(2) Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 5 Buchstabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, so ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf Einzelinstitutsebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelinstitutsebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Kreditinstitute übersteigt. Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen gemäß Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, so ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die zusammengefasste Bilanzsumme der nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen, für deren Beaufsichtigung sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die zusammengefasste Bilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelinstitutsebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen übersteigt.
r />
27. § 10c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorhalten."
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Gesamtforderungsbetrags" durch das Wort „Gesamtrisikobetrags" ersetzt.r />
28. § 10d wird wie folgt geändert:
-
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital bestehenden institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer vorhalten."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Gesamtforderungsbetrags" durch das Wort „Gesamtrisikobetrags" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „und quartalsweise bewertet" gestrichen.
- cc)
- Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Bundesanstalt bewertet quartalsweise die Intensität des zyklischen Systemrisikos und beurteilt, welche Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers angemessen ist. Sie setzt diese Quote entsprechend ihrer Beurteilung fest oder passt sie erforderlichenfalls an."r />
29. § 10e wird wie folgt gefasst:
-
222;§ 10e Kapitalpuffer für systemische Risiken
(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für systemische Risiken vorhalten müssen. Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann angeordnet werden für alle Risikopositionen, die im Inland, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat belegen sind, oder für eine Teilgruppe dieser Risikopositionen. Die Quote wird von der Bundesanstalt in Schritten von 0,5 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgesetzt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein CRR-Kreditinstitut angehört, das die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 auf Einzelinstitutsebene erfüllt, sowie für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 22 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann angeordnet werden, um systemische oder makroprudenzielle Risiken zu vermindern oder abzuwehren, die
- 1.
- zu einer Störung mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können und
- 2.
- nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Kapitalpuffer gemäß den §§ 10d, 10f und 10g abgedeckt sind.
Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapitalpuffer für systemische Risiken keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder von Teilen des Finanzsystems eines anderen Staates oder des Europäischen Wirtschaftsraums insgesamt darstellt, so dass das Funktionieren des Binnenmarkts oder des Europäischen Wirtschaftsraums behindert wird. Der Kapitalpuffer für systemische Risiken ist mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Für Risikopositionen, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, kann ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nur angeordnet werden, sofern dies einheitlich für alle Risikopositionen, die in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, erfolgt. Davon ausgenommen sind die Fälle des Absatzes 9.
(3) Vor der Veröffentlichung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Absatz 7 zeigt die Bundesanstalt diese Anordnung dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken an. Ist ein Institut, für das ein Kapitalpuffer für systemische Risiken angeordnet wird, ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so zeigt die Bundesanstalt die Entscheidung auch der zuständigen Behörde dieses Staates des Europäischen Wirtschaftsraums an. Betrifft die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken in Drittstaaten belegene Risikopositionen, so zeigt die Bundesanstalt dies dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ebenfalls an. Bei einem Kapitalpuffer für systemische Risiken oder einer Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die eine Höhe von 3 Prozent für jede betroffene Risikoposition nicht überschreitet, muss die Anzeige einen Monat vor der Veröffentlichung nach Absatz 7 erfolgen. Die Anzeige soll jeweils mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine genaue Beschreibung der systemischen oder makroprudenziellen Risiken, die durch die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken abgewehrt oder vermindert werden sollen;
- 2.
- eine Begründung, warum die Risiken nach Nummer 1 eine Gefahr für die Finanzstabilität auf nationaler Ebene in einem Ausmaß darstellen, das den Kapitalpuffer für systemische Risiken in der beabsichtigten Höhe rechtfertigt;
- 3.
- eine Begründung, warum der Kapitalpuffer für systemische Risiken als voraussichtlich geeignet und verhältnismäßig erachtet wird, um die Risiken nach Nummer 1 abzuwehren oder zu vermindern;
- 4.
- eine Beurteilung der wahrscheinlichen positiven und negativen Auswirkungen der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken auf den Binnenmarkt unter Berücksichtigung aller der Bundesanstalt zugänglichen Informationen;
- 5.
- die Höhe des Kapitalpuffers für systemische Risiken, die die Bundesanstalt anzuordnen beabsichtigt, die Risikopositionen, für die dieser gelten soll, sowie die Institute, die von der Anordnung erfasst werden sollen;
- 6.
- sofern der Kapitalpuffer für alle Risikopositionen gilt, eine Begründung, weshalb keine Überschneidung mit dem Kapitalpuffer nach § 10g gegeben ist.
(4) Bei einem Kapitalpuffer für systemische Risiken oder einer Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die für eine der betroffenen Risikopositionen eine Höhe von über 3 Prozent und bis zu 5 Prozent erreicht, ersucht die Bundesanstalt im Rahmen der Anzeige nach Absatz 3 um eine Stellungnahme der Europäischen Kommission. Einen Kapitalpuffer für systemische Risiken oder eine Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken nach Satz 1 für Risikopositionen, die im Inland oder in Drittstaaten belegen sind, kann die Bundesanstalt anordnen, nachdem
- 1.
- die Europäische Kommission eine zustimmende Empfehlung abgegeben hat oder
- 2.
- die Bundesanstalt, sofern die Europäische Kommission eine ablehnende Empfehlung abgegeben hat, gegenüber der Europäischen Kommission begründet hat, dass die Anordnung des Kapitalpuffers entgegen der Empfehlung der Europäischen Kommission erforderlich ist.
Sind von der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 auch Institute betroffen, deren Mutterinstitut seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, so kann die Bundesanstalt den Kapitalpuffer für systemische Risiken nur anordnen, wenn sie in der Anzeige gemäß Absatz 3 die Europäische Kommission und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken um eine Empfehlung ersucht hat. Widerspricht die zuständige Behörde eines betroffenen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 gegenüber einem Institut, dessen Mutterinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat, oder geben sowohl die Europäische Kommission als auch der Europäische Ausschuss für Systemrisiken ablehnende Empfehlungen ab, so kann die Bundesanstalt die Angelegenheit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Durchführung eines Verfahrens zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorlegen. Im Fall einer Vorlage nach Satz 4 setzt die Bundesanstalt die Entscheidung über die Festsetzung des Kapitalpuffers aus, bis die Europäische Bankenaufsichtsbehörde einen Beschluss gefasst hat.
(5) Für einen Kapitalpuffer für systemische Risiken oder eine Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die eine Höhe von mehr als 5 Prozent für eine der betroffenen Risikopositionen erreicht, holt die Bundesanstalt die Erlaubnis der Europäischen Kommission nach Artikel 133 Absatz 12 Unterabsatz 3 der
Richtlinie 2013/36/EU ein.
(6) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung angeordnet und öffentlich bekannt gegeben werden.
(7) Die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken ist auf der Internetseite der Bundesanstalt zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung soll mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken,
- 2.
- die Institute, Arten oder Gruppen von Instituten, die den Kapitalpuffer für systemische Risiken einhalten müssen,
- 3.
- die Risikopositionen oder Teilgruppen von Risikopositionen, für die der Kapitalpuffer für systemische Risiken gilt,
- 4.
- eine Begründung der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken,
- 5.
- den Zeitpunkt, ab dem der Kapitalpuffer für systemische Risiken einzuhalten ist,
- 6.
- die Staaten, in denen Risikopositionen belegen sind, die in die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken einfließen.
Die Veröffentlichung der Angabe nach Nummer 4 hat zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass dadurch die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet werden könnte.
(8) Für die Aufhebung oder Neufestsetzung der Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken gelten die Absätze 6 und 7 Satz 1 und 2 entsprechend. Führt die Neufestsetzung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken zu einer Verringerung seiner Höhe für einzelne Risikopositionen, so sind die Absätze 4 und 5 nicht anzuwenden.
(9) Die Bundesanstalt kann einen Kapitalpuffer für systemische Risiken, der in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet wurde, anerkennen. Hierzu ordnet sie an, dass alle Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten den in diesem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordneten Kapitalpuffer für systemische Risiken anzuwenden haben, soweit dieser sich auf Risikopositionen bezieht, die in diesem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind. Die Absätze 6 und 7 gelten für die Anerkennung entsprechend. Bei der Entscheidung über die Anerkennung hat die Bundesanstalt die Angaben zu berücksichtigen, die von dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bei der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken veröffentlicht worden sind. Die Bundesanstalt hat den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken von der Anerkennung zu unterrichten. Für die Zwecke der Absätze 3, 4 und 5 ist die Höhe eines nach Satz 1 anerkannten Kapitalpuffers nicht zu berücksichtigen.
(10) Die Bundesanstalt kann den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ersuchen, gegenüber einem oder mehreren anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine Empfehlung nach Artikel 16 der
Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zur Anerkennung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken abzugeben.
(11) Erkennt die Bundesanstalt einen Kapitalpuffer für systemische Risiken, der in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet wurde, gemäß Absatz 9 an, so kann dieser Kapitalpuffer für systemische Risiken zusätzlich zu einem Kapitalpuffer für systemische Risiken nach Absatz 1 gelten, sofern diese Kapitalpuffer unterschiedliche Risiken abdecken. Deckt der gemäß Absatz 9 anerkannte Kapitalpuffer dieselben Risiken ab wie der angeordnete Kapitalpuffer nach Absatz 1, ist nur der höhere Kapitalpuffer für systemische Risiken einzuhalten.
30. § 10f wird wie folgt geändert:
-
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein global systemrelevantes Institut einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute auf konsolidierter Ebene vorhalten muss."
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Gesamtforderungsbetrags" durch das Wort „Gesamtrisikobetrags" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Vernetztheit" durch das Wort „Verflechtungen" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich mindestens jährlich eine quantitative Analyse der Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland auf zusammengefasster Basis durch. Bei der Analyse berücksichtigt die Bundesanstalt
- 1.
- die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Kategorien;
- 2.
- die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Gruppe mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
Die Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1 genannten Kategorien entsprechen den Indikatoren, die gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmt werden. Die Institute sind verpflichtet, der Bundesanstalt die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich zu melden."
- d)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „oder" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird das Wort „oder" eingefügt.
- cc)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- das global systemrelevante Institut von einer höheren Größenklasse in eine niedrigere Größenklasse umstufen, sofern sie dabei den einheitlichen Abwicklungsmechanismus berücksichtigt und das Gesamtergebnis der quantitativen Analyse gemäß Absatz 2a zugrunde legt."
- e)
- In Absatz 5 werden die Wörter „die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die Europäische Kommission" durch die Wörter „den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken" ersetzt und wird die Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1, 2 und 3" ersetzt.r />
31. § 10g wird wie folgt geändert:
-
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein anderweitig systemrelevantes Institut einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute in Höhe von bis zu 3 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtrisikobetrags auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis oder auf Einzelinstitutsebene vorhalten muss."
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Vorbehaltlich der Einwilligung der Europäischen Kommission kann die Bundesanstalt ein anderweitig systemrelevantes Institut dazu verpflichten, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute von mehr als 3 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis oder auf Einzelinstitutsebene vorzuhalten."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften, gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften, Mutterinstitute, Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis oder auf Einzelinstitutsebene als anderweitig systemrelevant eingestuft werden (anderweitig systemrelevante Institute)."
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „qualitativen und quantitativen Analyse" durch die Wörter „quantitativen und hilfsweise auch qualitativen Analyse" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 4 wird das Wort „Vernetztheit" durch das Wort „Verflechtungen" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden gegebenenfalls betroffener Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums" durch die Wörter „dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern die Bundesanstalt beabsichtigt, nach Absatz 1a anzuordnen, dass ein anderweitig systemrelevantes Institut einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute in Höhe von mehr als 3 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtrisikobetrags auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis oder auf Einzelinstitutsebene vorhalten muss, so hat sie dies dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung der Anordnung anzuzeigen."
- e)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Kapitalpuffern, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die Europäische Kommission" durch die Wörter „Kapitalpuffern und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken" ersetzt.
- f)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ist das anderweitig systemrelevante Institut Tochterunternehmen eines global systemrelevanten Instituts oder eines EU-Mutterinstituts in einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraums, das ein anderweitig systemrelevantes Institut im Sinne des Artikels 131 Absatz 1 der
Richtlinie 2013/36/EU ist und einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute auf zusammengefasster Basis unterliegt, so darf der Kapitalpuffer des Absatzes 1 nicht den niedrigeren der folgenden Beträge überschreiten:
- 1.
- die Summe aus der höheren der beiden für die Gruppe auf zusammengefasster Basis geltenden Quoten des Puffers für global systemrelevante Institute oder des Puffers für anderweitig systemrelevante Institute und 1 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und
- 2.
- 3 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags oder die von der Kommission gemäß Absatz 1a für die Gruppe auf zusammengefasster Basis genehmigte Höhe des Kapitalpuffers."r />
32. § 10h wird wie folgt geändert:
-
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Besteht neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante I
nstitute nach § 10f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante I
nstitute nach § 10g auch ein Kapitalpuffer für systemische
Risiken nach § 10e, so sind diese Kapitalpuffer kumulativ einzuhalten. Führt die Höhe der kumulativ einzuhaltenden Puffer nach Satz 1 zu einer Kapitalpufferanforderung in Höhe von mehr als 5 Prozent, verfährt die Bundesanstalt gemäß den
Vorgaben nach § 10g Absatz 1a."
- b)
- Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.r />
33. § 10i wird wie folgt geändert:
-
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" und das Wort „Kapitalpuffer-Anforderungen" durch das Wort „Kapitalpufferanforderungen" ersetzt.
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) des § 10h Absatz 2 der Summe aus einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g und einem Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e."
- bbb)
- Die Buchstaben c und d werden aufgehoben.
- c)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Absätze 2 bis 4 sind auch dann anwendbar, wenn ein Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung zu erfüllen und zusätzlich die Anforderungen gemäß
- 1.
- Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6;
- 2.
- Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6 sowie
- 3.
- Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6."
- d)
- In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" ersetzt.
- e)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" und das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- cc)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „oder eine" durch die Wörter „und keine" und wird das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" ersetzt.
- f)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" und das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter „Anforderung an Kapitalpuffer" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" ersetzt.
- g)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird jeweils das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" und das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- cc)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 3 wird das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 4 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- h)
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen."
- i)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" und das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- j)
- In Absatz 8 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
<br />34. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
-
8222;§ 12 Potentiell systemrelevante Institute
Die Aufsichtsbehörde bestimmt jährlich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, welche Institute, Mutterinstitute, Mutterfinanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland potentiell systemrelevant sind. Die vorgenannten Institute und Gesellschaften sind potentiell systemrelevant, wenn sie
- 1.
- ein global systemrelevantes Institut nach § 10f sind oder
- 2.
- ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g sind oder
- 3.
- aus sonstigen Gründen, insbesondere auf Grund der Größe, der Verflechtung, des Umfangs und der Komplexität oder der Art der Geschäftstätigkeit, als solches zu bestimmen sind."r />
35. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- c)
- Nummer 5 wird Nummer 4.r />
>36. § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen,".
- bbb)
- In Nummer 7 werden nach dem Wort „Instituts" die Wörter „oder dessen Ehegatte, Lebenspartner, Kind oder Elternteil" eingefügt.
- ccc)
- Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- „9.
- Unternehmen, an denen das Institut oder eine der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen eine bedeutende Beteiligung hält oder bei denen das Institut oder eine der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen persönlich haftender Gesellschafter ist,".
- ddd)
- In Nummer 12 werden die Wörter „Lebenspartner und minderjährigen Kinder" durch die Wörter „Lebenspartner, Kinder und Eltern" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsorgans, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen an der Fassung der Beschlüsse nach Satz 1 und deren Vorbereitung nicht mitwirken."
- cc)
- In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Nr. 9 bis" durch die Wörter „Nummer 10 und" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Lebenspartner und minderjährigen Kinder" durch die Wörter „Lebenspartner, Kinder und Eltern" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Für Geschäfte des Instituts, die keine Kredite
im Sinne von § 21 Absatz 1 sind, mit Personen oder Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 12 und für Ausbuchungen von Forderungen an diese Personen oder Unternehmen gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4, die Absä
;tze 3 und 4, § 19 A
bsatz 3 sowie § 21 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend."
r />
>37. § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen;".
- bb)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des harten Kernkapitals gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;".
- cc)
- Nummer 11 wird aufgehoben.
- dd)
- In Nummer 15 werden am Ende die Wörter „neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen;" angefügt.
- ee)
- Nummer 16 wird aufgehoben.
- ff)
- In Nummer 17 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- gg)
- Folgende Nummer 18 wird angefügt:
- „18.
- soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, auf Verlangen die gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden Informationen."
- b)
- Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.
- bb)
- Nummer 7 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:
- „5.
- soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, das ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans sowie die von den Instituten übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle;".
- cc)
- Nummer 8 wird Nummer 6.
- c)
- In Absatz 1c werden die Wörter „die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 21) geändert worden ist" durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- d)
- In Absatz 2a werden die Wörter „von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 8" durch die Wörter „bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c" ersetzt.
- e)
- Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für das Wahrnehmen seiner Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch die anzeigende Finanzholding-Gesellschaft, sowie den Vollzug einer solchen Absicht; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen;".
- bb)
- In Nummer 4 werden am Ende die Wörter „neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen;" angefügt.
- f)
- Absatz 3b wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Instituts" wird das Komma gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden, wenn die Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind."
- g)
- Nach Absatz 3d werden die folgenden Absätze 3e und 3f eingefügt:
„(3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 4 kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch Interviews mit den angezeigten Personen führen.
(3f) Ein CRR-Kreditinstitut oder das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, hat der Bundesanstalt unverzüglich das Erreichen und das erneute Unterschreiten eines Schwell
enwertes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen."
r />
>38. § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Risikotragfähigkeit" die Wörter „und zur Liquiditätssteuerung, Refinanzierungspläne" eingefügt.
- b)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ein Kreditinstitut hat außerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt festgelegten Stichtag der Deutschen Bundesbank einzureichen:
- 1.
- Informationen zu seiner Risikotragfähigkeit nach § 25a Absatz 1 Satz 3 und zu den Verfahren nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 (Risikotragfähigkeitsinformationen),
- 2.
- Informationen zur Liquiditätssteuerung und
- 3.
- Refinanzierungspläne.
Die Bundesanstalt bestimmt den Kreis der nach Satz 2 Nummer 3 einreichungspflichtigen Institute jährlich im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der Grundlage der diesbezüglichen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde."
- c)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe" durch die Wörter „gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die Informationen zur Risikotragfähigkeit der Gruppe auf" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen über
- 1.
- Art und Umfang der Finanzinformationen, der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Informationen sowie der Refinanzierungspläne nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, insbesondere, um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute sowie die Entwicklung der Risikolage und die Verfahren der Risikosteuerung der Kreditinstitute einschließlich Liquiditätssteuerung und Refinanzierungsplanung zu erhalten, sowie über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate für die Übermittlung,
- 2.
- die Bekanntmachung der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einreichungspflichtigen Kreditinstitute und
- 3.
- eine Verkürzung des Berichtszeitraums nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 3 für bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.
Die Angaben können sich auch auf nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis einbezogen sind, sowie auf gemischte Holdinggesellschaften mit nachgeordneten Instituten beziehen; die gemischten Holdinggesellschaften haben den Instituten die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."r />
39. § 25a wird wie folgt geändert:
-
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Risiken" ein Komma und die Wörter „der potentiellen Verluste, die sich auf Grund von Stressszenarien ergeben, einschließlich derjenigen, die nach dem aufsichtlichen Stresstest nach § 6b Absatz 3 ermittelt werden," eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 5 wird das Wort „Notfallkonzepts" durch das Wort „Notfallmanagements" ersetzt.
- bb)
- In Satz 6 Nummer 3 werden die Wörter „(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83)" durch die Wörter „(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)" ersetzt.
- b)
- Absatz 5b wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In einem CRR-Institut sowie in einem Institut, das kein CRR-Institut, aber bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c ist, gelten die folgenden Personengruppen zwingend als Risikoträger:
- 1.
- Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene;
- 2.
- Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollfunktionen oder die wesentlichen Geschäftsbereiche des Instituts;
- 3.
- Mitarbeiter, die im oder für das vorhergehende Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von mindestens 500.000 Euro hatten, sofern
- a)
- diese Vergütung mindestens der durchschnittlichen Vergütung der Geschäftsleiter, der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sowie der Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene des Instituts im Sinne von Nummer 1 entspricht, und
- b)
- die Mitarbeiter die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich ausüben und sich diese Tätigkeit erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt.
Ein bedeutendes Institut hat darüber hinaus auf Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich alle weiteren Risikoträger zu ermitteln."
- bb)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 vom 18. Februar 2016 (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 21) geändert worden ist," durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- cc)
- In dem neuen Satz 6 werden nach den Wörtern „Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- dd)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Zwecke dieser Vorschrift gelten die Begriffsbestimmungen sowie die Berechnungsmethoden zur Höhe der maßgeblichen Vergütung nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 in der jeweils geltenden Fassung."
- c)
- In Absatz 5c werden nach den Wörtern „Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- d)
- In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Satzteil nach Buchstabe c werden die Wörter „gruppenangehörigen Unternehmen," durch die Wörter „Unternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden," ersetzt.r />
40. § 25c wird wie folgt geändert:
-
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit über ein angemessen breites Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts einschließlich seiner Hauptrisiken notwendig sind."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne des Satzes 6 ist" durch die Wörter „bedeutenden Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3c" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufsichtsorgans" die Wörter „oder im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System Vorsitzender oder nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates" eingefügt.
- bb)
- Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören,".
- cc)
- Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Mehrere Mandate gelten auch dann im Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich darunter sowohl Mandate als Geschäftsleiter als auch Mandate als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans befinden. Sie zählen in diesem Fall zusammen als ein Geschäftsleitermandat."
- dd)
- In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.
- ee)
- Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Das zusätzliche Mandat darf erst nach Erteilung der Gestattung durch die Aufsichtsbehörde angenommen werden."r />
41. § 25d wird wie folgt geändert:
-
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „von erheblicher Bedeutung im Sinne des Satzes 8 ist" durch die Wörter „bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist," ersetzt.
- bbb)
- Der Nummer 1 werden die Wörter „im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates sein kann;" angefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „nach § 10a Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder" durch die Wörter „übergeordnetes Unternehmen gemäß § 10a Absatz 2 Satz 2 sind oder nach" ersetzt.
- cc)
- Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören,".
- dd)
- Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Mehrere Mandate gelten auch dann im Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich darunter sowohl Mandate als Geschäftsleiter als auch Mandate als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans befinden. Sie zählen in diesem Fall zusammen als ein Geschäftsleitermandat."
- ee)
- Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
„Das zusätzliche Mandat darf erst nach Erteilung der Gestattung durch die Aufsichtsbehörde angenommen werden."
- ff)
- Der neue Satz 11 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Satz 1 werden die Wörter „nicht CRR-Institut von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 Satz 8" durch die Wörter „kein CRR-Institut ist, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates sein kann," angefügt.
- c)
- Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Vergütung ist geschlechtsneutral. Eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts ist unzulässig."
- d)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „aus seiner Mitte" ein Komma und die Wörter „im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System aus dem Kreis der nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates," eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines bedeutenden Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3c sowie eines in Absatz 3 Satz 2 genannten Unternehmens hat aus seiner Mitte, im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System aus dem Kreis der nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates, zwingend einen Risiko-, einen Prüfungs-, einen Nominierungs- und einen Vergütungskontrollausschuss zu bestellen."
- e)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Vorsitzende des Risikoausschusses soll weder Vorsitzender des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans noch Vorsitzender eines anderen Ausschusses sein."
- f)
- Absatz 9 Satz 1 wird aufgehoben.
- g)
- Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1 und 2" durch die Wörter „Absatz 3a Satz 1" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Gründe für eine Zusammenlegung sind von dem Unternehmen zu dokumentieren."
- h)
- Absatz 11 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- In dem neuen Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der Nominierungsausschuss achtet dabei darauf, dass die Entscheidungsfindung innerhalb der Geschäftsleitung durch einzelne Personen oder Gruppen nicht in einer Weise beeinflusst wird, die dem Unternehmen schadet;" gestrichen.
- cc)
- Nach dem neuen Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 1 Nummer 3 achtet der Nominierungsausschuss darauf, dass die Entscheidungsfindung innerhalb der Geschäftsleitung durch einzelne Personen oder Gruppen nicht in einer Weise beeinflusst wird, die dem Unternehmen schadet. Der Umstand, ein Organmitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Organisation zu sein, stellt an sich kein Hindernis für das erforderliche unvoreingenommene Handeln der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans dar."
- i)
- Absatz 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Geschäftsleiter dürfen nicht zu den Tagesordnungspunkten an Sitzungen des Vergütungskontrollausschusses teilnehmen, unter denen über ihre Vergütung beraten wird."r />
42. § 25n wird aufgehoben.
>
- 43.
- In § 26a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „433 und 434" durch die Angabe „433 bis 434" ersetzt.r />
>44. § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers oder den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 29 Absatz 3 verletzt hat."
- bb)
- In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 2 oder Satz 3" durch die Wörter „den Sätzen 2, 3 und 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 2" die Angabe „oder 4" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gelten gegenüber diesen Kreditinstituten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen kann."r />
>45. § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Bei der Prüfung des Jahresabschlusses" durch die Wörter „Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „nach den Artikeln 387 bis 403" durch die Wörter „nach den Artikeln 387 bis 403 und 411 bis 430b" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „und dem Zahlungskontengesetz" durch ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2015/751, dem Zahlungskontengass="preview" href="https://www.buzer.de/45_ZAG.htm" title="§ 45 ZAG">esetz und den §§ 45, 46 und 48 bis 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen die Art und den Umfang seines Vorgehens darzustellen, den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen."
- d)
- Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- den Inhalt und die Form der Prüfungsberichte".
>
- 46.
- In § 31 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „29 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „29 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.r />
>47. § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
- a)
- die Art der geplanten Geschäfte,
- b)
- der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
- c)
- die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;".
- b)
- Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
- a)
- als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
- b)
- mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,".
- bb)
- In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Bankgeschäft" durch das Wort „Eigengeschäft" ersetzt.r />
- 48.
- § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung nicht den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt, insbesondere, dass eines der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kriterien erfüllt ist;".
- b)
- In Nummer 7 werden nach dem Wort „beantragt" ein Komma und die Wörter „insbesondere eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1" eingefügt.
>
- 49.
- In § 35 Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „Artikeln 92" durch die Angabe „Artikeln 92, 93" ersetzt.r />
- 50.
- § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der
Verordnung (EU) 2015/2365, der
Verordnung (EU) 2016/1011, des
Gesetzes über Bausparkassen, des
Depotgesetzes, des
Geldwäschegesetzes, des
Kapitalanlagegesetzbuchs, des
Pfandbriefgesetzes, des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des
Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der
Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die zur Durchführung der genannten Gesetze erlassenen Verordnungen, die zur Durchführung der
Richtlinie 2013/36/EU und der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsakte, die zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der
Verordnung (EU) 2015/2365, der
Verordnung (EU) 2016/1011 oder der
Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat. Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes. Die Aufsichtsbehörde kann auch die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen und diesem Geschäftsleiter die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen, wenn dieser gegen die in Satz 1 genannten Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und trotz Verwarnung nach Satz 1 dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt."
51. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:
-
„(4) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen zwar die unerlaubten Bankgeschäfte nicht betreibt oder die unerlaubten Finanzdienstleistungen nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit den Anschein erweckt, dass es diese Bankgeschäfte betreibt oder diese Finanzdienstleistungen erbringt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, wie sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat."
- 52.
- Dem §
; 44c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten erteilen."r />
>53. § 45 wird wie folgt gefasst:
-
8222;§ 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität
(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass das Institut
- 1.
- die Anforderungen der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des § 10 Absatz 3 und 4,
- 2.
- die Anforderungen der Artikel 412 und 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des § 11,
- 3.
- die Anforderungen des § 6c,
- 4.
- die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i,
- 5.
- die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die Anforderung an das Verlustabsorptionskapital nach den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder
- 6.
- die Anforderungen des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b
nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht erfüllen wird, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der Anforderungen anordnen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere
- 1.
- anordnen, dass das Institut der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank eine begründete Darstellung der Entwicklung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, einschließlich Planbilanzen, Plangewinn- und -verlustrechnungen sowie der bankaufsichtlichen Kennzahlen, vorlegt,
- 2.
- anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder Reduzierung der vom Institut als wesentlich identifizierten Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen prüft und der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank darüber berichtet, wobei auch Konzepte für den Ausstieg aus einzelnen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung von Instituts- oder Gruppenteilen erwogen werden sollen,
- 3.
- anordnen, dass das Institut der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank über geeignete Maßnahmen zur Erhöhung seines Kernkapitals, seiner Eigenmittel und seiner Liquidität berichtet,
- 4.
- anordnen, dass das Institut ein Konzept zur Abwendung einer möglichen Gefahrenlage nach § 35 Absatz 2 Nummer 4 entwickelt und der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank vorlegt,
- 5.
- Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken,
- 6.
- bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen,
- 7.
- anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von gewinnabhängigen Erträgen auf Eigenmittelinstrumente insgesamt oder teilweise ersatzlos entfällt, wenn die gewinnabhängigen Erträge nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind,
- 8.
- die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Absatz 1 untersagen oder beschränken,
- 9.
- anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken, einschließlich der mit ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen verbundenen Risiken, ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben,
- 10.
- anordnen, dass das Institut den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht, soweit diese variablen Vergütungsbestandteile nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind,
- 11.
- die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken, soweit diese variablen Vergütungsbestandteile nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind,
- 12.
- anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in welchem Zeitraum die in Absatz 1 genannten Anforderungen nachhaltig wieder erfüllt werden können (Restrukturierungsplan), und es der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt der hierzu ergriffenen Maßnahmen berichtet, und
- 13.
- anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus einem Sanierungsplan nach § 13 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes umsetzt.
(3) Der Restrukturierungsplan nach Absatz 2 Nummer 12 muss transparent, plausibel und begründet sein. Im Restrukturierungsplan sind
- 1.
- konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die Umsetzung der dargelegten Maßnahmen zu benennen, die von der Aufsichtsbehörde überprüft werden können,
- 2.
- Verantwortlichkeiten zuzuweisen,
- 3.
- Berichtswege aufzuzeigen,
- 4.
- die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die Eigenmittelausstattung einschließlich einer mittelfristigen Kapitalplanung darzulegen und
- 5.
- die bestehende Vermögens- und Ertragslage und deren geplante Entwicklung darzustellen.
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in den Restrukturierungsplan und die zugehörigen Unterlagen nehmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Änderung des Restrukturierungsplans verlangen und hierfür Vorgaben machen, soweit sie die angegebenen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder wenn sich für den Restrukturierungsplan wesentliche Umstände geändert haben oder das Institut die Ziele, Zwischenziele oder Umsetzungsfristen nicht einhalten kann.
(4) Die Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 12 sind auf übergeordnete Unt
ernehmen nach § 10a sowie auf Institute, die nach Artikel 22 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Teilkonsolidierung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden, wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgezählten Anforderungen auf zusammengefasster Basis nicht erfüllt werden oder zukünftig voraussichtlich nicht mehr erfüllt werden können. Bei einem gruppenangehörigen Insti
tut, das nach § 2a Absatz 1 freigestellt ist, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Vorschriften der Artikel 24 bis 403 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entgegen der Freistellung ganz oder teilweise wieder anzuwenden sind.
(5) Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 2 Nummer 5 bis 13 und Absatz 4 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung des Instituts nach Absatz 1 erforderlich ist oder soweit bereits Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ergriffen wurden, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige Androhung zulässig.
(6) Beschlüsse über eine Gewinnausschüttung sind nichtig, soweit sie einer Anordnung nach Absatz 2 oder 4 widersprechen. Aus Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente können keine Rechte abgeleitet werden, soweit diese einer Anordnung nach Absatz 2 Nummer 5 bis 13 oder Absatz 4 widersprechen.
(7) Bei einer Streichung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung oder einer Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen nach Absatz 2 Nummer 10 oder 11 kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn bei Untersagung der Auszahlung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Untersagung der Auszahlung
- 1.
- das Institut außerordentliche staatliche Unterstützung in Anspruch nimmt und die Voraussetzungen für die Untersagung der Auszahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen sind oder allein auf Grund dieser Maßnahmen weggefallen sind,
- 2.
- eine Anordnung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7 besteht oder getroffen wird oder
- 3.
- Maßnahmen nach § 46 getroffen werden oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergangen ist.
Eine solche Anordnung soll insbesondere ergehen, wenn
- 1.
- die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile auf Grund solcher Regelungen eines Vergütungssystems eines Instituts entstanden sind, die den Anforderungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 widersprechen, oder
- 2.
- anzunehmen ist, dass ohne die außerordentliche staatliche Unterstützung das Institut nicht in der Lage gewesen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile zu gewähren.
Ist anzunehmen, dass das Institut einen Teil der variablen Vergütungsbestandteile hätte gewähren können, sind die variablen Vergütungsbestandteile angemessen zu kürzen.
(8) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 7 Satz 1 und 2 vor, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut auch anordnen, dass das Institut sä
;mtliche nach § 25a Absatz 5 Satz 4 dieses Gese
tzes und nach § 20 Absatz 1 und 2 der Institutsvergütungsverordnung zurückbehaltenen variablen Vergütungen von Geschäftsleitern und Mitarbeitern kürzt oder streicht. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 10 und 11 und nach Absatz 7 Satz 1 auch treffen, wenn ein Institut außerordentliche staatliche Unterstützung in Anspruch nimmt und die Anordnung zur Erhaltung einer soliden Eigenkapital- oder Liquiditätsausstattung oder zu einer frühzeitigen Beendigung der staatlichen Unterstützung geboten ist. Nimmt ein Institut staatliche Unterstützung in Anspruch, kann die Aufsichtsbehörde außerdem die Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen an Geschäftsleiter des Instituts ganz oder teilweise untersagen und das Erlöschen der entsprechenden Ansprüche anordnen. Ansprüche auf variable Vergütung, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind, können weder nach Absatz 7 noch nach den Sätzen 1 und 2 gekürzt oder gestrichen werden. Satz 3 ist nicht auf Ansprüche auf variable Vergütung anwendbar, die vor dem 1. Januar 2012 entstanden sind.
(9) Institute müssen der Möglichkeit einer Anordnung nach Absatz 2 Nummer 10 und 11 und nach den Absätzen 7 und 8 Satz 1 bis 3 in vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte abgeleitet werden.
(10) Die Aufsichtsbehörde kann eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 8 gegenü
;ber einem in § 10 Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Unternehmen oder einer dort aufgeführten Gruppe auch anordnen, wenn dieses oder d
iese die nach § 10 Absatz 4 angeordneten erhöhten Kapitalanforderungen nicht erfüllt.
(11) Zur Umsetzung der Anordnungen nach
Absatz 8 oder § 10 Absatz 4 gelten für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des Instituts, die Kapitalmaßnahmen b
etreffen, die §
;&se
ct;
7 b
is 7
f, 9, 1
0, 12, 13 und 15 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen als der Finanzmarktstabilisierungsfonds zur Erreichung der Kapitalanforderungen teilweise oder vollständig beitragen."
r /> 54. § 45b wird wie folgt geändert:
-
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" und die Angabe „Nummer 10" durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.r />
55. § 45c wird wie folgt geändert:
-
- a)
- In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 5 wird das Wort „Kapitalanlagebuchs" durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuchs" und das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 6 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 7 werden die Wörter „§ 45 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2" durch die Angabe 8222;§ 45 Absatz 1" und die Wörter „§ 45 Absatz 2 Satz 4 und 5" durch die Wörter „§ 45 Absatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt.
- ee)
- In den Nummern 7a und 8 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- c)
- Absatz 7 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7, 7a, 9, 10 und Nummer 8, sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde der Sonderbeauftragte nach Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 8 ausschließlich für die Überwachung von Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber dem Institut, für die Überwachung von Maßnahmen des Instituts zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 oder für die Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 46 bestellt, so haftet er nur für Vorsatz. Dies gilt auch, soweit der Sonderbeauftragte nach § 46 Absatz 2 Satz 5 im Rahmen einer von der Bundesanstalt festgelegten Betragsgrenze Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot genehmigt."
>
- 56.
- In § 46 Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 und 8 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
>
- 57.
- In § 46a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.r />
>58. § 49 wird wie folgt gefasst:
-
8222;§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 2c Absatz 1b Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, des § 3 Absatz 4, des § 6 Absatz 1b, der §§ 6a, 6c und 8a Absatz 3 bis 5, des § 10 Absatz 3, 3a und 4, des § 12a Absatz 2, des § 13c Absatz 3 Satz 4, des § 25c Absatz 4c, des § 28 Absatz 1, des § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1, der §§ 36, 37 und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b, Absatz 2 und 3a Satz 1, des § 44a Absatz 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 und 45a Absatz 1, des § 45b Absatz 1, der §§ 45c, 46, 46a, 46b, 48u Absatz 1 und 7, des § 53b Absatz 12, der §§ 53l, 53n Absatz 1 sowie der §§ 53p und 53q Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung."r />
59. § 51 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.
>
60. In § 51c Absatz 4 wird nach der Angabe „§§ 6b," die Angabe „6c und 6d," eingefügt.
>
61. In § 53 Absatz 2 Nummer 4 Satz 3 erster Halbsatz wird die Angabe „Artikel 71" durch die Wörter „den Artikeln 61 und 71" ersetzt.r />
62. § 53b wird wie folgt geändert:
-
- a)
- In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Artikel 113 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU wird die Entscheidung der Stelle, die für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständig ist, von der Bundesanstalt als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Ist die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene oder auf teilkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft zuständig, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis sie nicht zuständig ist, und kommt es in den Fällen des § 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 innerhalb der viermonatigen Frist nach § 8a Absatz 4 Satz 1 nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung aller zuständigen Stellen, so entscheidet die Bundesanstalt allein."
- bb)
- In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „ihre Entscheidung nach Satz 1" durch die Wörter „ihre Entscheidung nach Satz 2" ersetzt.r />
>63. § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „oder Satz 6" durch ein Komma und die Wörter „6 oder Satz 7" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe f wird nach der Angabe „12," die Angabe „14, 14a, 14b," eingefügt.
- ccc)
- Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i eingefügt:
::::„i) § 24 Absatz 1a Nummer 7 oder Nummer 8,".
-
-
-
- ddd)
- Die bisherigen Buchstaben i bis m werden die Buchstaben j bis n.
- bb)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„;2a. entgegen § 2c Absatz 1b Satz 7 innerhalb des Beurteilungszeitraums eine bedeutende Beteiligung an einem Institut erwirbt oder erhöht,".
- cc)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a werden nach den Wörtern „Absatz 1b Satz 1" die Wörter „oder Satz 3" eingefügt.
- bbb)
- Buchstabe k wird wie folgt gefasst:
::::„k) § 45 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 5 bis 9,".
-
-
- dd)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- entgegen
>
- a)
- § 2f Absatz 1 Satz 1 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder bei einem Antrag nach § 2f Absatz 1 Satz 1 die nach § 2f Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben unter Beachtung des § 2f Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder in dem Zulassungsverfahren nach § 2f wesentliche Umstände gegenüber der Aufsichtsbehörde verschweigt,
>
- b)
- § 2f Absatz 4 Satz 2 die erforderlichen Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig der Aufsichtsbehörde anzeigt,".
- ee)
- Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a werden jeweils nach den Wörtern „§ 25 Absatz 1 Satz 1" und den Wörtern „Absatz 2 Satz 1" die Wörter „oder Satz 2" eingefügt.
- bbb)
- In dem Satzteil nach Buchstabe b werden nach den Wörtern „eine Finanzinformation," die Wörter „eine Risikotragfähigkeitsinformation," eingefügt.
- ff)
- Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:
- „17a.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 48t Absatz 1 zuwiderhandelt,".
- gg)
- Die bisherige Nummer 17a wird Nummer 17b.
- b)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, oder gegen § 1a in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 ohne die erforderliche Erlaubnis Zwischengewinne oder Gewinne zum harten Kernkapital rechnet,
- 2.
- entgegen Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis Kapitalinstrumente als Instrumente des harten Kernkapitals einstuft,
- 3.
- Kapitalinstrumente als Instrumente des harten Kernkapitals einstuft, obwohl die für die spätere Emission geltenden Bestimmungen nicht im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen sind, die für die Emissionen gelten, für die das Institut bereits eine Erlaubnis erhalten hat, oder entgegen Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, bevor Kapitalinstrumente als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft werden,
- 4.
- entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i Vorzugsausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals vornimmt,
- 5.
- entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals vornimmt oder entgegen Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe l Ziffer i aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals vornimmt,
- 6.
- entgegen Artikel 54 Absatz 5 Buchstabe a bei Eintreten eines Auslöseereignisses die zuständige Behörde nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,
- 7.
- entgegen Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 ohne Erlaubnis Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verringert,
- 8.
- entgegen Artikel 94 Absatz 6 die Nichterfüllung der Bedingung nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 9.
- entgegen Artikel 175 Absatz 5 die Erfüllung der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht hinreichend nachweist,
- 10.
- entgegen Artikel 213 Absatz 2 Satz 1 das Vorhandensein von Systemen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachweist,
- 11.
- entgegen Artikel 248 Absatz 3 Satz 2 das Gebrauchmachen von der in Satz 1 genannten Möglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,
- 12.
- entgegen Artikel 283 Absatz 6 die Nichterfüllung der Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 13.
- entgegen Artikel 292 Absatz 3 Satz 1 das dort bezeichnete zeitliche Zusammenfallen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig nachweist,
- 14.
- entgegen Artikel 395 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Forderung eingeht,
- 15.
- entgegen Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet,
- 16.
- entgegen Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 den Forderungswert nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet,
- 17.
- entgegen Artikel 412 Absatz 1 Satz 1 wiederholt oder fortgesetzt liquide Aktiva in der dort bezeichneten Höhe nicht hält,
- 18.
- entgegen Artikel 413 Absatz 1 wiederholt oder fortgesetzt stabile Instrumente der Refinanzierung in der dort bezeichneten Höhe nicht hält,
- 19.
- entgegen Artikel 414 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 20.
- entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 über die Verpflichtungen nach Artikel 92 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Meldung erstattet,
- 21.
- entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 22.
- entgegen Artikel 431 Absatz 2 die in den dort bezeichneten Genehmigungen enthaltenen Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt oder
- 23.
- entgegen Artikel 431 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 2 und 3 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht."
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und h, Nummer 3 Buchstabe a und f, Nummer 4 und 12, der Absätze 4f, 4h, 5 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 15, 18, 19, 21 bis 23 und der Absätze 5b bis 5d mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,".
- bb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 5 bis 10, 13, 14 und 17a," durch die Wörter „Nummer 5 bis 10, 13, 14, 17a und 17b," ersetzt.
>
- 64.
- In § 60a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und ist deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich," gestrichen.r />
65. § 64a wird wie folgt gefasst:
-
222;§ 64a Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz
(1) Eine bereits am 27. Juni 2019 bestehende Finanzholding-Gese
llschaft nach § 2f Absatz 1 kann bei der Aufsichtsbehörde eine Z
ulassung nach § 2f bis zum 28. Juni 2021 beantragen. In dem Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2019 und dem 28. Juni 2021 stehen der Aufsichtsbehörde gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft nach Satz 1 alle aufsichtlichen Befugnisse zu, die auch gegenüb
er einer nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft bestehen. Sofern eine Finanzholding-Gese
llschaft nach § 2f Absatz 1 bis zum 28. Juni 2021 keine Z
ulassung nach § 2f beantragt hat, ergreift die Aufsichtsbehörde entsprechende Maßnahmen nach § 2f Absatz 6.
(2) CRR-Instit
ute, die nach § 2g Absatz 1 ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen benötigen und bei denen zum 27. Juni 2019 der Gesamtwert der Vermögenswerte der betroffenen Unternehmensgruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gem
äß § 2g Absatz 4 mindestens 40 Milliarden Euro beträgt, müssen zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder in den F&
auml;llen des § 2g Absatz 2 über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen verfügen.
(3) Auf Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, sind bis zum 26. Juni 2021 mit Ausnahme der V
orschrift des § 2g die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 28. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden."
r /> 66. § 64r Absatz 1 bis 12 und 15 wird aufgehoben.r />
67. § 64s wird aufgehoben.r />
68. § 64t wird aufgehoben.r />
69. § 64u wird aufgehoben.r />
70. § 64w wird aufgehoben.