Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a Vermarktungsnormen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des §
1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 über Vermarktungsvorschriften, insbesondere Vermarktungsnormen oder Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen (Bezeichnungen), hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über
- 1.
- bestimmte Voraussetzungen unter denen Marktordnungswaren zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, beworben, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht oder ein- oder ausgeführt werden dürfen oder müssen,
- 2.
- Verbote oder Beschränkungen für die in Nummer 1 bezeichneten Tätigkeiten,
- 3.
- die Bezeichnung, die Kennzeichnung, die Aufmachung, die Verpackung oder die Mengen- und Gewichtseinheiten von Marktordnungswaren,
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 kann auch bestimmt werden, dass Vermarktungsvorschriften ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann vorgeschrieben werden, dass für Marktordnungswaren, für die Vorschriften im Sinne des §
1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen Vermarktungsnorm geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder -klasse beziehen.
(3) §
6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend."
Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:
„§ 9b Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies im Rahmen von Regelungen im Sinne des §
1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Kommission über
- 1.
- Maßnahmen gegen drohende oder eingetretene Störungen bestimmter Märkte, die durch erhebliche Preissteigerungen oder Preisrückgänge auf dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen worden sind, oder
- 2.
- Maßnahmen zur Stützung bestimmter Märkte auf Grund von Marktstörungen,
- a)
- die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können,
- b)
- die auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit durch Lebensmittel oder landwirtschaftliche Erzeugnisse und infolge von Krankheiten oder von Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen sind, oder
- c)
- auf Grund einer sehr schnellen Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen
(außergewöhnliche Maßnahmen) erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über Voraussetzungen, Umfang und Höhe von Vergünstigungen bei den außergewöhnlichen Maßnahmen, soweit die Vergünstigungen nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
(2) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§
6,
6a,
7,
8,
9,
9a und
12 können auch zur Durchführung außergewöhnlicher Maßnahmen erlassen werden. Vergünstigungen bei außergewöhnlichen Maßnahmen können, auch in Verbindung mit den §§
6,
6a,
7,
8,
9,
9a und
12, miteinander verknüpft werden, wenn Regelungen im Sinne des §
1 Absatz 2 dies vorsehen.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder in Rechtsverordnungen auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Ermächtigungen kann, soweit dies in Regelungen im Sinne des §
1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen ist, bestimmt werden, dass Agrarorganisationen außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise durchführen oder an der Durchführung mitwirken.
(4) Soweit es Regelungen im Sinne des §
1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 den Mitgliedstaaten überlassen, außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise anzuwenden oder bei der Anwendung die in Regelungen im Sinne des §
1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 enthaltenen Entscheidungsrechte auszuüben, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Ermächtigungen, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, die ganze oder teilweise Anwendung oder Ausübung von Entscheidungsrechten nach Maßgabe des Satzes 2 vorgesehen werden. Die Anwendung und Ausübung von Entscheidungsrechten dürfen nur erfolgen, soweit dies
- 1.
- zur sachgerechten Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dienlich ist oder
- 2.
- aus sachlichen Gründen geboten erscheint.
In den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen können insbesondere
- 1.
- Einzelheiten der Berechnung von Vergünstigungen geregelt werden oder
- 2.
- Beträge für Nichtmitglieder einer Agrarorganisation festgesetzt werden, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Agrarorganisation bei der ganzen oder teilweisen Durchführung von außergewöhnlichen Maßnahmen entstehen und die bei der Berechnung der Vergünstigung in Abzug zu bringen sind.
(5) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des §
1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich oder nach Absatz 4 Satz 2 dienlich oder geboten erscheint und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird."
Nach § 34 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
„Abschnitt 6 Datenschutz
§ 34a Betriebsdaten
(1) Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten Daten,
- 1.
- die zur Durchführung
- a)
- von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen,
- b)
- dieses Gesetzes oder
- c)
- der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
erhoben oder übermittelt werden oder
- 2.
- die bei der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften im Sinne der Nummer 1 erhoben werden.
(2) Betriebsdaten, auf die nach §
12 Absatz 1 Satz 1 die
Abgabenordnung anwendbar ist, sind von Absatz 1 ausgenommen.
§ 34b Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die zuständige Behörde
Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde erhebt, verarbeitet und nutzt in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.
§ 34c Übermittlung von Daten
(1) Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des §
31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt Betriebsdaten nach §
34a Absatz 1 zum Zwecke der Rechts- und Fachaufsicht an die hierfür zuständige Behörde, soweit dies in Vorschriften im Sinne des §
34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist.
(2) Sind für die Durchführung und Überwachung einer Vorschrift im Sinne des §
34a Absatz 1 Nummer 1 mehrere Behörden zuständig, so übermitteln diese sich wechselseitig Betriebsdaten nach §
34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung, soweit dies im Rahmen von Vorschriften im Sinne des §
34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist.
(3) Hat ein Betrieb mehrere Standorte, so übermittelt die nach diesem Gesetz oder auf Grund des §
31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde der für die weiteren Standorte zuständigen Behörde Betriebsdaten nach §
34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des §
34a Absatz 1 Nummer 1.
§ 34d Löschungsfristen
(1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten verarbeitenden Behörden unverzüglich zu löschen, sobald die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Daten erhoben worden sind.
(2) An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, soweit einer Löschung der Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
§ 34e Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren und technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenerhebung, der Datenverarbeitung und der Datennutzung zu regeln, um Vorschriften im Sinne des §
34a Absatz 1 Nummer 1 sachgerecht durchzuführen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage an die jeweils geltenden Regelungen im Sinne des §
1 Absatz 2 anzupassen.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des §
1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden."
Folgender § 44 wird angefügt:
„§ 44 Übergangsregelungen
(1) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist §
4 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 sind §
6 Absatz 3 und §
7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Solange nicht auf Grund des §
6a neue Regelungen getroffen worden sind, ist, auch soweit dies zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbewehrung erforderlich ist, hinsichtlich der Vorschriften, die auf Grund des §
1 Absatz 3 des
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung erlassen worden sind, das
Handelsklassengesetz in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Für Rechtsverordnungen, die vor dem 23. Januar 2016 auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, gilt bis zu ihrer erstmaligen Änderung nach dem 23. Januar 2016 die Anlage unmittelbar."