Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)

G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 (Nr. 18); Geltung ab 01.09.2009
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über den Versorgungsausgleich
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich
Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Abgeordnetengesetzes
Artikel 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 12 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 14 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 15 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Kostenordnung
Artikel 17 Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Artikel 18 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 21 Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts
Artikel 22 Änderung des FGG-Reformgesetzes
Artikel 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz über den Versorgungsausgleich


Artikel 1 ändert mWv. 1. September 2009 VersAusglG

(gesamter Text siehe Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)

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Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 FamFG § 114, § 137, § 142, § 219, § 220, § 221, § 222, § 223, § 224, § 225, § 226, § 227, § 228, § 229, § 230

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 221 bis 230 wie folgt gefasst:

„§ 221 Erörterung, Aussetzung

§ 222 Durchführung der externen Teilung

§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

§ 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich

§ 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung

§ 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung

§ 227 Sonstige Abänderungen

§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde

§ 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern

§ 230 (weggefallen)".

2.
§ 114 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes."

3.
§ 137 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig."

4.
Dem § 142 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden."

5.
Die §§ 219 bis 229 werden wie folgt gefasst:

„§ 219 Beteiligte

Zu beteiligen sind

1.
die Ehegatten,

2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,

3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und

4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

§ 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.

(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.

§ 221 Erörterung, Aussetzung

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

§ 222 Durchführung der externen Teilung

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.

§ 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

§ 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

§ 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

§ 227 Sonstige Abänderungen

(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.

§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.

§ 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren (Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszutauschen. Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Übermittlungsverfahren muss

1.
bundeseinheitlich sein,

2.
Authentizität und Integrität der Daten gewährleisten und

3.
bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein Verschlüsselungsverfahren anwenden, das die Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherstellt.

(3) Das Gericht soll dem Versorgungsträger Auskunftsersuchen nach § 220, der Versorgungsträger soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärungen nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren übermitteln. Einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 bedarf es insoweit nicht.

(4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im Übermittlungsverfahren zugestellt werden.

(5) Zum Nachweis der Zustellung einer Entscheidung an den Versorgungsträger genügt die elektronische Übermittlung einer automatisch erzeugten Eingangsbestätigung an das Gericht. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Eingangsbestätigung genannte Zeitpunkt."

6.
§ 230 wird aufgehoben.

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Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BGB § 1318, § 1408, § 1414, § 1587, § 1587a, § 1587b, § 1587c, § 1587d, § 1587e, § 1587f, § 1587g, § 1587h, § 1587i, § 1587k, § 1587l, § 1587m, § 1587n, § 1587o, § 1587p

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 durch folgende Angaben ersetzt:

„Untertitel 3 Versorgungsausgleich

§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz".

2.
In § 1318 Abs. 3 werden die Wörter „die §§ 1587 bis 1587p" durch die Angabe „1587" ersetzt.

3.
§ 1408 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden."

4.
In § 1414 Satz 2 werden die Wörter „oder der Versorgungsausgleich" gestrichen.

5.
Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 wird wie folgt gefasst:

„Untertitel 3 Versorgungsausgleich

§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge."

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Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SGB VI § 52, § 76, § 86, § 101, § 109, § 120b, § 120f (neu), § 120g (neu), § 120h (neu), § 185, § 187, § 225, § 264a, § 265a, § 268a, § 281a

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:

„§ 86 (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe zu § 120e werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Vierter Unterabschnitt Besonderheiten beim Versorgungsausgleich

§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten

§ 120g Externe Teilung

§ 120h Abzuschmelzende Anrechte".

c)
Vor § 121 wird in der Zwischenüberschrift das Wort „Vierter" durch das Wort „Fünfter" ersetzt.

d)
Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefasst:

„§ 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich".

2.
§ 52 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ist ein Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten durchgeführt und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine bereits von der ausgleichsberechtigten Person erfüllte Wartezeit nicht."

3.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich."

4.
§ 86 wird aufgehoben.

5.
§ 101 Abs. 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3b ersetzt:

„(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt

a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),

b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder

c)
der teilweisen oder vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),

2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und

3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).

Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden."

6.
Dem § 109 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze."

7.
§ 120b wird wie folgt gefasst:

„§ 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen

(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt.

(2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt."

8.
Nach § 120e wird folgender Vierter Unterabschnitt eingefügt:

„Vierter Unterabschnitt Besonderheiten beim Versorgungsausgleich

§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten

(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht

1.
die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte, soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind,

2.
die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

§ 120g Externe Teilung

Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt wurde.

§ 120h Abzuschmelzende Anrechte

Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind

1.
der Auffüllbetrag (§ 315a),

2.
der Rentenzuschlag (§ 319a),

3.
der Übergangszuschlag (§ 319b) und

4.
der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt (§ 307b Abs. 6)."

9.
Der bisherige Vierte Unterabschnitt wird Fünfter Unterabschnitt.

10.
§ 185 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Hat das Familiengericht vor Durchführung der Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt

1.
eine Begründung von Rentenanwartschaften und

2.
eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung auf Grund einer internen Teilung in der Beamtenversorgung

mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung als in der Rentenversicherung übertragen. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung festgesetzte monatliche Betrag."

11.
§ 187 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich".

b)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
auf Grund

a)
einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung (§ 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder

b)
einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes Rentenanwartschaften zu begründen,".

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe b werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Beiträge" die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 1" und nach den Wörtern „wenn sie von" das Wort „ausgleichspflichtigen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

e)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. An die Stelle der Frist von drei Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt

1.
vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit;

2.
in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht;

3.
vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht;

4.
in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.

(7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der an die ausgleichsberechtigte Person gewährten Leistungen zurückzuzahlen."

12.
Dem § 225 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend."

13.
§ 264a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird Halbsatz 2 wie folgt gefasst:

„soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden oder das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes angeordnet hat."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

14.
§ 265a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

15.
§ 268a wird wie folgt gefasst:

„§ 268a Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.

(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat."

16.
§ 281a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 3 wird Nummer 2.

b)
Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

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Artikel 5 Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich


Artikel 5 ändert mWv. 1. September 2009 BVersTG

(gesamter Text siehe Bundesversorgungsteilungsgesetz - BVersTG)

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Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BeamtVG § 22, § 55, § 57, § 58, § 86

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1.
In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung" und nach den Wörtern „§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
§ 55 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt."

3.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder

2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)

übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt."

bb)
In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist." angefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwartschaften" die Wörter „oder übertragenen Anrechte" eingefügt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vorschriften)" gestrichen.

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „(BGBl. I S. 105)" durch die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung" ersetzt.

4.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen."

5.
In § 86 Abs. 4 werden nach den Wörtern „§ 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs" die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung" eingefügt.

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Artikel 7 Änderung des Abgeordnetengesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 AbgG § 25a

§ 25a des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

 
„§ 25a Versorgungsausgleich

(1) Anrechte auf Altersentschädigung werden intern geteilt.


(3) Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes (unmittelbare Bewertung)."

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Artikel 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SVG § 55a, § 55c, § 55d, § 55e (neu), § 55e

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Nr. 10a wird wie folgt gefasst:

„10a.
Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung, Durchführung des Versorgungsausgleichs §§ 55c bis 55e".

b)
In der Angabe zu Nummer 10b wird die Angabe „§ 55e" durch „§ 55f" ersetzt.

2.
§ 55a Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt."

3.
§ 55c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder

2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)

übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt."

bb)
In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:

„dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwartschaften" die Wörter „oder übertragenen Anrechte" eingefügt.

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „(BGBl. I S. 105)" durch die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung" ersetzt.

4.
§ 55d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen."

5.
Nach § 55d wird folgender § 55e eingefügt:

„§ 55e

Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gelten die Bestimmungen des Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) entsprechend."

6.
Der bisherige § 55e wird § 55f.

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Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 ALG § 17, § 24, § 29, § 30, § 43, § 72, § 97, § 98, § 99, § 101, § 102, § 110, § 116

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Interne Teilung".

b)
Die Angaben zum Neunten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels werden durch folgende Angabe ersetzt:

„Neunter Unterabschnitt (weggefallen)".

2.
§ 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „begründete" durch das Wort „übertragene" und die Angabe „0,0833" durch die Angabe „0,0157" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „0,0833" durch die Angabe „0,0157" und die Angabe „0,0417" durch die Angabe „0,0079" ersetzt.

c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind."

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

3.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Übertragung von Anrechten auf Grund einer internen Teilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Der Übertragung von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter Anrechte gleich."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Begründung" durch das Wort „Übertragung" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3.

4.
In § 29 Satz 2 wird das Wort „Realteilung" durch die Wörter „internen Teilung" ersetzt.

5.
In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 101 Abs. 3 und" durch die Wörter „§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie" und das Wort „Realteilung" durch die Wörter „interne Teilung" ersetzt.

6.
§ 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Interne Teilung

(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen."

7.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1)" durch den Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 2, § 101)" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen."

8.
Dem § 97 wird folgender Absatz 13 angefügt:

„(13) Für den Versorgungsausgleich gilt für die Summe der Steigerungszahlen nach § 23 und nach Absatz 11 die zeitratierliche Bewertung nach § 40 des Versorgungsausgleichsgesetzes, soweit die Rente nicht ausschließlich nach § 23 zu berechnen ist. Abweichend von § 40 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird der Bewertung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts das unter Berücksichtigung einer familienstandsbedingten Erhöhung bemessene Anrecht zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte kein Anrecht auf eine Rente aus eigener Versicherung hat."

9.
§ 98 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend."

10.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird Absatz 2.

11.
In § 101 werden die Nummern 1 und 2 durch folgenden Halbsatz ersetzt:

„der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2) um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl als Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3 Satz 3 oder des § 98 Abs. 3 entspricht."

12.
§ 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 wird aufgehoben.

13.
Der Neunte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels wird aufgehoben.

14.
§ 116 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1)" durch den Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 2, § 101)" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen."

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Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 EStG § 93, § 52, § 19, § 22, § 3

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 werden nach Nummer 55 die folgenden Nummern 55a und 55b eingefügt:

„55a.
die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person. Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte;

55b.
der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 oder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führen würden. Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren. Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist;".

2.
In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Dienstleistungen" ein Komma und die Wörter „auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden" eingefügt.

3.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend" eingefügt.

b)
In Nummer 5 Satz 2 wird der Satzteil vor Buchstabe a wie folgt gefasst:

„Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurde, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 oder die durch die nach § 3 Nr. 55b Satz 1 steuerfreie Leistung aus einem im Versorgungsausgleich begründeten Anrecht erworben wurden,".

4.
Dem § 52 Abs. 36 wird folgender Satz angefügt:

„Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person."

5.
§ 93 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Abs. 2 begünstigte betriebliche Altersversorgung übertragen wird. In diesen Fällen teilt die zentrale Stelle der ausgleichspflichtigen Person die Höhe der auf die Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes entfallenden gesondert festgestellten Beträge nach § 10a Abs. 4 und die ermittelten Zulagen mit. Die entsprechenden Beträge sind monatsweise zuzuordnen. Soweit das während der Ehezeit gebildete geförderte Altersvorsorgevermögen nach Satz 1 übertragen wird, geht die steuerliche Förderung mit allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die zentrale Stelle teilt die geänderte Zuordnung der gesondert festgestellten Beträge nach § 10a Abs. 4 sowie der ermittelten Zulagen der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person durch Feststellungsbescheid mit. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Feststellungsbescheids informiert die zentrale Stelle den Anbieter durch einen Datensatz über die geänderte Zuordnung."

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Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 AltvDV § 11

§ 11 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1a Satz 1" die Angabe „und 2" gestrichen.

2.
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 93 Abs. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags der zentralen Stelle außerdem die vom Familiengericht angegebene Ehezeit mitzuteilen."

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Artikel 12 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 LPartG § 20

§ 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind."

2.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden."

3.
Absatz 4 wird aufgehoben.

4.
Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „Absätze 1 bis 4" werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3" ersetzt.

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Artikel 13 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 FamGKG § 50

§ 50 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666) wird wie folgt gefasst:

 
„§ 50 Versorgungsausgleichssachen

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen."

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Artikel 14 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 RPflG § 25

§ 25 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 110a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird aufgehoben.

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Artikel 15 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 RVG § 19

§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 47 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 16 Änderung der Kostenordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 KostO § 124

§ 124 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 47 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Für die Verhandlung in dem Termin zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259, 260, 1580 Satz 2, § 1605 Abs. 1 Satz 3, den §§ 2006, 2028 Abs. 2 sowie § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird die volle Gebühr erhoben, auch wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterbleibt."

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Artikel 17 Änderung des Schornsteinfegergesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SchfG § 29, § 31, § 32, § 33a (neu), § 56

Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach § 33 folgende Wörter eingefügt:

„§ 33a Interne Teilung beim Versorgungsausgleich".

2.
In § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, § 31 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter „§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch das Wort „Versorgungsausgleichs" ersetzt.

3.
Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

„§ 33a Interne Teilung beim Versorgungsausgleich

(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und der ergänzenden Vorschrift dieses Gesetzes statt.

(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister übertragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 56a des Schornsteinfegergesetzes) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen.

(3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48 Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst als Kind angenommen wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte Person die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hatte.

(4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene beginnen mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person.

(5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. Die allgemeinen Anspruchsregelungen, die dazugehörigen Satzungsbestimmungen und die §§ 30 und 56a Abs. 2 gelten entsprechend.

(6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstorben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 31 und 32 entsprechend."

4.
In § 56 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch das Wort „Versorgungsausgleichs" ersetzt.

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Artikel 18 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 HZvG § 19

Dem § 19 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Die besondere Wartezeit ist auch erfüllt, wenn Anrechte durch eine interne Teilung nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen wurden."

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Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SGB X § 74

§ 74 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betroffene nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist oder".

2.
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf eine im Versorgungsausgleich auf die ausgleichsberechtigte Person übertragene Rentenanwartschaft, soweit die ausgleichspflichtige Person nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist,".

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Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 EGBGB Artikel 17, Artikel 17b

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 17 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „danach deutsches Recht anzuwenden ist und" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Kann ein Versorgungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist er" durch die Wörter „Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich" ersetzt.

2.
Artikel 17b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „danach deutsches Recht anzuwenden ist und" eingefügt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „Kann ein Versorgungsausgleich hiernach nicht stattfinden, so ist er" durch die Wörter „Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich" ersetzt.

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Artikel 21 Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts


Artikel 21 ändert mWv. 1. September 2009 1. EheRG Artikel 12

Artikel 12 Nr. 3 Satz 4 bis 7 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 22 Änderung des FGG-Reformgesetzes


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 FGG-RG Artikel 111

Artikel 111 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), geändert durch Artikel 110a Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:

„(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden."

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Artikel 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 23 ändert mWv. 1. September 2009 BarwertV VAusglHG VAusglErgG VAÜG

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Juni 2008 (BGBl. I S. 969),

2.
das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),

3.
Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und

4.
das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), zuletzt geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).



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