
Andernach56626AndernachBad Tönisstein Heilbad
Arolsen34454Bad Arolsen KHeilbad
Aulendorf88326AulendorfAulendorfKneippkurort
B    
Baden-Baden76530Baden-BadenBaden-Baden, Balg, Lichtental, Oos Heilbad
Badenweiler79410BadenweilerBadenweilerHeilbad
Baiersbronn 72270 Baiersbronn Schönmünzach-SchwarzenbergKneippkurort
ObertalHeilklimatischer
Kurort
Balge31609BalgeB - Bad Blenhorst Ort mit Moor-
Kurbetrieb
Baltrum26579BaltrumGNordseeheilbad
Bansin17429BansinGOstseeheilbad
Bayersoien82435Bad Bayersoien Bad Bayersoien Heilbad
Bayreuth95410BayreuthB - Lohengrin Therme Bayreuth Heilquellen-
kurbetrieb
Bayrischzell83735BayrischzellGHeilklimatischer
Kurort
Bederkesa27624Bad Bederkesa GOrt mit Moor-
Kurbetrieb
Bellingen79415Bad Bellingen Bad Bellingen (Mineral-)Heilbad
Belzig14806Bad Belzig Bad Belzig Heilbad
Bentheim48455Bad Bentheim Bad Bentheim (Moor- u. Mineral-)
Heilbad
Berchtesgaden83471BerchtesgadenGHeilklimatischer
Kurort
Berggießhübel01819Bad Gottleuba-
Berggießhübel
BerggießhübelKneippkurort
Bergzabern76887Bad Bergzabern Bad Bergzabern Kneippheilbad u.
heilklimatischer
Kurort
Berka99438Bad Berka Bad Berka Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Berleburg57319Bad Berleburg Bad Berleburg Kneippheilbad
Berneck95460Bad Berneck Bad Berneck im Fichtelgebirge
Frankenhammer, Kutschenrangen,
Rödlasberg, Warmeleithen
Kneippheilbad
Bernkastel-Kues54470Bernkastel-KuesKueser Plateau Heilklimatischer
Kurort
Bertrich56864Bad Bertrich Bad Bertrich Heilbad
Beuren72660BeurenGOrt mit Heilquellen-
kurbetrieb
Bevensen29549Bad Bevensen Bad Bevensen (Jod- u. Sole-)Heil-
bad
Biberach88400BiberachJordanbadKneippkurort
Birnbach84364BirnbachBirnbach, Aunham Heilquellen-
kurbetrieb
Bischofsgrün95493BischofsgrünGHeilklimatischer
Kurort
Bischofswiesen83483BischofswiesenGHeilklimatischer
Kurort
Blankenburg, Harz 38889Blankenburg, Harz GHeilbad
Blieskastel66440BlieskastelMitte (Alschbach, Blieskastel,
Lautzkirchen)
Kneippkurort
Bocklet97708Bad Bocklet GHeilbad
Bodenmais94249BodenmaisGHeilklimatischer
Kurort
Bodenteich29389BodenteichGKneippkurort
Boll73087Bad Boll Bad Boll Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Boltenhagen23946Ostseebad
Boltenhagen
GOstseeheilbad
Boppard 56154 Boppard a) Boppard Kneippheilbad
b) Bad Salzig Heilbad
Borkum26757BorkumGNordseeheilbad
Brambach08648Bad Brambach Bad Brambach (Mineral-)Heilbad
Bramstedt24576Bad Bramstedt Bad Bramstedt (Moor-)Heilbad
Braunlage38700BraunlageG mit Hohegeiß Heilklimatischer
Kurort
Breisig53498Bad Breisig Bad Breisig Heilbad
Brilon59929BrilonBrilonKneippkurort
Brückenau97769Bad Brückenau G - sowie Gemeindeteil Eckarts des
Marktes Zeitlofs
Heilbad
Buchau88422Bad Buchau Bad Buchau (Moor- u. Mineral-)
Heilbad
Buckow15377BuckowG - ausgenommen der Ortsteil Hasenholz Kneippkurort
Bünde32257BündeRandringhausenKurmittelgebiet
(Heilquelle u. Moor)
Büsum25761BüsumBüsumNordseeheilbad
Burg03096BurgBurgOrt mit Heilquellen-
kurbetrieb
Burgbrohl56659BurgbrohlBad Tönisstein Heilbad
Burg/Fehmarn23769Burg/FehmarnBurgNordseeheilbad
C    
Camberg65520Bad Camberg KKneippheilbad
Clausthal-
Zellerfeld
38678Clausthal-
Zellerfeld
Clausthal-ZellerfeldHeilklimatischer
Kurort
Colberg-
Heldburg
98663Bad Colberg-
Heldburg
Bad Colberg Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Cuxhaven27478CuxhavenGNordseeheilbad
D    
Dahme23747DahmeDahmeOstseeheilbad
Damp24351DampDamp 2000 Ostseeheilbad
Daun54550DaunDaunKneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort
Detmold32760DetmoldHiddesenKneippkurort
Diez65582DiezDiezHeilbad
Ditzenbach73342Bad Ditzenbach Bad Ditzenbach Heilbad
Dobel75335DobelGHeilklimatischer
Kurort
Doberan 18209 Bad Doberan a) Bad Doberan (Moor-)Heilbad
b) Heiligendamm Seeheilbad
Driburg33014Bad Driburg Bad Driburg, Hermannsborn Heilbad
Düben04849Bad Düben Bad Düben (Moor-)Heilbad
Dürkheim65098Bad Dürkheim Bad Dürkheim Heilbad
Dürrheim78073Bad Dürrheim Bad Dürrheim (Sole-)Heilbad,
Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
E    
Ehlscheid56581EhlscheidGHeilklimatischer
Kurort
Eilsen31707Bad Eilsen GOrt mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Elster04645Bad Elster Bad Elster, Sohl (Moor- u. Mineral-)
Heilbad
Ems56130Bad Ems Bad Ems Heilbad
Emstal34308Bad Emstal SandHeilbad
Endbach35080Bad Endbach KKneippheilbad
Endorf83093Bad Endorf Bad Endorf, Eisenbartling, Hofham,
Kurf, Rachental, Ströbing
Heilbad
Erwitte59597ErwitteBad Westernkotten Heilbad
Esens26422EsensBensersielNordseeheilbad
Essen49152Bad Essen Bad Essen Ort mit Sole-
Kurbetrieb
Eutin23701EutinGHeilklimatischer
Kurort
F    
Feilnbach83075Bad Feilnbach G - ausgenommen die Gemeindeteile der
ehemaligen Gemeinde Dettendorf
(Moor-)Heilbad
Feldberger
Seenlandschaft
17258Feldberger
Seenlandschaft
FeldbergKneippkurort
Finsterbergen99898FinsterbergenGHeilklimatischer
Kurort
Fischen87538Fischen/AllgäuGHeilklimatischer
Kurort
Frankenhausen06567Bad Frankenhausen K(Sole-)Heilbad
Freiburg79098FreiburgOrtsbereich „An den Heilquellen" Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Freienwalde16259Bad Freienwalde Bad Freienwalde (Moor-)Heilbad
Freudenstadt72250FreudenstadtFreudenstadtKneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort
Friedrichskoog25718FriedrichskoogFriedrichskoogNordseeheilbad
Füssen 87629 Füssen a) Bad Faulenbach Heilbad
b) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen
und der ehemaligen Gemeinde
Hopfen am See
Kneippkurort
Füssing94072Bad Füssing Bad Füssing, Aichmühle, Ainsen,
Angering, Brandschachen, Dürnöd,
Egglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd,
Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub,
Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen,
Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg,
Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd,
Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham,
Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies,
Würding, Zieglöd, Zwicklarn
Heilbad
G    
Gaggenau76571GaggenauBad Rotenfels Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Gandersheim37581Bad Gandersheim Bad Gandersheim Soleheilbad
Garmisch-
Partenkirchen
82467Garmisch-
Partenkirchen
G - ohne das eingegliederte Gebiet der
ehemaligen Gemeinde Wamberg
Heilklimatischer
Kurort
Gelting24395GeltingGKneippkurort
Gersfeld36129Gersfeld (Rhön) KHeilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
Gladenbach35075GladenbachKKneippheilbad
Glücksburg24960GlücksburgGlücksburgNordseeheilbad
Göhren18586Ostseebad
Göhren
GKneippkurort
Goslar38644GoslarHahnenklee-BockswieseHeilklimatischer
Kurort
Gottleuba01816Bad Gottleuba-
Berggießübel
Bad Gottleuba Kneippkurort u.
(Moor-)Heilbad
Graal-Müritz18181Graal-MüritzGOstseeheilbad
Grasellenbach64689GrasellenbachKKneippkurort u.
Heilbad
Griesbach
i. Rottal
94086Bad Griesbach
i. Rottal
Bad Griesbach i. Rottal Heilbad
Grömitz23743GrömitzGrömitzOstseeheilbad
Grönenbach87728Bad Grönenbach Bad Grönenbach, Au, Brandholz, in der
Tarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit,
Herbisried, Hueb, Klevers, Kornhofen,
Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz,
Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothen-
stein, Schwenden, Seefeld, Waldegg b.
Grönenbach, Ziegelberg, Ziegelstadel
Kneippheilbad
Großenbrode23775GroßenbrodeGOstseeheilbad
Grund37539Bad Grund Bad Grund Heilbad u. heil-
klimatischer Kurort
H    
Haffkrug-
Scharbeutz
23683Haffkrug-
Scharbeutz
HaffkrugOstseeheilbad
Haigerloch72401HaigerlochBad Imnau Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Harzburg38667Bad Harzburg K(Sole-)Heilbad
Heilbrunn83670Bad Heilbrunn Bad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg,
Bernwies, Graben, Hinterstallau, Hub,
Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee,
Oberbuchen, Oberenzenau, Obermühl,
Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau,
Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen,
Unterenzenau, Untersteinbach, Voglherd,
Weiherweber, Wiesweber, Wörnern
Heilbad u. heil-
klimatischer Kurort
Heiligenhafen23774HeiligenhafenHeiligenhafenOstseeheilbad
Heiligenstadt37308HeiligenstadtHeiligenstadt(Sole-)Heilbad
Helgoland27498HelgolandGNordseeheilbad
Herbstein36358HerbsteinBHeilquellen-
Kurbetrieb
Heringsdorf17424HeringsdorfGOstseeheilbad u.
(Sole-)Heilbad
Herrenalb76332Bad Herrenalb Bad Herrenalb Heilbad u. heil-
klimatischer Kurort
Hersfeld36251Bad Hersfeld K(Mineral-)Heilbad
Hille32479HilleRothenuffelnKurmittelgebiet
(Heilquelle u. Moor)
Hindelang87541Bad Hindelang Bad Hindelang, Bad Oberdorf, Bruck,
Gailenberg, Groß, Hinterstein,
Liebenstein, Oberjoch, Reckenberg,
Riedle, Unterjoch, Vorderhindelang
Kneippheilbad u.
heilklimatischer
Kurort
Hinterzarten79856HinterzartenGHeilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
Höchenschwand79862HöchenschwandHöchenschwandHeilklimatischer
Kurort
Hönningen53557Bad Hönningen Bad Hönningen Heilbad
Höxter37671HöxterBruchhausenHeilquellen-
Kurbetrieb
Hohwacht24321HohwachtGOstseeheilbad
Homburg61348Bad Homburg
v. d. Höhe
KHeilbad
Horn32805Horn-Bad
Meinberg
Bad Meinberg Heilbad
I    
Iburg 49186Bad Iburg Bad Iburg Kneippkurort
Isny88316IsnyIsny, Neutrauchburg Heilklimatischer
Kurort
J    
Juist26571JuistGNordseeheilbad
K    
Karlshafen34385Bad Karlshafen KHeilbad
Kassel34117KasselWilhelmshöheKneippheilbad u.
(Thermal-Sole-)Heil-
bad
Kellenhusen23746KellenhusenKellenhusenOstseeheilbad
Kissingen97688Bad Kissingen GHeilbad
Klosterlausnitz07639Bad Klosterlausnitz Bad Klosterlausnitz Heilbad
König64732Bad König KHeilbad
Königsfeld78126KönigsfeldKönigsfeld, Bregnitz, Grenier Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort
Königshofen97631Bad Königshofen
i. Grabfeld
G - ohne die eingegliederten Gebiete
der ehemaligen Gemeinden Aub und
Merkershausen
Heilbad
Königstein61462Königstein
im Taunus
KHeilklimatischer
Kurort
Kösen06628Bad Kösen GHeilbad
Kötzting93444Bad Kötzting Liebenstein, Matzelsdorf, Wettzell,
Arndorf, Gehstorf, Haus, Traidersdorf
und Weißenregen
Kneippkurort
Kohlgrub82433Bad Kohlgrub G(Moor-)Heilbad
Kreuth83708KreuthGHeilklimatischer
Kurort
Kreuznach55543Bad Kreuznach Bad Kreuznach Heilbad
Krozingen79189Bad Krozingen Bad Krozingen Heilbad
Krumbach86381Krumbach
(Schwaben)
B - Sanatorium Krumbad Peloidkurbetrieb
L    
Laasphe57334Bad Laasphe Bad Laasphe Kneippheilbad
Laer49196Bad Laer G(Sole-)Heilbad
Langensalza99947Bad Langensalza K(Schwefel-Sole-)
Heilbad
Langeoog26465LangeoogGNordseeheilbad
Lausick04651Bad Lausick G(Mineral-)Heilbad
Lauterberg37431Bad Lauterberg Bad Lauterberg Kneippheilbad
Lenzkirch79853LenzkirchLenzkirch, Saig Heilklimatischer
Kurort
Liebenstein36448Bad Liebenstein KHeilbad
Liebenwerda04924Bad Liebenwerda Dobra, Kosilenzien, Maasdorf, Zeischa Ort mit Peloid-
kurbetrieb
Liebenzell75378Bad Liebenzell Bad Liebenzell Heilbad
Lindenfels64678LindenfelsKHeilklimatischer
Kurort
Lippspringe33175Bad Lippspringe Bad Lippspringe Heilbad u. heil-
klimatischer Kurort
Lippstadt59556LippstadtBad Waldliesborn Heilbad
Lobenstein07356LobensteinLobenstein(Moor-)Heilbad
Ludwigsburg71638LudwigsburgHoheneckOrt mit Heilquellen-
kurbetrieb
M    
Malente23714MalenteMalente-Gremsmühlen, Krummsee,
Timmdorf
Heilklimatischer
Kurort
Manderscheid54531ManderscheidManderscheidHeilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
Marienberg56470Bad Marienberg Bad Marienberg (nur Stadtteile Bad
Marienberg, Zinnheim und der Gebietsteil
der Gemarkung Langenbach, begrenzt
durch die Gemarkungsgrenze Hardt,
Zinnheim, Marienberg sowie die
Bahntrasse Erbach-Bad Marienberg)
Kneippheilbad
Marktschellenberg83487MarktschellenbergGHeilklimatischer
Kurort
Masserberg98666MasserbergMasserbergHeilklimatischer
Kurort
Mergentheim97980Bad Mergentheim Bad Mergentheim Heilbad
Mölln23879MöllnMöllnKneippkurort
Mössingen72116MössingenBad Sebastiansweiler Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Münder31848Bad Münder Bad Münder Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Münster/Stein55583Bad Münster am
Stein-Ebernburg
Bad Münster am Stein (Mineral-)Heilbad
u. heilklimatischer
Kurort
Münstereifel53902Bad Münstereifel Bad Münstereifel Kneippheilbad
Muskau02953Bad Muskau GOrt mit Moor-
kurbetrieb
N    
Nauheim61231Bad Nauheim KHeilbad
Naumburg34309NaumburgKKneippkurort
Nenndorf31542Bad Nenndorf Bad Nenndorf (Moor- u. Mineral-)
Heilbad
Neualbenreuth95698NeualbenreuthB - Badehaus Maiersreuth Sybillenbad Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb
Neubulach75387NeubulachNeubulachHeilklimatischer
Kurort
Neuenahr53474Bad Neuenahr-
Ahrweiler
Bad Neuenahr Heilbad
Neuharlingersiel26427NeuharlingersielNeuharlingersielNordseeheilbad
Neukirchen34626NeukirchenKKneippkurort
Neustadt/D93333Neustadt a. d.
Donau
Bad Gögging Heilbad
Neustadt/S97616Bad Neustadt a. d.
Saale
Bad Neustadt a. d. Saale Heilbad
Nidda63667NiddaBad Salzhausen Heilbad
Nonnweiler66620NonnweilerNonnweilerHeilklimatischer
Kurort
Norddorf25946Norddorf/AmrumNorddorfNordseeheilbad
Norden26506Norddeich/
Westermarsch II
NordenNordseeheilbad
Norderney26548NorderneyGNordseeheilbad
Nordstrand25845NordstrandGNordseeheilbad
Nümbrecht51588NümbrechtGHeilklimatischer
Kurort
O    
Oberstaufen87534OberstaufenG - ausgenommen die Gemeindeteile
Aach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten,
Krebs, Nägeleshalde
(Schroth-)Heilbad
u. heilklimatischer
Kurort
Oberstdorf87561OberstdorfOberstdorf, Anatswald, Birgsau,
Dietersberg, Ebene, Einödsbach,
Faistennoy, Gerstruben, Gottenried,
Gruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau,
Reute, Ringang, Schwand, Spielmannsau
Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort
Oeynhausen32545Bad Oeynhausen Bad Oeynhausen Heilbad
Olsberg59939OlsbergOlsbergKneippkurort
Orb63619Bad Orb GHeilbad
Ottobeuren87724OttobeurenOttobeuren, Eldern Kneippkurort
Oy-Mittelberg87466Oy-MittelbergOyKneippkurort
P    
Pellworm25847PellwormPellwormNordseeheilbad
Petershagen32469PetershagenHopfenbergKurmittelgebiet
Peterstal-Griesbach77740Bad Peterstal-
Griesbach
GHeilbad u. Kneipp-
kurort
Porta Westfalica 32457Porta Westfalica HausbergeKneippkurort
Preußisch
Oldendorf
32361Preußisch
Oldendorf
Bad Holzhausen Heilbad
Prien83209Prien a. Chiemsee G ohne den eingegliederten Gemeindeteil
Vachendorf der ehemaligen Gemeinde
Hittenkirchen und den Gemeindeteil
Wildenwart
Kneippkurort
Pyrmont31812Bad Pyrmont K(Moor- u. Mineral-)
Heilbad
R    
Radolfzell78315RadolfzellMettnauKneippkurort
Ramsau83486Ramsau b.
Berchtesgaden
GHeilklimatischer
Kurort
Rappenau74906Bad Rappenau Bad Rappenau (Sole-)Heilbad
Reichenhall83435Bad Reichenhall Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und
Kibling
Heilbad
Reichshof51580ReichshofEckenhagenHeilklimatischer
Kurort
Rengsdorf56579RengsdorfRengsdorfHeilklimatischer
Kurort
Rippoldsau-
Schapbach
77776Bad Rippoldsau-
Schapbach
Bad Rippoldsau (Moor- u. Mineral-)
Heilbad
Rodach96476Bad Rodach b.
Coburg
Bad Rodach Heilbad
Rothenfelde49214Bad Rothenfelde G(Sole-)Heilbad
Rottach-Egern83700Rottach-EgernGHeilklimatischer
Kurort
S    
Saarow15526Bad Saarow Bad Saarow (Moor- u. Sole-)
Heilbad
Sachsa37441Bad Sachsa Bad Sachsa Heilklimatischer
Kurort
Säckingen79713Bad Säckingen Bad Säckingen Heilbad
Salzdetfurth31162Bad Salzdetfurth Bad Salzdetfurth, Detfurth (Moor- u. Sole-)
Heilbad
Salzgitter38259SalzgitterSalzgitter-BadOrt mit Sole-
Kurbetrieb
Salzschlirf36364Bad Salzschlirf G(Mineral- u. Sole-)
Heilbad
Salzuflen32105Bad Salzuflen Bad Salzuflen Heilbad u. Kneipp-
kurort
Salzungen36433Bad Salzungen Bad Salzungen (Sole-)Heilbad
Sasbachwalden77887SasbachwaldenGHeilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
Sassendorf59505Bad Sassendorf Bad Sassendorf (Sole-)Heilbad
Saulgau88348SaulgauSaulgauHeilbad
Schandau01814Bad Schandau Bad Schandau Kneippkurort
Scharbeutz23683ScharbeutzScharbeutzOstseeheilbad
Scheidegg88175ScheideggGKneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort
Schieder32816Schieder-
Schwalenberg
Schieder, Glashütte Kneippkurort
Schlangenbad65388SchlangenbadKHeilbad
Schleiden53937SchleidenGemündKneippkurort
Schlema08301Bad Schlema GHeilbad
Schluchsee79859SchluchseeSchluchsee, Faulenfürst, Fischbach Heilklimatischer
Kurort
Schmallenberg 57392 Schmallenbach a) Fredeburg Kneippkurort
b) Grafschaft Heilklimatischer
Kurort
Schmiedeberg06905Bad Schmiedeberg GHeilbad
Schömberg75328SchömbergSchömbergHeilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort
Schönau83471Schönau a.
Königsee
GHeilklimatischer
Kurort
Schönberg24217SchönbergHolmHeilbad
Schönborn 76669 Bad Schönborn a) Bad Mingolsheim Heilbad
b) Langenbrücken Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Schönebeck-
Salzelmen
39624Schönebeck-
Salzelmen
G(Sole-)Heilbad
Schönwald78141SchönwaldGHeilklimatischer
Kurort
Schussenried88427Bad Schussenried Bad Schussenried (Moor-)Heilbad
Schwalbach65307Bad Schwalbach KHeilbad
Schwangau87645SchwangauGHeilklimatischer
Kurort
Schwartau23611Bad Schwartau Bad Schwartau (Jodsole- u. Moor-)
Heilbad
Segeberg23795Bad Segeberg GHeilbad
Siegsdorf83313SiegsdorfB - Kurheim Bad Adelholzen Heilquellen-
Kurbetrieb
Sobernheim55566Bad Sobernheim Bad Sobernheim Heilbad
Soden am Taunus 65812Bad Soden am
Taunus
KHeilbad
Soden-Salmünster63628Bad Soden-
Salmünster
Bad Soden (Mineral-)Heilbad
Soltau29614SoltauSoltauOrt mit Sole-
Kurbetrieb
Sooden-Allendorf37242Bad Sooden-
Allendorf
KHeilbad
Spiekeroog26474SpiekeroogGNordseeheilbad
St. Blasien 79837St. Blasien St. Blasien Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort
St. Peter-Ording 25826St. Peter-Ording St. Peter-Ording Nordseeheilbad u.
Schwefelbad
Staffelstein96226Bad Staffelstein GHeilbad
Steben95138Bad Steben GHeilbad
Stützerbach98714StützerbachStützerbachHeilkurort
Stuttgart 70173 Stuttgart a) Berg Mineralbad
b) Bad Cannstatt Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Suderode06507Bad Suderode G(Calciumsole-)Heil-
bad
Sülze18334Bad Sülze GPeloidkurbetrieb
Sulza99518Bad Sulza Bad Sulza (Sole-)Heilbad
T    
Tabarz99891TabarzGKneippkurort
Tecklenburg49545TecklenburgTecklenburgKneippkurort
Tegernsee83684TegernseeGHeilklimatischer
Kurort
Teinach-Zavelstein75385Bad Teinach-
Zavelstein
Bad Teinach Heilbad
Templin17268TemplinTemplin(Thermalsole-)Heil-
bad
Tennstedt99955Bad Tennstedt GOrt mit Heilquellen-
kurbetrieb
Thyrnau94136ThyrnauB - Sanatorium Kellberg Mineralquellen-
kurbetrieb
Timmendorfer
Strand
23669Timmendorfer
Strand
Timmendorfer Strand, Niendorf Ostseeheilbad
Titisee-Neustadt79822Titisee-NeustadtTitiseeHeilklimatischer
Kurort
Todtmoos79682TodtmoosGHeilklimatischer
Kurort
Tölz 83646 Bad Tölz a) Gebiet der ehem. Stadt Bad Tölz (Moor-)Heilbad u.
heilklimatischer
Kurort
b) Gebiet der ehem. Gemeinde
Oberfischbach
Heilklimatischer
Kurort
Traben-Trarbach56841Traben-TrarbachBad Wildstein Heilbad
Travemünde23570TravemündeTravemündeOstseeheilbad
Treuchtlingen91757TreuchtlingenB - Altmühltherme/Lambertusbad Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Triberg78098TribergTribergHeilklimatischer
Kurort
U    
Überkingen73337Bad Überkingen Bad Überkingen Heilbad
Überlingen88662ÜberlingenÜberlingenKneippheilbad
Urach72574Bad Urach Bad Urach Heilbad
V    
Vallendar56179VallendarVallendarKneippkurort
Vilbel61118Bad Vilbel KHeilbad
Villingen-
Schwenningen
78050Villingen-
Schwenningen
VillingenKneippkurort
Vlotho32602VlothoSeebruch, Senkelteich, Valdorf-West Kurmittelgebiet
(Heilquelle u. Moor)
W    
Waldbronn76337WaldbronnGemeindeteile Busenbach, Reichenbach Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Waldsee88399Bad Waldsee Bad Waldsee, Steinach (Moor-)Heilbad u.
Kneippkurort
Wangerland26434WangerlandHorumersiel, Schillig Nordseeheilbad
Wangerooge26486WangeroogeGNordseeheilbad
Warburg34414WarburgGermeteKurmittelbetrieb
(Heilquelle)
Waren17192Waren/MüritzWaren/Müritz(Sole-)Heilbad
Warmbad09429WolkensteinWarmbadOrt mit Heilquellen-
kurortbetrieb
Weiskirchen66709WeiskirchenWeiskirchenHeilklimatischer
Kurort
Wenningstedt25996Wenningstedt/SyltWenningstedtNordseeheilbad
Westerland25980WesterlandWesterlandNordseeheilbad
Wiesbaden65189WiesbadenKHeilbad
Wiesenbad09488WiesaThermalbad Wiesenbad Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb
Wiessee83707Bad Wiessee GHeilbad
Wildbad75323Bad Wildbad Bad Wildbad Heilbad
Wildungen34537Bad Wildungen KHeilbad
Willingen 34508 Willingen (Upland) a) K Heilklimatischer
Kurort, Kneipp-
kurort u. Heilbad
b) Usseln Heilklimatischer
Kurort
Wilsnack19336Bad Wilsnack K(Thermal- u. Moor-)
Heilbad
Wimpfen74206Bad Wimpfen Bad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle,
Höhenhöfe
(Sole-)Heilbad
Windsheim91438Bad Windsheim Bad Windsheim, Kleinwindsheimer
Mühle, Walkmühle
Heilbad
Winterberg59955WinterbergWinterberg, Altastenberg, Elkeringhausen Heilklimatischer
Kurort
Wittdün/Amrum25946Wittdün/AmrumWittdünNordseeheilbad
Wörishofen86825Bad Wörishofen Bad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart,
Obergammenried, Schöneschach,
Untergammenried, Unteres Hart
Kneippheilbad
Wolfegg88364WolfeggGHeilklimatischer
Kurort
Wünnenberg33181WünnenbergWünnenbergKneippheilbad
Wurzach88410Bad Wurzach Bad Wurzach (Moor-)Heilbad
Wyk a. F. 25938Wyk a. F. WykNordseeheilbad
Z    
Zingst18374Ostseebad Zingst GOstseeheilbad
Zwesten34596Bad Zwesten KHeilbad u. Ort
mit Heilquellen-
kurbetrieb
Zwischenahn26160Bad Zwischenahn Bad Zwischenahn (Moor-)Heilbad
* B = Einzelkurbetrieb
G = Gesamtes Gemeindegebiet
K = nur Kerngemeinde, Kernstadt


2. Register der Heilbäder und Kurorte (Ortsteile), die wegen Zugehörigkeit zu einer größeren Einheit an anderer Stelle aufgeführt sind


Heilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad" aufgeführt bei
A 
Abbach-SchloßbergAbbach
AchmühlHeilbrunn
AdelholzenSiegsdorf
AichmühleFüssing
AinsenFüssing
AlschbachBlieskastel
AltastenbergWinterberg
AnatswaldOberstdorf
An den Heilquellen Freiburg
AngeringFüssing
AuAbbach
AuGrönenbach
AunhamBirnbach
B 
BalgBaden-Baden
BaumbergHeilbrunn
Bayerisch Gmain Reichenhall
BensersielEsens
BergStuttgart
BernwiesHeilbrunn
BirgsauOberstdorf
BlenhorstBalge
BockswieseGoslar
BrandholzGrönenbach
BrandschachenFüssing
BregnitzKönigsfeld
BruchhausenHöxter
BruckHindelang
BurtscheidAachen
BusenbachWaldbronn
C 
CannstattStuttgart
D 
DetfurthSalzdetfurth
DietersbergOberstdorf
DobraLiebenwerda
DürnödFüssing
E 
EbeneOberstdorf
EckartsBrückenau
EckenhagenReichshof
EggGrönenbach
Egglfing a. Inn Füssing
EinödsbachOberstdorf
EisenbartlingEndorf
EitlödFüssing
EldernOttobeuren
ElkeringhausenWinterberg
ErbachWimpfen
F 
FaistenoyOberstdorf
FaulenbachFüssen
FaulenfürstSchluchsee
FeldbergFeldberger Seenlandschaft
FischbachSchluchsee
Fleckinger Mühle Wimpfen
FlickenödFüssing
FrankenhammerBerneck
FredeburgSchmallenberg
G 
GailenbergHindelang
GemündSchleiden
GermeteWarburg
GerstrubenOberstdorf
GlashütteSchieder
GmeinschwendenGrönenbach
GöggingFüssing
GöggingNeustadt a. d. Donau
GottenriedOberstdorf
GrabenHeilbrunn
GreitGrönenbach
GremsmühlenMalente
GrenierKönigsfeld
GriesbachPeterstal-Griesbach
GroßHindelang
GrubenOberstdorf
GundsbachOberstdorf
H 
HahnenkleeGoslar
HartenthalWörishofen
HarthausenAibling
HausbergePorta Westfalica
HeiligendammDoberan
HerbisriedGrönenbach
HermannsbornDriburg
HiddesenDetmold
HinterstallauHeilbrunn
HintersteinHindelang
HöhenhöfeWimpfen
HofhamEndorf
HohegeißBraunlage
HoheneckLudwigsburg
HolmSchönberg
HolzhäuserFüssing
HolzhausFüssing
HolzhausenPreußisch Oldendorf
Hopfen am Berg Petershagen
Hopfen am See Füssen
HorumersielWangerland
HubFüssing
HubHeilbrunn
HuebGrönenberg
I 
ImnauHaigerloch
In der Tarrast Grönenbach
IrchingFüssing
J 
JauchenOberstdorf
JordanbadBiberach
K 
KalkofenAbbach
KellbergThyrnau
KiblingReichenhall
KienseeHeilbrunn
Kleinwindsheimer Mühle Windsheim
KleversGrönenbach
KornauOberstdorf
KornhofenGrönenbach
KosilenzienLiebenwerda
KreuzbühlGrönenbach
KrummseeMalente
KurfEndorf
KutschenrangenBerneck
L 
LangauHeilbrunn
LangenbachMarienberg
LangenbrückenSchönborn
LautzkirchenBlieskastel
LichtentalBaden-Baden
LiebensteinHindelang
LindenHeilbrunn
M 
MaasdorfLiebenwerda
MannebergGrönenberg
MeinbergHorn
MettnauRadolfzell
MingolsheimSchönberg
MitterreuthenFüssing
MonheimsalleeAachen
MürnseeHeilbrunn
N 
NeutrauchburgIsny
NiederholzGrönenbach
NiendorfTimmendorfer Strand
O 
OberbuchenHeilbrunn
OberdorfHindelang
OberenzenauHeilbrunn
Oberes Hart Wörishofen
OberfischbachTölz
ObergammenriedWörishofen
OberjochHindelang
ObermühlHeilbrunn
OberreuthenFüssing
ObersteinbachHeilbrunn
ObertalBaiersbronn
ÖlmühleGrönenbach
OosBaden-Baden
OstfeldHeilbrunn
OstrauSchandau
P 
PichlFüssing
PimsödFüssing
PoinzaunFüssing
R 
RachentalEndorf
RamsauHeilbrunn
RandringhausenBünde
RaupolzGrönenbach
RechbergGrönenbach
ReckenbergHindelang
ReichenbachWaldbronn
ReindlschmiedeHeilbrunn
ReuteOberstdorf
RiedenburgFüssing
RiedleHindelang
RingangOberstdorf
RödlasbergBerneck
RöthardtAalen
RotenfelsGaggenau
RothensteinGrönenbach
RothenuffelnHille
S 
SafferstettenFüssing
SaigLenzkirch
SalzhausenNidda
SalzigBoppard
SandEmstal
SchieferödFüssing
SchilligWangerland
SchöchlödFüssing
SchönauHeilbrunn
SchöneschachWörishofen
SchwandOberstdorf
Schwarzenberg-SchönmünzachBaiersbronn
SchwendenGrönenbach
SebastiansweilerMössingen
SeebruchVlotho
SeefeldGrönenbach
SenkelteichVlotho
SohlElster
SpielmannsauOberstdorf
SteinachWaldsee
SteinreuthFüssing
StröbingEndorf
T 
ThalauFüssing
ThalhamFüssing
ThierhamFüssing
ThürhamAibling
TimmdorfMalente
TönissteinAndernach
TönissteinBurgbrohl
U 
UnterbuchenHeilbrunn
UnterenzenauHeilbrunn
Unteres Hart Wörishofen
UntergammenriedWörishofen
UnterjochHindelang
UnterreuthenFüssing
UntersteinbachHeilbrunn
UsselnWillingen
V 
Valdorf-WestVlotho
VoglherdHeilbrunn
VoglödFüssing
VorderhindelangHindelang
W 
Waldegg b. Grönenbach Grönenbach
WaldliesbornLippstadt
WalkmühleWindsheim
Waren/MüritzWaren
WarmbadWolkenstein
WarmeleithenBerneck
WeghofGriesbach
WeichsAbbach
WeidachFüssing
WeiherweberHeilbrunn
WesternkottenErwitte
WiesFüssing
WiesweberHeilbrunn
WildsteinTraben-Trarbach
WilhelmshöheKassel
WörnernHeilbrunn
WürdingFüssing
Z 
ZeischaLiebenwerda
ZeitlofsBrückenau
ZellAibling
ZiegelbergGrönenbach
ZiegelstadelGrönenbach
ZieglödFüssing
ZinnheimMarienberg
ZwicklarnFüssing


3. Heilbäder- und Kurorteverzeichnis EU-Ausland


Frankreich

Aix-les-Bains

Amélie-les-Bains

Cambo-les-Bains

La Roche-Posay

Italien

Abano Terme

Galzignano

Ischia

Montegrotto

Österreich

Bad Gastein

Bad Hall in Tirol

Bad Hofgastein

Bad Schönau

Bad Traunstein

Oberlaa

Polen

Bad Flinsberg/Swieradow-Zdroj

Rumänien

Bad Felix/Baile Felix

Slowakei

Piestany

Turcianske Teplice

Tschechien

Bad Belohrad/Lazne Belohrad

Bad Joachimsthal/Jachymov

Bad Luhatschowitz/Luhecovice

Bad Teplitz/Lazne Teplice v Cechach

Franzensbad/Frantiskovy Lazne

Freiwaldau/Lazne Jesenik

Johannisbad/Janske Lazne

Karlsbad/Karlovy Vary

Konstantinsbad/Konstantinovy Lazne

Marienbad/Marianske Lazne

Ungarn

Bad Heviz

Bad Zalakaros

Bük

Hajduszoboszlo

Komarom

Sarvar

4. Heilbäder- und Kurorteverzeichnis Nicht-EU-Ausland


Orte am Toten Meer

Ein Boqeq

Sweimeh