Teil 7 - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Teil 7 Behörden
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 54 Allgemeine Zuständigkeit
§ 54a Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938, Verordnungsermächtigung
§ 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungsermächtigung
§ 55 Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde
§ 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts
§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission
§ 57a Überprüfungsverfahren
§ 57b Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz
§ 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
§ 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
§ 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen
Abschnitt 2 Bundesbehörden
§ 59 Organisation
§ 60 Aufgaben des Beirates
§ 60a Aufgaben des Länderausschusses
§ 61 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
§ 62 Gutachten der Monopolkommission
§ 63 Berichterstattung
§ 64 Wissenschaftliche Beratung
§ 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden

Teil 7 Behörden

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 54 Allgemeine Zuständigkeit


§ 54 hat 8 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr.

(2) 1Den Landesregulierungsbehörden obliegt

1.
die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a,

2.
die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a,

3.
die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e oder f vorgesehen sind,

4.
die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a,

5.
die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach § 14 Absatz 1, §§ 14a, 14b und 15 bis 16a,

6.
die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung oder durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 17 Absatz 4 vorgesehen sind,

7.
die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19,

8.
die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33,

9.
die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4,

10.
die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen und Kosten im Rahmen der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2,

11.
die Veröffentlichung nach § 23b Absatz 1, mit Ausnahme von § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10 bis 13, die zugleich auch die Bundesnetzagentur wahrnehmen kann, und

12.
die Genehmigung der vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz.

soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn ein Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz über das Gebiet eines Landes hinausreicht. 3Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt nicht, soweit die Erfüllung der Aufgaben mit dem Anschluss von Biogasanlagen im Zusammenhang steht. 4Für die Feststellung der Zahl der angeschlossenen Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli 2005 für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach diejenigen am 31. Dezember eines Jahres jeweils für die Dauer des folgenden Jahres maßgeblich. 5Begonnene behördliche oder gerichtliche Verfahren werden von der Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen Verfahrens zuständig war.

(3) 1Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. 2Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Bundesgebiet eine bundeseinheitliche Festlegung nach § 29 Absatz 1 erforderlich, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Festlegungsbefugnisse wahr. 3Sie ist zuständig für die bundesweit einheitliche Festlegung der Bedingungen und Methoden für den Netzzugang, der Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a sowie nach den §§ 24 bis 24b sowie für Vorgaben betreffend das Verfahren für die Genehmigung von vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 5 zweite Alternative in Verbindung mit § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz. 4Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, bundeseinheitliche Festlegungen im Sinne der Sätze 2 und 3 zu treffen, hat sie das Benehmen mit dem Länderausschuss herzustellen. 5Hierzu hat die Bundesnetzagentur vor einer solchen Festlegung den Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mit angemessener Frist, die mindestens zwei Wochen beträgt, mit dem geplanten Inhalt der angestrebten Festlegung zu befassen. 6Ist zwei Wochen nach der Befassung des Länderausschusses ein Benehmen nicht hergestellt, hat die Bundesnetzagentur die mehrheitliche Auffassung des Länderausschusses bei ihrer Festlegung zu berücksichtigen und, soweit sie dessen Auffassung nicht folgt, im Rahmen ihrer Festlegung zu begründen, warum eine Berücksichtigung der mehrheitlichen Auffassung des Länderausschusses nicht erfolgen konnte. 7Die Vorgaben der bundesweit einheitlichen Festlegungen berühren nicht das Verwaltungsverfahren der Landesregulierungsbehörden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023

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§ 54a Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938, Verordnungsermächtigung


§ 54a hat 5 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) 2017/1938 festgelegten Maßnahmen. 2Die §§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes und die §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), das zuletzt durch Artikel 134 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.

(2) 1Folgende in der Verordnung (EU) 2017/1938 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:

1.
die Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 7,

2.
folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bidirektionaler Lastflüsse: die Aufgaben im Rahmen des Verfahrens gemäß Anhang III, die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 4, Aufgaben gemäß Artikel 5 Absatz 8,

3.
die in Artikel 5 Absatz 1 und 8 Unterabsatz 1 genannten Aufgaben sowie

4.
die nationale Umsetzung von Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13.

2Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz wahr. 3Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gemäß Absatz 1 für Regelungen im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 1 bis 3 und Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Standards bleibt hiervon unberührt.

(3) 1Die Bestimmung der wesentlichen Elemente, die im Rahmen der Risikobewertung zu berücksichtigen und zu untersuchen sind, einschließlich der Szenarien, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938 zu analysieren sind, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. 2Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung gemäß § 29 Einzelheiten zu Inhalt und Verfahren der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 6, zum Verfahren gemäß Anhang III sowie zur Kostenaufteilung gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 regeln.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf:

1.
zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1938 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen,

2.
Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bezüglich der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1938 festzulegen sowie zu bestimmen, welchen Erdgasunternehmen die dort genannten Informationspflichten obliegen,

3.
Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1938 festzulegen sowie

4.
weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln, die zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage erforderlich sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 20. Mai 2022 BGBl. I S. 730 m.W.v. 22. Mai 2022

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§ 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungsermächtigung


§ 54b hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1) festgelegten Maßnahmen. 2Die §§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes und die §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

(2) Folgende in der Verordnung (EU) 2019/941 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:

1.
die Mitwirkung an der Bestimmung regionaler Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/941 und

2.
die Bestimmung von nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/941.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/941 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen.

(4) 1Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz wahr. 2Die Bestimmung der im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2019/941 wichtigsten nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 20. Mai 2022 BGBl. I S. 730 m.W.v. 22. Mai 2022

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§ 55 Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde


§ 55 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz gelten hinsichtlich des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften des Teiles 8, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren ein, führt sie Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt sie gleichzeitig die Landesregulierungsbehörden, in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben.

(2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Verfahren nach § 4 oder § 36 Abs. 2 ein, führt sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt sie unverzüglich die Bundesnetzagentur, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist.

(3) 1Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden können untereinander die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Daten austauschen und sind deshalb befugt, diese Daten zu erheben, zu speichern und für den im ersten Halbsatz genannten Zweck zu verwenden. 2Dies umfasst auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber. 3Eine Verpflichtung der Landesregulierungsbehörden zur Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht. 4Die Bundesnetzagentur hat die von ihr auf Grundlage einer Festlegung nach § 20 Absatz 3 und 4, § 21 Absatz 3 und 4 oder § 21a erhobenen Daten auf Ersuchen der Landesregulierungsbehörden zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 5Die Landesregulierungsbehörden sind befugt, die in Satz 4 genannten Daten zu dem in Satz 4 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 6Die Bundesnetzagentur kann insbesondere mit den von ihr erhobenen Daten zu Netzanschlüssen, Netzentgelten und Erlösobergrenzen sowie mit deren Ermittlungsgrundlagen eine bundesweite Datenbank errichten, auf die auch die Landesregulierungsbehörden Zugriff haben, welche deshalb befugt sind, die in der Datenbank enthaltenen Daten für den in Satz 7 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 7Der Zugriff beschränkt sich auf die Daten, die zur Aufgabenerfüllung der Landesregulierungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. 8Die durch die Zugriffe der Landesregulierungsbehörden entstehenden Protokolldaten sind von der Bundesnetzagentur durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023

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§ 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts


§ 56 hat 7 frühere Fassungen und wird in 20 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind:

1.
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt und den auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission sowie den auf Grundlage des Artikels 6 oder des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,

2.
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und den auf Grundlage des Artikels 6 oder Artikels 23 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,

3.
Verordnung (EU) 2017/1938,

4.
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,

5.
Verordnung (EU) Nr. 347/2013,

6.
Verordnung (EU) 2019/941 und

7.
Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

2Die Bundesnetzagentur ist befugt, die auf Grundlage der in Satz 1 genannten Rechtsakte ergangenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu vollstrecken. 3Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. 4Es sind die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) 1Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten übertragen worden sind mit

1.
Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl. L 62 von 23.2.2021, S. 24) geändert worden ist,

2.
Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 25. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24) geändert worden ist,

3.
Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1) die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24) geändert worden ist,

4.
Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195 Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24) geändert worden ist, und

5.
Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45) geändert worden ist.

2Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023

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§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission


§ 57 hat 4 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission zusammen. 2Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Deutschlands liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten.

(2) 1Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die Bundesnetzagentur Sachverhalte und Entscheidungen von Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen, soweit diese Auswirkungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben können. 2Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag eines Netzbetreibers und mit Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten von der Regulierung von Anlagen oder Teilen eines grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes absehen, soweit dieses Energieversorgungsnetz zu einem weit überwiegenden Teil außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt und die Anlage oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil des Energieversorgungsnetzes keine hinreichende Bedeutung für die Energieversorgung im Inland hat. 3Satz 2 gilt nur, soweit die Anlage oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil der Regulierung durch eine Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates unterliegt und dies zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Betroffenen führt. 4Ebenso kann die Bundesnetzagentur auf Antrag eines Netzbetreibers und mit Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die Vorschriften dieses Gesetzes auf Anlagen oder Teile eines grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegen und eine weit überwiegende Bedeutung für die Energieversorgung im Inland haben, anwenden, soweit die betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten von einer Regulierung absehen und dies zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Betroffenen führt.

(3) Um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu verstärken, kann die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie allgemeine Kooperationsvereinbarungen mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten schließen.

(4) 1Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission die für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden aus dem Recht der Europäischen Union erforderlichen Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, damit diese Behörden ihre Aufgaben aus dem Recht der Europäischen Union erfüllen können. 2Eine Übermittlung nach Satz 1 kann auch an Dritte erfolgen, die von den in Satz 1 genannten Behörden beauftragt wurden. 3Bei der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 kennzeichnet die Bundesnetzagentur vertrauliche Informationen. 4Die empfangenden Stellen müssen sicherstellen, dass die unbefugte Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und sonstigen geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die ihnen nach Satz 1 oder Satz 2 zur Kenntnis gelangen, ausgeschlossen ist.

(5) 1Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Informationen von den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden oder der Europäischen Kommission erhält, stellt sie eine vertrauliche Behandlung aller als vertraulich gekennzeichneten Informationen sicher. 2Die Bundesnetzagentur ist dabei an dasselbe Maß an Vertraulichkeit gebunden wie die übermittelnde Behörde oder die Behörde, welche die Informationen erhoben hat. 3Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023

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§ 57a Überprüfungsverfahren


§ 57a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.

(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den gemäß der Richtlinie 2009/73/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien oder mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.

(3) 1Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu genügen nach

1.
Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944,

2.
Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG oder

3.
Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942.

2Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf das Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/73/EG nachträglich zu ändern oder aufzuheben.

(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 27. Juli 2021

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§ 57b Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz


§ 57b hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde für die in der Netzregion eingerichteten regionalen Koordinierungszentren im Sinne des Artikels 35 in Verbindung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt.

(2) Folgende Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:

1.
Billigung des Vorschlags zur Einrichtung eines regionalen Koordinierungszentrums,

2.
Genehmigung der Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren von den Übertragungsnetzbetreibern entstehen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig und angemessen sind,

3.
Genehmigung des Verfahrens zur kooperativen Entscheidungsfindung,

4.
Sicherstellung entsprechender personeller, technischer, materieller und finanzieller Ausstattung der regionalen Koordinierungszentren, die zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind,

5.
Unterbreitung von Vorschlägen zur Übertragung etwaiger zusätzlichen Aufgaben oder Befugnisse an die regionalen Koordinierungszentren,

6.
Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen durch die regionalen Koordinierungszentren, die sich aus den einschlägigen Rechtsakten ergeben,

7.
Überwachung der Netzkoordination, die durch die regionalen Koordinierungszentren geleistet wird und Berichterstattung an die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

(3) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der ihr nach Absatz 2 dieser Vorschrift übertragenen Aufgaben nach § 29 Absatz 1 Festlegungen treffen und Genehmigungen erteilen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 27. Juli 2021

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§ 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden


§ 58 hat 5 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e, des § 25 Satz 2, des § 28a Abs. 3 Satz 1, des § 56 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und von Entscheidungen, die nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 vorgesehen sind, entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, wobei jedoch hinsichtlich der Entscheidung nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e das Einvernehmen nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten und hinsichtlich der Entscheidung nach § 28a Abs. 3 Satz 1 das Einvernehmen nur bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 28a Absatz 1 Nummer 1 und 5, jeweils ausgenommen die Voraussetzungen der Versorgungssicherheit, des effizienten Funktionierens der betroffenen regulierten Netze sowie der Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen Union erforderlich ist. 2Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach den Bestimmungen des Teiles 3, gibt sie dem Bundeskartellamt und der Landesregulierungsbehörde, in deren Bundesland der Sitz des betroffenen Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Führt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Kartellbehörde im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Verfahren nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt sie der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Verfahren im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität oder Gas einleitet.

(2b) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit der Europäischen Kommission bei der Durchführung von wettbewerblichen Untersuchungen durch die Europäische Kommission im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas zusammen.

(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.

(4) 1Die Regulierungsbehörden und die Kartellbehörden können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. 2Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt G. v. 5. Dezember 2019 BGBl. I S. 2002 m.W.v. 12. Dezember 2019

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§ 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011


§ 58a hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 arbeitet die Bundesnetzagentur mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mit dem Bundeskartellamt sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen zusammen.

(2) 1Die Bundesnetzagentur und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt, die Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen, Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. 2Sie können diese Informationen, Beobachtungen und Feststellungen in ihren Verfahren verwerten. 3Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.

(3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2 und in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten amtlichen Informationen besteht über den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht.

(4) 1Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen, insbesondere zur Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, zur Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4 und 5 und zur Datenmeldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, soweit nicht die Europäische Kommission entgegenstehende Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erlassen hat. 2Festlegungen, die nähere Bestimmungen zu den Datenmeldepflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 treffen, erfolgen mit Zustimmung der Markttransparenzstelle.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2543, 2014 I 148, 271 m.W.v. 27. Juli 2013

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§ 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen


§ 58b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesnetzagentur über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft. 2Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können fachkundige Mitarbeiter der Bundesnetzagentur herangezogen werden. 3Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesnetzagentur zu hören.

(2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit.

(3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, es sei denn, schutzwürdige Interessen des Betroffenen stehen dem entgegen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen wird dadurch gefährdet.

(4) 1In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a oder § 95b zum Gegenstand haben, ist der Bundesnetzagentur im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage Folgendes zu übermitteln:

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

2.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

3.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist sie unter Hinweis darauf zu übermitteln.

2In Verfahren wegen leichtfertig begangener Straftaten wird die Bundesnetzagentur über die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur dann informiert, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesnetzagentur geboten sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2403; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578 m.W.v. 12. Dezember 2012

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Abschnitt 2 Bundesbehörden

§ 59 Organisation


§ 59 hat 20 frühere Fassungen und wird in 24 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. 2Satz 1 gilt nicht für

1.
die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 5 sowie für alle auf dessen Grundlage gegenüber einem Energielieferanten zu treffenden Entscheidungen,

1a.
die Erstellung und Überprüfung von Katalogen von Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a und 1b sowie die Festlegung nach § 11 Absatz 1g,

2.
die Aufgaben nach § 11 Absatz 2,

2a.
die Anforderung der Berichte und die Überwachung der Berichtspflichten nach § 12 Absatz 3b und 3c,

3.
die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten einschließlich der Anforderung von Angaben nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,

4.
die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f,

4a.
die Überwachung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5,

5.
Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5, § 13f Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 23, Festlegungen auf Grund § 13h Absatz 2 zur näheren Bestimmung der Regelungen nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 20,

6.
Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien einer angemessenen Vergütung,

7.
Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5 bis 7 und 9, Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c und f, § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des § 13b sowie nach § 13j Absatz 4, 5 und 7,

7a.
Entscheidungen und Aufgaben nach § 13k,

8.
Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den §§ 14c bis 14e,

9.
die Aufgaben nach den §§ 15a, 15b,

9a.
Festlegungen nach § 17 Absatz 4 über die technischen Bedingungen für einen Netzanschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen,

10.
die Aufgaben nach den §§ 17a bis 17c,

11.
Aufgaben nach den §§ 28p, 28q und 28r,

11a.
die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie alle zur Durchsetzung dieser Vorgaben zu treffenden Entscheidungen,

12.
Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie Festlegungen gemäß § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,

13.
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4,

14.
Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24),

15.
Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für Datenlieferanten nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013,

16.
die Erhebung von Gebühren nach § 91,

17.
Vollstreckungsmaßnahmen nach § 94,

18.
die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der nationalen Informationsplattform nach § 111d,

19.
die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§ 111e und 111f,

19a.
die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der Datenerhebung und Datenveröffentlichung und der nationalen Transparenzplattform nach § 111g,

20.
Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42; L 267 vom 18.10.2017, S. 17),

21.
Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1), mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1485,

22.
Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11. 2017, S. 54; L 31 vom 1.2.2019, S. 108), mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2196,

23.
Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verordnung (EU) 2019/943,

24.
die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben, die sich aus einer Verordnung aufgrund von § 49 Absatz 4 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Interoperabilität von Ladepunkten ergeben,

25.
Entscheidungen nach den §§ 11a und 11b,

26.
Entscheidungen nach § 50b Absatz 3 Satz 3,

27.
Festlegungen nach § 50e Absatz 2 und

28.
Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195.

3Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gebildet. 4Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Satz 2 können auch von den Beschlusskammern getroffen werden.

(2) 1Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzenden. 2Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.

(3) 1Bei der Bundesnetzagentur wird eine Große Beschlusskammer eingerichtet. 2Sie besteht aus dem Präsidium der Bundesnetzagentur sowie den sachlich zuständigen Beschlusskammervorsitzenden und Abteilungsleitungen der Bundesnetzagentur. 3Die Große Beschlusskammer trifft bundesweit einheitliche Festlegungen zu den Bedingungen und Methoden für den Netzzugang und zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. 4Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer zuständigen Beschlusskammer nach Absatz 1 übertragen. 5Die Große Beschlusskammer entscheidet jeweils in der Besetzung mit dem Präsidenten oder seiner Vertretung als Vorsitzenden und fünf Beisitzenden. 6Ihre Entscheidungen werden mit der Mehrheit der zur jeweiligen Entscheidung stimmberechtigten Mitglieder getroffen. 7Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023

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§ 60 Aufgaben des Beirates


§ 60 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Absatz 3 zu beraten. 2Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 3Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften G. v. 26. Juli 2011 BGBl. I S. 1554 m.W.v. 4. August 2011

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§ 60a Aufgaben des Länderausschusses


§ 60a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss) dient der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.

(2) 1Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von Festlegungen nach § 29 Abs. 1, und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und vergleichbaren informellen Regelungen durch die Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die dem Länderausschuss für die Abgabe einer Stellungnahme gewährte Frist muss angemessen sein, mindestens aber zwei Wochen ab Übersendung des Festlegungsentwurfs betragen. 3Weicht die Bundesnetzagentur von der Stellungnahme des Länderausschusses ab, so hat sie dies schriftlich zu begründen. 4Die Begründung ist dem Länderausschuss zur Verfügung zu stellen. 5In dringlichen Fällen kann bei Allgemeinverfügungen die Frist für eine Stellungnahme des Länderausschusses in Abweichung von Satz 2 eine Woche betragen, dabei sind die Sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen im Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen von der Bundesnetzagentur einzuholen. 2Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.

(4) 1Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs. 1 zur Einführung einer Anreizregulierung ist im Benehmen mit dem Länderausschuss zu erstellen. 2Der Länderausschuss ist zu diesem Zwecke durch die Bundesnetzagentur regelmäßig über Stand und Fortgang der Arbeiten zu unterrichten. 3Absatz 3 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023

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§ 61 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie


§ 61 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.


Text in der Fassung des Artikels 311 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 62 Gutachten der Monopolkommission


§ 62 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas in der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung nimmt. 2Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. 3Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 4Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.

(2) 1Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu. 2Die Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener Frist Stellung. 3Die Gutachten werden von der Monopolkommission veröffentlicht. 4Bei Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft vorgelegt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften G. v. 26. Juli 2011 BGBl. I S. 1554 m.W.v. 4. August 2011

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§ 63 Berichterstattung


§ 63 hat 14 frühere Fassungen und wird in 26 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerksbestand sowie Energieeffizienz und die sich daraus ergebenden Herausforderungen und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor (Monitoringbericht). 2Bei der Erstellung des Berichts nach Satz 1 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Befugnisse nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b, den §§ 68, 69 und 71.

(2) 1Die Bundesnetzagentur erstellt bis zum 31. Oktober 2022 und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die folgenden Berichte:

1.
einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Erdgas sowie

2.
einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität.

2Zusätzlich zu den Berichten nach Satz 1 veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einmalig zum 31. Oktober 2020 eine Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/943. 3Diese Analyse ist ab 2022 in den Bericht nach Satz 1 Nummer 2 zu integrieren. 4In die Berichte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 sowie getroffene oder geplante Maßnahmen aufzunehmen. 5In den Berichten nach Satz 1 stellt die Bundesnetzagentur jeweils auch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit in Deutschland beitragen. 6Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu den Berichten nach Satz 1 Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her. 7Die Bundesregierung veröffentlicht die Berichte der Bundesnetzagentur nach Satz 1 und legt dem Bundestag erstmals zum 31. Januar 2023 und dann mindestens alle vier Jahre Handlungsempfehlungen vor.

(2a) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht jeweils bis zum 31. Juli 2017 und 31. Dezember 2018 sowie für die Dauer des Fortbestehens der Maßnahmen nach den §§ 13a bis 13d sowie 13f, 13i und 13j sowie § 16 Absatz 2a mindestens alle zwei Jahre jeweils einen Bericht über die Wirksamkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahmen einschließlich der dafür entstehenden Kosten. 2Ab dem Jahr 2020 umfasst der Bericht auch auf Grundlage der Überprüfungen nach § 13e Absatz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverordnung nach § 13h einschließlich der für die Maßnahmen entstehenden Kosten. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert in dem zum 31. Dezember 2022 zu veröffentlichenden Bericht auch, ob eine Fortgeltung der Regelungen nach Satz 1 und der Netzreserveverordnung über den 31. Dezember 2023 hinaus zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems weiterhin notwendig ist.

(2b) 1Die Bundesnetzagentur informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres schriftlich oder elektronisch darüber, inwieweit diejenigen laufenden und abgeschlossenen Festlegungsverfahren nach § 29 Absatz 1, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz jeweils spätestens sechs Monate zuvor benannt hat, dazu beitragen können, die in § 1 genannten klima- und energiepolitischen Ziele zu erreichen. 2Die Information soll auch Angaben zum Stand und zum weiteren Verfahren, insbesondere zu den Zeitplänen, enthalten. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz leitet die nach Satz 1 erhaltenen Informationen schriftlich oder elektronisch an den Bundestag weiter.

(3) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, soweit wettbewerbliche Aspekte betroffen sind, über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeit und legt ihn der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vor. 2In den Bericht ist der vom Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen (Monitoringbericht Elektrizitäts- und Gasmarkt). 3In den Bericht sind allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 61 aufzunehmen.

(3a) 1Die Regulierungsbehörde veröffentlicht bis zum 31. März 2017, 30. Juni 2019, 30. Juni 2021, 30. Juni 2024 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Grundlage der Informationen und Analysen nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und nach § 35 Absatz 1a jeweils einen Bericht über die Mindesterzeugung, über die Faktoren, die die Mindesterzeugung in den Jahren des jeweiligen Betrachtungszeitraums maßgeblich beeinflusst haben, sowie über den Umfang, in dem die Einspeisung aus erneuerbaren Energien durch diese Mindesterzeugung beeinflusst worden ist (Bericht über die Mindesterzeugung). 2In den Bericht nach Satz 1 ist auch die zukünftige Entwicklung der Mindesterzeugung aufzunehmen.

(4) 1Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Haushaltskunden Bedeutung haben kann, auch wenn dies die Nennung von Unternehmensnamen beinhaltet. 2Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt. 3Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 1. Juli 2024 und dann vierteljährlich aggregierte Daten, getrennt nach Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt und mehr als 22 Kilowatt, über die aktuelle Anzahl und die aktuelle kumulierte Ladeleistung nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte aller Netzanschlussebenen sowie deren jeweilige räumliche Verteilung nach Postleitzahl und Ort zur Verfügung. 4Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite Informationen zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die ihr nach § 5 der Ladesäulenverordnung angezeigt worden sind. 5Die Informationen können insbesondere Angaben zu Betreiber, Standort, technischer Ausstattung und Zugänglichkeit des öffentlich zugänglichen Ladepunktes umfassen.

(5) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023

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§ 64 Wissenschaftliche Beratung


§ 64 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. 2Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, verbraucherpolitische, technische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.

(2) 1Die Bundesnetzagentur darf sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen. 2Diese betrifft insbesondere

1.
die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung,

2.
die Aufbereitung und Weiterentwicklung der Grundlagen für die Gestaltung der Regulierung des Netzbetriebs, die Regeln über den Netzanschluss und -zugang sowie den Kunden- und Verbraucherschutz.

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§ 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden



(1) 1Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 obliegenden Aufgaben. 2Dies gilt insbesondere für den Austausch der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 notwendigen Informationen.

(2) 1Die Landesregulierungsbehörden unterstützen die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung der dieser nach den §§ 35, 60, 63 und 64 obliegenden Aufgaben; soweit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehörden berührt sind, gibt die Bundesnetzagentur den Landesregulierungsbehörden auf geeignete Weise Gelegenheit zur Mitwirkung. 2Dies kann auch über den Länderausschuss nach § 60a erfolgen.



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