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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 5 Kreditrisikominderungstechniken

Abschnitt 1 Sicherungsinstrumente

§ 154 Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente



(1) 1Erfüllt ein Institut die Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken, darf es bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte

1.
berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach den §§ 155 bis 157,

2.
berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 162 sowie

3.
sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach den §§ 158 bis 161

als Sicherungsinstrumente risikomindernd in Anrechnung bringen. 2Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente müssen rechtlich wirksam und rechtlich durchsetzbar sein. 3Institute, die berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente risikomindernd in Anrechnung bringen, haben die Offenlegungsanforderungen des § 336 einzuhalten.

(2) 1Wird ein Teil des Adressenausfallrisikos aus einer Adressenausfallrisikoposition durch eines oder mehrere Sicherungsinstrumente, die zueinander oder im Verhältnis zu dem nicht besicherten Teil des Risikos als Folge der vertraglichen Ausgestaltung in einem Rangverhältnis stehen, übertragen, ist jede der hierdurch begründeten Risikopositionen, nämlich der nicht besicherte Teil und die durch die Sicherungsinstrumente geschaffenen Teile, wie eine Verbriefungsposition zu behandeln. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Sicherungsgeber in Bezug auf die von ihm durch die Teilbesicherung übernommene Adressenausfallrisikoposition. 3Materialitätsschwellen für Verluste, unterhalb derer kein Anspruch auf Leistung aus dem Sicherungsinstrument besteht, werden mit zurückbehaltenen Erstverlustpositionen gleichgesetzt und als Risikotransfer in Tranchen betrachtet.




Unterabschnitt 1 Berücksichtigungsfähige Sicherheiten

Titel 1 Finanzielle Sicherheiten

§ 155 Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten



(1) 1Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten sind

1.
Bareinlagen beim sicherungsnehmenden Institut,

2.
Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere, die vom sicherungsnehmenden Institut ausgegeben wurden und bei ihm hinterlegt sind,

3.
Schuldverschreibungen einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank, für die eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,

4.
Schuldverschreibungen einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen, wären sie KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten, wenn für diese Schuldverschreibungen eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,

5.
Schuldverschreibungen einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen, wären sie KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten, wenn für diese Schuldverschreibungen eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,

6.
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken oder internationaler Organisationen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent zu berücksichtigen sind,

7.
Schuldverschreibungen einer Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskörperschaft, die nicht unter Nummer 4 fallen, wenn die Schuldverschreibung über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,

8.
Schuldverschreibungen eines Unternehmens, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, wenn die Schuldverschreibung über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,

9.
Schuldverschreibungen eines Unternehmens, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, wenn die Schuldverschreibungen nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, wenn

a)
diese Schuldverschreibungen an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden,

b)
diese Schuldverschreibungen eine nichtnachrangig zu bedienende Zahlungsverpflichtung des Emittenten verkörpern,

c)
keine andere diesen Schuldverschreibungen im Rang nicht nachgehende Schuldverschreibung desselben Emittenten über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 mit einer Bonitätsstufe von 4 bis 6 verbunden ist,

d)
dem sicherungsnehmenden Institut keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Schuldverschreibungen von einer anerkannten Ratingagentur eine Bonitätsbeurteilung erhalten würden, die nach § 29 Nr. 3 mit einer Bonitätsstufe von 4 bis 6 verbunden wäre, und

e)
das sicherungsnehmende Institut nachweist, dass für diese Schuldverschreibungen ein für den Zweck der Besicherung hinreichend liquider Markt existiert,

10.
Schuldverschreibungen einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen wie von Instituten geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen behandelt werden dürfen, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die nach § 29 Nr. 3 zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,

11.
Schuldverschreibungen einer multilateralen Entwicklungsbank, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nicht mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent zu berücksichtigen sind, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führen würde,

12.
Schuldverschreibungen eines Unternehmens, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führen würde,

13.
Schuldverschreibungen von Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen einer der KSA-Forderungsklassen Unternehmen oder Institute zuzuweisen wären, die über eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die nach § 33 Nr. 1 Buchstabe a einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 zuzuordnen ist,

14.
Aktien und nach Entscheidung des Inhabers durch Lieferung von Aktien erfüllbare Wandelanleihen, wenn diese Aktien in einen gängigen Aktienindex einer Wertpapier- oder Terminbörse einbezogen sind,

15.
Barrengold im Besitz des sicherungsnehmenden Instituts sowie jedes beim sicherungsnehmenden Institut hinterlegte Zertifikat, das anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpert,

16.
Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12,

a)
für die geschäftstäglich Rücknahmepreise veröffentlicht werden und

b)
deren zugrunde liegendes Investmentvermögen nur aus solchen Vermögensgegenständen bestehen darf, die als finanzielle Sicherheit nach Nummer 1 bis 15 berücksichtigungsfähig wären oder die als Derivate zur Absicherung dieser als finanzielle Sicherheiten berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände dienen,

wenn das sicherungsnehmende Institut für diese finanziellen Sicherheiten die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 173 erfüllt. 2Für die Zwecke dieses Kapitels erfolgt keine Benennung anerkannter Ratingagenturen oder Exportversicherungsagenturen durch das Institut nach § 41. 3Für die Ermittlung der Anerkennung einer finanziellen Sicherheit nach Satz 1 darf nur eine solche Bonitätsbeurteilung verwendet werden, welche die Anforderungen an verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen nach § 46 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt. 4Sofern für finanzielle Sicherheiten nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 von keiner anerkannten Ratingagentur eine auf die Schuldverschreibung bezogene Bonitätsbeurteilung vorhanden ist, darf auf die Schuldnerbonitätsbeurteilung des Schuldners der finanziellen Sicherheit zurückgegriffen werden. 5Als Bareinlage beim sicherungsnehmenden Institut nach Satz 1 Nr. 1 darf auch der ihm zugeflossene Erlös aus seiner Emission einer Credit Linked Note berücksichtigt werden, wenn der in der Credit Linked Note eingebettete Credit Default Swap isoliert als Gewährleistung berücksichtigungsfähig wäre, wobei für diesen Zweck unterstellt werden darf, dass dieser eingebettete Credit Default Swap von einem berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgeber abgegeben wurde. 6Für die Ermittlung des Betrags der Credit Linked Note gilt § 205 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

(2) 1Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und wie ein separater Investmentanteil berücksichtigt werden, für den diese Anforderung erfüllt ist. 2Der dabei nicht berücksichtigungsfähige Teil des Investmentvermögens bestimmt sich als der Betrag des Investmentvermögens, der nach dem Mandat für das Investmentvermögen maximal in solche Vermögensgegenstände investiert werden darf, die nicht zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen gehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen. 3Falls die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in die das Investmentvermögen investiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen als Absolutbetrag dieser Summe; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen gleich Null. 4Eine Prüfung, ob die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen ein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand, zum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigentum an diesem Vermögensgegenstand begründet sind, einen negativen Wert aufweisen kann.




§ 156 Nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten



1Wendet ein Institut die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten nach § 180 an, sind mit ihrem schwankungsbereinigten Wert über die in § 155 genannten finanziellen Sicherheiten hinaus berücksichtigungsfähig:

1.
Aktien und nach Entscheidung des Inhabers durch Lieferung von Aktien erfüllbare Wandelanleihen, wenn diese Aktien an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden,

2.
Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12,

a)
für die geschäftstäglich Rücknahmepreise veröffentlicht werden und

b)
deren zugrunde liegendes Investmentvermögen nur aus den in Nummer 1 sowie den in § 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen bestehen darf,

wenn das sicherungsnehmende Institut für diese finanziellen Sicherheiten die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 173 erfüllt. 2Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und wie ein separater Investmentanteil berücksichtigt werden, für den diese Anforderung erfüllt ist. 3Der dabei nicht berücksichtigungsfähige Teil des Investmentvermögens bestimmt sich als der Betrag des Investmentvermögens, der nach dem Mandat für das Investmentvermögen maximal in solche Vermögensgegenstände investiert werden darf, die nicht zu den in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen gehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen. 4Falls die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in die das Investmentvermögen investiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen als Absolutbetrag dieser Summe; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen gleich Null. 5Eine Prüfung, ob die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen ein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand, zum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigentum an diesem Vermögensgegenstand begründet sind, einen negativen Wert aufweisen kann.




§ 157 Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten



Für Adressenausfallrisikopositionen aus Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, darf das Handelsbuchinstitut, das die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten anwendet, Finanzinstrumente und Waren, die nach § 1a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zurechenbar sind, als Handelsbuchsicherheiten berücksichtigen, wenn diese Finanzinstrumente oder Waren mindestens eine dieser Adressenausfallrisikopositionen des Instituts besichern und nicht bereits zu den allgemein berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten oder zu den nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten zählen. Für derivative Adressenausfallrisikopositionen, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass für diese Adressenausfallrisikopositionen nur Waren, die nach § 1a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zurechenbar sind, als Handelsbuchsicherheit berücksichtigt werden dürfen.


Titel 2 Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten

§ 158 Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheit



Eine sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheit ist

1.
jede berücksichtigungsfähige grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit nach § 159,

2.
jede berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen nach § 160 sowie

3.
jede berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit nach § 161.

Diese dürfen für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.


§ 159 Grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit



(1) 1Als Sicherheit berücksichtigungsfähig ist ein Grundpfandrecht

1.
auf eine Wohnimmobilie, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst bewohnt oder zu Wohnzwecken vermietet wird, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 2 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 1 Nr. 16 der Richtlinie 2006/48/EG ausüben, gilt die Anforderung aus § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt,

2.
auf eine Gewerbeimmobilie, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 3 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 1 Nr. 17 der Richtlinie 2006/48/EG ausüben und wenigstens jährlich bekannt geben, dass die Höchstverlustraten für Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien in diesem Staat eingehalten werden, gilt die Anforderung aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt; für im Inland belegene Gewerbeimmobilien gilt § 35 Abs. 4 entsprechend.

2Erfüllt das Institut die Mindestanforderungen nach § 176 für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert, darf es zu den Grundpfandrechten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch das Eigentum an der Immobilie zählen, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die IRBA-Position begründet.

(2) 1Ein Institut kann für eine grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Position, für die es aufsichtliche Verlustquoten bei Ausfall verwenden muss, das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach § 85 Abs. 5 für die nach § 100 Abs. 8 abgespaltene IRBA-Position berücksichtigen, wenn das Grundpfandrecht

1.
an einer im Inland belegenen Wohnimmobilie besteht und im verstrichenen Kalenderjahr im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1 entfallen,

a)
die durch Grundpfandrechte auf das niedrigere von 60 Prozent des Beleihungswertes nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, und 50 Prozent des Marktwertes der im Inland belegenen Wohnimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent

und

b)
die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent

der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1, die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, nicht überstiegen hat,

2.
an einer im Inland belegenen Gewerbeimmobilie besteht und die Höchstverlustraten für Grundpfandrechte auf im Inland belegene Gewerbeimmobilien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 nicht überschritten sind, oder

3.
an einer in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Wohn- oder Gewerbeimmobilie besteht, sofern dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 3 Nummer 73 der Richtlinie 2006/48/EG ausgeübt hat und Institute mit Sitz in diesem Staat für eine mit dem Grundpfandrecht an dieser Immobilie besicherte IRBA-Position das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherungen anwenden dürfen.

2§ 35 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 160 Berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen



Als IRBA-Sicherungsabtretung berücksichtigungsfähig sind dem sicherungsnehmenden Institut sicherungshalber abgetretene oder verpfändete Forderungen, wenn

1.
die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen aus

a)
Lieferung und Leistung oder

b)
Geschäften, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr nicht überschreitet,

entstanden sind,

2.
die Erfüllung der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen nicht von Beschäftigten des Kreditnehmers oder einer Person geschuldet wird, die mit dem Kreditnehmer eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildet, und

3.
die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen nicht durch die IRBA-Position selbst abgesichert werden, für die sie als IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen berücksichtigt werden sollen,

wenn das sicherungsnehmende Institut für diese Sicherungsabtretung und soweit es in Bezug auf die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an IRBA-Sicherungsabtretungen von Forderungen nach § 174 erfüllt.


§ 161 Berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit



Als sonstige IRBA-Sachsicherheit berücksichtigungsfähig ist eine dinglich bevorrechtigte Rechtsstellung des sicherungsnehmenden Instituts an einer Sache, wenn

1.
für die Sache ein liquider Markt existiert, der eine schnelle und wirtschaftliche Veräußerung ermöglicht,

2.
für die Sache anerkannte und öffentlich verfügbare Marktpreise existieren und

3.
das Institut darstellen kann, dass der beim Verkauf der Sicherheit erzielte Nettopreis nicht wesentlich von dem jeweils angesetzten Sicherheitenwert abweicht, und

wenn das sicherungsnehmende Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten nach § 175 erfüllt. Erfüllt das Institut die Mindestanforderungen nach § 176 für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert, darf es zu den sonstigen IRBA-Sachsicherheiten im Sinne des Satzes 1 auch das Eigentum an der Sache zählen, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die IRBA-Position begründet.


Unterabschnitt 2 Berücksichtigungsfähige Gewährleistungen

§ 162 Berücksichtigungsfähige Gewährleistung



1Eine Gewährleistung ist berücksichtigungsfähig, wenn

1.
sie für das sicherungsnehmende Institut vorbehaltlich § 177 Abs. 2 einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gewährleistungsgeber begründet,

2.
ihre Reichweite eindeutig bestimmt und unveränderbar ist,

3.
für sie keine Vertragsbedingung gilt, über deren Eintritt das Institut keine direkte Kontrolle hat und die

a)
dem Gewährleistungsgeber ein rückwirkendes, einseitiges Kündigungsrecht einräumt,

b)
die effektiven Kosten der Gewährleistung für das sicherungsnehmende Institut infolge der Verschlechterung der Bonität der gewährleisteten Position erhöht,

c)
dem Gewährleistungsgeber auf andere Weise ermöglicht, die Restlaufzeit der Gewährleistung einseitig zu verkürzen, oder

d)
den Gewährleistungsgeber nicht verpflichtet, bei Eintritt des Gewährleistungsfalls zeitnah an das sicherungsnehmende Institut zu leisten; insbesondere muss der Gewährleistungsfall so gestaltet sein, dass das Institut den Gewährleistungsgeber in Anspruch nehmen kann, sobald der Schuldner der gewährleisteten Position auf eine fällige Forderung nicht leistet,

4.
sie von einem berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgeber abgegeben wurde,

5.
sie die Anforderungen an als Gewährleistung

a)
berücksichtigungsfähige Garantien oder

b)
berücksichtigungsfähige Kreditderivate

erfüllt,

und das sicherungsnehmende Institut für die Gewährleistung die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172, die Mindestanforderungen an Gewährleistungen nach § 177 und, sofern die Gewährleistung ein Kreditderivat ist, die Mindestanforderungen an Kreditderivate nach § 178 einhält. 2Als Gewährleistung sind auch sonstige Ansprüche nach den §§ 169 und 171 berücksichtigungsfähig, wenn das sicherungsnehmende Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 erfüllt.




§ 163 Berücksichtigungsfähiger Gewährleistungsgeber



(1) Als Gewährleistungsgeber sind berücksichtigungsfähig:

1.
Zentralregierungen und Zentralnotenbanken,

2.
Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften,

3.
multilaterale Entwicklungsbanken,

4.
Einrichtungen des öffentlichen Bereichs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten,

5.
internationale Organisationen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen das KSA-Risikogewicht 0 Prozent erhalten,

6.
Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht erhalten, das von Instituten geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in diesem Staat erhalten,

7.
Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären,

8.
andere Unternehmen, einschließlich Unternehmen, die mit dem sicherungsnehmenden Institut eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bilden, die

a)
über eine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die mit einer Bonitätsstufe von 1 oder 2 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden ist, oder

b)
über keine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, und die Gewährleistung für eine IRBA-Position berücksichtigt werden soll, wenn das sicherungsnehmende Institut den Gewährleistungsgeber einer Ratingstufe oder einem Risikopool eines geeigneten Ratingsystems zugewiesen hat und die Ausfallwahrscheinlichkeit für diese Ratingstufe oder diesen Risikopool nicht höher ist als diejenige, die für Bonitätsbeurteilungen gilt, die mit einer Bonitätsstufe von 1 oder 2 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden sind.

(2) Wenn eine Gewährleistung für eine IRBA-Veritätsrisikoposition berücksichtigt werden soll, ist zusätzlich zu den in Absatz 1 Genannten der Forderungsverkäufer als Gewährleistungsgeber berücksichtigungsfähig, wenn er

 
a)
über eine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden ist, oder

b)
über keine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, wenn das sicherungsnehmende Institut den Gewährleistungsgeber einer Ratingstufe oder einem Risikopool eines geeigneten Ratingsystems zugewiesen hat und die Ausfallwahrscheinlichkeit für diese Ratingstufe oder diesen Risikopool nicht höher ist als diejenige, die für Bonitätsbeurteilungen gilt, die mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden sind.

(3) 1Wenn eine Gewährleistung für eine IRBA-Position berücksichtigt werden soll, muss das sicherungsnehmende Institut den Gewährleistungsgeber einer Ratingstufe oder einem Risikopool eines geeigneten Ratingsystems zuweisen. 2Satz 1 gilt nicht für IRBA-Positionen, die durch Gewährleistungen von Gewährleistungsgebern besichert sind, bei denen das Institut von diesen Gewährleistungsgebern geschuldete Adressenausfallrisikopositionen als KSA-Positionen behandeln muss.

(4) Für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 sind als Gewährleistungsgeber nur berücksichtigungsfähig:

1.
Gewährleistungsgeber nach Absatz 1 Nr. 7,

2.
Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

3.
Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 6 der Richtlinie 2002/87/EG und

4.
Exportversicherungsagenturen, wenn diese für die Gewährleistungsverpflichtung nicht über eine Rückgewährleistung eines Rückgewährleistungsgebers nach § 164 Abs. 3 Nr. 2 verfügen.

(5) Die in Absatz 4 aufgeführten Gewährleistungsgeber sind für die Zwecke des § 86 Abs. 3 berücksichtigungsfähig, wenn

1.
der Gewährleistungsgeber über Sachkenntnis im Stellen von Gewährleistungen verfügt,

2.
der Gewährleistungsgeber

a)
einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist, oder

b)
zum Zeitpunkt der Vergabe der Gewährleistung über eine Schuldnerbonitätsbeurteilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 einer anerkannten Ratingagentur verfügte, die mit einer der Bonitätsstufen von 1 bis 3 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden ist,

3.
die Ausfallwahrscheinlichkeit für die Ratingstufe des geeigneten Ratingsystems, der das sicherungsnehmende Institut dem Gewährleistungsgeber zugewiesen hat,

a)
mindestens einmal seit Begründung der Gewährleistung nicht höher als die Ausfallwahrscheinlichkeit war, die für eine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur gilt, die einer Bonitätsstufe von 2 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen zugewiesen ist, und

b)
aktuell nicht höher als die Ausfallwahrscheinlichkeit ist, die für eine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur gilt, die einer Bonitätsstufe von 3 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen zugewiesen ist.




Titel 1 Garantien und Kreditderivate

§ 164 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantie



(1) Eine Garantie ist als Gewährleistung berücksichtigungsfähig, wenn

1.
das sicherungsnehmende Institut bei Eintritt des Garantiefalls berechtigt ist, zeitnah vom Garantiegeber die Zahlung sämtlicher aus der garantierten Position geschuldeten Beträge zu verlangen, ohne zuvor gegen den Schuldner der Position einen Beitreibungsversuch unternommen haben zu müssen, und

2.
sie eine ausdrücklich dokumentierte Verpflichtung des Garantiegebers begründet.

(2) Für eine Garantie, die eine durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Adressenausfallrisikoposition garantiert, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach § 162 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d als erfüllt, wenn die Zahlung spätestens 24 Monate nach Eintritt des Garantiefalls verlangt werden kann.

(3) 1Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach § 162 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d gelten für eine Garantie als erfüllt, die

1.
im Rahmen einer Kreditgarantiegemeinschaft oder von einer Bürgschaftsbank abgegeben wurde, oder

2.
von

a)
einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank,

b)
einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten,

c)
einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten,

d)
einer multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen das KSA-Risikogewicht 0 Prozent erhalten, oder

e)
einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht erhalten, das von Instituten geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in diesem Staat erhalten,

als Gewährleistung oder Rückgewährleistung abgegeben wurde.

2Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass

1.
das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, bei Eintritt des Garantiefalls vom Garantiegeber zeitnah eine vorläufige Zahlung zu verlangen, die so bemessen ist, dass sie eine belastbare Schätzung des wirtschaftlichen Verlusts aus der garantierten Position abdeckt, einschließlich des Verlusts aus der Nichtzahlung von Zinsen oder sonstiger vom Schuldner der garantierten Position geschuldeter Zahlungen, oder

2.
das sicherungsnehmende Institut nachweist, dass die Garantie aus anderen Gründen sämtliche aus der garantierten Position geschuldete Zahlungen effektiv absichert, einschließlich geschuldeter Zinsen und sonstiger geschuldeter Zahlungen.




§ 165 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähiges Kreditderivat



Ein als Credit Default Swap, Total Return Swap oder Credit Linked Note ausgestaltetes Kreditderivat oder aus solchen Kreditderivaten zusammengesetztes Instrument ist als Gewährleistung berücksichtigungsfähig,

1.
wenn jedes der Ereignisse nach Buchstabe a bis e, sofern das Ereignis für den Schuldner eintreten kann, für das Kreditderivat vertraglich als Kreditereignis vereinbart ist und eine Inanspruchnahme des Gewährleistungsgebers bei Eintritt irgendeines der als Kreditereignis vereinbarten Ereignisse möglich ist, wobei als Ereignis zählt, wenn:

a)
nach Ablauf einer Karenzzeit, die nicht länger als die Karenzzeit der gewährleisteten Position sein darf, der Schuldner der gewährleisteten Position die fälligen Zahlungen nicht geleistet hat,

b)
über das Vermögen des Schuldners der gewährleisteten Position ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,

c)
der Schuldner der gewährleisteten Position zahlungsunfähig ist oder seinen Schuldendienst allgemein eingestellt hat,

d)
der Schuldner der gewährleisteten Position schriftlich sein Unvermögen erklärt hat, seinen Schuldendienst allgemein zu erbringen,

e)
den Buchstaben a bis d vergleichbare Ereignisse eingetreten sind,

und

2.
wenn eindeutig festgelegt ist, wer für die Feststellung des Eintritts des Kreditereignisses zuständig ist, diese Feststellung nicht ausschließlich in die Zuständigkeit des Gewährleistungsgebers fällt und das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, dem Gewährleistungsgeber den Eintritt eines Kreditereignisses für ein Kreditderivat anzuzeigen.




§ 166 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantien und Kreditderivate für die Behandlung gemäß § 86 Abs. 3



Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte Risikogewicht für IRBA-Positionen, die durch Garantien oder Kreditderivate abgesichert werden, kann nach § 86 Abs. 3 berechnet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

1.
1Die Gewährleistung erfüllt die Anforderungen nach § 162 Satz 1 Nummer 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167, 177 und 178. 2§ 164 Abs. 3 findet keine Anwendung.

2.
Die abgesicherte IRBA-Position

a)
ist der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen, besteht jedoch nicht gegenüber einem Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG oder einem Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 2002/87/EG, oder

b)
besteht gegenüber einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, die nach § 75 Nr. 5 der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen ist oder gegenüber einer sonstigen öffentlichen Stelle, die nach § 75 Nr. 7 der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen ist, oder

c)
besteht gegenüber einem kleinen oder mittleren Unternehmen und ist nach § 76 der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet.

3.
Weder Schuldner noch, wenn sich die Gewährleistung auf die Absicherung von Veritätsrisiken erstreckt, Verkäufer der gewährleisteten Position bilden mit dem Gewährleistungsgeber eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8.

4.
Die Gewährleistung besteht in Form

a)
einer Garantie oder eines Kreditderivats, die sich auf eine einzelne Adresse bezieht, oder

b)
eines Kreditderivats, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet.

5.
Das IRBA-Risikogewicht der IRBA-Position vor Anwendung von § 86 Abs. 3 berücksichtigt keine Auswirkungen der zu berücksichtigenden Gewährleistung.

6.
Die Gewährleistung sichert sämtliche Arten von aus der gewährleisteten Position aufgrund des Eintritts der vertraglich vereinbarten Kreditereignisse bestehenden Verlustrisiken des sicherungsnehmenden Instituts ab.

7.
1Sieht die Gewährleistung bei Eintritt des Gewährleistungsfalls die Leistung der Ausgleichszahlung des Gewährleistungsgebers an das sicherungsnehmende Institut nur gegen Übertragung einer lieferbaren Verbindlichkeit des Schuldners der gewährleisteten Position vom sicherungsnehmenden Institut an den Gewährleistungsgeber vor, so muss vereinbart sein, dass das sicherungsnehmende Institut seine Übertragungsverpflichtung durch Übertragung einer Darlehensverbindlichkeit, einer Schuldverschreibung oder einer Eventualverbindlichkeit des Schuldners der gewährleisteten Position wirksam erfüllen kann. 2Hat das sicherungsnehmende Institut die Absicht, anstelle der gewährleisteten Position eine andere Verbindlichkeit des Schuldners der gewährleisteten Position zu liefern, so muss es sicherstellen, dass es für den Erwerb der zwecks Erfüllung der Übertragungsverpflichtung zu liefernden Verbindlichkeit Zugang zu einem liquiden Markt für lieferbare Verbindlichkeiten des Schuldners der gewährleisteten Position hat.

8.
Sämtliche der die Gewährleistung betreffenden Vereinbarungen zwischen dem Gewährleistungsgeber und dem sicherungsnehmenden Institut müssen rechtswirksam und in Schriftform vorliegen.

9.
Das sicherungsnehmende Institut muss über interne Prozesse verfügen, mit denen es eine übermäßige Korrelation der Bonität des Gewährleistungsgebers mit der des Schuldners der gewährleisteten Position erkennen kann, die über die gemeinsame Abhängigkeit vom systematischen Risikofaktor hinaus auf eine Abhängigkeit ihrer Bonitäten von weiteren gemeinsamen Faktoren zurückzuführen ist.




§ 167 Position, für die ein Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist



(1) Ein als Gewährleistung berücksichtigungsfähiges Kreditderivat darf nur für eine Position zur Absicherung herangezogen werden, die

1.
entweder die Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats ist oder für die Feststellung des Eintritts des Kreditereignisses heranzuziehen ist oder

2.
in Bezug auf die unter Nummer 1 genannte Verbindlichkeit

a)
dieser im Rang nicht nachgeht,

b)
von derselben Person geschuldet wird und

c)
mit dieser durch rechtswirksame wechselseitige Verzugsklauseln oder wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln verbunden ist.

(2) Für ein Kreditderivat ist die Referenzverbindlichkeit die Verbindlichkeit, die für die Bestimmung der Höhe des Barausgleichs herangezogen wird oder die in dem Kreditderivat als lieferbare Verbindlichkeit bezeichnete Verpflichtung.

(3) Ist der Gewährleistungsgeber des Kreditderivats nur gegen Übertragung der gewährleisteten Position zu leisten verpflichtet, darf eine hierfür etwaig notwendige Zustimmung des Schuldners der Position nach den Vertragsbedingungen nicht unbegründet verweigert werden.

(4) Vereinnahmt das sicherungsnehmende Institut Nettozahlungen aus einem Total Return Swap als Ertrag, so muss die Wertverschlechterung der besicherten Position bilanziell erfasst werden.

(5) Darf das Kreditderivat in Anspruch genommen werden, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und beendet dies den Vertrag, müssen die Anforderungen der Absätze 3 und 4 für jede der im Korb enthaltenen Positionen erfüllt werden.


§ 168 Position, für die ein nth-to-default-Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist



Für ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet (nth-to-default-Kreditderivat), gilt der Teil einer Position als besichert, dessen Bemessungsgrundlage nicht größer als der Betrag der Gewährleistung nach § 205 aus diesem Kreditderivat ist und für den,

1.
wenn n gleich Eins ist, sich vor Besicherung der niedrigste risikogewichtete Positionswert ergibt,

2.
wenn n größer als Eins ist, sich vor Besicherung der n.-niedrigste risikogewichtete Positionswert ergibt, wenn entweder

a)
das sicherungsnehmende Institut auch gegen den Eintritt der ersten n-1 Kreditereignisse durch berücksichtigungsfähige Kreditderivate abgesichert ist oder

b)
die ersten n-1 Kreditereignisse bereits eingetreten sind.


Titel 2 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige sonstige Ansprüche sowie Lebensversicherungen

§ 169 Bareinlage bei einem Drittinstitut



Eine nicht insolvenzfest verwahrte Bareinlage bei einem Drittinstitut oder ein nicht insolvenzfest bei einem Drittinstitut verwahrtes Einlagenzertifikat oder ähnliches Papier des sicherungsnehmenden Instituts darf wie eine Gewährleistung des Drittinstituts berücksichtigt werden, wenn

1.
die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut offen an das sicherungsnehmende Institut verpfändet oder sicherungshalber abgetreten worden ist,

2.
die Verpfändung oder Sicherungsabtretung unbedingt und unwiderruflich ist,

3.
das Drittinstitut über die Verpfändung oder Sicherungsabtretung informiert worden ist und

4.
das Drittinstitut aufgrund dieser Mitteilung Zahlungen nur an das sicherungsnehmende Institut oder mit dessen vorheriger Zustimmung an andere vornehmen darf.


§ 170 Lebensversicherung



1Eine Lebensversicherung darf für KSA-Positionen durch Anpassung des KSA-Risikogewichts nach § 40 und für IRBA-Positionen wie eine sonstige Sachsicherheit berücksichtigt werden, wenn

1.
dem sicherungsnehmenden Institut der Anspruch aus der Lebensversicherung offen verpfändet oder sicherungshalber abgetreten worden und die Verpfändung oder Abtretung in allen Rechtsordnungen, die zum Zeitpunkt des die abgesicherte Position begründenden Vertragsabschlusses relevant sind, rechtswirksam und durchsetzbar ist,

2.
der Versicherer von der Verpfändung oder Sicherungsabtretung des Anspruchs aus der Lebensversicherung in Kenntnis gesetzt worden ist und nach Bekanntgabe der Verpfändung oder Sicherungsabtretung nicht mehr berechtigt ist, Auszahlungen auf die Lebensversicherung ohne die vorherige Zustimmung des sicherungsnehmenden Instituts zu leisten,

3.
der Versicherer Anforderungen unterliegt, die zur Umsetzung der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1) und der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind, oder der Versicherer der Aufsicht durch eine zuständige Behörde eines Drittstaats unterliegt, der Aufsichts- und Regulierungsvorschriften anwendet, die mindestens den in der Europäischen Union angewendeten Vorschriften entsprechen,

4.
für die Lebensversicherung vom Versicherer ein betragsmäßig nicht reduzierbarer Rückkaufswert verbindlich mitgeteilt worden ist, der auf Verlangen zeitnah auszuzahlen ist,

5.
die Auszahlung des Rückkaufswerts nicht ohne die Zustimmung des sicherungsnehmenden Instituts verlangt werden kann und das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, bei Eintritt eines Ausfallereignisses für den Schuldner einer Position, für die die Lebensversicherung berücksichtigt wird, den der Lebensversicherung zugrunde liegenden Versicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert der Lebensversicherung zu realisieren,

6.
das sicherungsnehmende Institut informiert werden wird, sobald der Versicherungsnehmer unter dem Versicherungsvertrag fällige Beträge nicht leistet, und

7.
die Lebensversicherung entweder bis zum Ende der Laufzeit der abzusichernden Position als Absicherung zur Verfügung steht, oder, soweit dies nicht möglich ist, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf der Laufzeit der abzusichernden Position endet, das Institut sichergestellt hat, dass der aus dem Versicherungsvertrag zu leistende Betrag bis zum Ende der Laufzeit der abzusichernden Position als Sicherheit zur Verfügung steht.

2Der berücksichtigungsfähige Betrag der Lebensversicherung bestimmt sich wie der inkongruenzbereinigte Betrag für eine Gewährleistung nach § 204, wobei als Betrag der Gewährleistung der Rückkaufswert für diese Lebensversicherung und als Restlaufzeit die Restlaufzeit der abzusichernden Position zu verwenden ist.




§ 171 Schuldverschreibungen, die auf Verlangen vom emittierenden Drittinstitut zurückerworben werden müssen



Schuldverschreibungen, deren Erfüllung von anderen Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, geschuldet wird, die keine allgemein berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten sind und die auf Verlangen des Inhabers vom Emittenten zurückerworben werden müssen, dürfen wie eine Gewährleistung durch den Emittenten berücksichtigt werden.


§ 171a Zahlungszusagen für den Restwert von Leasinggegenständen



Ist ein Dritter, der nicht der Leasingnehmer ist, zur Zahlung eines Betrags für den Restwert eines Leasinggegenstands verpflichtet oder kann er zur Zahlung verpflichtet werden und erfüllt die jeweilige Verpflichtung die Anforderungen an eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162, wobei abweichend eine Beschränkung des Gewährleistungsfalls auf das Ablaufen des Leasingvertrags zulässig ist, darf diese Verpflichtung wie eine Garantie für die durch den Restwert des Leasinggegenstands gebildete Adressrisikoposition berücksichtigt werden.




Abschnitt 2 Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken

§ 172 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken



(1) Ein Institut muss der Bundesanstalt nachweisen können, dass es über angemessene Risikosteuerungsprozesse zur Kontrolle der mit der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Risiken verfügt.

(2) Ein Institut muss auch für Positionen, für die es Kreditrisikominderungstechniken anrechnungserleichternd berücksichtigt, eine vollständige Kreditrisikobeurteilung der besicherten Position durchführen und imstande sein, dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Im Falle von Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbarer Geschäfte über Wertpapiere oder Waren muss diese Kreditrisikobeurteilung den saldierten Wert der Positionen betreffen.

(3) Ein Institut hat die rechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit nach § 154 Abs. 1 Satz 2 festzustellen und diese durch anlassbezogene Überprüfung fortwährend sicherzustellen.


§ 173 Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten



(1) Um allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten oder nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten berücksichtigen zu dürfen, muss ein Institut die Anforderungen an geringe Korrelation nach Absatz 2, an Rechtssicherheit nach Absatz 3 und an operationelle Ausgestaltung nach den Absätzen 4 bis 8 erfüllen.

(2) Die Bonität des Schuldners der besicherten Position darf mit dem Wert der diese Position besichernden finanziellen Sicherheit nicht wesentlich positiv korreliert sein. Wertpapiere, die vom Schuldner der Position oder einer Person, die mit ihm eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildet, emittiert wurden, dürfen nicht als finanzielle Sicherheit berücksichtigt werden, es sei denn, das Wertpapier

1.
dient als Sicherheit im Rahmen eines Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäfts und

2.
ist eine von einem Kreditinstitut emittierte gedeckte Schuldverschreibung nach § 25 Abs. 8.

(3) Ein Institut muss für eine Sicherungsvereinbarung sämtliche vertraglichen und statutarischen Voraussetzungen für deren rechtliche Durchsetzbarkeit und alle notwendigen Schritte zur Sicherstellung ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit erfüllen.

(4) Die Sicherungsvereinbarung muss angemessen dokumentiert sein, und für die zeitnahe Verwertung der finanziellen Sicherheit müssen klare und belastbare Vorkehrungen getroffen sein.

(5) Ein Institut muss Vorkehrungen für die Steuerung der aus der Überlassung von finanziellen Sicherheiten entstehenden Risiken getroffen haben, einschließlich

1.
des Risikos gescheiterter oder verminderter Besicherung,

2.
Bewertungsrisiken,

3.
Risiken aus der Beendigung von Besicherungen und

4.
Konzentrationsrisiken aus der Verwendung von Besicherungen oder in Zusammenhang mit dem Gesamtrisikoprofil des Instituts.

(6) Ein Institut muss über Arbeitsanweisungen und dokumentierte Verfahren zur Entscheidung über Art und Umfang akzeptierter Besicherungen verfügen.

(7) Ein Institut muss hereingenommene finanzielle Sicherheiten zumindest halbjährlich, spätestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass der Marktwert der finanziellen Sicherheit wesentlich gesunken ist, zu Marktwerten bewerten.

(8) Wenn die finanzielle Sicherheit bei einem Dritten hinterlegt ist, muss ein Institut angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass der Dritte die finanzielle Sicherheit dem rechtlichen Zugriff seiner Gläubiger entzogen hat.


§ 174 Mindestanforderungen an die Berücksichtigung von IRBA-Sicherungsabtretungen von Forderungen



(1) Für die Berücksichtigung von IRBA-Sicherungsabtretungen von Forderungen müssen die Anforderungen an Rechtssicherheit nach Absatz 2 und an die Risikosteuerung nach Absatz 3 erfüllt sein.

(2) Die Anforderungen an die Rechtssicherheit umfassen:

1.
Die Sicherungsvereinbarung muss sicherstellen, dass das sicherungsnehmende Institut einen Anspruch auf die Zahlungsströme aus den sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen hat.

2.
Das Institut muss alle Schritte unternommen haben, um alle notwendigen Voraussetzungen für die rechtliche Durchsetzbarkeit seines Sicherungsanspruchs zu erfüllen; aufgrund der Sicherungsvereinbarung muss dem sicherungsnehmenden Institut an den sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen sowohl im Falle der Insolvenz des Zedenten oder Verpfänders als auch bei Einzelzwangsvollstreckung in die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen ein Vorrecht gegenüber allen anderen Gläubigern des Zedenten oder Verpfänders zustehen, das nur für solche Ansprüche anderer Gläubiger beschränkt sein darf, deren Vorrang unmittelbar gesetzlich begründet ist.

3.
Die Sicherungsvereinbarung muss angemessen dokumentiert sein, und für die zeitnahe Verwertung der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen müssen klare und belastbare Vorkehrungen getroffen sein; das Institut muss Vorkehrungen getroffen haben, die sicherstellen, dass sämtliche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um für die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen den Sicherungsfall wirksam zu erklären und sie zeitnah zu verwerten; der Sicherungsfall muss so vereinbart sein, dass das sicherungsnehmende Institut bei Ausfall oder finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers berechtigt ist, die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen zu veräußern, ohne hierfür die Ermächtigung des Zedenten oder die Zustimmung eines Schuldners der abgetretenen oder verpfändeten Forderungen zu benötigen.

(3) Die Anforderungen an die Risikosteuerung umfassen:

1.
Das Institut muss angemessene Verfahren für die Bestimmung des mit den sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen verbundenen Kreditrisikos anwenden; diese müssen zumindest eine Analyse des Geschäftsbetriebs und der Branche des Zedenten oder Verpfänders sowie der Art von Schuldnern der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen umfassen oder, wenn ein Institut die Bestimmung des mit den sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen verbundenen Kreditrisikos durch den Zedenten oder Verpfänder vornehmen lässt, dessen Kreditgewährungspraxis untersuchen und deren Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit bestätigen.

2.
Das Ausmaß der Überdeckung des Werts der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen über die IRBA-Bemessungsgrundlage der besicherten IRBA-Position muss alle wesentlichen Faktoren berücksichtigen, einschließlich der Kosten der Einziehung der Forderungen, Konzentrationen in den Forderungen, sowie des potenziellen Konzentrationsrisikos aus berücksichtigten Besicherungen, die nicht von der allgemeinen Kreditrisikobeurteilung und -steuerung des Instituts erfasst werden; das sicherungsnehmende Institut muss die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen fortwährend angemessen überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Kreditbedingungen und sonstigen rechtlichen Auflagen.

3.
Die zur Besicherung einer IRBA-Position sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen müssen hinreichend diversifiziert sein und ihre Bonität darf entweder nicht mit der Bonität des Kreditnehmers wesentlich positiv korreliert sein oder die daraus resultierenden Risiken müssen bei der Bemessung der erforderlichen Überdeckung berücksichtigt werden.

4.
Ein sicherungsnehmendes Institut muss dokumentierte Arbeitsanweisungen für die Einziehung sicherungshalber abgetretener oder verpfändeter Forderungen in wirtschaftlichen Notlagen des Zedenten oder Verpfänders haben; die für die ordnungsgemäße Einziehung der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen erforderlichen Einrichtungen müssen beim Institut vorgehalten werden, auch wenn das Institut grundsätzlich die Einziehung durch den Zedenten oder Verpfänder vornehmen lässt.


§ 175 Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten



Für die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1.
Die Sicherungsabrede muss dem sicherungsnehmenden Institut ermöglichen, den Wert der Sachsicherheit zeitnah zu realisieren.

2.
Der Vorrang des durch die Sicherungsabrede vermittelten dinglichen Sicherungsanspruchs des sicherungsnehmenden Instituts an der verpfändeten oder sicherungsübereigneten Sachsicherheit sowohl im Falle der Insolvenz des Kreditnehmers als auch bei Einzelzwangsvollstreckung in die verpfändete oder sicherungsübereignete Sachsicherheit darf nur für solche Ansprüche anderer Gläubiger beschränkt sein, deren Vorrang sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

3.
Der Wert der Sachsicherheit muss in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, überwacht werden; die Überwachung muss häufiger vorgenommen werden, wenn der Markt für die Sachsicherheit wesentlichen Änderungen unterliegt.

4.
Die Sicherungsabrede muss eine genaue Beschreibung der Sachsicherheit, die sie hinreichend bestimmt, enthalten, sowie den Anspruch des sicherungsnehmenden Instituts vorsehen, die für eine Bewertung der Sachsicherheit erforderlichen Unterlagen und Informationen verlangen zu dürfen.

5.
Ein Institut muss über eine dokumentierte Geschäftspraxis über die Arten von Sachsicherheiten, die akzeptiert werden, sowie über den Umfang akzeptierter Sachsicherheiten im Verhältnis zu der IRBA-Bemessungsgrundlage von Positionen, für die Sachsicherheiten berücksichtigt werden, verfügen.

6.
Das Verfahren zur Bestimmung der angemessenen Sicherheitenhöhe im Verhältnis zum Kreditbetrag muss eindeutig und überprüfbar in internen Kreditgrundsätzen und Verfahren dokumentiert sein; dabei sollen die Kreditgrundsätze des Instituts unter Berücksichtigung der jeweiligen Geschäftsstruktur das angemessene Verhältnis der Sicherheiten zu den jeweiligen Forderungen, die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung der Sicherheiten, die Fähigkeit, einen objektiven Preis oder Marktwert zu bestimmen, die Häufigkeit der jeweiligen Wertermittlung einschließlich Bewertungen und Schätzungen durch einen Sachverständigen und die Wertschwankungen oder aussagekräftige Bestimmungsgrößen für Wertschwankungen der Sicherheiten beinhalten.

7.
Sowohl bei der Erstbewertung als auch bei Neubewertungen soll jegliche Wertminderung oder Veralterung der Sicherheit berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere für Sicherheiten, deren Markt starken Schwankungen unterworfen ist.

8.
Das Institut muss berechtigt sein, die Sicherheit vor Ort zu besichtigen; die Grundsätze und Verfahren des Instituts sollen die Hinweise zur Ausübung dieses Rechts einbeziehen.

9.
Das Institut muss Vorkehrungen zur Überwachung getroffen haben, dass eine berücksichtigte Sachsicherheit angemessen gegen Schäden versichert ist.


§ 176 Mindestanforderungen für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert



Um eine Leasingforderung als durch den Leasinggegenstand besichert berücksichtigen zu dürfen, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1.
Wenn der Leasinggegenstand eine Immobilie ist, müssen die Anforderungen nach § 20a Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes erfüllt sein.

2.
Wenn der Leasinggegenstand eine sonstige IRBA-Sachsicherheit ist, müssen die Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten nach § 175 erfüllt sein.

3.
Das Risikomess- und -steuerungsverfahren des leasinggebenden Instituts muss den Standort des Leasinggegenstands, seine Nutzung, sein Alter und seine vorgesehene Nutzungsdauer einbeziehen.

4.
Die Leasingvereinbarung muss für das leasinggebende Institut Eigentum an dem Leasinggegenstand begründen und es berechtigen, seine Eigentumsrechte an dem Leasinggegenstand zeitnah auszuüben.


§ 177 Mindestanforderungen für Gewährleistungen



(1) Das Institut muss in der Lage sein nachzuweisen, dass es Verfahren zur Steuerung potenzieller Konzentrationen von Risiken aus der Berücksichtigung von Gewährleistungen anwendet. Das Institut muss darlegen können, wie seine Praxis der Berücksichtigung von Gewährleistungen mit der Steuerung seines Gesamtrisikoprofils verbunden ist.

(2) Eine Position, die durch eine Gewährleistung besichert ist, deren Gewährleistungsgeber seinerseits für die abgegebene Gewährleistung über eine Rückgewährleistung eines Rückgewährleistungsgebers nach § 164 Abs. 3 Nr. 2 verfügt, darf als vom Rückgewährleistungsgeber gewährleistet behandelt werden, wenn

1.
die Rückgewährleistung sämtliche Zahlungsansprüche aus der gewährleisteten Position abdeckt,

2.
die Gewährleistung und die Rückgewährleistung sämtliche Anforderungen der Absätze 1 bis 3 und des § 162 Satz 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 163 und 164 erfüllen, mit der Ausnahme, dass die Rückgewährleistung für das sicherungsnehmende Institut keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Rückgewährleistungsgeber begründen muss,

3.
die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Besicherung nicht belastbar ist, und

4.
Erfahrungen keinen Anlass zu der Vermutung geben, dass die Besicherung durch die Rückgewährleistung für das sicherungsnehmende Institut nicht mindestens gleichwertig zu einem unmittelbaren Anspruch gegen den Rückgewährleistungsgeber ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für andere als die in § 164 Abs. 3 genannten Rückgewährleistungsgeber, wenn die Rückgewährleistungsverpflichtung dieser Rückgewährleistungsgeber ihrerseits über eine Gewährleistung eines Rückgewährleistungsgebers gemäß § 164 Abs. 3 Nr. 2 verfügt.


§ 178 Mindestanforderungen für Kreditderivate



Um ein Kreditderivat, das einen Barausgleich vorsieht, berücksichtigen zu dürfen, muss das sicherungsnehmende Institut ein Verfahren für die zuverlässige Verlustschätzung aus einem Kreditereignis anwenden. Das Institut muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach dem Kreditereignis Schätzwerte für die gewährleistete Position einholen.


Abschnitt 3 Berechnung der Kreditrisikominderungseffekte

§ 179 Durch ein Sicherungsinstrument besicherte Position



Eine Adressenausfallrisikoposition gilt als durch ein berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument besichert, soweit das Sicherungsinstrument

1.
bei teilweiser oder vollständiger Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der Position vertragsgemäß verwertet oder in Anspruch genommen werden darf und

2.
nicht bereits anderweitig als Sicherungsinstrument berücksichtigt wird.


§ 180 Methodenwahl für finanzielle Sicherheiten



(1) 1Ein Institut, das

1.
berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten oder

2.
berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen über

a)
wechselseitige Geldforderungen und -schulden nach § 208 oder

b)
nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 209

berücksichtigt, kann vorbehaltlich Satz 2 finanzielle Sicherheiten entweder allgemein mit ihrem KSA-Risikogewicht (einfache Methode für finanzielle Sicherheiten) oder mit ihrem schwankungsbereinigten Wert (umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten) berücksichtigen. 2Für die Gesamtheit der Adressenausfallrisikopositionen, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, und die Gesamtheit der IRBA-Positionen kann nur die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt werden. 3Für die Gesamtheit der nicht durch Satz 2 erfassten Adressenausfallrisikopositionen darf ein Institut nur dauerhaft die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten wählen. 4Im Einzelfall darf ein Institut abweichend von Satz 3 für einzelne Arten von Adressrisikopositionen, die nach der Entscheidung des Instituts übergangsweise oder nach § 70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind, die einfache Methode für finanzielle Sicherheiten anwenden, sofern es gegenüber der Bundesanstalt nachweist, dass die ausnahmsweise Verwendung beider Methoden nicht selektiv genutzt wird, um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken zu verringern, und auch nicht zur Umgehung bankaufsichtlicher Anforderungen führt.

(2) 1Hat ein Institut nach Absatz 1 die einfache Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt, kann es für die Gesamtheit seiner KSA-Positionen als finanzielle Sicherheiten nur allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten berücksichtigen. 2Weiterhin sind in einem solchen Fall Adressenausfallrisikopositionen, die von Aufrechungsvereinbarungen über

1.
wechselseitige Geldforderungen und -schulden, wenn nicht sämtliche in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geldforderungen und -schulden in der Aufrechnungswährung denominiert sind, oder

2.
nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen

erfasst werden, jeweils als separate KSA-Positionen zu berücksichtigen.

(3) Hat ein Institut nach Absatz 1 die Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten für KSA-Positionen nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt, kann es für die Gesamtheit seiner Adressenausfallrisikopositionen

1.
als finanzielle Sicherheiten allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten und nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten und

2.
als Aufrechnungspositionen solche aus Geldforderungen und -schulden und solche aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen

berücksichtigen.

(4) Wendet ein Handelsbuchinstitut nach Absatz 1 Satz 2 die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten an, darf es für die Gesamtheit seiner Adressenausfallrisikopositionen, die es seinem Handelsbuch zuordnet, zusätzlich berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 157 berücksichtigen.




§ 181 Institutsinterne Sicherungsgeschäfte



Sichert ein Institut eine Adressenausfallrisikoposition des Anlagebuchs mit einem in seinem Handelsbuch verbuchten Kreditderivat ab, muss das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko zunächst auf einen oder mehrere Dritte übertragen werden, bevor eine Anerkennung der Besicherungswirkung erreicht wird. Ist das Kreditrisiko aus dem Handelsbuch an berücksichtigungsfähige Gewährleistungsgeber übertragen, kann die Besicherung für die Adressenausfallrisikoposition des Anlagebuchs als Gewährleistung berücksichtigt werden.


§ 182 Für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit von Adressenausfallrisikopositionen und Sicherungsinstrumenten



(1) Die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit ist für jede Adressenausfallrisikoposition der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Kreditnehmer seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss, begrenzt auf fünf Jahre.

(2) Die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit ist für jedes Sicherungsinstrument der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin der Beendigung oder Kündigung des Sicherungsinstruments. Hat der Sicherungsgeber eine Kündigungsmöglichkeit, so entspricht die Laufzeit der Absicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin. Hat der Sicherungsnehmer eine Kündigungsmöglichkeit und bieten die vertraglichen Konditionen bei Abschluss des Sicherungsinstruments dem Sicherungsnehmer einen Anreiz, das Sicherungsinstrument vor Ablauf seiner vertraglichen Laufzeit zu kündigen, so wird der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin als Restlaufzeit des Sicherungsinstruments angenommen. Andere Kündigungsmöglichkeiten des Sicherungsnehmers bewirken keine Verkürzung der Restlaufzeit eines Sicherungsinstruments. Kann ein Kreditderivat vor Ablauf des Karenzzeitraums enden, der zur Feststellung eines Ausfalls wegen Zahlungsverzugs bei der gewährleisteten Position verstrichen sein muss, so ist die Restlaufzeit dieses Sicherungsinstruments um diesen Karenzzeitraum zu vermindern.


§ 183 Für ein Sicherungsinstrument laufzeitgeeignete Position



Eine für ein Sicherungsinstrument laufzeitgeeignete Position ist

1.
jede durch das Sicherungsinstrument besicherte Adressenausfallrisikoposition, die keine kurzfristige IRBA-Position ist, für die eine Untergrenze für die effektive Restlaufzeit von einem Tag nach § 96 Abs. 2 Nr. 5 gilt, wenn das Sicherungsinstrument ein bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument nach § 184 ist,

2.
sonst nur eine solche Adressenausfallrisikoposition, deren für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit nicht länger als die des Sicherungsinstruments ist.


§ 184 Bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument



Ein bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument ist jedes Sicherungsinstrument, das

1.
weder eine sonstige IRBA-Sicherheit nach § 158,

2.
noch eine nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 155

ist, wenn seine Ursprungslaufzeit mindestens ein Jahr und seine für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit nach § 182 Absatz 2 mindestens drei Monate beträgt.




Unterabschnitt 1 Einfache Methode für finanzielle Sicherheiten

§ 185 Besicherungswirkung der einfachen Methode



(1) 1Bei der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten wird einer Adressenausfallrisikoposition, soweit diese durch eine allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit besichert ist, das KSA-Risikogewicht dieser finanziellen Sicherheit zugeordnet, wenn die Besicherung für die gesamte Restlaufzeit der KSA-Position zur Verfügung steht. 2Die finanzielle Sicherheit ist mit ihrem Marktwert zu berücksichtigen, der entsprechend § 173 Abs. 7 anzupassen ist.

(2) 1Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 mindestens 20 Prozent. 2Der nicht besicherte Teil der KSA-Position erhält das KSA-Risikogewicht, das für eine entsprechende unbesicherte KSA-Position anzusetzen ist.

(3) 1Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere erhalten das KSA-Risikogewicht 0 Prozent, wenn für sie sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.
Sowohl die Position als auch die Sicherheit sind Barmittel oder solche Schuldverschreibungen nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 für die, wären sie unbesicherte KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gelten würde.

2.
Position und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung.

3.
Die Ursprungslaufzeit der Transaktion beträgt nicht mehr als einen Geschäftstag, oder sowohl die Position als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen.

4.
Kommt der Kontrahent einer sich aus einer Neubewertung ergebenden Nachschusspflicht nicht innerhalb von vier Geschäftstagen nach, so muss die Sicherheit spätestens am Ende des vierten Geschäftstages veräußerbar sein.

5.
Das Geschäft wird über ein für diese Art von Geschäft bewährtes Abrechnungssystem abgewickelt.

6.
Das Geschäft wird auf der Grundlage von Standardrahmenverträgen durchgeführt.

7.
Nach den Vertragsbedingungen ist das Geschäft fristlos kündbar, wenn der Kontrahent seiner Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt.

8.
Der Kontrahent ist ein wesentlicher Marktteilnehmer; wesentliche Marktteilnehmer sind

a)
Emittenten von Schuldverschreibungen nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt,

b)
Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären,

c)
sonstige Finanzunternehmen und Versicherungsgesellschaften, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von höchstens 20 Prozent erhalten,

d)
beaufsichtigte Kapitalanlagegesellschaften oder beaufsichtigte ausländische Investmentgesellschaften, die aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen oder Verschuldungsbeschränkungen unterliegen, und

e)
beaufsichtigte Pensionskassen.

2Das KSA-Risikogewicht für Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere, die sämtliche Bedingungen nach Satz 1 mit Ausnahme von Nummer 8 erfüllen, beträgt 10 Prozent. 3Wird Satz 1 von einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere, die von der Zentralregierung oder Zentralnotenbank dieses Staates emittiert wurden, angewandt, dürfen Institute diese Behandlung für Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über diese Wertpapiere übernehmen.

(4) 1Täglich zu Marktwerten bewertete derivative Adressenausfallrisikopositionen, die nicht durch an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelte Derivate begründet werden, erhalten, soweit sie durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente besichert sind, ein Risikogewicht von 0 Prozent, wenn die Verpflichtungen aus dem Derivat in der Währung dieser finanziellen Sicherheit zu erfüllen sind. 2Soweit die in Satz 1 genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von solchen Emittenten nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 besichert sind, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt, erhalten die besicherten Teile der Adressensausfallrisikoposition in Höhe der Besicherung ein KSA-Risikogewicht von 10 Prozent.

(5) Adressenausfallrisikopositionen dürfen mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent berücksichtigt werden, wenn Position und finanzielle Sicherheit auf dieselbe Währung lauten und soweit eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Die Sicherheit ist eine finanzielle Sicherheit nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, oder

2.
die Sicherheit ist eine Schuldverschreibung eines der in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Emittenten und wird zu nicht mehr als 80 Prozent ihres Marktwerts als finanzielle Sicherheit berücksichtigt.




Unterabschnitt 2 Umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten

Titel 1 Anrechnungsverfahren

§ 186 Laufzeitanpassungsfaktor für ein Sicherungsinstrument



Der Laufzeitanpassungsfaktor für ein Sicherungsinstrument ist in Bezug auf eine abzusichernde Position

1.
Eins, wenn die nach § 182 Absatz 2 für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit des Sicherungsinstruments mindestens so lang ist wie die nach § 182 Absatz 1 für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit der abzusichernden Position,

2.
sonst der Quotient aus der um 0,25 Jahre verminderten nach § 182 Absatz 2 für Absicherungszwecke zu berücksichtigenden Restlaufzeit des Sicherungsinstruments TP als Zähler und der um 0,25 Jahre verminderten nach § 182 Absatz 1 für Absicherungszwecke zu berücksichtigenden Restlaufzeit der abzusichernden Position TS als Nenner: (TP-0,25)/(TS-0,25).




§ 187 Schwankungsbereinigter Wert für finanzielle Sicherheiten



Der schwankungsbereinigte Wert für finanzielle Sicherheiten ist das Produkt aus dem Marktwert der finanziellen Sicherheit und der Differenz aus Eins und der Summe aus Wertschwankungsfaktor nach § 188 und Währungsschwankungsfaktor nach § 189 für diese finanzielle Sicherheit (CVA = C x [1-(HC+HFX)]).


§ 188 Wertschwankungsfaktor für finanzielle Sicherheiten und Adressenausfallrisikopositionen



Der Wertschwankungsfaktor für eine finanzielle Sicherheit HC oder der Wertschwankungsfaktor für eine Adressenausfallrisikoposition HE ist das Produkt aus

1.
dem aufsichtlich vorgegebenen Wertschwankungsfaktor nach § 192 oder

2.
dem vom Institut selbstgeschätzten Schwankungsfaktor nach § 196

und dem Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertungen nach § 194. Der Wertschwankungsfaktor HE für

1.
zu berücksichtigende Aufrechnungspositionen und

2.
derivative Adressenausfallrisikopositionen

ist Null.


§ 189 Währungsschwankungsfaktor für finanzielle Sicherheiten und Gewährleistungen



Der Währungsschwankungsfaktor HFX für eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder berücksichtigungsfähige Gewährleistung, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt, ist das Produkt aus entweder dem aufsichtlich vorgegebenen Währungsschwankungsfaktor nach § 195 oder dem vom Institut selbstgeschätzten Schwankungsfaktor nach § 196 für die Währung der finanziellen Sicherheit oder Gewährleistung und dem Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertungen nach § 194.


§ 190 Entscheidung für die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren



(1) Ein Institut kann vorbehaltlich Absatz 2 einheitlich und dauerhaft die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren wählen, wenn es über geeignete Verfahren nach § 198

1.
zur Schätzung von Wertschwankungsfaktoren

a)
für alle Adressenausfallrisikopositionen,

b)
für alle finanziellen Sicherheiten und

c)
für jede Wertpapierart nach § 216 Abs. 3 für sämtliche Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen, für die es keine modellbasierten Schwankungszuschläge verwenden muss,

sowie

2.
zur Schätzung von Währungsschwankungsfaktoren

a)
für alle finanziellen Sicherheiten, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt,

b)
für jede Gewährleistung, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt, und

c)
für Nettobeträge von Währungen im Falle von Währungsinkongruenzzuschlägen nach § 214 für eine Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder für eine solche Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen, für die das Institut keine modellbasierten Schwankungszuschläge verwenden muss,

verfügt.

(2) Von der einheitlichen Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren darf ein unwesentlicher Teil der Gesamtheit der in Absatz 1 genannten Positionen ausgenommen werden.


§ 191 Ausnahmeregelung für Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere



Wenn die in § 185 Abs. 3 genannten Bedingungen erfüllt sind, dürfen Institute, unabhängig davon, ob sie vorgegebene oder selbstgeschätzte Wertschwankungsfaktoren verwenden, bei Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere anstelle der nach § 188 ermittelten Wertschwankungsfaktoren einen Schwankungsfaktor von 0 Prozent ansetzen. Satz 1 gilt nicht für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen, für die modellbasierte Schwankungszuschläge nach § 203 verwendet werden.


Titel 2 Aufsichtlich vorgegebene Wertschwankungsfaktoren

§ 192 Vorgegebener Wertschwankungsfaktor



(1) 1Der vorgegebene Wertschwankungsfaktor ist für

1.
eine Adressenausfallrisikoposition,

2.
eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder

3.
jede Wertpapierart nach § 216 Abs. 3 für zu berücksichtigende Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen

für eine zugrunde zu legende Liquidationsdauer von zehn Geschäftstagen nach § 193 Abs. 2 Satz 2 der sich nach der Tabelle 16 der Anlage 1 ergebende Wertschwankungsfaktor. 2Ist nach § 193 Abs. 2 Satz 1 eine Liquidationsdauer von fünf Geschäftstagen zugrunde zu legen, ist zur Ermittlung des vorgegebenen Wertschwankungsfaktors der Wertschwankungsfaktor nach Satz 1 durch die Quadratwurzel aus Zwei zu dividieren. 3Für eine zugrunde zu legende Liquidationsdauer von 20 Geschäftstagen nach § 193 Abs. 1 ist zur Ermittlung des vorgegebenen Wertschwankungsfaktors der Wertschwankungsfaktor nach Satz 1 mit der Quadratwurzel aus Zwei zu multiplizieren. 4Die in Tabelle 16 der Anlage 1 genannten Bonitätsstufen beziehen sich auf die für die Zwecke der §§ 26 bis 39 vorgenommene aufsichtliche Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen.

(2) Für finanzielle Sicherheiten nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ist für die Bestimmung des Wertschwankungsfaktors eine Bonitätsstufe von 2 anzunehmen.

(3) Für Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12, die als finanzielle Sicherheit allgemein oder nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähig wären, ist der vorgegebene Wertschwankungsfaktor, falls die tatsächliche Zusammensetzung des zugrunde liegenden Investmentvermögens

1.
bekannt ist, der betragsgewichtete Durchschnitt derjenigen Wertschwankungsfaktoren, die auf die Vermögensgegenstände anzuwenden wären, in die das Investmentvermögen investiert ist, oder

2.
nicht bekannt ist, der höchste derjenigen Wertschwankungsfaktoren, die auf die Vermögensgegenstände anzuwenden wären, in die das Investmentvermögen investiert werden darf.

(4) In allen anderen Fällen, einschließlich von

1.
Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen von Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften verkauft oder verliehen werden und die keine berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten sind, und

2.
berücksichtigungsfähigen Handelsbuchsicherheiten,

ist der vorgegebene Wertschwankungsfaktor derselbe, wie derjenige für Aktien, die nicht in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind, aber an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden.




§ 193 Zugrunde zu legende Liquidationsdauer



(1) Die zugrunde zu legende Liquidationsdauer für eine besicherte Adressenausfallrisikoposition beträgt, vorbehaltlich Absatz 2, 20 Geschäftstage.

(2) Wird die besicherte Adressenausfallrisikoposition durch ein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere begründet, für das Sicherheitennachschüsse verlangt werden können, beträgt die zugrunde zu legende Liquidationsdauer fünf Geschäftstage. Wird die besicherte Adressenausfallrisikoposition durch eine andere Kapitalmarkttransaktion begründet, für die Sicherheitennachschüsse verlangt werden können, beträgt die zugrunde zu legende Liquidationsdauer zehn Geschäftstage.


§ 194 Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung



(1) Der Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung für

1.
eine Adressenausfallrisikoposition,

2.
eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder

3.
eine Wertpapierart für eine Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen

ist die Quadratwurzel aus dem Quotienten aus der Summe des um einen Geschäftstag verminderten Neubewertungsabstands nach Absatz 2 und der zugrunde zu legenden Liquidationsdauer nach § 193 als Zähler und der zugrunde zu legenden Liquidationsdauer als Nenner.

(2) Der Neubewertungsabstand ist die Anzahl von Geschäftstagen, die für eine Neubewertung für jede Position nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 seit dem Tag der vorhergehenden Neubewertung vergangen ist.




§ 195 Vorgegebener Währungsschwankungsfaktor



Der aufsichtlich vorgegebene Währungsschwankungsfaktor ist für die Währung

1.
einer berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheit,

2.
einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung oder

3.
des Nettobetrags einer Währung im Falle von Währungsinkongruenzzuschlägen nach § 214 einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen

für eine nach § 193 zugrunde zu legende Liquidationsdauer von zehn Geschäftstagen 8 Prozent, von fünf Geschäftstagen der Quotient aus 8 Prozent und der Quadratwurzel aus Zwei, und von 20 Geschäftstagen das Produkt aus 8 Prozent und der Quadratwurzel aus Zwei.


Titel 3 Selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren

§ 196 Selbstgeschätzter Schwankungsfaktor



Der selbstgeschätzte Schwankungsfaktor ist für jeden selbstgeschätzten Währungsschwankungsfaktor oder selbstgeschätzten Wertschwankungsfaktor das Produkt aus

1.
dem vom Institut mit einem für die Schätzung von Schwankungsfaktoren geeigneten Verfahren geschätzten Schwankungsfaktor und

2.
dem Anpassungsfaktor für selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren an die verwendete Liquidationsdauer nach § 197.


§ 197 Anpassungsfaktor für selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren an die verwendete Liquidationsdauer



Der Anpassungsfaktor für selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren an die verwendete Liquidationsdauer ist,

1.
wenn die zugrunde zu legende Liquidationsdauer TM größer als die vom Institut in seiner internen Risikosteuerung genutzte Liquidationsdauer ist, die Quadratwurzel aus dem Quotienten aus zugrunde zu legender Liquidationsdauer als Zähler und der für die Schätzung herangezogenen Liquidationsdauer als Nenner,

2.
sonst die Quadratwurzel aus dem Quotienten aus der vom Institut in seiner internen Risikosteuerung genutzten Liquidationsdauer als Zähler und der für die Schätzung herangezogenen Liquidationsdauer als Nenner.


§ 198 Geeignetes Verfahren für die Schätzung von Schwankungsfaktoren



(1) 1Ein für die Schätzung von Schwankungsfaktoren geeignetes Verfahren muss die in den Absätzen 2 bis 8 festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. 2Korrelationen zwischen der unbesicherten Position, der finanziellen Sicherheit und/oder den Wechselkursen dürfen bei der Schätzung der Schwankungsfaktoren nicht berücksichtigt werden.

(2) 1Bei Schuldverschreibungen, die nach der Beurteilung einer anerkannten Ratingagentur Investmentqualität haben, können Institute die Schwankungsfaktoren für jede Wertpapierkategorie ermitteln. 2Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien haben Institute der Art des Emittenten, der Bonitätsbeurteilung der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Duration Rechnung zu tragen. 3Die Schätzung der Schwankungsfaktoren muss für die Wertpapiere, die das Institut einer Kategorie zuordnet, repräsentativ sein.

(3) Für Schuldverschreibungen, die nach der Beurteilung einer anerkannten Ratingagentur keine Investmentqualität haben und für berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten, die keine Schuldverschreibungen nach Absatz 2 sind, sind die Schwankungsfaktoren jeweils einzeln zu ermitteln.

(4) 1Für die Ermittlung der Schwankungsfaktoren ist ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent und ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen. 2Verwenden Institute Gewichtungsschemata oder andere Methoden, muss der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr betragen; der effektive Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Jahr, wenn der gewichtete Durchschnitt der Zeitabstände der Beobachtungen vom Bezugspunkt einen Wert von sechs Monaten nicht unterschreitet. 3Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Beobachtungszeitraum festlegen, wenn dies aufgrund einer signifikanten Zunahme der Kursvolatilität gerechtfertigt ist.

(4a) 1Die Institute müssen in der Lage sein, festzustellen, ob die verwendeten Daten zu einer Unterschätzung der Schwankungsfaktoren führen. 2Falls die verwendeten Daten zu einer Unterschätzung der Schwankungsfaktoren führen, müssen Stressszenarien verwendet werden.

(5) Die zur Schätzung verwendeten Daten und darauf aufbauend die selbst geschätzten Schwankungsfaktoren müssen bei wesentlichen Änderungen der Marktwerte, mindestens jedoch vierteljährlich, aktualisiert werden.

(6) Die Schätzungen der Schwankungsfaktoren müssen in das tägliche Risikomess- und -steuerungsverfahren, einschließlich des internen Limitsystems, einbezogen werden.

(7) Das Institut muss die Einhaltung seiner dokumentierten Verfahren und Kontrollen hinsichtlich der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren und hinsichtlich deren Einbeziehung in sein Risikomess- und -steuerungsverfahren sicherstellen und zuverlässig überwachen.

(8) 1Die Verfahren des Instituts zur Ermittlung der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren müssen regelmäßig von der internen Revision geprüft werden. 2Mindestens jährlich sind von der internen Revision jedenfalls folgende Punkte zu überprüfen:

1.
die Einbeziehung der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren in die tägliche Risikomessung und -steuerung,

2.
die Validierung wesentlicher Änderungen im Schätzverfahren,

3.
die Sicherstellung der Konsistenz, Aktualität, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit der Datenquellen, die für die Schätzung verwendet werden, sowie

4.
die Richtigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.




Titel 4 Modellbasierte Schwankungszuschläge

§ 199 Entscheidung für die Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge



(1) 1Ein Institut kann zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen modellbasierte Schwankungszuschläge nach § 203 verwenden, wenn es über ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen nach § 200 verfügt. 2Wählt das Institut die Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge, hat diese Wahl einheitlich und dauerhaft zu erfolgen.

(2) 1Von der einheitlichen Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge dürfen unwesentliche Teile der Gesamtheit der Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ausgenommen werden. 2Für diese unwesentlichen Teile kann das Institut nach Maßgabe des § 190 Abs. 2 selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren oder aufsichtlich vorgegebene Wert- und Währungsschwankungsfaktoren verwenden.

(3) 1Ein Institut, das zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen ein geeignetes Modell nach § 200 verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zur Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren oder aufsichtlich vorgegebener Wert- und Währungsschwankungsfaktoren wechseln. 2Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.




§ 200 Geeignetes Modell zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge



(1) Ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1, dessen Anwendungsbereich zumindest die durch ein Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen zu erfassenden Risikofaktoren abdeckt, ist zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge geeignet, wenn ein Institut die Geschäfte, für die es das eigene Risikomodell zur Ermittlung von Schwankungsfaktoren verwendet, bei der Beurteilung der Prognosegüte nach § 318 des Risikomodells berücksichtigt.

(2) 1Verfügt ein Institut nicht über ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1, darf es nach vorheriger schriftlicher Eignungsbestätigung durch die Bundesanstalt zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge ein Modell nutzen, das die Mindestanforderungen nach den §§ 201 und 202 erfüllt. 2Die Bundesanstalt bestätigt auf Antrag des Instituts und auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die Eignung für ein solches Modell. 3Hält ein in seiner Eignung bestätigtes Modell die Mindestanforderungen nach den §§ 201 und 202 nicht mehr ein, kann die Bundesanstalt die Eignungsbestätigung widerrufen.




§ 201 Qualitative Mindestanforderungen für ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen



Das System, mit dem das Institut die Risiken aus den unter eine Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen fallende Geschäfte steuert, muss sorgfältig konzipiert und in die internen Prozesse integriert sein. Insbesondere muss es die folgenden Bedingungen erfüllen:

1.
Das interne Risikomessmodell zur Ermittlung der potenziellen Preisvolatilität ist in das tägliche Risikomanagement eingebettet und dient als Grundlage für die Meldung von Risiken an die Leitungsebene des Instituts.

2.
Das Institut verfügt über eine Risikoüberwachungsabteilung, die von den Handelsabteilungen unabhängig ist und der Leitungsebene unmittelbar Bericht erstattet; diese Abteilung muss für die Gestaltung und Umsetzung des Risikomanagements des Instituts zuständig sein; sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomessmodells und über die Maßnahmen, die im Hinblick auf Positionslimitierungen getroffen werden sollten.

3.
Die von der Risikoüberwachungsabteilung erstellten täglichen Berichte werden von einer Managementebene geprüft, die über ausreichende Befugnisse verfügt, um eine Verringerung einzelner Risikopositionen und des gesamten Risikos anzuordnen.

4.
Das Institut beschäftigt in seiner Risikoüberwachungsabteilung eine ausreichende Zahl qualifizierter, in der Anwendung komplexer Modelle geschulter Mitarbeiter.

5.
Das Institut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten internen Grundsätze für das Risikomesssystem und die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten.

6.
Die Modelle des Instituts haben in der Vergangenheit eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet, was durch Rückvergleich der durch die Modelle prognostizierten mit den tatsächlich eingetretenen Wertveränderungen anhand der Daten mindestens eines Jahres nachgewiesen werden kann.

7.
Das Institut führt im Rahmen eines Stresstest-Programms regelmäßig Tests durch, deren Ergebnisse von der Leitungsebene geprüft und in den von ihm festgelegten Grundsätzen und Grenzwerten berücksichtigt werden.

8.
Das Institut unterzieht sein Risikomesssystem im Rahmen der Innenrevision einer unabhängigen Prüfung, die sowohl die Tätigkeiten der Risikoüberwachungsabteilung als auch der Handelsabteilungen umfasst.

9.
Das Institut unterzieht sein Risikomanagement mindestens einmal jährlich einer Prüfung.

10.
Die Modelle des Instituts müssen die Anforderungen nach § 224 Abs. 6 und § 317 Abs. 4 erfüllen.


§ 202 Quantitative Mindestanforderungen für ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen



Für die Ermittlung des potenziellen Risikobetrags gelten folgende quantitative Mindestanforderungen:

1.
Die Berechnung des potenziellen Risikobetrags muss mindestens einmal täglich erfolgen.

2.
Bei der Ermittlung des potenziellen Risikobetrags ist

a)
ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent,

b)
eine Liquidationsdauer von fünf Tagen bei Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere, sonst von zehn Tagen und

c)
ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr

zugrunde zu legen.

3.
Die verwendeten empirischen Daten sind regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, bei Bedarf jedoch unverzüglich, zu aktualisieren.

Die Bundesanstalt kann einen kürzeren historischen Beobachtungszeitraum festschreiben, wenn sie dies aufgrund einer signifikanten Zunahme der Kursvolatilität für gerechtfertigt hält.


§ 203 Modellbasierter Schwankungszuschlag



Der modellbasierte Schwankungszuschlag ist der Schätzwert für den potenziellen Risikobetrag des vorangegangenen Geschäftstages.


Unterabschnitt 3 Anrechnungsverfahren für Gewährleistungen

§ 204 Inkongruenzenbereinigter Betrag einer Gewährleistung



Der einer Position zugeordnete inkongruenzenbereinigte Betrag einer Gewährleistung ist für jede berücksichtigungsfähige Gewährleistung das Produkt aus

1.
dem dieser Position zugeordneten Teil des Betrags dieser Gewährleistung nach § 205,

2.
dem Laufzeitanpassungsfaktor für diese Gewährleistung in Bezug auf diese Position nach § 186, und

3.
wenn für diese Gewährleistung eine Währungsinkongruenz in Bezug auf diese Position besteht, der Differenz aus Eins und dem Währungsschwankungsfaktor nach § 189.


§ 205 Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung



1Der Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung ist, wenn sie

1.
im Höchstbetrag begrenzt ist, der Höchstbetrag,

2.
eine Garantie ist, die nicht sämtliche vom Kreditnehmer aus der garantierten Position geschuldeten Zahlungen abdeckt, der um den Wert der nicht abgedeckten Zahlungen verminderte Betrag oder Höchstbetrag der Garantie,

3.
ein Kreditderivat ist, das als Kreditereignis nicht den Fall einschließt, dass der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen aus der Position, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, unter Verzicht oder Stundung von Kapital, Zinsen oder Gebühren zulasten des sicherungsnehmenden Instituts restrukturiert und eine solche Restrukturierung beim sicherungsnehmenden Institut eine Minderung des bilanziellen Eigenkapitals oder eine Aufwandsbuchung auslöste,

a)
wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Positionen, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, nicht geringer als der bei Eintritt eines Kreditereignisses zu zahlende Betrag ist, 60 Prozent dieses Betrags,

b)
sonst 60 Prozent der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Positionen, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll,

4.
eine wie eine berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende Bareinlage bei einem Drittinstitut oder ein bei einem Drittinstitut verwahrtes Einlagenzertifikat des sicherungsnehmenden Instituts nach § 169 ist, der Nominalbetrag der Bareinlage oder des Einlagenzertifikats,

5.
eine wie eine berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende Schuldverschreibung nach § 171 ist, die auf Verlangen durch den Emittenten zurückerworben wird,

a)
der Nominalbetrag, wenn die Schuldverschreibung zu diesem zurückerworben werden müsste, oder

b)
der Betrag mit dem sie als allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 zu berücksichtigen wäre, wenn die Schuldverschreibung zum Marktwert zurückerworben werden müsste.

2In allen anderen Fällen ist der bei Eintritt des Gewährleistungsfalls an das sicherungsnehmende Institut zu zahlende Betrag maßgeblich.




Abschnitt 4 Aufrechnungsvereinbarungen

Unterabschnitt 1 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen

§ 206 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen



(1) Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen sind die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarungen über Derivate nach § 207, Aufrechnungsvereinbarungen über Geldforderungen und Geldschulden nach § 208, Aufrechnungsvereinbarungen über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 209 sowie produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarungen nach § 210.

(2) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn sie

1.
eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ist, die ein Institut mit seinem Vertragspartner in Bezug auf die in sie einbezogenen Geschäfte geschlossen hat,

2.
im Inland oder international gebräuchlich ist oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen wurde,

3.
sicherstellt, dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus sämtlichen der von der Aufrechnungsvereinbarung erfassten Ansprüche und Verpflichtungen nur ein einziger Saldobetrag von der einen an die andere Vertragspartei geschuldet wird,

4.
dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung nach Nummer 3 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt, und

5.
keine Bestimmung enthält, wonach eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Forderung hat.

(3) 1Für die Berücksichtigungsfähigkeit nach Absatz 2 muss das Institut über die erforderlichen Belege verfügen, mit denen es den Abschluss der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Geschäfte in diese im Streitfall beweisen kann und sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten Geschäfte auf der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens überzeugt haben, das von einer sachkundigen und, soweit eine ausländische Rechtsordnung berührt ist, von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde. 2Die Rechtswirksamkeit ist laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überprüfen. 3Die Auswirkungen berücksichtigungsfähiger Aufrechnungsvereinbarungen sind sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos jedes einzelnen Vertragspartners als auch in die Kreditrisikomessung und -steuerung des Instituts insgesamt einzubeziehen. 4Institute, die berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen risikomindernd in Anrechnung bringen, haben die Offenlegungsanforderungen des § 336 einzuhalten.

(4) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, eine Aufrechnungsvereinbarung zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 oder 3 oder nach den §§ 207 bis 210 nicht erfüllt sind oder begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen.




§ 207 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate



(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung für Derivate zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, wenn die von dieser Aufrechnungsvereinbarung erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen, wären sie Positionen beim aufrechnenden Institut, entweder ausschließlich als KSA-Positionen oder ausschließlich als IRBA-Positionen angerechnet würden.

(2) 1Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in elektronisch lesbarer Form anzuzeigen; nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut auch allein in elektronisch lesbarer Form anzeigen. 2Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln. 3Ist die in Satz 2 genannte Aufrechnungsvereinbarung nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. 4§ 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 5Das Rechtsgutachten nach § 206 Abs. 3 Satz 1 hat das Institut der Bundesanstalt auf deren Verlangen vorzulegen.




§ 208 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden



(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung, in die ausschließlich aus der Hingabe von Geld entstandene und in Geld zu erfüllende gegenseitige Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien einbezogen sind.

(2) 1Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach § 212 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in elektronisch lesbarer Form anzuzeigen; nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut auch allein in elektronisch lesbarer Form anzeigen. 2Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln. 3Sind die in Satz 2 genannten Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. 4§ 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Eine Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden ist nur dann berücksichtigungsfähig, wenn das Institut

1.
während der gesamten Laufzeit der erhaltenen Geldbeträge uneingeschränkt über diese verfügen kann und sie ihm während der Laufzeit nicht einseitig durch den Vertragspartner wieder entzogen werden können,

2.
das Adressenausfallrisiko, das ihm aus den hingegebenen Geldbeträgen erwächst, jederzeit auf Nettobasis bestimmen kann und

3.
es die Geldbeträge, die in der Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden, jederzeit identifizieren kann.




§ 209 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen



(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung, wenn sie

1.
entweder ausschließlich nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, die Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren sind, einbezieht oder ausschließlich nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen einbezieht, die keine Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren sind, und

2.
das Institut berechtigt, regelmäßig Sicherheitennachschüsse von der anderen Vertragspartei zu fordern, sobald der Wert der einbezogenen Ansprüche des Instituts gegenüber der anderen Vertragspartei und der durch das Institut gestellten Sicherheiten den Wert der einbezogenen Verpflichtungen des Instituts gegenüber der anderen Vertragspartei und der von der anderen Vertragspartei erhaltenen Sicherheiten übersteigt und das Institut das Recht hat, Sicherheiten, die es im Rahmen nichtderivativer Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen gestellt hat, vom Vertragspartner zurückzufordern, wenn und soweit der Wert der bestellten Sicherheiten den Wert der besicherten Verbindlichkeiten aus den nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen einen in der Aufrechnungsvereinbarung festgelegten Betrag übersteigt.

(2) Erfasst eine Aufrechnungsvereinbarung sowohl dem Handelsbuch als auch dem Anlagebuch des Instituts zugerechnete nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, darf das Institut diese Aufrechnungsvereinbarung nur dann als Ganzes für die Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215 berücksichtigen, wenn dabei ausschließlich berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 155 berücksichtigt werden. Sonst darf das Institut die Aufrechnungsvereinbarung nur berücksichtigen, wenn es diese Aufrechnungsvereinbarung auf die dem Handelsbuch und die dem Anlagebuch zugeordneten nichtderivativen Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen aufspaltet.

(3) Beabsichtigt ein Institut, die Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, gilt § 207 Abs. 2 entsprechend.


§ 210 Berücksichtigungsfähige produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung



(1) 1Eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung ohne Einbeziehung von Derivaten ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, die Ansprüche und Verpflichtungen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen oder sonstigen Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren erfasst und nicht unter § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 fällt. 2Eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung mit Einbeziehung von Derivaten ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, die sowohl Ansprüche und Verpflichtungen aus Derivaten als auch Ansprüche und Verpflichtungen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie sonstigen Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren erfasst. 3Ansprüche und Verpflichtungen können auch Saldobeträge nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 aus Aufrechnungsvereinbarungen nach den §§ 207 und 209 sein.

(2) 1Für Zwecke der Anerkennung einer ermäßigten Anrechnung über eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung ist das Rechtsgutachten nach § 206 Abs. 3 Satz 1 stets von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle zu erstellen. 2Beabsichtigt ein Institut, die Nettobemessungsgrundlage für produktübergreifende Aufrechnungspositionen nach § 217 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, gilt § 208 Abs. 2 entsprechend.




Unterabschnitt 2 Nettobemessungsgrundlagen für Aufrechnungsvereinbarungen

§ 211 Nettobemessungsgrundlage für Derivate



(1) Die Nettobemessungsgrundlage für Derivate für jede Aufrechnungsposition aus Derivaten kann nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts

1.
nach der SM nach § 218,

2.
vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt nach der IMM nach § 223,

3.
nach Absatz 2, wenn die erfassten Derivate nach der Marktbewertungsmethode berücksichtigt werden, oder

4.
nach Absatz 3, wenn die erfassten Derivate nach der Laufzeitmethode berücksichtigt werden,

ermittelt werden. Die einheitliche und dauerhafte Wahl kann für einzelne gruppenangehörige Unternehmen unterschiedlich getroffen werden. Bei Ansprüchen und Verpflichtungen aus Geschäften, die in eine Aufrechnungsposition aus Devisenderivaten einbezogen sind, ist die Aufrechnungsposition aus Devisenderivaten wie ein einzelnes Geschäft zu berücksichtigen. Eine Aufrechnungsposition aus Devisenderivaten ergibt sich aus der Verrechnung von gegenläufigen Verpflichtungen mit Ansprüchen aus Devisentermingeschäften und vergleichbaren Geschäften,

1.
die in dieselbe berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate einbezogen sind,

2.
die in derselben Währung und zum selben Wertstellungstag erfüllt sind und

3.
bei denen der Nennwert dem bestehenden Zahlungsanspruch entspricht.

Vorbehaltlich des § 220 Abs. 4 und des § 222 Abs. 3 und 4 muss ein Institut, das die IMM für Nettobemessungsgrundlagen nach § 217 für produktübergreifende Aufrechnungspositionen mit Einbeziehung von Derivaten nach § 210 Abs. 1 Satz 2 oder die SM oder IMM für die Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für derivative Adressenausfallrisikopositionen nach § 17 nutzt, die jeweilige Methode auch zur Ermittlung aller Nettobemessungsgrundlagen für Derivate nutzen.

(2) Wenn die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsposition aus Derivaten erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen mit dem marktbewerteten Wiedereindeckungsaufwand nach § 18 berücksichtigt werden, ist die Nettobemessungsgrundlage für Derivate für jede Aufrechnungsposition aus Derivaten die Summe aus dem Unterschiedsbetrag der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte, im Falle eines negativen Unterschiedsbetrags Null, und dem Zuschlag Z. Dabei dürfen negative Marktwerte aus Stillhalterpositionen, die nach § 11 keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen darstellen, aber in die der Aufrechnungsposition für Derivate zugrunde liegende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, mit berücksichtigt werden. Z wird nach der Formel 7 der Anlage 2 bestimmt. Die Marktwerte sind geschäftstäglich zu ermitteln.

(3) Wenn die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsposition aus Derivaten erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen mit dem laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwand nach § 23 berücksichtigt werden, ist die Nettobemessungsgrundlage für Derivate für jede Aufrechnungsposition aus Derivaten die Summe der Produkte aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat nach § 21 und der sich aus Tabelle 17 der Anlage 1 ergebenden Volatilitätsrate entsprechend der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts nach § 22 für sämtliche von der Aufrechnungsposition erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen. Die Marktwerte sind geschäftstäglich zu ermitteln.


§ 212 Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden



Die Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden ist die Summe aus der laufzeitbereinigten Nettobemessungsgrundlage nach § 213 und dem Währungsinkongruenzzuschlag nach § 214 für diese Aufrechnungsposition.


§ 213 Laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für eine Aufrechnungsposition



(1) 1Für jede Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden und jede Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist die laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition wie folgt zu ermitteln. 2Zunächst sind alle Ansprüche und Verpflichtungen aus der Aufrechnungsposition mit gleichem Fälligkeitsdatum zu Teilgesamtpositionen zusammenzufassen. 3Für jede dieser Teilgesamtpositionen ist aus der Differenz der Summen der Einzelbemessungsgrundlagen für die Ansprüche und die Verpflichtungen ihre Nettobemessungsgrundlage zu bilden. 4Das Verfahren zur Ermittlung der Einzelbemessungsgrundlagen richtet sich danach, ob es sich bei den Ansprüchen, wären sie nicht von der Aufrechnungsvereinbarung erfasst, um KSA-Positionen oder IRBA-Positionen handeln würde.

(2) 1Jede Teilgesamtposition mit positiver Nettobemessungsgrundlage bildet eine zu besichernde Position in Höhe ihrer Nettobemessungsgrundlage. 2Jede Teilgesamtposition mit negativer Nettobemessungsgrundlage bildet eine Sicherungsposition in Höhe des Absolutbetrags ihrer Nettobemessungsgrundlage. 3Wenn für eine zu besichernde Position eine Sicherungsposition mit späterem Fälligkeitsdatum vorhanden ist, sind die zu besichernde Position und die Sicherungsposition zu einer neuen zu besichernden Position zusammenzufassen. 4Die Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position wird ermittelt, indem die Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition bis maximal zur Höhe der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position abgezogen wird. 5Soweit die Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position übersteigt, ist zudem eine noch verbleibende Sicherungsposition zu bilden. 6Die Nettobemessungsgrundlage dieser noch verbleibenden Sicherungsposition ist die Differenz zwischen der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition und der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position. 7Die Nettobemessungsgrundlage der noch verbleibenden Sicherungspositionen ist um den Betrag der Verpflichtungen zu verringern, die, würden sie als Sicherungsinstrument zur Verfügung stehen, keine bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähigen Sicherungsinstrumente nach § 184 wären. 8Anschließend ist, solange für eine Sicherungsposition mit einer von null verschiedenen Nettobemessungsgrundlage eine zu besichernde Position mit positiver Nettobemessungsgrundlage und späterem Fälligkeitsdatum vorhanden ist, eine neue zu besichernde Position zu bilden. 9Die Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position wird ermittelt, indem das Produkt aus der Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition und dem Laufzeitanpassungsfaktor, der sich nach § 186 für die Sicherungsposition in Bezug auf die betreffende abzusichernde Position ergibt, bis maximal zur Höhe der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position abgezogen wird. 10Soweit das Produkt aus der Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition und dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position übersteigt, ist zudem eine noch verbleibende Sicherungsposition zu bilden. 11Die Nettobemessungsgrundlage dieser noch verbleibenden Sicherungsposition wird bestimmt, indem die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition, soweit sie in die Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position nach Satz 9 eingegangen ist, von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition abgezogen wird. 12Die laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition ist die Summe der Nettobemessungsgrundlagen der verbleibenden zu besichernden Positionen mit positiver Nettobemessungsgrundlage.




§ 214 Währungsinkongruenzzuschlag für eine Aufrechnungsposition



(1) Für eine Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist für den Nettobetrag jeder Währung, die nicht die Aufrechnungswährung ist, nach Absatz 3 ein Zuschlag zu ermitteln. Die Summe der Zuschläge ergibt den Währungsinkongruenzzuschlag.

(2) Der Absolutbetrag der Differenz zwischen

1.
den in einer Währung zu erfüllenden Geldforderungen und -schulden im Falle einer Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder

2.
den Marktwerten sämtlicher auf eine Währung lautenden überlassenen und erhaltenen Wertpapiere zuzüglich der in dieser Währung überlassenen und erhaltenen Geldbeträge im Falle einer Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen

ist umgerechnet in die Währung der Rechnungslegung der Nettobetrag für diese Währung.

(3) Das Produkt aus dem Nettobetrag und dem Währungsschwankungsfaktor nach § 189 für diese Währung ergibt den Zuschlag für diese Währung.

(4) Aufrechnungswährung ist die in einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung festgelegte Währung, in der die bei Aufrechnung entstehende Nettoforderung oder -verbindlichkeit zu erfüllen ist.


§ 215 Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen



(1) Wenn ein Institut weder die Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen gewählt hat noch das Wahlrecht nach Absatz 4 nutzt, ist die Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen die Summe aus der laufzeitbereinigten Nettobemessungsgrundlage, dem Währungsinkongruenzzuschlag und dem Wertschwankungszuschlag für jede der Wertpapierarten dieser Aufrechnungsposition, wenn diese Summe positiv ist, sonst Null.

(2) Wenn ein Institut die Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen gewählt hat, ist die Nettobemessungsgrundlage die Summe aus der laufzeitbereinigten Nettobemessungsgrundlage und dem modellbasierten Schwankungszuschlag für diese Aufrechnungsposition, wenn diese Summe positiv ist, sonst Null.

(3) Sind Aufrechnungspositionen nach § 199 Abs. 2 wegen Unwesentlichkeit von der Anwendung modellbasierter Schwankungszuschläge ausgenommen worden, ist deren Nettobemessungsgrundlage nach Absatz 1 zu ermitteln.

(4) Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt darf ein Institut nach dauerhafter und einheitlicher Wahl die Nettobemessungsgrundlage für Aufrechnungspositionen über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach der IMM ermitteln. Die einheitliche und dauerhafte Wahl kann für einzelne gruppenangehörige Unternehmen unterschiedlich getroffen werden. Vorbehaltlich des § 220 Abs. 4 und des § 222 Abs. 3 und 4 muss ein Institut, das die IMM nach § 17 für die Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, für sonstige Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren oder für Nettobemessungsgrundlagen nach § 217 nutzt, die IMM auch zur Ermittlung aller Nettobemessungsgrundlagen für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nutzen.

(5) Für die Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu den nach den §§ 155 und 156 berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten auch berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 157 berücksichtigt werden, wenn sich die Aufrechnungsvereinbarung ausschließlich auf Geschäfte bezieht, die dem Handelsbuch eines Handelsbuchinstituts zuzurechnen sind.


§ 216 Wertschwankungszuschlag für die Wertpapiere einer Aufrechnungsposition



(1) Der Wertschwankungszuschlag für Wertpapiere einer Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist die Summe der Produkte aus Wertschwankungsfaktor und Nettomarktwert für jede der Wertpapierarten dieser Aufrechnungsposition. Dabei ist der Nettomarktwert für eine Wertpapierart der in die Währung der Rechnungslegung umgerechnete Absolutbetrag der Differenz aus der Summe der Marktwerte der überlassenen und der Summe der Marktwerte der erhaltenen Wertpapiere dieser Art.

(2) Der Wertschwankungsfaktor für Wertpapiere ist für eine Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen

1.
der aufsichtlich vorgegebene Wertschwankungsfaktor nach § 192 für diese Wertpapierart, wenn ein Institut nicht die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren gewählt hat oder diese Aufrechnungsposition zum unwesentlichen Teil der Gesamtheit der Positionen gehört, für die das Institut selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren verwendet,

2.
sonst der selbstgeschätzte Schwankungsfaktor für die zu dieser Wertpapierart gehörenden Wertpapiere der Aufrechnungsposition.

(3) Wertpapierart bezeichnet diejenigen Wertpapiere,

1.
deren Erfüllung von derselben natürlichen oder juristischen Person geschuldet werden,

2.
deren Laufzeit am selben Tag beginnt und am selben Tag endet,

3.
die dieselben vertraglich oder gesetzlich geregelten Ausstattungsmerkmale haben und

4.
die entweder sämtlich zu Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder sämtlich nicht zu solchen Geschäften gehören oder

5.
bei Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren dieselbe vom Institut in seiner internen Risikosteuerung genutzte Liquidationsdauer nach § 197 haben.


§ 217 Nettobemessungsgrundlage für produktübergreifende Aufrechnungspositionen



Sobald ein Institut eine produktübergreifende Aufrechnungsposition in Ansatz bringt, ist deren Nettobemessungsgrundlage nach Zustimmung der Bundesanstalt nach der IMM zu ermitteln.


§ 218 Nettobemessungsgrundlage nach der SM



(1) Die Nettobemessungsgrundlage ist separat für jede Aufrechnungsposition nach der Formel 8 der Anlage 2 zu bestimmen. Dabei bildet jede derivative Adressenausfallrisikoposition, die nicht mit anderen Adressenausfallrisikopositionen einschließlich gestellter oder hereingenommener finanzieller Sicherheiten in eine Aufrechnungsposition einbezogen ist, für sich genommen eine Aufrechnungsposition. Die Bemessungsgrundlage für diese Adressenausfallrisikoposition ist ihre Nettobemessungsgrundlage nach der SM. Die Einbeziehung von gestellten Sicherheiten ist nur zulässig, wenn die Besicherungsvereinbarung die Mindestanforderungen nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und gestellten Sicherheiten erfüllt. Hereingenommene finanzielle Sicherheiten dürfen nur dann in die Berechnung einbezogen werden, wenn sie berücksichtigungsfähig sind. Nach der SM berücksichtigte hereingenommene finanzielle Sicherheiten dürfen nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

(2) Die derivativen Adressenausfallrisikopositionen sind nach Maßgabe des § 219 in SM-Risikopositionen aufzuspalten. Diese SM-Risikopositionen sind eindeutig den Risikokategorien nach Spalte 1 der Tabelle 26 der Anlage 1 zuzuordnen. Dabei sind gestellte und hereingenommene finanzielle Sicherheiten ebenfalls als SM-Risikopositionen den Risikokategorien zuzuordnen. Stillhalterpositionen, die nach § 11 keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen darstellen, aber in die der Aufrechnungsposition für Derivate zugrunde liegende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, können ebenfalls berücksichtigt werden.

(3) Für jede SM-Risikoposition ist der maßgebliche Betrag nach § 220 zu ermitteln. Stellt der maßgebliche Betrag einer Risikoposition einen Liefer- oder Zahlungsanspruch für das Institut dar, so trägt er ein positives Vorzeichen, stellt er eine Liefer- oder Zahlungsverpflichtung dar, trägt er ein negatives.

(4) Erhaltene finanzielle Sicherheiten sind mit einem positiven, gestellte finanzielle Sicherheiten mit einem negativen Vorzeichen zu berücksichtigen.

(5) Die SM-Risikopositionen jeweils einer Aufrechnungsposition sind mit ihren maßgeblichen Beträgen zu Absicherungsgruppen nach § 221 zusammenzufassen.


§ 219 Aufspaltung in SM-Risikopositionen



(1) SM-Risikopositionen sind die den derivativen Adressenausfallrisikopositionen zugrunde liegenden Geschäftsgegenstände (Basiswertkomponenten) und/ oder die mit derivativen Adressenausfallrisikopositionen verbundenen Zahlungsströme (Finanzierungskomponenten). Zinsbezogene Basiswertkomponenten und Finanzierungskomponenten sind SM-Zinsrisikopositionen.

(2) Ein Institut darf SM-Zinsrisikopositionen in Finanzierungskomponenten mit weniger als einem Jahr Restlaufzeit unberücksichtigt lassen.

(3) Lautet eine SM-Zinsrisikoposition auf eine Fremdwährung, wird eine zusätzliche SM-Risikoposition in dieser Fremdwährung erfasst.

(4) Erhaltene finanzielle Sicherheiten werden als SM-Risikopositionen berücksichtigt, die einen sofort fälligen Liefer- bzw. Zahlungsanspruch gegenüber dem Vertragspartner darstellt. Gestellte finanzielle Sicherheiten werden als eine SM-Risikoposition berücksichtigt, die eine sofort fällige Liefer- oder Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vertragspartner darstellt.


§ 220 Maßgebliche Beträge der SM-Risikopositionen



(1) Bei SM-Risikopositionen in derivativen Adressenausfallrisikopositionen mit linearem Risikoprofil sind für nicht zinsbezogene Basiswertkomponenten die aktuellen Marktwerte der zugrunde liegenden Geschäftsgegenstände maßgeblich. Bei SM-Zinsrisikopositionen sind vorbehaltlich Absatz 2 die aktuellen Marktwerte bzw. Gegenwartswerte der zugrunde liegenden Geschäftsgegenstände bzw. Zahlungsströme multipliziert mit der jeweils dazugehörigen modifizierten Duration maßgeblich. Bei SM-Risikopositionen in derivativen Adressenausfallrisikopositionen mit nicht linearem Risikoprofil sind die in Satz 1 und 2 genannten Beträge deltagewichtet zu berücksichtigen.

(2) Bei SM-Risikopositionen in Basiswertkomponenten aus Credit Default Swaps ist der Nominalbetrag der Verbindlichkeit der Referenzeinheit multipliziert mit der Restlaufzeit in Jahren des Credit Default Swaps maßgeblich.

(3) Bei SM-Risikopositionen in finanzielle Sicherheiten gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Wenn das Institut für einzelne SM-Risikopositionen den Deltafaktor und/oder die modifizierte Duration nicht bestimmen kann, so legt die Bundesanstalt den maßgeblichen Betrag und den Risikofaktor nach Spalte 2 der Tabelle 26 der Anlage 1 für die betreffenden SM-Risikopositionen fest oder fordert das Institut auf, die Bemessungsgrundlage für die derivative Adressenausfallrisikoposition nach der Marktbewertungsmethode zu bestimmen. Diese SM-Risikopositionen dürfen nicht in berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen einbezogen werden.


§ 221 Zuordnung der SM-Risikopositionen zu Absicherungsgruppen



(1) Jede SM-Risikoposition bildet eine eigenständige Absicherungsgruppe, soweit sie nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 mit anderen SM-Risikopositionen zu einer Absicherungsgruppe zusammenzufassen ist.

(2) 1Die der Risikokategorie 1 nach Tabelle 26 der Anlage 1 zugeordneten SM-Zinsrisikopositionen sind nach Laufzeit und der Art ihres zugrunde liegenden Referenzzinssatzes einem der sechs Fälle nach Tabelle 27 der Anlage 1 zuzuordnen. 2Die SM-Zinsrisikopositionen jeweils einer der Fälle der Tabelle 27 der Anlage 1 bilden eine Absicherungsgruppe, soweit sie auf dieselbe Währung lauten.

(3) 1Für jeden Referenzschuldner einer Basiswertkomponente aus einem Credit Default Swap ist eine eigene Absicherungsgruppe zu bilden. 2Nth-to-default-Credit Default Swaps sind hierbei wie folgt zu behandeln:

1.
Die Höhe der Risikoposition aus einer Basiswertkomponente in einem Korb, der einem nth-to-default-Credit Default Swap zugrunde liegt, ergibt sich aus dem Nominalbetrag der Verbindlichkeit der Referenzeinheit, multipliziert mit der modifizierten Duration des nth-to-default-Credit Default Swaps bezogen auf die Veränderung des Kreditspreads der Referenzeinheit.

2.
1Für jede Basiswertkomponente in einem Korb, der einem gegebenen nth-to-default-Credit Default Swap zugrunde liegt, muss eine eigene Absicherungsgruppe gebildet werden. 2Risikopositionen aus verschiedenen nth-to-default-Credit Default Swaps dürfen nicht in derselben Absicherungsgruppe zusammengefasst werden.

3.
Für jede Absicherungsgruppe, die für eine Basiswertkomponente eines nth-to-default-Credit Default Swaps gebildet wird, gilt bei Basiswertkomponenten, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating entsprechend der Bonitätsstufen 1 bis 3 erhalten haben, ein Risikofaktor von 0,3 und bei anderen Basiswertkomponenten ein Risikofaktor von 0,6.

(4) 1Für jeden Schuldner einer SM-Zinsrisikoposition, deren besonderes Kursrisiko nach § 303 mit einem Anrechnungssatz von mehr als 1,6 Prozent zu berücksichtigen wäre, ist eine eigene Absicherungsgruppe zu bilden. 2Der separaten Absicherungsgruppe nach Satz 1 sind abweichend von Absatz 3 auch SM-Risikopositionen in Basiswertkomponenten aus Credit Default Swaps zuzuordnen, wenn deren Referenzschuldner mit dem Schuldner nach Satz 1 identisch ist.

(5) 1Andere SM-Risikopositionen als SM-Zinsrisikopositionen dürfen nur derselben Absicherungsgruppe zugeordnet werden, wenn ihnen gleiche Finanzinstrumente, Waren oder Edelmetalle zugrunde liegen. 2Davon abweichend können

1.
SM-Risikopositionen in Aktien desselben Emittenten,

2.
SM-Risikopositionen in Lieferansprüchen oder -verpflichtungen für elektrischen Strom, wenn diese innerhalb derselben 24-Stunden-Periode bezogen auf denselben Spitzen- oder Normallastzeitraum bestehen,

3.
SM-Risikopositionen in Rohwaren, die sich auf dieselbe Rohware beziehen, sowie

4.
SM-Risikopositionen in Edelmetallen, die sich auf dasselbe Edelmetall beziehen,

jeweils in einer Absicherungsgruppe zusammengefasst werden. 3Indizes dürfen nicht mit den darin enthaltenen Finanzinstrumenten, Waren oder Edelmetallen zu einer Absicherungsgruppe zusammengefasst werden, sondern sind jeweils einer eigenen Absicherungsgruppe zuzuordnen.




§ 222 Anwendung der IMM



(1) 1Ein Institut darf die IMM nur nach Zustimmung durch die Bundesanstalt anwenden. 2Die Zustimmung kann nur dann erteilt werden, wenn die Bundesanstalt auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 224 durch das Institut festgestellt hat. 3Die Bundesanstalt kann zum Zweck der teilweisen Nutzung der IMM nach Absatz 3 und 4 eine entsprechend eingeschränkte Zustimmung erteilen. 4Ein Institut hat die IMM nach Maßgabe der Zustimmung der Bundesanstalt dauerhaft anzuwenden. 5Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der IMM bedürfen einer erneuten Zustimmung. 6Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung der geänderten IMM mit der Bundesanstalt abzustimmen.

(2) 1Hält ein Institut die Voraussetzungen nach § 224 nicht mehr ein, so hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank umgehend zu informieren und

1.
einen plausiblen Plan vorzulegen, wie es zeitnah die Anforderungen wieder einhalten wird, und diesen Plan fristgemäß umzusetzen oder

2.
nachzuweisen, dass die Auswirkungen der Nichteinhaltung unwesentlich sind.

2Andernfalls kann die Bundesanstalt die Zustimmung zur Anwendung widerrufen.

(3) Adressenausfallrisikopositionen und Aufrechnungspositionen, die bezogen auf ihre Bemessungsgrundlagen oder Nettobemessungsgrundlagen von untergeordneter Bedeutung sind, darf ein Institut dauerhaft von der Einbeziehung in die IMM ausnehmen.

(4) 1Das Institut darf die Bemessungs- oder Nettobemessungsgrundlagen von Positionen in zeitlich gestaffelten Schritten nur aufgrund eines entsprechenden Planes und mit Zustimmung der Bundesanstalt in die IMM einbeziehen. 2Die Bundesanstalt erteilt die Zustimmung nur, wenn bereits bei Erstanwendung der IMM ein wesentlicher Teil der in Satz 1 genannten Positionen einbezogen wird und die übrigen Positionen vorbehaltlich Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der IMM erfasst werden.

(5) 1Ein Institut, das zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen oder Nettobemessungsgrundlagen von Aufrechnungspositionen die IMM verwendet, darf für diese Positionen nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem anderen Ansatz wechseln. 2Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.




§ 223 Nettobemessungsgrundlage nach der IMM



(1) 1Für Zwecke der IMM bildet jede Adressenausfallrisikoposition, die nicht in eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsposition einbezogen ist, eine eigene Aufrechnungsposition. 2Die Bemessungsgrundlage für diese Adressenausfallrisikoposition ist ihre Nettobemessungsgrundlage nach der IMM.

(2) 1Nettobemessungsgrundlage nach der IMM ist der nach Absatz 6 gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte multipliziert mit einem nach Absatz 7 zu bestimmenden Faktor. 2Abweichend hiervon kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt Berechnungen vornehmen, die zu höheren Nettobemessungsgrundlagen führen.

(3) 1Die Nettobemessungsgrundlage ist separat für jede Aufrechnungsposition zu ermitteln. 2Hierzu ist ein Modell zu verwenden, das die Verteilung zukünftiger positiver Marktwerte der Aufrechnungsposition als Folge von Änderungen von Marktpreisen schätzt. 3Wenn die simulierten negativen Marktwerte der einzelnen Aufrechnungspositionen bei der Ermittlung der Verteilung der positiven Marktwerte gleich Null gesetzt werden, können alle Aufrechnungspositionen mit einer einzigen Gegenpartei als eine einzige Aufrechnungsposition behandelt werden.

(4) 1Über die als Teil von nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen hereingenommenen und gestellten finanziellen Sicherheiten hinaus darf das Modell auch die Marktwerte von weiteren im Zusammenhang mit der Aufrechnungsposition gestellten und berücksichtigungsfähigen hereingenommenen finanziellen Sicherheiten berücksichtigen. 2Die Einbeziehung von gestellten Sicherheiten nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn die Besicherungsvereinbarung die Mindestanforderungen nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und gestellten Sicherheiten erfüllt. 3Nach der IMM berücksichtigte hereingenommene finanzielle Sicherheiten dürfen nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden. 4Stillhalterverpflichtungen aus Optionen, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen darstellen, aber in die der Aufrechnungsposition für Derivate zugrunde liegende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, dürfen ebenfalls berücksichtigt werden. 5Soweit die in die IMM einbezogenen Geschäfte Sicherheitennachschüssen unterliegen und das Modell des Instituts diese abbilden kann, sind neben den zukünftigen Marktwertveränderungen auch die zukünftigen Nachschüsse gestellter und hereingenommener Sicherheiten abzubilden. 6Kann das Modell diese nicht abbilden, so hat das Institut entweder diese unberücksichtigt zu lassen oder die Sicherheitennachschussschwelle zuzüglich eines Zuschlagsbetrags als Nettobemessungsgrundlage zu berücksichtigen. 7Dieser Zuschlagsbetrag ist, ausgehend von einem aktuellen positiven Marktwert von Null, der erwartete Anstieg des positiven Marktwertes der Aufrechnungsvereinbarung während des Zeitraums zwischen dem letzten Sicherheitennachschuss und dem Zeitpunkt, zu dem die mit dem Vertragspartner bestehenden Geschäfte nach dessen Ausfall beendet und glattgestellt sein würden. 8Dabei gilt für diesen Zeitraum eine Untergrenze von fünf Tagen für Aufrechnungspositionen, die nur aus nichtderivativen Geschäften mit täglichen Sicherheitennachschüssen und Neubewertungen bestehen, und von zehn Tagen für alle übrigen Aufrechnungspositionen.

(5) 1Für die Ermittlung der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte hat das Institut zunächst eine Reihe aufeinander folgender Stützzeitpunkte

1.
während des am Tage der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage beginnenden Jahres oder,

2.
wenn die Restlaufzeit aller Geschäfte der Aufrechnungsposition kürzer als ein Jahr ist, während des am Tage der Ermittlung beginnenden und am Fälligkeitstag des Geschäfts mit der längsten Restlaufzeit endenden Zeitraums

festzulegen. 2Der Beginn und das Ende des Zeitraums müssen jeweils einen der Stützzeitpunkte darstellen und die weiteren Stützzeitpunkte hat das Institut so festzulegen, dass sie die zeitliche Abfolge von Zahlungen und Fälligkeiten der in die IMM einbezogenen Geschäfte angemessen berücksichtigen und dass sie der Erheblichkeit und Zusammensetzung der Aufrechnungspositionen entsprechen. 3Für jeden dieser Stützzeitpunkte ist der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte zu ermitteln. 4Der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte am Tage der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage ist der aktuelle positive Marktwert. 5Für jeden darauf folgenden Stützzeitpunkt ist der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte entweder der jeweilige Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte zu diesem Stützzeitpunkt oder, wenn dieser größer ist, der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte des unmittelbar vorangehenden Stützzeitpunktes.

(6) 1Der gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte wird ermittelt, indem jeder effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte mit der Zeitdauer zwischen dem Zeitpunkt, für den dieser effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte ermittelt wurde, und dem unmittelbar vorangehenden Zeitpunkt in der Reihe gewichtet wird. 2Der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte am Tage der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage geht mit einem Tag in die Gewichtung ein.

(7) 1Der gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte ist vorbehaltlich Satz 2 mit dem Faktor 1,4 zu multiplizieren. 2Abweichend von Satz 1 kann ein Institut nach Zustimmung durch die Bundesanstalt für diesen Faktor, unter Beachtung einer Untergrenze von 1,2, eine eigene Schätzung vornehmen. 3Der Faktor ist von dem Institut zu schätzen, indem es das interne Kapital für das Adressenausfallrisiko der Aufrechnungspositionen, beruhend auf einer vollständigen Simulation über alle Kontrahenten hinweg, dividiert durch das auf Grundlage des gewichteten Durchschnitts der Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte ermittelte interne Kapital. 4Im Nenner dieser Division ist der gewichtete Durchschnitt der Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte so zu verwenden, als ob es sich um einen feststehenden Forderungsbetrag handelt. 5Das Institut muss nachweisen, dass sein internes Kapital im Zähler der Gleichung wesentliche Quellen stochastischer Abhängigkeit der Marktwertverteilungen einzelner Geschäfte, finanzielle Sicherheiten oder Absicherungsgruppen sowie die Granularität der Absicherungsgruppen erfasst. 6Wenn dabei die Marktwertverteilung von Adressenausfallrisiken abhängt, muss bei der Wahl von Volatilitäten und Korrelationen der Marktpreise in der gleichzeitigen Simulation von Markt- und Adressenausfallrisiken ein möglicher Anstieg der Volatilitäten und Korrelationen für den Fall eines wirtschaftlichen Abschwungs berücksichtigt werden. 7Das Institut muss bei der Ermittlung von Zähler und Nenner der Division mit Blick auf die Modellierung, Parameterwahl und Zusammensetzung der Aufrechnungspositionen konsistent vorgehen. 8Das Verfahren muss auf der internen Kapitalallokation basieren, angemessen dokumentiert sein und validiert werden. 9Dabei dürfen Personen, die direkt in den Entwicklungsprozess des internen Modells eingebunden sind, nicht in maßgeblicher Stellung in die Validierung einbezogen sein. 10Das Institut muss seine Schätzung zumindest vierteljährlich überprüfen. 11Die Überprüfungshäufigkeit ist angemessen zu erhöhen, wenn sich die Zusammensetzung der Aufrechnungspositionen im Zeitablauf verändert. 12Das Institut hat eine Einschätzung des Modellrisikos vorzunehmen.




§ 224 Mindestanforderungen an die Nutzung der IMM



(1) 1Das Institut hat vor der Nutzung der IMM nachzuweisen, dass es zur Berechnung der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte, auf die sich die Berechnung nach der IMM stützt, seit mindestens einem Jahr vor der Genehmigung der Bundesanstalt ein den Mindestanforderungen im Wesentlichen entsprechendes Modell verwendet. 2Diese Anforderung gilt auch als erfüllt, wenn das Institut zur Messung des Kreditrisikos aus denjenigen Arten von Risikopositionen, für die das Institut die IMM anwenden möchte, andere Maßgrößen verwendet hat, die auf einer anhand desselben Modells ermittelten Verteilung der Wiederbeschaffungswerte beruhen.

(2) 1Bei dem für die IMM verwendeten Modell müssen zur Berechnung der aktuellen Marktwerte aktuelle Marktdaten verwendet werden. 2Werden zur Schätzung von Volatilität und Korrelationen historische Daten herangezogen, so müssen diese einen Zeitraum von mindestens drei Jahren umfassen und quartalsweise oder, sollten die Marktverhältnisse dies erfordern, häufiger aktualisiert werden. 3Soweit das Modell auf Marktdaten beruht, die als Ersatz für nicht vorhandene historische Daten eingesetzt werden, müssen interne Vorschriften regeln, welche Marktdaten als geeignet angesehen werden. 4Außerdem muss das Institut empirisch nachweisen, dass diese Marktdaten eine konservative Abbildung des zugrunde liegenden Risikos unter widrigen Marktbedingungen gewährleisten.

(3) 1Das zur Ermittlung der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte verwendete interne Modell muss ein wesentlicher Bestandteil des Entscheidungsfindungsprozesses der Kreditvergabe, des Kreditrisikomanagements, der internen Kapitalallokation und der Unternehmenssteuerung des Instituts sein. 2Das Institut muss zumindest die Erwartungswerte der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte sowie seine aktuellen positiven Marktwerte aus Derivaten sowie nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen messen und steuern. 3Die Messung der aktuellen positiven Marktwerte hat sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausschluss der hereingenommenen Sicherheiten zu erfolgen. 4Ein Institut darf im Falle von nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie von sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren von der Messung unter Ausschluss der hereingenommenen Sicherheiten absehen.

(4) § 317 Absatz 4 Satz 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend.

(5) 1Die Prognosegüte der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte ist in regelmäßigen Abständen für eine Reihe repräsentativer Aufrechnungsvereinbarungen anhand eines statischen Rückvergleichs zu überprüfen. 2Wenn der Rückvergleich zeigt, dass das für die IMM verwendete Modell nicht ausreichend genau ist, kann die Bundesanstalt die Zustimmung zur Anwendung widerrufen.

(6) 1Jede Forderung muss für die Laufzeit sämtlicher Kontrakte einer Aufrechnungsposition überwacht werden. 2Das Institut muss über Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der Risiken für den Fall verfügen, dass die Forderung gegenüber dem Kontrahenten über den Einjahreshorizont hinausgeht. 3Die prognostizierte Erhöhung der Forderung muss in das institutsinterne Modell zur Bestimmung der internen Kapitalallokation einfließen.

(7) 1Das Institut muss über Stresstest-Verfahren verfügen, um die Angemessenheit der internen Kapitalallokation für das Kreditrisiko aus Derivaten sowie aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen zu bewerten. 2Dazu muss das Institut die Erwartungswerte der Verteilungen zukünftiger Marktwerte durch gleichzeitige Variation von Markt- und Kreditrisikofaktoren strengen und routinemäßigen Stresstests unterziehen.

(8) 1Das Institut muss Forderungen, die mit einem erheblichen allgemeinen Korrelationsrisiko verbunden sind, angemessen berücksichtigen. 2Das allgemeine Korrelationsrisiko ist die Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit von Vertragspartner und Risikofaktoren des allgemeinen Marktrisikos.

(9) 1Das Institut muss über Verfahren verfügen, mit denen spezielle Korrelationsrisiken für die Dauer der Laufzeit des Geschäfts überwacht werden können. 2Ein spezielles Korrelationsrisiko besteht, wenn aufgrund der Art der mit einem bestimmten Vertragspartner bestehenden Geschäfte eine positive Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit dieses Vertragspartners und dem künftigen Wiederbeschaffungswert der mit dem Vertragspartner bestehenden Geschäfte besteht.

(10) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 9 ist regelmäßig, zumindest aber einmal jährlich, durch die interne Revision zu prüfen.