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Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (2. BinSchUOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610 (Nr. 23); Geltung ab 05.06.2014
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Eingangsformel 1)



Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund

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des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6 und des § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 und 5 und § 3e Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 2 und 6 und § 3e Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 und 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

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des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 und 5 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

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des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2011 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von denen § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 2 § 160 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

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des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und

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des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und des § 9a des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) und § 9a zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2012/48/EU (ABl. L 6 vom 10.1.2013, S. 1) und 2012/49/EU (ABl. L 6 vom 10.1.2013, S. 49) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Dezember 2012 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, sowie der Richtlinie 2013/22/EU vom 13. Mai 2013 zur Anpassung von Richtlinien aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356).

Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


Artikel 1 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung



Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b ist Anhang X Teil I und III auch auf dem Rhein anzuwenden."

2.
§ 2 Absatz 2 Nummer 13a wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen heranziehen."

b)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a Absatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat."

c)
Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Zuständige Behörde

1.
für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des

a)
Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03,

b)
Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03,

2.
für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne

a)
des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie

b)
des Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie

3.
für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 3

ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz."

4.
§ 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Radarausrüstungen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Anhangs II Anlage M oder des Anhangs IX Teil I bis VI entsprechen. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den Anforderungen des Anhangs IX Teil VII bis VIII entsprechen."

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 Buchstabe b wird durch folgende Buchstaben b und c ersetzt:

„b)
des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu einer Sonderprüfung,

c)
des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder § 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3 zu einer Sonderprüfung".

bb)
Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„7.
sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, Anhang II § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,

8.
ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG oder die nach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,".

cc)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

„12.
die Prüfungen von tragbaren Feuerlöschern nach Anhang II § 10.03 Nummer 5, von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nummer 6 und § 10.03b Nummer 9 Buchstabe b, von Kranen nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7, von Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 1 und 2 und von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang X § 3.05 Satz 1 und 2 veranlasst werden,".

dd)
Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden die Nummern 13 bis 16.

ee)
Die bisherige Nummer 16 wird durch folgende Nummern 17 bis 19 ersetzt:

„17.
Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nummer 5 gekennzeichnet sind,

18.
eine stillgelegte Bordkläranlage nicht wieder in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 14a.11 Nummer 5 vorgeschriebene Sonderprüfung durchgeführt worden ist,

19.
Seil- und Kettenanlagen auf Fähren den Bestimmungen des Anhangs X § 3.04 entsprechen."

b)
Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach Anhang II § 2.08 Nummer 1 in Betrieb genommen wird."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach der nach Anhang II § 14a.11 Nummer 5 vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,".

bb)
Die bisherigen Nummern 4 bis 13 werden die Nummern 5 bis 14.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 Buchstabe b wird durch folgende Buchstaben b und c ersetzt:

„b)
des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu einer Sonderprüfung,

c)
des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder § 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3 zu einer Sonderprüfung".

bb)
Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„7.
sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, § 9.01 Nummer 2 Satz 1 und § 11.12 Nummer 9, § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,

8.
die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG oder die nach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,".

cc)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
eine aktuelle Prüfbescheinigung für die tragbaren Feuerlöscher nach Anhang II § 10.03 Nummer 5 Satz 2 und fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nummer 8 und § 10.03b Nummer 9 Buchstabe e, Kranen nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 4 und Nummer 7 Satz 3, Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 2 und von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang X § 3.05 Satz 2 vorliegt,".

dd)
Die bisherigen Nummern 11 bis 12 werden die Nummern 12 bis 13.

ee)
Die bisherige Nummer 13 wird durch folgende Nummern 14 bis 16 ersetzt:

„14.
sich die nach Anhang II § 14.15 Nummer 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet,

15.
die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nummer 5 gekennzeichnet sind,

16.
sich die nach Anhang X § 3.07 Nummer 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet."

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

aa)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden durch folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, § 9.01 Nummer 2 Satz 1 und § 11.12 Nummer 9, § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen,".

bb)
Die bisherige Nummer 3 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
hat die jeweils im Falle des Absatzes 1 Nummer 12 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen,".

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

dd)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:

„4.
hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage nach Anhang II § 14.01 Nummer 2 nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird,".

ee)
Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 5 bis 9.

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1.
entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 16 ein Fahrzeug führt,

2.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,".

bb)
Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 3 bis 10.

cc)
In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.

dd)
In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

ee)
Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird,".

ff)
In der neuen Nummer 6 wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt.

gg)
In der neuen Nummer 7 wird die Angabe „Nummer 7" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.

hh)
In der neuen Nummer 8 wird die Angabe „Nummer 8" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.

ii)
In der neuen Nummer 9 wird die Angabe „Nummer 9" durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.

jj)
Die neue Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Fahrantritt vorgenommen wird."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach einer dort vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,".

bb)
Die bisherigen Nummern 4 bis 13 werden die Nummern 5 bis 14.

cc)
In der neuen Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt.

dd)
In der neuen Nummer 6 wird die Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.

ee)
In der neuen Nummer 7 wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.

ff)
In der neuen Nummer 8 wird die Angabe „Nummer 7" durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.

gg)
In der neuen Nummer 9 wird die Angabe „Nummer 8" durch die Angabe „Nummer 9" ersetzt.

hh)
In der neuen Nummer 10 wird die Angabe „Nummer 9" durch die Angabe „Nummer 10" ersetzt.

ii)
In der neuen Nummer 11 wird die Angabe „Nummer 10" durch die Angabe „Nummer 11" ersetzt.

jj)
In der neuen Nummer 12 wird die Angabe „Nummer 11" durch die Angabe „Nummer 12" ersetzt.

kk)
In der neuen Nummer 13 wird die Angabe „Nummer 12" durch die Angabe „Nummer 13" ersetzt.

ll)
In der neuen Nummer 14 wird die Angabe „Nummer 13" durch die Angabe „Nummer 14" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird,".

bb)
Nach der Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Prüfung rechtzeitig veranlasst wird,".

cc)
Die bisherigen Nummern 11 bis 15 werden die Nummern 12 bis 16.

dd)
In der neuen Nummer 12 wird die Angabe „Nummer 12" durch die Angabe „Nummer 13" ersetzt.

ee)
In der neuen Nummer 13 wird die Angabe „Nummer 13" durch die Angabe „Nummer 14" ersetzt.

ff)
In der neuen Nummer 14 wird die Angabe „Nummer 14" durch die Angabe „Nummer 15" ersetzt.

gg)
In der neuen Nummer 15 wird die Angabe „Nummer 15" durch die Angabe „Nummer 16" ersetzt.

hh)
In der neuen Nummer 16 wird die Angabe „Nummer 16" durch die Angabe „Nummer 17" ersetzt.

ii)
Nach der neuen Nummer 16 werden folgende Nummern 17 und 18 eingefügt:

„17.
entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach Durchführung der dort vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,

18.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass Seil- und Kettenanlagen den dort genannten Bestimmungen entsprechen,".

jj)
Die bisherigen Nummern 16 bis 19 werden die Nummern 19 bis 22.

7.
§ 19a wird aufgehoben.

8.
Anhang I der Anlage wird in Abschnitt „Zone 2 - Binnen" der Position „Ryck" wie folgt gefasst:

(siehe BGBl. 2014 I S. 613)

9.
Anhang II der Anlage wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2014 I S. 613 - 645)

10.
Anhang V wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2014 I S. 646 - 660)

11.
Anhang IX wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2014 I S. 661)

12.
Anhang X wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2014 I S. 661 - 668)

13.
Anhang XI wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2014 I S. 669)

14.
Anhang XII wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2014 I S. 669f)

15.
Anhang XIII § 6 wird wie folgt gefasst:

(siehe BGBl. 2014 I S. 671)


Artikel 2 Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften





Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 161 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummern 20202 und 20203 werden wie folgt gefasst:

„20202Güterschiffen mit eigener Triebkraft   Gebühr nach Num-
mer 20201 ... zuzüglich 65
20203Tankschiffen nach Art des Fahrzeugs   Gebühr nach Num-
mer 20201 ... oder 20202
zuzüglich 50”.


2.
Die Nummer 202082 wird wie folgt gefasst:

„202082mit eigenen Maschinenanlagen   Gebühr nach Num-
mer 202081 zuzüglich 90".


3.
Die Nummern 203 und 204 werden wie folgt gefasst:

„203Sonderuntersuchung, Nachuntersu-
chung, freiwillige Untersuchung, Un-
tersuchung von Amts wegen, ange-
setzte oder angefangene Untersu-
chungen, die nicht durchgeführt wer-
den konnten, sowie Untersuchungen
nach Mängelbeseitigung
§§ 9, 14 BinSchUO
Anhang II
§§ 2.08, 2.09, 2.10, 2.11,
2.13 BinSchUO
Anhang XII
Artikel 4 § 2.11 BinSchUO
7je nach dem Umfang der
Untersuchung 1/5 bis 5/5
der Gebühr nach Num-
mer 202 ...
204Gebühr nach Nummer 2041 bis 20462
jeweils je angefangene Stunde und je
beteiligtes Mitglied der Schiffsuntersu-
chungskommission
§ 3 Abs. 6 RheinSchPersV,
§ 3 Abs. 9,
§ 15 BinSchUO
Anhang II
§ 2.03 Nr. 2, §§ 2.19, 3.02,
6.09 Nr. 1, § 9.01 Nr. 2,
§ 17.07 Nr. 1, § 22.01 Nr. 1
BinSchUO
7". 


4.
Die Nummer 205 wird wie folgt gefasst:

„205Gebühr nach Nummer 2051 bis 2057 § 9 Abs. 1 BinSchUO
Anhang II
§ 2.03 Nr. 2, § 3.04 Nr. 7,
§§ 5.02, 6.09 Nr. 2, § 7.01
Nr. 2, § 7.07 Nr. 2 oder
§ 7.13, § 7.09 Nr. 3, § 8.10
Nr. 2 und 3, § 11.12 Nr. 6,
§ 12.02 Nr. 5, § 15.03 Nr. 1,
§ 16.06 Nr. 1, § 17.02 Nr. 3,
§ 17.03 Nr. 1, § 17.06
BinSchUO
Anhang IV
§§ 1.03, 3.05
BinSchUO
Anhang X
§ 5.03 Nr. 2, § 9.05
BinSchUO
7je angefangene Stunde
und je beteiligtes Mitglied
der Schiffsuntersuchungs-
kommission:".


5.
Die Nummer 207 wird wie folgt gefasst:

„207Festsetzung der höchstzulässigen Be-
lastungen und der höchstzulässigen
Anzahl der Fahrgäste, wenn keine Sta-
bilitätsberechnungen gefordert oder
vorgeschrieben sind
Anhang X
§ 9.05 BinSchUO
71/5 bis 2/5 der Gebühr
nach Nummer 202 ...".


6.
Die Nummer 212 wird wie folgt gefasst:

„212Ausstellung einer vorläufigen Fahr-
tauglichkeitsbescheinigung, jedoch
ohne befristete Verlängerung einer
Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach
Nummer 215
§ 14 BinSchUO
Anhang II
§ 2.05 BinSchUO
715”.


7.
Die Nummern 214 und 215 werden wie folgt gefasst:

„214Bescheinigung einer Nach- oder Son-
deruntersuchung, Bestätigung/Verlän-
gerung der Gültigkeit eines unter
Nummer 213 angegebenen Schiffspa-
pieres
Anhang II
§§ 2.08, 2.09 BinSchUO
720
215Im Ausnahmefall Verlängerung der
Gültigkeit eines unter Nummer 212
angegebenen Schiffspapieres auf be-
gründeten Antrag ohne vorausgehende
Untersuchung
§ 13 Abs. 3 BinSchUO
Anhang II
§ 2.09 Nr. 2 BinSchUO
735".


8.
Die Nummern 219 bis 221 werden wie folgt gefasst:

„219Jede Änderung eines unter den Num-
mern 213 und 214 angegebenen
Schiffspapieres
Anhang II
§ 2.07 Nr. 1 BinSchUO
7Für die erste Änderung 10,
zuzüglich 5 für jede wei-
tere Änderung, höchs-
tens 30
220Ausstellung einer Bescheinigung über
zugelassene Abweichungen oder Ein-
tragung eines Vermerks über befristet
zugelassene technische Neuerungen in
ein unter Nummer 213 angegebenes
Schiffspapier
§ 15 BinSchUO
Anhang II
§ 2.19 BinSchUO
720 bis 155
221Eintragung von Vermerken auf Grund
von vorübergehenden Anordnungen in
ein unter Nummer 213 angegebenes
Schiffspapier
§ 8 BinSchUO
Anhang II
§ 1.06 BinSchUO
Anhang XII
Artikel 4 § 1.06 BinSchUO
720 bis 155".


9.
Die Nummer 232 wird wie folgt gefasst:

„232Prüfung und Anerkennung Anhang II
§ 8a.12 BinSchUO
Anhang XII
Artikel 4 § 8a.05 BinSchUO
7". 


10.
Die Nummer 2323 wird wie folgt gefasst:

„2323Verlängerung der Anerkennung Anhang II
§ 8a.12 BinSchUO
Anhang XII
Artikel 4 § 8a.05 BinSchUO
7". 


11.
Die Nummer 239 wird wie folgt gefasst:

„239Prüfung und Anerkennung Anhang II § 14a.12
BinSchUO
7". 


12.
Die Nummer 2393 wird wie folgt gefasst:

„2393Verlängerung der Anerkennung Anhang II § 14a.12
BinSchUO
7". 




Die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

(Binnenschiffseichordnung - BinSchEO)".

2.
In § 1 werden nach Nummer 5 folgende Nummern 6 bis 8 angefügt:

„6.
Schiffsregisterordnung"

Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

7.
Eichgesetz"

Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

8.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung"

Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

3.
§ 4 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;".

4.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.

5.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Vorläufige Eichbescheinigung

Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete vorläufige Eichbescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar

1.
bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 3;

2.
bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 4.

Eine vorläufige Eichbescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheins ihre Gültigkeit."

6.
In § 25 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Untersuchungspflicht" die Wörter „nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" eingefügt.

7.
In § 28 Absatz 2 werden nach dem Wort „Untersuchungspflicht" die Wörter „nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" eingefügt.

8.
§ 33 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Zentralstelle trägt jede Baumuster-Eichung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein."

9.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot-Eichverfahren geeichte oder nach § 34 überprüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung."

10.
In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 9" durch die Angabe „Anlage 6" ersetzt.

11.
Das Inhaltsverzeichnis der Anlagen zur Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen (BinSchEO) wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1: Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer)

Anlage 2: Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer)

Anlage 3: Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer)

Anlage 4: Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer)

Anlage 5: Muster der Eichbescheinigung für Sportboote

Anlage 6: Muster der Eichplakette für Sportboote".

12.
Die Anlage 1 wird aufgehoben.

13.
Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden die Anlagen 1 und 2.

14.
Die Anlagen 4 und 5 werden aufgehoben.

15.
Die bisherigen Anlagen 6 und 7 werden die Anlagen 3 und 4.

16.
Die bisherige Anlage 8 wird Anlage 5 und wird wie folgt gefasst:

„Anlage 5

Muster der Eichbescheinigung für Sportboote

Muster der Eichbescheinigung für Sportboote Seite 1 (BGBl. 2014 I S. 675)


Muster der Eichbescheinigung für Sportboote Seite 2 (BGBl. 2014 I S. 676)


".

17.
Anlage 9 wird Anlage 6.



Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 8 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband

a)
die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder

b)
die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16 bis 1.1.19

nicht überschreitet,".

bb)
In Nummer 27 werden die Wörter „§ 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3" durch die Wörter „§ 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,

a)
dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder

b)
dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16 bis 1.1.19

überschritten werden,".

bb)
In Nummer 27 werden die Wörter „§ 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3" durch die Wörter „§ 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3" ersetzt.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 21.27 Nummer 7 Satz 2" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 wird am Ende nach dem Komma das Wort „oder" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 21.27 Nummer 7 Satz 2" ersetzt.

cc)
In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder" eingefügt.

3.
In § 12 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Doppelbuchstabe ff" durch die Angabe „Doppelbuchstabe ee" ersetzt.

4.
§ 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6 bis 8.

5.
In § 32 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 oder 6" die Wörter „, jeweils in Verbindung mit Satz 7," eingefügt.

6.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 5 bis 13 werden die Nummern 4 bis 12.

c)
In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Buchstabe e" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.

d)
In der neuen Nummer 7 werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2" durch die Wörter „§ 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3" ersetzt.

e)
In der neuen Nummer 10 werden die Wörter „§ 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 oder 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, 3 oder 4 Satz 1" ersetzt.

7.
In § 35 Nummer 4 werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 oder 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," durch die Wörter „§ 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 oder 6 Satz 1" ersetzt.

§ 4 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 9 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2014 I S. 678 - 684)



In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, werden die Wörter „Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2, Artikel 6 Absatz 2, 3 Nummer 11" ersetzt.



Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 140 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad. Keiner Erlaubnis bedürfen

1.
Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Kapitän oder zum nautischen Schiffsoffizier, eines Befähigungsnachweises zum Schiffsmechaniker oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses zum Führen eines Wasserfahrzeuges auf den Seeschifffahrtsstraßen,

2.
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten,

3.
Personen, bei denen das zu führende Sportboot keine Antriebsmaschine hat,

4.
Personen, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 kW oder weniger beträgt,

5.
Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 kW oder weniger beträgt,

6.
Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheins beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen.

Eine Übersicht über die nach Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht. Ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 in dem Staat des Wohnsitzes der betroffenen Person für das Führen von Sportbooten auf Seeschifffahrtsstraßen ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, VkBl. 2013 S. 987) an, gilt Satz 3 Nummer 2 nur, soweit

1.
die Person Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikates nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart ist, und

2.
die Gegenseitigkeit der Anerkennung der Befähigungsnachweise zwischen dem Wohnsitzstaat und der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet ist;

das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden."

2.
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gegen Vorlage

1.
eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253),

2.
eines amtlichen Motorbootführerscheins,

3.
eines sonstigen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses oder

4.
eines der in § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 bezeichneten Berechtigungsscheins, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat,

erteilen die beauftragten Verbände dem jeweiligen Inhaber auf Antrag gemeinsam eine Fahrerlaubnis durch das Ausstellen eines Sportbootführerscheins-See. Eine Übersicht der nach Satz 1 Nummer 4 anerkannten Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht."



Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Fahrzeit und Fahrleistung sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nach Maßgabe des § 3.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung für den Rhein nachzuweisen."

2.
Anlage 9 Spalte 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Untere Havel-Wasserstraße

a)
von km 67,5 (Plaue) bis km 112,00 (unterhalb der Einmündung der Hohennauer Wasserstraße), jedoch nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm

b)
von km 112,00 (unterhalb der Einmündung der Hohennauer Wasserstraße) bis km 145,80 (Havelberg), jedoch nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm".



Die Anlage 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2.4 werden in der Spalte 5 die Wörter „Die Strecke entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2014" gestrichen.

2.
In Nummer 4.4 in der Spalte 4 und in Nummer 4.5 in der Spalte 3 werden jeweils die Wörter „(Ausfahrt Hafendorf Claassee)" durch die Wörter „(Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee)" ersetzt.


Artikel 3 Aufhebung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften



Mit Ablauf des 4. Juni 2014 werden aufgehoben:

1.
die Dritte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 14. Oktober 2011 (VkBl. S. 793) mit Ausnahme der Nummer II.10 des Anhangs 1 zu § 1 Satz 1,

2.
die Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 8. Januar 2013 (VkBl. S. 100) und

3.
die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifferpatentverordnung vom 30. April 2012 (VkBl. S. 285).


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juni 2014.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks