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§ 13 - Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 2 Einzelne Maßnahmen
Unterabschnitt 2 Maßnahmen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
§ 13 Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen
(1) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder 5 ist, soweit sich die Maßnahme auf Erzeugnisse aus mindestens zwei Ländern bezieht, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig.
(2) Eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 wird mit einem Fördersatz in Höhe von 50 Prozent gefördert.
(3) 1Ein Antrag auf Gewährung einer Förderung kann ganzjährig unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars gestellt werden. 2Ein Antrag, der nach dem 30. April gestellt wird, wird nicht mehr für das laufende EU-Haushaltsjahr berücksichtigt. 3Der Antrag hat folgende Anhänge zu enthalten:
- 1.
- eine genaue Beschreibung der Maßnahme und
- 2.
- den Mittelansatz der Maßnahme.
(4) Über die Durchführung einer zu fördernden Maßnahme darf nicht vor dem 16. Oktober des laufenden EU-Haushaltsjahres entschieden werden.
(5) Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Maßnahme hat die oder der Begünstigte der Bundesanstalt den Abschlussbericht und eine Bewertung der durchgeführten Maßnahme vorzulegen.
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