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Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (2. HonigVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289; Geltung ab 29.11.2025, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 1 Änderung der Honigverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juni 2026 HonigV offen

Die Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig" gestrichen.

2.
In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. L 27 vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden ist" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3, 4, 8 und 9" durch die Angabe „Nummer 3, 4 und 8" ersetzt.

b)
In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 8 und 9" durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Absatzes 6 anzugeben sind:

1.
das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde; hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Land, so sind die Ursprungsländer, in denen der Honig erzeugt wurde, in absteigender Reihenfolge zusammen mit dem entsprechenden Gewichtsanteil in Prozent, im Hauptsichtfeld anzugeben,

2.
den Hinweis „nur zum Kochen und Backen" bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nummer 8.

(5) Bei der Angabe nach Absatz 4 Nummer 1 ist für jeden einzelnen Anteil der Mischung, berechnet auf Grundlage der Rückverfolgbarkeitsunterlagen des Unternehmers, eine Toleranzspanne von 5 Prozent zulässig. Bei den Angaben nach Absatz 4 Nummer 1 können außerdem bei Packungen, die Nettomengen an Honig von weniger als 30 Gramm enthalten, die Namen der Ursprungsländer durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code der internationalen Norm ISO 3166-1 (aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode; Alpha 2) in der jeweils geltenden Fassung, die bei DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, ersetzt werden."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2" durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und die Angabe „Nr. 8 und 9" wird durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen:".

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 4" durch die Angabe „Absatz 4" und die Angabe „Abs. 5 Satz 1, oder Abs. 6" durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1, oder Absatz 7" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Nummer 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nummer 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt."

b)
Absatz 3 wird gestrichen.

6.
§ 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:

§ 6 Übergangsregelung

Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden."

7.
In Anlage 1 Abschnitt II wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

Bezeichnung des Lebensmittels Begriffsbestimmung
„8. Backhonig Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel,
die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der einen fremden
Geschmack oder Geruch aufweisen kann oder in Gärung übergegangen
sein oder gegoren haben kann oder überhitzt worden sein kann oder
gewonnen worden sein kann, indem anorganische oder organische
Fremdstoffe so entzogen wurden, dass Pollen in erheblichem Maße
entfernt wurden."


 
b)
Nummer 9 wird gestrichen.

8.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt I Satz 4 wird die Angabe „gefiltertem Honig" durch die Angabe „Backhonig" ersetzt.

b)
In Abschnitt II Nummer 6 Buchstabe a letzte Spalte wird die Angabe „Nr. 7" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juni 2026 FrSaftErfrischGetrV offen

Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig" gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „gewerbsmäßigen" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Lebensmittelzusatzstoffe" durch die Angabe „Stoffe" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1333/2008" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig" gestrichen.

bbb)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft oder aus Konzentrat gewonnenem zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft oder mit zuckerreduziertem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe „aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" oder „teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)",".

bb)
In Satz 3 wird jeweils die Angabe „Nr." durch die Angabe „Nummer" ersetzt.

c)
Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Wird eine solche Angabe gemacht, so darf Fruchtnektar nur mit dem Hinweis auf dem Etikett „enthält von Natur aus Zucker" in den Verkehr gebracht werden."

d)
Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:

„(7) Die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker" darf auf dem Etikett im selben Sichtfeld erscheinen wie die Bezeichnung der in der Anlage 1 laufende Nummer 1 genannten Erzeugnisse."

4.
In § 7 wird die Angabe „gewerbsmäßig" gestrichen.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird gestrichen.

b)
Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „Abs. 2 Nr. 26" wird durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 26" ersetzt.

6.
Nach § 8 wird der folgende § 9 eingefügt:

§ 9 Übergangsregelung

Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden."

7.
Der bisherige § 9 wird zu § 10.

8.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

Lfd.
Nr.
Bezeichnungen
der Lebensmittel
Herstellungsanforderungen
„1 a)Fruchtsafta) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem
genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte
haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene
Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische
Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür
charakteristischen Geschmack aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und
Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben
Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden.
Das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark bei der Herstellung von
Fruchtsaft ist zulässig.
Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht
gewonnenen Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden,
ausgenommen bei Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.
Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.
Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und
Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen,
Samenkörnern und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt
jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen,
Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstel-
lungspraxis entfernt werden können.
1 b)Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat
b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus
konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser
wiederhergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der
Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159,
S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren
hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organo-
leptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen,
aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes erhalten.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden. Das
Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark
oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.
Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung
abgetrennt wurden, wieder zugefügt werden."


 
b)
Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:

Lfd.
Nr.
Bezeichnungen
der Lebensmittel
Herstellungsanforderungen
„5.FruchtnektarFruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch
Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu
den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark,
konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse
hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu 20 Prozent des
Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil I
genannten Früchten, bis zu 15 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen
Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil II genannten Früchten und bis zu 10
Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5
Teil III genannten Früchten zulässig.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kann bei der Herstellung
von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem
Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im
Fruchtnektar wiederhergestellt werden.
6 a)Zuckerreduzierter
Fruchtsaft
Erzeugnis, das aus Fruchtsaft im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a
gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt
um mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das
unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist
und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen,
organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines
durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten
bleiben.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft kann durch Mischen von zuckerreduziertem
Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder beidem gewonnen werden.
Wasser darf zugesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um
die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge
wiederherzustellen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in
zuckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
6 b)Zuckerreduzierter
Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat
Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat im Sinne von
Nummer 1 Buchstabe b gewonnen wird, bei dem der von Natur aus
vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent nach einem
Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4
Teil A Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen
physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiolo-
gischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es
erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem zucker-
reduziertem Fruchtsaft im Sinne von Nummer 7 mit Trinkwasser wieder-
hergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der Trinkwasser-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt
sind.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat kann durch Mischen
von zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat mit einem oder
mehreren der nachstehenden Erzeugnisse gewonnen werden: Fruchtsaft,
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, kon-
zentriertem Fruchtmark und Fruchtmark.
Wasser darf zugesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um
die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge
wiederherzustellen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Ver-
fahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in zucker-
reduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat wiederhergestellt werden.
7 Konzentrierter
zuckerreduzierter
Fruchtsaft
Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im
Sinne der Nummer 2 gewonnen wird und bei dem mindestens 30 Prozent
des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den
Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassenes Verfahren
reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen Typ des
Erzeugnisses wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen
und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben, oder Erzeug-
nis, das aus zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 6
Buchstabe a durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des
natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis
zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens
50 Prozent betragen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in
konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt werden."


9.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1334/2008" ersetzt.

10.
In Anlage 3 Nummer 3 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1925/2006" ersetzt.

11.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

b)
Teil A wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Nr." durch die Angabe „Nummer" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Speisegelatine." durch die Angabe „Speisegelatine;" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
bei zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: Membranfiltration und Hefegärung zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker, sofern diese Verfahren alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren."

c)
Teil B wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird die Angabe „Lebensmittelzusatzstoffe" durch die Angabe „Stoffe" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1332/2008" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1935/2004" ersetzt.

dd)
Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:

„7.
Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen, Kartoffeln oder Sonnenblumenkernen für die Klärung".

12.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

b)
In Teil I wird die Angabe „Quitten" durch die Angabe „Quitten (Cydonia oblonga L.)" ersetzt.

13.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

b)
Nach der Zeile „Schwarze Johannisbeere/Ribisel" wird die folgende Zeile eingefügt:

Gebräuchlicher Name der Frucht Botanischer Name Mindestbrixwerte
„Kokosnuss (*) Cocos nucifera L. 4,5".


14.
Anlage 7 wird durch die folgende Anlage 7 ersetzt:

Anlage 7 (zu § 3 Absatz 2 Satz 6) Besondere Bezeichnungen für bestimmte in Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse

I. Besondere Bezeichnungen, die nur in der Sprache der Bezeichnung verwendet werden dürfen

 Bezeichnungen der Lebensmittel Erzeugnisse
1.VruchtendrankFruchtnektar
2.a) Succo e polpa
b) Sumo e polpa
Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem
Fruchtmark oder beidem hergestellt wurde
3.ÆblemostApfelsaft
4.Æblemost fra koncentrat Apfelsaft aus Konzentrat
5.Sur ...saftSäfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen
Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder
Holunderbeeren
6.a) Sød ... saft
b) sødet ... saft
Saft mit einem Zuckerzusatz von über 200 g/l
7.Äppelmust/ÄpplemustApfelsaft
8.mostoTraubensaft
9.a) smiltsērkšķu sula ar cukuru
b) astelpaju mahl suhkruga
c) słodzony sok z rokitnika
Aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von
höchstens 140 g/l


 
II. Besondere Bezeichnungen, die in einer oder mehreren Amtssprachen der Union verwendet werden können

Bezeichnungen der Lebensmittel Erzeugnisse
KokosnusswasserErzeugnis, das unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen wird, ohne
das Kokosnussfleisch auszupressen, als Synonym für Kokosnusssaft


 
In den Fällen des Teils I Nummer 5 und 6 sind die Bezeichnungen der Lebensmittel durch die Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache zu ergänzen."


Artikel 3 Änderung der Konfitürenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juni 2026 KonfV offen

Die Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig" gestrichen.

2.
§ 2 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 beim Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden."

3.
§ 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:

§ 3 Kennzeichnung

(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. Diese Bezeichnungen können die Bezeichnungen der Lebensmittel anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden können. Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse

1.
im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 1 die Bezeichnung „Marmelade extra" und

2.
im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 2 die Bezeichnung „Marmelade"

an Stelle der vorbehaltenen Bezeichnung beim Inverkehrbringen verwendet werden, ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.

(3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 4 angegeben sind:

1.
die verwendete Fruchtart oder die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe,

2.
der Fruchtgehalt durch die Angabe „hergestellt aus ... g Früchten je 100 g", bei wässrigen Auszügen ist das zu ihrer Zubereitung verwendete Wasser abzuziehen.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe entweder die Angabe „Mehrfrucht", eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden.

Für Erzeugnisse nach Anlage 1 Abschnitt I Nummer 5 kann in der Bezeichnung „Zitrusmarmelade" „Zitrus" durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt werden.

(4) Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Im Übrigen gilt § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend."

4.
In § 4 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt und die Angabe „gewerbsmäßig" gestrichen.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21" durch die Angabe „§ 59 Absatz 1 Nummer 21" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt."

c)
Absatz 3 wird gestrichen.

6.
§ 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:

§ 6 Übergangsregelung

Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden."

7.
Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:

Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse

Abschnitt I Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen

Bezeichnung des Lebensmittels Herstellungsanforderungen
1. Konfitüre extra Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht
konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser.
Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren,
Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannis-
beeren darf jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark
hergestellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen
oder in Stücke oder in Streifen und Stücke geschnittenen ganzen Frucht her-
gestellt werden.
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine
Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen,
Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder
Fruchtmark beträgt mindestens
a) 450 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen
Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
b) 280 g bei Ingwer,
c) 290 g bei Kaschuäpfeln,
d) 100 g bei Passionsfrüchten,
e) 500 g bei anderen Früchten.
2. Konfitüre Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder
Fruchtmark oder Pülpe und Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtarten und
Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in
Streifen oder in Stücke oder in Streifen und Stücke geschnittenen ganzen
Frucht hergestellt werden.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder
Fruchtmark oder Pülpe und Fruchtmark beträgt mindestens
a) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen
Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
b) 180 g bei Ingwer,
c) 230 g bei Kaschuäpfeln,
d) 80 g bei Passionsfrüchten,
e) 450 g bei anderen Früchten.
3. Gelee extra Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder
wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung
von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen
entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorge-
schriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts
des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Aus
Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf kein Gelee
extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen,
Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.
4. Gelee Gelee ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder
wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung
von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen
entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen
Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die
Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
5. Zitrusmarmelade Zitrusmarmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und
einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten
Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrus-
früchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp
entstammen.
6. Gelee-Marmelade Gelee-Marmelade ist eine Zitrusmarmelade, aus der sämtliche unlöslichen
Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale
entfernt worden sind.
7. Maronenkrem Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und
mindestens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1.000 g Enderzeugnis.


 
Abschnitt II Allgemeine Anforderungen

1.
Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mehr als 55 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf einen reduzierten Zuckeranteil entsprechen, und die Erzeugnisse, bei denen Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.

2.
Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Abschnitt I aus zwei oder mehr Früchten sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden."

8.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

b)
In Abschnitt II Nummer 1 wird die Angabe „Nr." durch die Angabe „Nummer" ersetzt.

9.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

b)
Die Nummern 2 bis 6 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 6 ersetzt:

„2.
Fruchtsaft, auch konzentriert: ausschließlich in Konfitüre;

3.
Saft aus Zitrusfrüchten, auch konzentriert, bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen: ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;

4.
Saft aus roten Früchten, auch konzentriert: ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber;

5.
Saft aus roten Rüben, auch konzentriert: ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen;

6.
ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: ausschließlich in Zitrusmarmelade und Gelee-Marmelade;".