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Unterabschnitt 3 - Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)


Abschnitt 2 Einzelne Maßnahmen

Unterabschnitt 3 Maßnahmen der Länder

§ 14 Umstrukturierung und Umstellung



(1) Die Mindestparzellengröße einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten.

(2) Um der besonderen Weinbaustruktur einzelner Länder Rechnung zu tragen, darf abweichend von Absatz 1 die Mindestparzellengröße

1.
in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf mindestens drei Ar und

2.
in den übrigen Ländern auf mindestens fünf Ar

festgelegt werden.


§ 15 Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen



(1) Die zuständigen Stellen können auf Antrag Vorschusszahlungen für die Förderung gewähren.

(2) Der Vorschussbetrag darf 80 Prozent des Gesamtförderbetrags nicht überschreiten.

(3) Die Länder haben sicherzustellen, dass im Vorfeld der Auszahlung der Vorschusszahlung durch die oder den Begünstigten eine angemessene Sicherheit geleistet wird und die aufgrund von Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1) geändert worden ist, gemachten Vorgaben berücksichtigt werden.

(4) Der Vorschuss ist unter der Bedingung zu zahlen, dass die oder der Begünstigte eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit in Höhe mindestens dieses Vorschusses zugunsten des Landes gestellt hat.