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Artikel 2 - Risikoreduzierungsgesetz (RiG)

Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes



Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:

„ § 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute".

b)
Nach der Angabe zu § 2e werden die folgenden Angaben eingefügt:

; § 2f Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften

::§ 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat".

 
c)
Nach der Angabe zu § 6b werden die folgenden Angaben eingefügt:

̶2; § 6c Zusätzliche Eigenmittelanforderungen

>::§ 6d Eigenmittelempfehlung".

 
d)
Die Angabe zu § 7c wird wie folgt gefasst:

R22; § 7c (weggefallen)".

e)
Nach der Angabe zu §; 8a wird folgende Angabe eingefügt:

222; § 8b Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis".

f)
Nach der Angabe zu § 8f werden die folgenden Angaben eingefügt:

„ § 8g Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören
r />::§ 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden".

 
g)
Nach der Angabe zu § 10a wird folgende Angabe eingefügt:

„ § 10b Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung".

h)
Die Angabe zu § 10i wird wie folgt gefasst:

„ § 10i Kombinierte Kapitalpufferanforderung".

i)
Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

:„ § 12 Potentiell systemrelevante Institute".

j)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

::„ § 25 Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditätssteuerung, Refinanzierungspläne; Verordnungsermächtigung".

 
k)
Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst:

>::„ § 25n (weggefallen)".

 
l)
Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:

/>::„; § 64a Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz".

 
m)
Die Angaben zu den §§ 64s bis 64u werden wie folgt gefasst:

„ § § 64s bis 64u (weggefallen)".

n)
Die Angabe zu § 64w wird wie folgt gefasst:
r />::„ § 64w (weggefallen)".<br /> />2. § 1 wird wie folgt geändert:

 
a)
Absatz 3c wird wie folgt gefasst:

„(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets

1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,

2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und

3.
Finanzhandelsinstitute gemäß §; 25f Absatz 1."

b)
Absatz 3d Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist."

c)
In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Rechtsverordnung nach Absatz 3" durch die Wörter „Rechtsverordnung nach Absatz 5" ersetzt.

d)
Absatz 21 wird wie folgt gefasst:

„(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d."

e)
Absatz 30 wird aufgehoben.

f)
In Absatz 35 wird die Angabe „29 bis 31, 33" durch die Angabe „26, 29 bis 33" ersetzt, wird nach der Angabe „48," die Angabe „49," eingefügt, wird nach der Angabe „82" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „86" die Angabe „und 94" eingefügt.<br />
/>3. § 1a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 1a Geltung der
Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute".

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1)" durch die Wörter „vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57; L 267 vom 6.9.2014, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2402 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für Kreditinstitute, die zwar über eine Erlaubnis verfügen, Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 zu betreiben, die aber weder CRR-Kreditinstitute noch Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 sind, gelten die Meldeanforderungen der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13; L 65 vom 8.3.2018, S. 48), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/605 (ABl. L 145 vom 7.5.2020, S. 1) geändert worden ist, so, als seien diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute. Die für die Bestimmung des Meldeumfangs erforderliche Einstufung als bedeutendes oder weniger bedeutendes Kreditinstitut erfolgt auf der Grundlage des Größenkriteriums „Gesamtwert der Aktiva" nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 64; L 65 vom 8.3.2018, S. 49). Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen."<br /> />4. § 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3a wird wie folgt gefasst:

„3a.
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt und das Kreditgeschäft betreibt;".

bb)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
folgende Unternehmen, sofern sie das Finanzkommissionsgeschäft und das Emissionsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 in Bezug auf Warenderivate betreiben und sofern diese Geschäfte mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben:

a)
Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnungen (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) geändert worden ist, oder gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,

b)
Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten sowie gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, sowie

c)
Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben;".

b)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 17 werden die Wörter „für ein einzelnes Leasingobjekt" durch die Wörter „für ein oder mehrere Leasingobjekte eines einzelnen Leasingnehmers" ersetzt.

bb)
Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

„21.
folgende Unternehmen, sofern sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in Bezug auf Warenderivate erbringen und sofern diese Finanzdienstleistungen mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben:

a)
Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnungen (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) geändert worden ist, oder gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,

b)
Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten sowie gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, sowie

c)
Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben;".

c)
In Absatz 7a wird die Angabe „25a Absatz 5," durch die Wörter „25a Absatz 5 und 5b, § 25d Absatz 7 Satz 2, die" ersetzt und werden die Wörter „und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402" gestrichen.

d)
In Absatz 8a werden nach der Angabe „89 bis 386" ein Komma sowie die Wörter „429 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und Absatz 2 bis 5 sowie der Artikel 430a und 430b" eingefügt.

e)
In Absatz 9a werden die Wörter „und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402" gestrichen.

f)
Nach Absatz 9h wird folgender Absatz 9i eingefügt:

„(9i) Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, sind § 26a dieses Gesetzes und die Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. Kreditinstitute nach Satz 1 sind für die Zwecke des § 25a Absatz 5a und 5b sowie der Institutsvergütungsverordnung nicht als bedeutende Institute im Sinne des &sect; 1 Absatz 3c einzustufen, wenn ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 70 Milliarden Euro nicht überschritten hat."<br />
/>5. § 2c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Institut" die Wörter „direkt oder indirekt" eingefügt.

bb)
In Satz 6 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

cc)
Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Wer unabsichtlich eine bedeutende Beteiligung an einem Institut erwirbt oder eine bedeutende Beteiligung so erhöht, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder eine bedeutende Beteiligung so erhöht, dass das Institut unter seine Kontrolle kommt, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, sobald er von dem Erwerb oder der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung so zurückzuführen, dass sie erneut unter eine der Schwellen fällt, sofern die Beteiligung nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der Erhöhung zurückgeführt wird."

dd)
In dem neuen Satz 9 werden die Wörter „Satz 1 oder Satz 6" durch die Wörter „Satz 1, 6 oder 7" ersetzt.

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 7" durch die Angabe „Satz 9" ersetzt.

bb)
Satz 9 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
eine natürliche Person oder ein Unternehmen ist, die oder das nicht der Beaufsichtigung unterliegt nach

a)
der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist,

b)
der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108 vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist,

c)
der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, oder

d)
der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist."

cc)
Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird der interessierte Erwerber von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig mit einer Beurteilung nach Satz 1 auf Grund eines Antrags nach § 2f oder in den F&auml;llen des § 8 Absatz 3 Satz 3 von einer zuständigen Stelle in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf Grund eines Antrags nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU beurteilt, so kann die Aufsichtsbehörde den Beurteilungszeitraum unterbrechen, bis das Verfahren nach § 2f oder Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU abgeschlossen ist."

c)
Absatz 1b wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder Satz 6" eingefügt.

bbb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
das Institut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbesondere nach

a)
der Richtlinie 2013/36/EU,

b)
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

c)
der Richtlinie 2014/65/EU,

d)
der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7), die durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35) geändert worden ist,

e)
der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) und

f)
der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/36/EU (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) geändert worden ist,

zu genügen oder das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut oder einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt;".

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Satzes 1, statt den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 innerhalb des Beurteilungszeitraums auch Anordnungen gegenüber dem Anzeigepflichtigen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Eintreten der in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Untersagungsgründe auszuschließen."

cc)
In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort „untersagen" die Wörter „oder Anordnungen nach Satz 3 zu erlassen" eingefügt.

dd)
Der neue Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bemerkungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind in der Entscheidung wiederzugeben. Die Untersagung darf nur aus den in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründen erfolgen, die Anordnung nur aus den in Satz 1 genannten Gründen."

d)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" und werden die Wörter „von ihm kontrollierten" durch die Wörter „seine bedeutende Beteiligung begründenden" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „vorherigen" die Wörter „oder zur unverzüglichen" eingefügt und werden die Wörter „einer von ihr" durch das Wort „der" und wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums nach Absatz 1a vollzogen hat oder

5.
der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine vollziehbare Anordnung nach Absatz 1b Satz 3 nicht erfüllt hat."

e)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 2 auch gegenüber einem die bedeutende Beteiligung begründenden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung, der an dem begründenden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen."

f)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt, wenn der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut unabsichtlich seine bedeutende Beteiligung aufgibt oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals absenkt oder die Beteiligung so verändert, dass das Institut nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist."

g)
Absatz 4 wird aufgehoben.
/>
6.
In &sect; 2d Absatz 2 werden die Wörter &#8222;die nach § 10a Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 als übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden sind" durch die Wörter „die übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 2 Satz 2 sind" ersetzt.<br />
/>7. § 2e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/36/EU geändert worden ist" gestrichen und wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2009/138/EG, so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Stelle auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die Bestimmungen der Richtlinie anwenden, die sich auf die am stärksten vertretene Finanzbranche nach § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes bezieht."

8.
Nach § 2e werden die folgenden &sect;&sect; 2f und 2g eingefügt:

 
&#8222;§ 2f Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften

(1) Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften sowie EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften, die an der Spitze einer Gruppe stehen, die von der Aufsichtsbehörde auf zusammengefasster Basis beaufsichtigt wird, bedürfen der schriftlichen Zulassung durch die Aufsichtsbehörde. Die Zulassungspflicht gilt auch für sonstige Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die auf teilkonsolidierter Basis zur Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet sind, sofern die Aufsichtsbehörde für die Aufsicht über die jeweilige Teilgruppe auf zusammengefasster Basis zuständig ist.

(2) Der Zulassungsantrag muss enthalten:

1.
eine vollständige Darstellung des organisatorischen Aufbaus der Gruppe mit eindeutiger Angabe aller Mutter- und Tochterunternehmen sowie Informationen über den Sitz und die Art der Tätigkeit der einzelnen Unternehmen der Gruppe;

2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung der in &sect; 2d Absatz 1 genannten Personen erforderlich sind;

3.
sofern ein CRR-Kreditinstitut Teil der Gruppe ist, die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 oder 6a;

4.
eine vollständige Darstellung der internen Organisation und der Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe;

5.
alle sonstigen Angaben, die erforderlich sind, um die Bewertung nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen.

Die Aufsichtsbehörde kann weitere Informationen anfordern, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind. Hat der Antragsteller seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, reicht er die Unterlagen nach Satz 1 auch bei der zuständigen Behörde dieses Staates ein. Hat der Antragsteller seinen Sitz im Inland und ist die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige Behörde die Europäische Zentralbank, so sind die Unterlagen nach Satz 1 auch bei der Bundesanstalt einzureichen.

(3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zulassung nach Absatz 1, wenn

1.
die internen Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe für die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis angemessen sind und insbesondere dazu geeignet sind,

a)
alle Tochterunternehmen des Antragstellers zu steuern, erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen den Tochterinstituten,

b)
Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu entschärfen oder zu lösen und

c)
die vom Antragsteller für die Gruppe insgesamt festgelegten Strategien innerhalb der gesamten Gruppe durchzusetzen;

2.
der organisatorische Aufbau der Gruppe die wirksame Aufsicht über die gruppenangehörigen Institute auf Einzelbasis, zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis nicht beeinträchtigt;

3.
die Geschäfte des Antragstellers von mindestens zwei Personen im Sinne des &sect; 2d Absatz 1 geführt werden, diese Personen zuverlässig sind und die zur Führung der Geschäfte des Antragstellers erforderliche fachliche Eignung haben und

4.
die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem CRR-Kreditinstitut der Gruppe oder, sofern keine bedeutende Beteiligung an diesem CRR-Kreditinstitut gehalten wird, die maximal 20 größten Anteilseigner an diesem CRR-Kreditinstitut zuverlässig sind und auch ansonsten den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des CRR-Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen.

Bei der Beurteilung des organisatorischen Aufbaus nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Stellung des Antragstellers innerhalb einer sich über mehrere Konzernebenen erstreckenden Gruppe, die Beteiligungsstruktur und die Rolle des Antragstellers innerhalb der Gruppe.

(4) Eine Zulassung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn

1.
die Haupttätigkeit des Antragstellers in Bezug auf Institute und Finanzinstitute im Erwerb und im Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht,

2.
es sich bei dem Antragsteller nicht um eine Abwicklungseinheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83a Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist, handelt,

3.
ein CRR-Kreditinstitut als übergeordnetes Unternehmen für die Einhaltung der Pflichten auf zusammengefasster Basis verantwortlich ist,

4.
der Antragsteller nicht an der Führung der Geschäfte auf Gruppenebene beteiligt ist sowie

5.
auch im Übrigen kein Hindernis für eine wirksame Aufsicht über die Gruppe auf zusammengefasster Basis besteht.

Antragsteller, die nach diesem Absatz keine Zulassung nach Absatz 1 benötigen, sind dennoch weiterhin in die zusammengefasste Betrachtung nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzubeziehen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert fortlaufend, ob der Antragsteller die Voraussetzungen von Absatz 3 oder 4 einhält. Der Antragsteller übermittelt der Aufsichtsbehörde alle Informationen, die für diese fortlaufende Kontrolle erforderlich sind. Hat der Antragsteller seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so übermittelt die Aufsichtsbehörde die Informationen auch an die zuständige Aufsichtsbehörde des Staates, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat.

(6) Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, nach denen die Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 die Zulassung erteilt hat, kann die Aufsichtsbehörde

1.
dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft die Ausübung der Stimmrechte an CRR-Instituten der Gruppe untersagen;

2.
gegenüber dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen, die jeweiligen Beteiligungen an den CRR-Instituten der Gruppe auf seine oder ihre Inhaber zu übertragen;

3.
ein CRR-Institut oder eine andere Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft der Gruppe vorübergehend zum übergeordneten Unternehmen der Gruppe bestimmen;

4.
die Ausschüttungen oder die Zinszahlungen an Anteilseigner beschränken oder untersagen;

5.
gegenüber dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen, die jeweiligen Beteiligungen an Instituten oder anderen Unternehmen der Finanzbranche zu verringern oder zu veräußern;

6.
anordnen, unverzüglich einen Plan zur Wiederherstellung der Voraussetzungen vorzulegen, die zur Erteilung der Zulassung nach Absatz 3 geführt haben.

Die Aufsichtsbehörde kann außerdem gegenüber den Inhabern und Geschäftsleitern des Antragstellers oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft einstweilige Maßnahmen treffen, um Gefahren für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, denen die Gruppe auf zusammengefasster Basis unterliegt, abzuwehren.

(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht mehr vor, ist unverzüglich ein Zulassungsantrag nach Absatz 2 zu stellen.

(8) In Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 arbeitet die Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 7 in umfassender Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, in dem die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 ihren Sitz hat. Dazu übermittelt die Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde dieses Staates eine Bewertung der Angelegenheit sowie einen Entscheidungsvorschlag diesbezüglich. Beide Behörden treffen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung eine gemeinsame Entscheidung, die die Aufsichtsbehörde der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 übermittelt. Ist es den beiden Behörden nicht möglich, innerhalb der Frist nach Satz 3 eine gemeinsame Entscheidung zu treffen, überweisen sie die Angelegenheit vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12; L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und treffen ihre gemeinsame Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Ist die Gesellschaft nach Absatz 1 eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, so ist für eine Entscheidung nach den Absätzen 3 bis 7 die Zustimmung des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG zuständigen Koordinators des Finanzkonglomerats erforderlich. Erteilt dieser die Zustimmung nicht, überweist die Aufsichtsbehörde die Angelegenheit an die zuständige europäische Aufsichtsbehörde, also die Europäische Bankenaufsichtsbehörde oder die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.

(9) Die Aufsichtsbehörde muss dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Zulassungsantrags mitteilen, ob die Zulassung erteilt oder versagt wird.
r />:§ 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

 
(1) Haben zwei oder mehr CRR-Institute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (Drittstaatengruppe) und übersteigt der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums 40 Milliarden Euro, so haben diese CRR-Institute ein gemeinsames zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen einzurichten.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde die Einrichtung von zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen genehmigen, wenn die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens entweder

1.
mit einer zwingenden Regelung des Drittstaates, in dem das oberste Mutterunternehmen der Unternehmensgruppe seinen Hauptsitz hat, oder einer zwingenden Anforderung der dort zuständigen Behörde zur Trennung der Geschäftsbereiche unvereinbar wäre, oder

2.
die Abwicklungsfähigkeit der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Einschätzung der zuständigen Abwicklungsbehörde im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde.

Sind neben der Aufsichtsbehörde weitere Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für die Beaufsichtigung von CRR-Instituten mit dem gleichen Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zuständig, trifft die Aufsichtsbehörde die Entscheidung nach Satz 1 im Einvernehmen mit den weiteren zuständigen Stellen.

(3) Ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 muss ein CRR-Kreditinstitut oder eine nach Maßgabe des Artikels 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft sein. Auch eine gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirma, die der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist, unterliegt, kann zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen sein, wenn eine der beiden weiteren Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
bei keinem der in Absatz 1 genannten CRR-Institute handelt es sich um ein CRR-Kreditinstitut oder

2.
die Wertpapierfirma wird als zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen eingerichtet, um eine zwingende Regelung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 zu erfüllen.

(4) Der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 ergibt sich aus der Summe der folgenden Gesamtwerte:

1.
Gesamtwert der Vermögenswerte jedes CRR-Instituts der Drittstaatengruppe mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, der in ihrer konsolidierten Bilanz oder, sofern bei einem CRR-Institut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt, in dessen Einzelbilanz ausgewiesen ist, und

2.
Gesamtwert der Vermögenswerte jeder im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Zweigstelle dieser Unternehmensgruppe.

(5) Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für jede Drittstaatengruppe mit:

1.
den Namen und den Gesamtwert der Vermögenswerte der beaufsichtigten CRR-Institute mit Sitz im Inland,

2.
den Namen und den Gesamtwert der Vermögenswerte, die den Zweigstellen nach § 53 insgesamt zuzuordnen sind, und für welche Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen diese Zweigstellen zugelassen sind sowie

3.
den Namen und die Art des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens nach Absatz 3 sowie den Namen der Drittstaatengruppe, der das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen angehört.

(6) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass jedes CRR-Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, entweder

1.
ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen hat,

2.
ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen ist,

3.
das einzige CRR-Institut dieser Unternehmensgruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder

4.
einer Drittstaatengruppe angehört, deren Gesamtwert der Vermögenswerte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 4 weniger als 40 Milliarden Euro beträgt."
/>
9.
In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die in den Kategorien als zu Handelszwecken und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuften Positionen im Sinne des Artikels 1 in Verbindung mit Nummer 9 IAS 39 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Europäischen Kommission vom 3. November 2008 in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis sowie die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte im Sinne von Nummer 4.1. des International Financial Reporting Standard 9 in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1; L 347 vom 24.12.2009, S. 32; L 29 vom 2.2.2010, S. 34; L 238 vom 6.9.2013, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/551 (ABl. L 127 vom 22.4.2020, S. 13) geändert worden ist," ersetzt.r />
/>10. § 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1)" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 458" durch die Wörter „von Artikel 124 Absatz 2, Artikel 164 Absatz 6 und Artikel 458" ersetzt.

b)
In Absatz 1e wird die Angabe &#8222;§ 5 Absatz 11" durch die Angabe &#8222;§ 5 Absatz 12" ersetzt.r />
>11. § 6b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die Aufsichtsbehörde

1.
die Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse, die ein Institut zur Einhaltung der aufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat, und

2.
die Risiken, denen ein Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, insbesondere auch die Risiken, die unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit eines Instituts bei Stresstests festgestellt wurden."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 14 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 15 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Aufsichtsbehörde wendet bei der Überprüfung und Beurteilung nach Absatz 1 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der von ihr veröffentlichten Kriterien an."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Methode der Überprüfung und Beurteilung nach Absatz 1 anpassen, um Instituten mit einem ähnlichen Risikoprofil Rechnung zu tragen. Die angepasste Methode

1.
kann risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren einschließen,

2.
hat die angemessene Berücksichtigung spezifischer Risiken zu ermöglichen, denen ein Institut möglicherweise ausgesetzt ist, und

3.
darf den institutsspezifischen Charakter von Anordnungen, die im Zusammenhang mit dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Beurteilungsverfahren, der laufenden Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze oder zur Abwehr von Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wurden, nicht beeinträchtigen."
<br />12. Nach § 6b werden die folgenden &sect;&sect; 6c und 6d eingefügt:

 
&#8222;§ 6c Zusätzliche Eigenmittelanforderungen

(1) Die Aufsichtsbehörde ordnet an, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe über die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss, wenn sie im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Beurteilungsverfahrens nach § 6b und der nach &sect; 10 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung feststellt, dass

1.
Risiken oder Risikoelemente nicht oder nicht ausreichend durch die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sowie nach der Rechtsverordnung nach &sect; 10 Absatz 1 abgedeckt sind,

2.
die Risikotragfähigkeit nicht gewährleistet ist oder die in Artikel 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zur Ermittlung und Steuerung von Großkrediten nicht eingehalten werden und es unwahrscheinlich ist, dass andere Aufsichtsmaßnahmen ausreichen, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt werden können,

3.
die auf Grund von Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen wahrscheinlich nicht ausreichen, um die Positionen des Handelsbuchs unter normalen Marktbedingungen kurzfristig ohne wesentlichen Verlust veräußern oder absichern zu können,

4.
die Anforderungen für die Anwendung des genehmigten internen Ansatzes nicht erfüllt werden und dies wahrscheinlich zu einer unzureichenden Eigenmittelausstattung führt,

5.
das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe wiederholt keine zusätzlichen Eigenmittel in angemessener Höhe bildet oder beibehält, um der Eigenmittelempfehlung nach § 6d zu entsprechen, oder

6.
andere institutsspezifische Situationen vorliegen, die zu wesentlichen aufsichtlichen Bedenken führen.

Die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Satz 1 darf nur für die Zwecke der Deckung der Risiken angeordnet werden, die sich aus der Geschäftstätigkeit des einzelnen Instituts ergeben. Dies schließt die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- und Marktentwicklungen nur ein, wenn sie sich im Risikoprofil des Instituts widerspiegeln.

(2) Das Vorhalten zusätzlicher Eigenmittel auf Grund einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann nur angeordnet werden, wenn die Beträge, die Arten und die Verteilung des Kapitals, die die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Überprüfung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit als angemessen betrachtet, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde bewertet dazu insbesondere auch

1.
die institutsspezifischen Risiken oder Risikoelemente, die von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausdrücklich ausgenommen oder von diesen nicht erfasst werden,

2.
die institutsspezifischen Risiken oder Risikoelemente, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden,

3.
die wesentlichen Zinsänderungsrisiken aus Positionen des Anlagebuchs gemäß Absatz 3.

Bei Risiken und Risikoelementen, die den Übergangsregelungen oder Bestandsschutzklauseln gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, ist grundsätzlich keine Unterschätzung der Risiken oder Risikoelemente gegeben. Für die Zwecke des Satzes 1 deckt das als angemessen betrachtete Kapital alle gemäß Satz 2 als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikoelemente ab, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind.

(3) Zinsänderungsrisiken aus Positionen des Anlagebuchs können insbesondere als wesentlich gelten, wenn

1.
sich der Barwert eines Instituts auf Grund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs aufsichtlichen Zinsschockszenarien ergibt, um mehr als 15 Prozent seines Kernkapitals verringert oder

2.
der Nettozinsertrag eines Instituts auf Grund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei aufsichtlichen Zinsschockszenarien ergibt, stark rückläufig ist.

Wenn die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Überprüfungs- und Beurteilungsverfahrens nach § 6b zu dem Ergebnis kommt, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch das Institut angemessen ist und dass das Institut diesem Zinsänderungsrisiko nicht übermäßig ausgesetzt ist, werden diese Risiken als nicht wesentlich betrachtet.

(4) Die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung angeordnet sind, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, richtet sich nach der Differenz zwischen dem nach Absatz 2 als angemessen betrachteten Kapital und den in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen. In allen anderen Fällen richtet sich die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach der Differenz zwischen dem nach Absatz 2 als angemessen betrachteten Kapital und den in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen.

(5) Das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe hat die zusätzliche Eigenmittelanforderung, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen. Das Kernkapital nach Satz 1 muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen. Das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe hat die zusätzliche Eigenmittelanforderung, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, mit Kernkapital zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber dem Institut anordnen, dass die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernkapital zu erfüllen ist, soweit dies unter Berücksichtigung der Situation des Instituts erforderlich ist.

(6) Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung eingesetzt werden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

1.
der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung,

2.
der erhöhten Eigenmittelanforderungen zur Abdeckung von Risiken und Risikoelementen nach § 10 Absatz 3, die nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind,

3.
der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach &sect; 10 Absatz 4,

4.
der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote,

5.
der Eigenmittelempfehlung nach § 6d, sofern sich diese Empfehlung auf die Risiken einer übermäßigen Verschuldung bezieht.

Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für sonstige Risiken eingesetzt werden, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

1.
der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen,

2.
der erhöhten Eigenmittelanforderungen zur Absicherung von Risiken und Risikoelementen nach § 10 Absatz 3, die nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind,

3.
der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach &sect; 10 Absatz 4,

4.
der Kapitalpufferanforderungen nach den &sect;&sect; 10c bis 10g,

5.
der Eigenmittelempfehlung nach § 6d, sofern sich diese Empfehlung auf andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung bezieht.
r />:§ 6d Eigenmittelempfehlung

 
(1) Die Aufsichtsbehörde ermittelt auf Grundlage der Bewertung nach &sect; 6b Absatz 2 und des nach &sect; 6b Absatz 3 durchgeführten Stresstests für jedes Institut die angemessene Gesamthöhe der Eigenmittel und spricht auf dieser Grundlage gegenüber dem Institut eine Eigenmittelempfehlung aus. Die Höhe dieser Eigenmittelempfehlung ergibt sich aus der Differenz der vom Institut einzuhaltenden Eigenmittelanforderungen gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, den §§ 6c, 10i und Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Satz 1 ermittelten angemessenen Gesamthöhe der Eigenmittel.

(2) Die Eigenmittelempfehlung darf Risiken, die durch die nach &sect; 6c Absatz 1 angeordnete zusätzliche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur insoweit abdecken, als sie Aspekte dieser Risiken abdeckt, die nicht bereits durch die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach &sect; 6c Absatz 1 abgedeckt werden.

(3) Eigenmittel, die zur Einhaltung der Eigenmittelempfehlung eingesetzt werden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c, die angeordnet wurden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, verwendet werden und auch nicht zur Erfü;llung der in § 6c Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 aufgezählten Anforderungen. Eigenmittel, die zur Einhaltung der Eigenmittelempfehlungen eingesetzt werden, um sonstige Risiken abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c, die angeordnet wurden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, verwendet werden und auch nicht zur Erfü;llung der in § 6c Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 4 aufgezählten Anforderungen.

(4) Solange ein Institut die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c, die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i und die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, löst die Abdeckung der Eigenmittelempfehlung nicht in voller Höhe keine der Beschrä;nkungen nach § 10i Absatz 1a bis 3 aus."r />
13.
§ 7a Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.r />
14.
§ 7b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
zu den Zweigstellen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 53:

a)
die Erteilung einer Erlaubnis nach &sect; 32 Absatz 1 an die Zweigstelle sowie alle Änderungen dieser Erlaubnis,

b)
die gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Zweigstelle,

c)
den Namen der Drittstaatengruppe, der eine Zweigstelle angehört,".

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 4" durch die Wörter „Nummer 1, 3 und 4" ersetzt.

c)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Anpassung der Methode nach § 6b Absatz 5 bei CRR-Instituten,".

d)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Anordnungen der Bundesanstalt nach &sect; 10 Absatz 6 unter Angabe der Gründe,".

e)
In Nummer 9 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

f)
In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

g)
Die folgenden Nummern 11 und 12 werden angefügt:

„11.
die von ihr erhobenen Angaben zu den Informationen, die nach Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegt worden sind, und

12.
den Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem CRR-Institut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, wenn sich dieser Verdacht auf Grund der Überprüfung, insbesondere der Evaluierung der Unternehmensführungsregelung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines CRR-Instituts ergeben hat."r />
>15. § 7c wird aufgehoben.r />
>16. § 7d wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010" die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/2176 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 146) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken jede Änderung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, die Berechnungsgrundlagen der Quote nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie die Anwendungsdauer der Quote und informiert über die Tatsache, dass die Bundesanstalt bei der Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer Variablen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt und die Quote ohne deren Berücksichtigung niedriger ausgefallen wäre."r />
/>17. § 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung gleichzeitig mit der Beurteilung nach §; 2c Absatz 1a auch auf Grund eines Antrags auf Erteilung einer Zulassung nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU beurteilt, so stimmt sich die Bundesanstalt ab

1.
mit der Stelle, die für die Beaufsichtigung der Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig ist, der das Institut, an dem eine bedeutende Beteiligung erworben werden soll, angehört, und

2.
auch mit der zuständigen Stelle des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem der interessierte Erwerber seinen Sitz hat."

b)
Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Die Bundesanstalt arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht über Institute eng mit den zentralen Meldestellen und den Behörden in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist, für die Überwachung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind. Sie stellt den zentralen Meldestellen und den genannten Behörden die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevanten Informationen bereit, sofern hierdurch keine laufenden Ermittlungen gefährdet werden. Beinhalten diese Informationen personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679, sind die Informationen zu übermitteln, soweit sie für die Wahrnehmung von Aufgaben nach der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie (EU) 2015/849 erforderlich sind."

c)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Ergibt sich für die Bundesanstalt auf Grund der Überprüfung, insbesondere der Evaluierung der Unternehmensführungsregelung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts, der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem CRR-Kreditinstitut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, so meldet die Bundesanstalt diesen Verdacht unverzüglich der Behörde oder Stelle, die das Institut gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt und die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen hat. Besteht der Verdacht auf ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und ist die Bundesanstalt die zuständige Behörde, so nimmt die Bundesanstalt zusammen mit der Behörde oder Stelle, die das CRR-Kreditinstitut gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt und dafür zuständig ist, die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, Kontakt mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf, um ihre gemeinsame Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Ist die Bundesanstalt die zuständige Behörde, so ergreift sie Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist."r />
>18. § 8a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, zuständig, so soll sie mit den für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum eine gemeinsame Entscheidung treffen,

1.
ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf zusammengefasster Basis ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist,

2.
welche zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für jedes gruppenangehörige Unternehmen und auf zusammengefasster Basis erforderlich sind,

3.
welche Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht und über institutsspezifische Liquiditätsanforderungen beabsichtigt sind und

4.
in welcher Höhe zusätzliche Eigenmittel empfohlen werden.

Bei der Entscheidung ist die von den jeweils zuständigen Stellen durchgeführte Risikobewertung der Tochterunternehmen angemessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist umfassend schriftlich zu begründen. Die Bundesanstalt gibt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe bekannt. Stimmen nicht alle für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum der Entscheidung der Bundesanstalt zu, so beteiligt die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag einer der anderen zuständigen Stellen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde. Deren Stellungnahme ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Erhebliche Abweichungen hiervon sind in der Entscheidung zu begründen.

(4) Kommt in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung einer Risikobewertung der Gruppe an die zuständigen Stellen keine gemeinsame Entscheidung zustande, so entscheidet die Bundesanstalt allein und gibt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe bekannt. Dabei berücksichtigt die Bundesanstalt in angemessener Weise die von den jeweils zuständigen Stellen durchgeführten Risikobewertungen der Tochterunternehmen. Die Entscheidung ist umfassend schriftlich zu begründen. Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums innerhalb der Frist von vier Monaten gemäß Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, so stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 1 oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. Die Bundesanstalt übermittelt ihre gemäß Absatz 3 Satz 1 getroffenen Festlegungen hinsichtlich der gruppenangehörigen Unternehmen, die nicht von der Bundesanstalt auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis beaufsichtigt werden, an die jeweils zuständige Stelle. Erhält die Bundesanstalt von einer anderen zuständigen Stelle eine begründete Entscheidung, die der Risikobewertung und den Auffassungen Rechnung trägt, die die anderen zuständigen Stellen innerhalb des Zeitraums von vier Monaten nach Satz 1 durchgeführt und geäußert haben, so übermittelt sie dieses Dokument allen betroffenen zuständigen Stellen sowie dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe."

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.
<br />19. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:

 
&#8222;§ 8b Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis

(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus, wenn

1.
das Mutterunternehmen ein EU-Mutterkreditinstitut oder ein Mutterkreditinstitut mit Sitz im Inland ist und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das Kreditinstitut zuständig ist;

2.
das Mutterunternehmen eine EU-Mutterwertpapierfirma oder eine Mutterwertpapierfirma mit Sitz im Inland ist, der kein CRR-Kreditinstitut als Tochterunternehmen nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über die CRR-Wertpapierfirma zuständig ist;

3.
das Mutterunternehmen eine EU-Mutterwertpapierfirma oder Mutterwertpapierfirma mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der mindestens ein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme zuständig ist;

4.
das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der ein CRR-Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das nachgeordnete Institut zuständig ist;

5.
das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der zwei oder mehr CRR-Institute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene zuständig ist für die Aufsicht über

a)
das einzige nachgeordnete CRR-Kreditinstitut,

b)
das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme oder

c)
die CRR-Wertpapierfirma mit der größten Bilanzsumme, soweit kein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist.

(2) Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 5 Buchstabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, so ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf Einzelinstitutsebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelinstitutsebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Kreditinstitute übersteigt. Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen gemäß Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, so ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die zusammengefasste Bilanzsumme der nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen, für deren Beaufsichtigung sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die zusammengefasste Bilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelinstitutsebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen übersteigt.

(3) Erfolgt eine zusammengefasste Aufsicht nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn die Gesamtbilanzsumme der gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf Einzelinstitutsebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelinstitutsebene beaufsichtigten gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute übersteigt. Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut angehört, ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn sie nach diesem Gesetz auf Einzelebene zuständig für die Aufsicht über die gruppenangehörige CRR-Wertpapierfirma mit der größten Bilanzsumme ist."r />
20.
&sect; 8c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a absehen und die Aufsicht auf zusammengefasster Basis widerruflich auf eine andere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen,

1.
wenn die Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt im Hinblick auf die betreffenden Institute und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit in dem anderen Staat unangemessen wäre oder

2.
um eine fortlaufende Überwachung auf zusammengefasster Basis durch dieselbe zuständige Stelle zu gewährleisten, wenn Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen von der zuständigen Stelle des anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf zusammengefasster Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beaufsichtigt werden.

Die Bundesanstalt stellt in diesen Fällen das übergeordnete Unternehmen widerruflich von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis frei. Vor der Freistellung und der Übertragung der Zuständigkeit ist das übergeordnete Unternehmen anzuhören. Die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sind über den Abschluss und den Inhalt entsprechender Vereinbarungen zu unterrichten."r />
21.
§ 8e Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Neben den für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen Stellen, der zuständigen Stelle im Sitzstaat einer nach &sect; 2f Absatz 3 zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft der Gruppe und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates einer bedeutenden Zweigstelle kann die Bundesanstalt auch über die Teilnahme von zuständigen Stellen aus Drittstaaten an dem Aufsichtskollegium entscheiden, sofern diese über Geheimhaltungsvorschriften verfügen, die nach Auffassung aller am Kollegium beteiligten Stellen den Vorschriften des Titels VII Kapitel I Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertig sind."
<br />22. Nach § 8f werden die folgenden &sect;&sect; 8g und 8h eingefügt:

 
&#8222;§ 8g Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören

Ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht über Zweigstellen eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz in einem Drittstaat oder für Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören, so tauscht sie mit den anderen für die Beaufsichtigung von gruppenangehörigen Unternehmen oder Zweigstellen zuständigen Behörden innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums alle Informationen aus, die für die Beaufsichtigung erforderlich sind, um eine Umgehung der für die Drittstaatengruppen nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Anforderungen zu verhindern. Die Bundesanstalt hat hierbei der Stabilität des Finanzsystems des Europäischen Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen.
r />:§ 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

 
Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden

1.
zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Instituten nach § 6c angeordnet wurden, und

2.
sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Instituten nach § 6d mitgeteilt wurden."r />
23.
&sect; 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder mit der Geldwäscheprävention" gestrichen.

bb)
Die Nummern 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

„16.
die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen sowie an den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben,

17.
den Internationalen Währungsfonds oder die Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors,".

cc)
In Nummer 19 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

dd)
Nach Nummer 20 werden die folgenden Nummern 21 bis 23 eingefügt:

„21.
Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung betraut sind,

22.
zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind, oder

23.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,".

b)
In Satz 5 wird nach der Angabe „1 bis 11" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „und 13 bis 19" durch die Wörter „13 bis 19, 21 und 23" ersetzt.

c)
In Satz 6 wird nach der Angabe „1 bis 11" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „und 16 bis 18" durch die Wörter „16 bis 18, 21 und 22" ersetzt.

d)
Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Eine Weitergabe an die in Satz 4 Nummer 16 und 17 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn

1.
die Anfrage unter Berücksichtigung der übertragenen spezifischen Aufgaben hinreichend begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und in Bezug auf die Mittel für deren Übermittlung ist,

2.
die angeforderten Informationen

a)
unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und

b)
nicht über die der anfragenden Stelle übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen und

3.
die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt werden, die bei der anfragenden Stelle unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind, für deren Erfüllung die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind.

Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen mit den in Satz 4 Nummer 16 und 17 genannten Stellen nur in den Räumlichkeiten der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht werden."r />
>24. § 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d wird das Wort „unterkonsolidierter" durch das Wort „teilkonsolidierter" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c und nach einer nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach Satz 1 insbesondere anordnen,

1.
um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen oder

2.
wenn das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des §; 25a Absatz 1 verfügt."

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr als einmal stillschweigend unterstützt, so ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut als Originator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender weiterer stillschweigender Unterstützungen nicht oder nur teilweise bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird."

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die W&ouml;rter „§ 254 des Aktiengesetzes" durch die Wörter „die &sect;§ 254, 297 Absatz 1, §; 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Bundesanstalt" wird durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt und die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" werden gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Aufsichtsbehörde darf häufigere oder umfangreichere Meldungen nach Satz 1 nur anordnen, wenn die Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind."

f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt und werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.r />
25. § 10a wird wie folgt geändert:

 
a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Eine Institutsgruppe besteht aus einem übergeordneten Unternehmen und einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen. Übergeordnete Unternehmen sind CRR-Institute, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie Institute, die nach § 1a in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben. Nachgeordnete Unternehmen sind Unternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden; Institute, die nach § 1a als CRR-Institute gelten und die nicht ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, gelten hierbei als Institute im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Abweichend von Satz 2 kann die Bundesanstalt auf Antrag des übergeordneten Unternehmens ein anderes gruppenangehöriges Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; das gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören. Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Unternehmen der Institutsgruppe die Voraussetzungen des Satzes 2, bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Ist das übergeordnete Unternehmen ein Kreditinstitut, das ausschließlich über eine Erlaubnis verfügt, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 erbringt, besteht nur dann eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift, wenn ihm mindestens ein CRR-Institut mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen nachgeordnet ist.

(2) Eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe besteht aus einem übergeordneten Unternehmen und einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen. Übergeordnetes Unternehmen ist das Unternehmen, das nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen hat. Nachgeordnete Unternehmen sind Unternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden. Institute, die nach § 1a als CRR-Institute gelten und die nicht ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, gelten hierbei als Institute im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Bundesanstalt hat gegenüber einem übergeordneten Unternehmen nach Satz 2 und seinen Organen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem Unternehmen und dessen Organen zustehen."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 10 wird das Wort „Unterkonsolidierung" durch das Wort „Teilkonsolidierung" ersetzt.r />
26. § 10b wird wie folgt gefasst:

 
222;§ 10b Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung

Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den &sect;&sect; 10c bis 10g dürfen die Institute kein hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist zur

1.
Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

2.
Unterlegung der risikobasierten Komponente der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

3.
Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c,

4.
Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach § 6d,

5.
Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach &sect; 10 Absatz 3,

6.
Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach &sect; 10 Absatz 4,

7.
Einhaltung einer der anderen anwendbaren Kapitalpufferanforderungen nach den &sect;&sect; 10c bis 10g und

8.
Einhaltung der Eigenmittelanforderung gem&auml;ß den &sect;§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.

Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung nach Satz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013."r />
27.
§; 10c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorhalten."

b)
In Satz 2 wird das Wort „Gesamtforderungsbetrags" durch das Wort „Gesamtrisikobetrags" ersetzt.r />
28. § 10d wird wie folgt geändert:

 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital bestehenden institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer vorhalten."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Gesamtforderungsbetrags" durch das Wort „Gesamtrisikobetrags" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „und quartalsweise bewertet" gestrichen.

cc)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Bundesanstalt bewertet quartalsweise die Intensität des zyklischen Systemrisikos und beurteilt, welche Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers angemessen ist. Sie setzt diese Quote entsprechend ihrer Beurteilung fest oder passt sie erforderlichenfalls an."r />
29. § 10e wird wie folgt gefasst:

 
222;§ 10e Kapitalpuffer für systemische Risiken

(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für systemische Risiken vorhalten müssen. Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann angeordnet werden für alle Risikopositionen, die im Inland, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat belegen sind, oder für eine Teilgruppe dieser Risikopositionen. Die Quote wird von der Bundesanstalt in Schritten von 0,5 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgesetzt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein CRR-Kreditinstitut angehört, das die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 auf Einzelinstitutsebene erfüllt, sowie für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann angeordnet werden, um systemische oder makroprudenzielle Risiken zu vermindern oder abzuwehren, die

1.
zu einer Störung mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können und

2.
nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Kapitalpuffer gem&auml;ß den &sect;&sect; 10d, 10f und 10g abgedeckt sind.

Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapitalpuffer für systemische Risiken keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder von Teilen des Finanzsystems eines anderen Staates oder des Europäischen Wirtschaftsraums insgesamt darstellt, so dass das Funktionieren des Binnenmarkts oder des Europäischen Wirtschaftsraums behindert wird. Der Kapitalpuffer für systemische Risiken ist mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Für Risikopositionen, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, kann ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nur angeordnet werden, sofern dies einheitlich für alle Risikopositionen, die in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, erfolgt. Davon ausgenommen sind die Fälle des Absatzes 9.

(3) Vor der Veröffentlichung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Absatz 7 zeigt die Bundesanstalt diese Anordnung dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken an. Ist ein Institut, für das ein Kapitalpuffer für systemische Risiken angeordnet wird, ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so zeigt die Bundesanstalt die Entscheidung auch der zuständigen Behörde dieses Staates des Europäischen Wirtschaftsraums an. Betrifft die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken in Drittstaaten belegene Risikopositionen, so zeigt die Bundesanstalt dies dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ebenfalls an. Bei einem Kapitalpuffer für systemische Risiken oder einer Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die eine Höhe von 3 Prozent für jede betroffene Risikoposition nicht überschreitet, muss die Anzeige einen Monat vor der Veröffentlichung nach Absatz 7 erfolgen. Die Anzeige soll jeweils mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
eine genaue Beschreibung der systemischen oder makroprudenziellen Risiken, die durch die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken abgewehrt oder vermindert werden sollen;

2.
eine Begründung, warum die Risiken nach Nummer 1 eine Gefahr für die Finanzstabilität auf nationaler Ebene in einem Ausmaß darstellen, das den Kapitalpuffer für systemische Risiken in der beabsichtigten Höhe rechtfertigt;

3.
eine Begründung, warum der Kapitalpuffer für systemische Risiken als voraussichtlich geeignet und verhältnismäßig erachtet wird, um die Risiken nach Nummer 1 abzuwehren oder zu vermindern;

4.
eine Beurteilung der wahrscheinlichen positiven und negativen Auswirkungen der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken auf den Binnenmarkt unter Berücksichtigung aller der Bundesanstalt zugänglichen Informationen;

5.
die Höhe des Kapitalpuffers für systemische Risiken, die die Bundesanstalt anzuordnen beabsichtigt, die Risikopositionen, für die dieser gelten soll, sowie die Institute, die von der Anordnung erfasst werden sollen;

6.
sofern der Kapitalpuffer für alle Risikopositionen gilt, eine Begründung, weshalb keine Überschneidung mit dem Kapitalpuffer nach § 10g gegeben ist.

(4) Bei einem Kapitalpuffer für systemische Risiken oder einer Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die für eine der betroffenen Risikopositionen eine Höhe von über 3 Prozent und bis zu 5 Prozent erreicht, ersucht die Bundesanstalt im Rahmen der Anzeige nach Absatz 3 um eine Stellungnahme der Europäischen Kommission. Einen Kapitalpuffer für systemische Risiken oder eine Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken nach Satz 1 für Risikopositionen, die im Inland oder in Drittstaaten belegen sind, kann die Bundesanstalt anordnen, nachdem

1.
die Europäische Kommission eine zustimmende Empfehlung abgegeben hat oder

2.
die Bundesanstalt, sofern die Europäische Kommission eine ablehnende Empfehlung abgegeben hat, gegenüber der Europäischen Kommission begründet hat, dass die Anordnung des Kapitalpuffers entgegen der Empfehlung der Europäischen Kommission erforderlich ist.

Sind von der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 auch Institute betroffen, deren Mutterinstitut seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, so kann die Bundesanstalt den Kapitalpuffer für systemische Risiken nur anordnen, wenn sie in der Anzeige gemäß Absatz 3 die Europäische Kommission und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken um eine Empfehlung ersucht hat. Widerspricht die zuständige Behörde eines betroffenen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 gegenüber einem Institut, dessen Mutterinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat, oder geben sowohl die Europäische Kommission als auch der Europäische Ausschuss für Systemrisiken ablehnende Empfehlungen ab, so kann die Bundesanstalt die Angelegenheit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Durchführung eines Verfahrens zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorlegen. Im Fall einer Vorlage nach Satz 4 setzt die Bundesanstalt die Entscheidung über die Festsetzung des Kapitalpuffers aus, bis die Europäische Bankenaufsichtsbehörde einen Beschluss gefasst hat.

(5) Für einen Kapitalpuffer für systemische Risiken oder eine Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die eine Höhe von mehr als 5 Prozent für eine der betroffenen Risikopositionen erreicht, holt die Bundesanstalt die Erlaubnis der Europäischen Kommission nach Artikel 133 Absatz 12 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU ein.

(6) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung angeordnet und öffentlich bekannt gegeben werden.

(7) Die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken ist auf der Internetseite der Bundesanstalt zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung soll mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken,

2.
die Institute, Arten oder Gruppen von Instituten, die den Kapitalpuffer für systemische Risiken einhalten müssen,

3.
die Risikopositionen oder Teilgruppen von Risikopositionen, für die der Kapitalpuffer für systemische Risiken gilt,

4.
eine Begründung der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken,

5.
den Zeitpunkt, ab dem der Kapitalpuffer für systemische Risiken einzuhalten ist,

6.
die Staaten, in denen Risikopositionen belegen sind, die in die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken einfließen.

Die Veröffentlichung der Angabe nach Nummer 4 hat zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass dadurch die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet werden könnte.

(8) Für die Aufhebung oder Neufestsetzung der Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken gelten die Absätze 6 und 7 Satz 1 und 2 entsprechend. Führt die Neufestsetzung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken zu einer Verringerung seiner Höhe für einzelne Risikopositionen, so sind die Absätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(9) Die Bundesanstalt kann einen Kapitalpuffer für systemische Risiken, der in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet wurde, anerkennen. Hierzu ordnet sie an, dass alle Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten den in diesem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordneten Kapitalpuffer für systemische Risiken anzuwenden haben, soweit dieser sich auf Risikopositionen bezieht, die in diesem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind. Die Absätze 6 und 7 gelten für die Anerkennung entsprechend. Bei der Entscheidung über die Anerkennung hat die Bundesanstalt die Angaben zu berücksichtigen, die von dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bei der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken veröffentlicht worden sind. Die Bundesanstalt hat den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken von der Anerkennung zu unterrichten. Für die Zwecke der Absätze 3, 4 und 5 ist die Höhe eines nach Satz 1 anerkannten Kapitalpuffers nicht zu berücksichtigen.

(10) Die Bundesanstalt kann den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ersuchen, gegenüber einem oder mehreren anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine Empfehlung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zur Anerkennung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken abzugeben.

(11) Erkennt die Bundesanstalt einen Kapitalpuffer für systemische Risiken, der in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet wurde, gemäß Absatz 9 an, so kann dieser Kapitalpuffer für systemische Risiken zusätzlich zu einem Kapitalpuffer für systemische Risiken nach Absatz 1 gelten, sofern diese Kapitalpuffer unterschiedliche Risiken abdecken. Deckt der gemäß Absatz 9 anerkannte Kapitalpuffer dieselben Risiken ab wie der angeordnete Kapitalpuffer nach Absatz 1, ist nur der höhere Kapitalpuffer für systemische Risiken einzuhalten.

(12) Das Nähere regelt eine gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b erlassene Rechtsverordnung."r />
30. § 10f wird wie folgt geändert:

 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein global systemrelevantes Institut einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute auf konsolidierter Ebene vorhalten muss."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Gesamtforderungsbetrags" durch das Wort „Gesamtrisikobetrags" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Vernetztheit" durch das Wort „Verflechtungen" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich mindestens jährlich eine quantitative Analyse der Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland auf zusammengefasster Basis durch. Bei der Analyse berücksichtigt die Bundesanstalt

1.
die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Kategorien;

2.
die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Gruppe mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

Die Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1 genannten Kategorien entsprechen den Indikatoren, die gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmt werden. Die Institute sind verpflichtet, der Bundesanstalt die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich zu melden."

d)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird das Wort „oder" eingefügt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
das global systemrelevante Institut von einer höheren Größenklasse in eine niedrigere Größenklasse umstufen, sofern sie dabei den einheitlichen Abwicklungsmechanismus berücksichtigt und das Gesamtergebnis der quantitativen Analyse gemäß Absatz 2a zugrunde legt."

e)
In Absatz 5 werden die Wörter „die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die Europäische Kommission" durch die Wörter „den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken" ersetzt und wird die Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1, 2 und 3" ersetzt.r />
31. § 10g wird wie folgt geändert:

 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein anderweitig systemrelevantes Institut einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute in Höhe von bis zu 3 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtrisikobetrags auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis oder auf Einzelinstitutsebene vorhalten muss."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Vorbehaltlich der Einwilligung der Europäischen Kommission kann die Bundesanstalt ein anderweitig systemrelevantes Institut dazu verpflichten, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute von mehr als 3 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis oder auf Einzelinstitutsebene vorzuhalten."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften, gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften, Mutterinstitute, Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis oder auf Einzelinstitutsebene als anderweitig systemrelevant eingestuft werden (anderweitig systemrelevante Institute)."

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „qualitativen und quantitativen Analyse" durch die Wörter „quantitativen und hilfsweise auch qualitativen Analyse" ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 wird das Wort „Vernetztheit" durch das Wort „Verflechtungen" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden gegebenenfalls betroffener Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums" durch die Wörter „dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern die Bundesanstalt beabsichtigt, nach Absatz 1a anzuordnen, dass ein anderweitig systemrelevantes Institut einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute in Höhe von mehr als 3 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtrisikobetrags auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis oder auf Einzelinstitutsebene vorhalten muss, so hat sie dies dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung der Anordnung anzuzeigen."

e)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Kapitalpuffern, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die Europäische Kommission" durch die Wörter „Kapitalpuffern und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken" ersetzt.

f)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ist das anderweitig systemrelevante Institut Tochterunternehmen eines global systemrelevanten Instituts oder eines EU-Mutterinstituts in einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraums, das ein anderweitig systemrelevantes Institut im Sinne des Artikels 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ist und einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute auf zusammengefasster Basis unterliegt, so darf der Kapitalpuffer des Absatzes 1 nicht den niedrigeren der folgenden Beträge überschreiten:

1.
die Summe aus der höheren der beiden für die Gruppe auf zusammengefasster Basis geltenden Quoten des Puffers für global systemrelevante Institute oder des Puffers für anderweitig systemrelevante Institute und 1 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und

2.
3 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags oder die von der Kommission gemäß Absatz 1a für die Gruppe auf zusammengefasster Basis genehmigte Höhe des Kapitalpuffers."r />
32. § 10h wird wie folgt geändert:

 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Besteht neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auch ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, so sind diese Kapitalpuffer kumulativ einzuhalten. Führt die Höhe der kumulativ einzuhaltenden Puffer nach Satz 1 zu einer Kapitalpufferanforderung in Höhe von mehr als 5 Prozent, verfährt die Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach § 10g Absatz 1a."

b)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.r />
33. § 10i wird wie folgt geändert:

 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" und das Wort „Kapitalpuffer-Anforderungen" durch das Wort „Kapitalpufferanforderungen" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) des §; 10h Absatz 2 der Summe aus einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g und einem Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e."

bbb)
Die Buchstaben c und d werden aufgehoben.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Absätze 2 bis 4 sind auch dann anwendbar, wenn ein Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung zu erfüllen und zusätzlich die Anforderungen gemäß

1.
Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6;

2.
Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6 sowie

3.
Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6."

d)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" ersetzt.

e)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" und das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder eine" durch die Wörter „und keine" und wird das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" ersetzt.

f)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" und das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter „Anforderung an Kapitalpuffer" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" ersetzt.

g)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" und das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 wird das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

h)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen."

i)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" und das Wort „Kapitalpuffer-Anforderung" durch das Wort „Kapitalpufferanforderung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

j)
In Absatz 8 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
<br />34. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

 
&#8222;§ 12 Potentiell systemrelevante Institute

Die Aufsichtsbehörde bestimmt jährlich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, welche Institute, Mutterinstitute, Mutterfinanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland potentiell systemrelevant sind. Die vorgenannten Institute und Gesellschaften sind potentiell systemrelevant, wenn sie

1.
ein global systemrelevantes Institut nach § 10f sind oder

2.
ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g sind oder

3.
aus sonstigen Gründen, insbesondere auf Grund der Größe, der Verflechtung, des Umfangs und der Komplexität oder der Art der Geschäftstätigkeit, als solches zu bestimmen sind."r />
35.
§ 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.

c)
Nummer 5 wird Nummer 4.r />
>36. § 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen,".

bbb)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Instituts" die Wörter „oder dessen Ehegatte, Lebenspartner, Kind oder Elternteil" eingefügt.

ccc)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Unternehmen, an denen das Institut oder eine der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen eine bedeutende Beteiligung hält oder bei denen das Institut oder eine der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen persönlich haftender Gesellschafter ist,".

ddd)
In Nummer 12 werden die Wörter „Lebenspartner und minderjährigen Kinder" durch die Wörter „Lebenspartner, Kinder und Eltern" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsorgans, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen an der Fassung der Beschlüsse nach Satz 1 und deren Vorbereitung nicht mitwirken."

cc)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Nr. 9 bis" durch die Wörter „Nummer 10 und" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Lebenspartner und minderjährigen Kinder" durch die Wörter „Lebenspartner, Kinder und Eltern" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Für Geschäfte des Instituts, die keine Kredite im Sinne von &sect; 21 Absatz 1 sind, mit Personen oder Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 12 und für Ausbuchungen von Forderungen an diese Personen oder Unternehmen gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4, die Absä;tze 3 und 4, &sect; 19 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend."r />
>37. § 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen;".

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des harten Kernkapitals gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;".

cc)
Nummer 11 wird aufgehoben.

dd)
In Nummer 15 werden am Ende die Wörter „neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen;" angefügt.

ee)
Nummer 16 wird aufgehoben.

ff)
In Nummer 17 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

gg)
Folgende Nummer 18 wird angefügt:

„18.
soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, auf Verlangen die gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden Informationen."

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.

bb)
Nummer 7 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:

„5.
soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, das ein bedeutendes Institut im Sinne des &sect; 1 Absatz 3c ist oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans sowie die von den Instituten übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle;".

cc)
Nummer 8 wird Nummer 6.

c)
In Absatz 1c werden die Wörter „die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 21) geändert worden ist" durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

d)
In Absatz 2a werden die Wörter „von erheblicher Bedeutung im Sinne des §; 25d Absatz 3 Satz 8" durch die Wörter „bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c" ersetzt.

e)
Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für das Wahrnehmen seiner Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch die anzeigende Finanzholding-Gesellschaft, sowie den Vollzug einer solchen Absicht; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen;".

bb)
In Nummer 4 werden am Ende die Wörter „neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen;" angefügt.

f)
Absatz 3b wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Instituts" wird das Komma gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden, wenn die Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind."

g)
Nach Absatz 3d werden die folgenden Absätze 3e und 3f eingefügt:

„(3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 4 kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch Interviews mit den angezeigten Personen führen.

(3f) Ein CRR-Kreditinstitut oder das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, hat der Bundesanstalt unverzüglich das Erreichen und das erneute Unterschreiten eines Schwellenwertes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen."r />
>38. § 25 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Risikotragfähigkeit" die Wörter „und zur Liquiditätssteuerung, Refinanzierungspläne" eingefügt.

b)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ein Kreditinstitut hat außerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt festgelegten Stichtag der Deutschen Bundesbank einzureichen:

1.
Informationen zu seiner Risikotragfä;higkeit nach § 25a Absatz 1 Satz 3 und zu den Verfahren nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 (Risikotragfähigkeitsinformationen),

2.
Informationen zur Liquiditätssteuerung und

3.
Refinanzierungspläne.

Die Bundesanstalt bestimmt den Kreis der nach Satz 2 Nummer 3 einreichungspflichtigen Institute jährlich im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der Grundlage der diesbezüglichen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde."

c)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe" durch die Wörter „gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die Informationen zur Risikotragfähigkeit der Gruppe auf" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen über

1.
Art und Umfang der Finanzinformationen, der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Informationen sowie der Refinanzierungspläne nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, insbesondere, um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute sowie die Entwicklung der Risikolage und die Verfahren der Risikosteuerung der Kreditinstitute einschließlich Liquiditätssteuerung und Refinanzierungsplanung zu erhalten, sowie über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate für die Übermittlung,

2.
die Bekanntmachung der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einreichungspflichtigen Kreditinstitute und

3.
eine Verkürzung des Berichtszeitraums nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 3 für bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.

Die Angaben können sich auch auf nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis einbezogen sind, sowie auf gemischte Holdinggesellschaften mit nachgeordneten Instituten beziehen; die gemischten Holdinggesellschaften haben den Instituten die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."r />
39. § 25a wird wie folgt geändert:

 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Risiken" ein Komma und die Wörter „der potentiellen Verluste, die sich auf Grund von Stressszenarien ergeben, einschließlich derjenigen, die nach dem aufsichtlichen Stresstest nach &sect; 6b Absatz 3 ermittelt werden," eingefügt.

bbb)
In Nummer 5 wird das Wort „Notfallkonzepts" durch das Wort „Notfallmanagements" ersetzt.

bb)
In Satz 6 Nummer 3 werden die Wörter „(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83)" durch die Wörter „(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)" ersetzt.

b)
Absatz 5b wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„In einem CRR-Institut sowie in einem Institut, das kein CRR-Institut, aber bedeutend gemäß &sect; 1 Absatz 3c ist, gelten die folgenden Personengruppen zwingend als Risikoträger:

1.
Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene;

2.
Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollfunktionen oder die wesentlichen Geschäftsbereiche des Instituts;

3.
Mitarbeiter, die im oder für das vorhergehende Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von mindestens 500.000 Euro hatten, sofern

a)
diese Vergütung mindestens der durchschnittlichen Vergütung der Geschäftsleiter, der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sowie der Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene des Instituts im Sinne von Nummer 1 entspricht, und

b)
die Mitarbeiter die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich ausüben und sich diese Tätigkeit erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt.

Ein bedeutendes Institut hat darüber hinaus auf Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich alle weiteren Risikoträger zu ermitteln."

bb)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 vom 18. Februar 2016 (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 21) geändert worden ist," durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

cc)
In dem neuen Satz 6 werden nach den Wörtern „Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Zwecke dieser Vorschrift gelten die Begriffsbestimmungen sowie die Berechnungsmethoden zur Höhe der maßgeblichen Vergütung nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 in der jeweils geltenden Fassung."

c)
In Absatz 5c werden nach den Wörtern „Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

d)
In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Satzteil nach Buchstabe c werden die Wörter „gruppenangehörigen Unternehmen," durch die Wörter „Unternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden," ersetzt.r />
40. § 25c wird wie folgt geändert:

 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit über ein angemessen breites Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts einschließlich seiner Hauptrisiken notwendig sind."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne des Satzes 6 ist" durch die Wörter „bedeutenden Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3c" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufsichtsorgans" die Wörter „oder im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System Vorsitzender oder nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates" eingefügt.

bb)
Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören,".

cc)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Mehrere Mandate gelten auch dann im Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich darunter sowohl Mandate als Geschäftsleiter als auch Mandate als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans befinden. Sie zählen in diesem Fall zusammen als ein Geschäftsleitermandat."

dd)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

ee)
Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Das zusätzliche Mandat darf erst nach Erteilung der Gestattung durch die Aufsichtsbehörde angenommen werden."r />
41. § 25d wird wie folgt geändert:

 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „von erheblicher Bedeutung im Sinne des Satzes 8 ist" durch die Wörter „bedeutend im Sinne des &sect; 1 Absatz 3c ist," ersetzt.

bbb)
Der Nummer 1 werden die Wörter „im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates sein kann;" angefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „nach § 10a Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder" durch die Wörter „übergeordnetes Unternehmen gemäß § 10a Absatz 2 Satz 2 sind oder nach" ersetzt.

cc)
Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören,".

dd)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Mehrere Mandate gelten auch dann im Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich darunter sowohl Mandate als Geschäftsleiter als auch Mandate als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans befinden. Sie zählen in diesem Fall zusammen als ein Geschäftsleitermandat."

ee)
Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

„Das zusätzliche Mandat darf erst nach Erteilung der Gestattung durch die Aufsichtsbehörde angenommen werden."

ff)
Der neue Satz 11 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Satz 1 werden die Wörter „nicht CRR-Institut von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 Satz 8" durch die Wörter „kein CRR-Institut ist, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates sein kann," angefügt.

c)
Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Vergütung ist geschlechtsneutral. Eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts ist unzulässig."

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „aus seiner Mitte" ein Komma und die Wörter „im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System aus dem Kreis der nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates," eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines bedeutenden Instituts im Sinne des &sect; 1 Absatz 3c sowie eines in Absatz 3 Satz 2 genannten Unternehmens hat aus seiner Mitte, im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System aus dem Kreis der nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates, zwingend einen Risiko-, einen Prüfungs-, einen Nominierungs- und einen Vergütungskontrollausschuss zu bestellen."

e)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Vorsitzende des Risikoausschusses soll weder Vorsitzender des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans noch Vorsitzender eines anderen Ausschusses sein."

f)
Absatz 9 Satz 1 wird aufgehoben.

g)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1 und 2" durch die Wörter „Absatz 3a Satz 1" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Gründe für eine Zusammenlegung sind von dem Unternehmen zu dokumentieren."

h)
Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der Nominierungsausschuss achtet dabei darauf, dass die Entscheidungsfindung innerhalb der Geschäftsleitung durch einzelne Personen oder Gruppen nicht in einer Weise beeinflusst wird, die dem Unternehmen schadet;" gestrichen.

cc)
Nach dem neuen Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 1 Nummer 3 achtet der Nominierungsausschuss darauf, dass die Entscheidungsfindung innerhalb der Geschäftsleitung durch einzelne Personen oder Gruppen nicht in einer Weise beeinflusst wird, die dem Unternehmen schadet. Der Umstand, ein Organmitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Organisation zu sein, stellt an sich kein Hindernis für das erforderliche unvoreingenommene Handeln der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans dar."

i)
Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Geschäftsleiter dürfen nicht zu den Tagesordnungspunkten an Sitzungen des Vergütungskontrollausschusses teilnehmen, unter denen über ihre Vergütung beraten wird."r />
42. § 25n wird aufgehoben.
>
43.
In § 26a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „433 und 434" durch die Angabe „433 bis 434" ersetzt.r />
>44. § 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers oder den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach &sect; 29 Absatz 3 verletzt hat."

bb)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 2 oder Satz 3" durch die Wörter „den Sätzen 2, 3 und 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 2" die Angabe „oder 4" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gelten gegenüber diesen Kreditinstituten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen kann."r />
>45. § 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Bei der Prüfung des Jahresabschlusses" durch die Wörter „Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „nach den Artikeln 387 bis 403" durch die Wörter „nach den Artikeln 387 bis 403 und 411 bis 430b" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „und dem Zahlungskontengesetz" durch ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2015/751, dem Zahlungskontengass="preview" href="https://www.buzer.de/45_ZAG.htm" title="§ 45 ZAG">esetz und den &sect;&sect; 45, 46 und 48 bis 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen die Art und den Umfang seines Vorgehens darzustellen, den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen."

d)
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
den Inhalt und die Form der Prüfungsberichte".
>
46.
In § 31 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „29 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „29 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.r />
>47. § 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:

a)
die Art der geplanten Geschäfte,

b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und

c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß §; 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;".

b)
Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird

a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder

b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,

um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,".

bb)
In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Bankgeschäft" durch das Wort „Eigengeschäft" ersetzt.r />
48.
§ 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung nicht den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt, insbesondere, dass eines der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kriterien erfüllt ist;".

b)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „beantragt" ein Komma und die Wörter „insbesondere eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemä&szlig; § 25a Absatz 1" eingefügt.
>
49.
In § 35 Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „Artikeln 92" durch die Angabe „Artikeln 92, 93" ersetzt.r />
50.
&sect; 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011, des Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die zur Durchführung der genannten Gesetze erlassenen Verordnungen, die zur Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsakte, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011 oder der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat. Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes. Die Aufsichtsbehörde kann auch die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen und diesem Geschäftsleiter die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen, wenn dieser gegen die in Satz 1 genannten Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und trotz Verwarnung nach Satz 1 dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt."

51.
Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen zwar die unerlaubten Bankgeschäfte nicht betreibt oder die unerlaubten Finanzdienstleistungen nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit den Anschein erweckt, dass es diese Bankgeschäfte betreibt oder diese Finanzdienstleistungen erbringt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, wie sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat."

52.
Dem §; 44c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten erteilen."r />
>53. § 45 wird wie folgt gefasst:

 
&#8222;§ 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität

(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass das Institut

1.
die Anforderungen der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des § 10 Absatz 3 und 4,

2.
die Anforderungen der Artikel 412 und 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des § 11,

3.
die Anforderungen des § 6c,

4.
die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i,

5.
die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die Anforderung an das Verlustabsorptionskapital nach den &sect;§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder

6.
die Anforderungen des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b

nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht erfüllen wird, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der Anforderungen anordnen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere

1.
anordnen, dass das Institut der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank eine begründete Darstellung der Entwicklung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, einschließlich Planbilanzen, Plangewinn- und -verlustrechnungen sowie der bankaufsichtlichen Kennzahlen, vorlegt,

2.
anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder Reduzierung der vom Institut als wesentlich identifizierten Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen prüft und der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank darüber berichtet, wobei auch Konzepte für den Ausstieg aus einzelnen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung von Instituts- oder Gruppenteilen erwogen werden sollen,

3.
anordnen, dass das Institut der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank über geeignete Maßnahmen zur Erhöhung seines Kernkapitals, seiner Eigenmittel und seiner Liquidität berichtet,

4.
anordnen, dass das Institut ein Konzept zur Abwendung einer möglichen Gefahrenlage nach § 35 Absatz 2 Nummer 4 entwickelt und der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank vorlegt,

5.
Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken,

6.
bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen,

7.
anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von gewinnabhängigen Erträgen auf Eigenmittelinstrumente insgesamt oder teilweise ersatzlos entfällt, wenn die gewinnabhängigen Erträge nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind,

8.
die Gewährung von Krediten im Sinne von &sect; 19 Absatz 1 untersagen oder beschränken,

9.
anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken, einschließlich der mit ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen verbundenen Risiken, ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben,

10.
anordnen, dass das Institut den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht, soweit diese variablen Vergütungsbestandteile nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind,

11.
die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken, soweit diese variablen Vergütungsbestandteile nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind,

12.
anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in welchem Zeitraum die in Absatz 1 genannten Anforderungen nachhaltig wieder erfüllt werden können (Restrukturierungsplan), und es der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt der hierzu ergriffenen Maßnahmen berichtet, und

13.
anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus einem Sanierungsplan nach § 13 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes umsetzt.

(3) Der Restrukturierungsplan nach Absatz 2 Nummer 12 muss transparent, plausibel und begründet sein. Im Restrukturierungsplan sind

1.
konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die Umsetzung der dargelegten Maßnahmen zu benennen, die von der Aufsichtsbehörde überprüft werden können,

2.
Verantwortlichkeiten zuzuweisen,

3.
Berichtswege aufzuzeigen,

4.
die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die Eigenmittelausstattung einschließlich einer mittelfristigen Kapitalplanung darzulegen und

5.
die bestehende Vermögens- und Ertragslage und deren geplante Entwicklung darzustellen.

Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in den Restrukturierungsplan und die zugehörigen Unterlagen nehmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Änderung des Restrukturierungsplans verlangen und hierfür Vorgaben machen, soweit sie die angegebenen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder wenn sich für den Restrukturierungsplan wesentliche Umstände geändert haben oder das Institut die Ziele, Zwischenziele oder Umsetzungsfristen nicht einhalten kann.

(4) Die Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 12 sind auf übergeordnete Unternehmen nach § 10a sowie auf Institute, die nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Teilkonsolidierung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden, wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgezählten Anforderungen auf zusammengefasster Basis nicht erfüllt werden oder zukünftig voraussichtlich nicht mehr erfüllt werden können. Bei einem gruppenangehörigen Institut, das nach &sect; 2a Absatz 1 freigestellt ist, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Vorschriften der Artikel 24 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entgegen der Freistellung ganz oder teilweise wieder anzuwenden sind.

(5) Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 2 Nummer 5 bis 13 und Absatz 4 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung des Instituts nach Absatz 1 erforderlich ist oder soweit bereits Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ergriffen wurden, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige Androhung zulässig.

(6) Beschlüsse über eine Gewinnausschüttung sind nichtig, soweit sie einer Anordnung nach Absatz 2 oder 4 widersprechen. Aus Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente können keine Rechte abgeleitet werden, soweit diese einer Anordnung nach Absatz 2 Nummer 5 bis 13 oder Absatz 4 widersprechen.

(7) Bei einer Streichung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung oder einer Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen nach Absatz 2 Nummer 10 oder 11 kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn bei Untersagung der Auszahlung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Untersagung der Auszahlung

1.
das Institut außerordentliche staatliche Unterstützung in Anspruch nimmt und die Voraussetzungen für die Untersagung der Auszahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen sind oder allein auf Grund dieser Maßnahmen weggefallen sind,

2.
eine Anordnung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7 besteht oder getroffen wird oder

3.
Ma&szlig;nahmen nach § 46 getroffen werden oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergangen ist.

Eine solche Anordnung soll insbesondere ergehen, wenn

1.
die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile auf Grund solcher Regelungen eines Vergütungssystems eines Instituts entstanden sind, die den Anforderungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 widersprechen, oder

2.
anzunehmen ist, dass ohne die außerordentliche staatliche Unterstützung das Institut nicht in der Lage gewesen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile zu gewähren.

Ist anzunehmen, dass das Institut einen Teil der variablen Vergütungsbestandteile hätte gewähren können, sind die variablen Vergütungsbestandteile angemessen zu kürzen.

(8) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 7 Satz 1 und 2 vor, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut auch anordnen, dass das Institut sä;mtliche nach § 25a Absatz 5 Satz 4 dieses Gesetzes und nach § 20 Absatz 1 und 2 der Institutsvergütungsverordnung zurückbehaltenen variablen Vergütungen von Geschäftsleitern und Mitarbeitern kürzt oder streicht. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 10 und 11 und nach Absatz 7 Satz 1 auch treffen, wenn ein Institut außerordentliche staatliche Unterstützung in Anspruch nimmt und die Anordnung zur Erhaltung einer soliden Eigenkapital- oder Liquiditätsausstattung oder zu einer frühzeitigen Beendigung der staatlichen Unterstützung geboten ist. Nimmt ein Institut staatliche Unterstützung in Anspruch, kann die Aufsichtsbehörde außerdem die Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen an Geschäftsleiter des Instituts ganz oder teilweise untersagen und das Erlöschen der entsprechenden Ansprüche anordnen. Ansprüche auf variable Vergütung, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind, können weder nach Absatz 7 noch nach den Sätzen 1 und 2 gekürzt oder gestrichen werden. Satz 3 ist nicht auf Ansprüche auf variable Vergütung anwendbar, die vor dem 1. Januar 2012 entstanden sind.

(9) Institute müssen der Möglichkeit einer Anordnung nach Absatz 2 Nummer 10 und 11 und nach den Absätzen 7 und 8 Satz 1 bis 3 in vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte abgeleitet werden.

(10) Die Aufsichtsbehörde kann eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 8 gegenü;ber einem in § 10 Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Unternehmen oder einer dort aufgeführten Gruppe auch anordnen, wenn dieses oder diese die nach &sect; 10 Absatz 4 angeordneten erhöhten Kapitalanforderungen nicht erfüllt.

(11) Zur Umsetzung der Anordnungen nach Absatz 8 oder &sect; 10 Absatz 4 gelten für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des Instituts, die Kapitalmaßnahmen betreffen, die §;&sect; 7 bis 7f, 9, 10, 12, 13 und 15 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen als der Finanzmarktstabilisierungsfonds zur Erreichung der Kapitalanforderungen teilweise oder vollständig beitragen."r />
54. § 45b wird wie folgt geändert:

 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" und die Angabe „Nummer 10" durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.r />
55. § 45c wird wie folgt geändert:

 
a)
In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird das Wort „Kapitalanlagebuchs" durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuchs" und das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

dd)
In Nummer 7 werden die W&ouml;rter „§ 45 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2" durch die Angabe &#8222;§ 45 Absatz 1" und die W&ouml;rter „§ 45 Absatz 2 Satz 4 und 5" durch die W&ouml;rter „§ 45 Absatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt.

ee)
In den Nummern 7a und 8 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

c)
Absatz 7 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7, 7a, 9, 10 und Nummer 8, sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde der Sonderbeauftragte nach Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 8 ausschließlich für die Überwachung von Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber dem Institut, für die Überwachung von Maßnahmen des Instituts zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 oder für die Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 46 bestellt, so haftet er nur für Vorsatz. Dies gilt auch, soweit der Sonderbeauftragte nach § 46 Absatz 2 Satz 5 im Rahmen einer von der Bundesanstalt festgelegten Betragsgrenze Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot genehmigt."
>
56.
In § 46 Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 und 8 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
>
57.
In § 46a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.r />
>58. § 49 wird wie folgt gefasst:

 
&#8222;§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 2c Absatz 1b Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, des &sect; 3 Absatz 4, des &sect; 6 Absatz 1b, der &sect;&sect; 6a, 6c und 8a Absatz 3 bis 5, des § 10 Absatz 3, 3a und 4, des §; 12a Absatz 2, des § 13c Absatz 3 Satz 4, des § 25c Absatz 4c, des &sect; 28 Absatz 1, des § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1, der &sect;&sect; 36, 37 und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b, Absatz 2 und 3a Satz 1, des § 44a Absatz 2 Satz 1, der &sect;§; 44c, 45 und 45a Absatz 1, des §; 45b Absatz 1, der &sect;&sect; 45c, 46, 46a, 46b, 48u Absatz 1 und 7, des § 53b Absatz 12, der &sect;§ 53l, 53n Absatz 1 sowie der &sect;&sect; 53p und 53q Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung."r />
59.
§ 51 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.
>
60.
In §; 51c Absatz 4 wird nach der Angabe „&sect;§ 6b," die Angabe „6c und 6d," eingefügt.
>
61.
In § 53 Absatz 2 Nummer 4 Satz 3 erster Halbsatz wird die Angabe „Artikel 71" durch die Wörter „den Artikeln 61 und 71" ersetzt.r />
62. § 53b wird wie folgt geändert:

 
a)
In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Artikel 113 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU wird die Entscheidung der Stelle, die für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständig ist, von der Bundesanstalt als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Ist die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene oder auf teilkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft zuständig, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis sie nicht zuständig ist, und kommt es in den F&auml;llen des § 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 innerhalb der viermonatigen Frist nach § 8a Absatz 4 Satz 1 nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung aller zuständigen Stellen, so entscheidet die Bundesanstalt allein."

bb)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „ihre Entscheidung nach Satz 1" durch die Wörter „ihre Entscheidung nach Satz 2" ersetzt.r />
>63. § 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „oder Satz 6" durch ein Komma und die Wörter „6 oder Satz 7" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe f wird nach der Angabe „12," die Angabe „14, 14a, 14b," eingefügt.

ccc)
Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i eingefügt:

::::„i) § 24 Absatz 1a Nummer 7 oder Nummer 8,".

 
 
 
ddd)
Die bisherigen Buchstaben i bis m werden die Buchstaben j bis n.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

;2a. entgegen § 2c Absatz 1b Satz 7 innerhalb des Beurteilungszeitraums eine bedeutende Beteiligung an einem Institut erwirbt oder erhöht,".

cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden nach den Wörtern „Absatz 1b Satz 1" die Wörter „oder Satz 3" eingefügt.

bbb)
Buchstabe k wird wie folgt gefasst:

::::„k) § 45 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 5 bis 9,".

 
 
dd)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
entgegen
>
a)
§ 2f Absatz 1 Satz 1 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder bei einem Antrag nach § 2f Absatz 1 Satz 1 die nach § 2f Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben unter Beachtung des § 2f Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder in dem Zulassungsverfahren nach § 2f wesentliche Umstände gegenüber der Aufsichtsbehörde verschweigt,
>
b)
§ 2f Absatz 4 Satz 2 die erforderlichen Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig der Aufsichtsbehörde anzeigt,".

ee)
Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden jeweils nach den Wö;rtern „&sect; 25 Absatz 1 Satz 1" und den Wörtern „Absatz 2 Satz 1" die Wörter „oder Satz 2" eingefügt.

bbb)
In dem Satzteil nach Buchstabe b werden nach den Wörtern „eine Finanzinformation," die Wörter „eine Risikotragfähigkeitsinformation," eingefügt.

ff)
Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:

„17a.
einer vollziehbaren Anordnung nach §; 48t Absatz 1 zuwiderhandelt,".

gg)
Die bisherige Nummer 17a wird Nummer 17b.

b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, oder gegen § 1a in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 ohne die erforderliche Erlaubnis Zwischengewinne oder Gewinne zum harten Kernkapital rechnet,

2.
entgegen Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis Kapitalinstrumente als Instrumente des harten Kernkapitals einstuft,

3.
Kapitalinstrumente als Instrumente des harten Kernkapitals einstuft, obwohl die für die spätere Emission geltenden Bestimmungen nicht im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen sind, die für die Emissionen gelten, für die das Institut bereits eine Erlaubnis erhalten hat, oder entgegen Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, bevor Kapitalinstrumente als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft werden,

4.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i Vorzugsausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals vornimmt,

5.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals vornimmt oder entgegen Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe l Ziffer i aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals vornimmt,

6.
entgegen Artikel 54 Absatz 5 Buchstabe a bei Eintreten eines Auslöseereignisses die zuständige Behörde nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,

7.
entgegen Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 ohne Erlaubnis Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verringert,

8.
entgegen Artikel 94 Absatz 6 die Nichterfüllung der Bedingung nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

9.
entgegen Artikel 175 Absatz 5 die Erfüllung der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht hinreichend nachweist,

10.
entgegen Artikel 213 Absatz 2 Satz 1 das Vorhandensein von Systemen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachweist,

11.
entgegen Artikel 248 Absatz 3 Satz 2 das Gebrauchmachen von der in Satz 1 genannten Möglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,

12.
entgegen Artikel 283 Absatz 6 die Nichterfüllung der Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

13.
entgegen Artikel 292 Absatz 3 Satz 1 das dort bezeichnete zeitliche Zusammenfallen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig nachweist,

14.
entgegen Artikel 395 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Forderung eingeht,

15.
entgegen Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet,

16.
entgegen Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 den Forderungswert nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet,

17.
entgegen Artikel 412 Absatz 1 Satz 1 wiederholt oder fortgesetzt liquide Aktiva in der dort bezeichneten Höhe nicht hält,

18.
entgegen Artikel 413 Absatz 1 wiederholt oder fortgesetzt stabile Instrumente der Refinanzierung in der dort bezeichneten Höhe nicht hält,

19.
entgegen Artikel 414 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

20.
entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 über die Verpflichtungen nach Artikel 92 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Meldung erstattet,

21.
entgegen Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

22.
entgegen Artikel 431 Absatz 2 die in den dort bezeichneten Genehmigungen enthaltenen Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt oder

23.
entgegen Artikel 431 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 2 und 3 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht."

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und h, Nummer 3 Buchstabe a und f, Nummer 4 und 12, der Absätze 4f, 4h, 5 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 15, 18, 19, 21 bis 23 und der Absätze 5b bis 5d mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,".

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 5 bis 10, 13, 14 und 17a," durch die Wörter „Nummer 5 bis 10, 13, 14, 17a und 17b," ersetzt.
>
64.
In § 60a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und ist deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich," gestrichen.r />
65. § 64a wird wie folgt gefasst:

 
222;§ 64a Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz

(1) Eine bereits am 27. Juni 2019 bestehende Finanzholding-Gesellschaft nach &sect; 2f Absatz 1 kann bei der Aufsichtsbehörde eine Zulassung nach § 2f bis zum 28. Juni 2021 beantragen. In dem Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2019 und dem 28. Juni 2021 stehen der Aufsichtsbehörde gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft nach Satz 1 alle aufsichtlichen Befugnisse zu, die auch gegenüber einer nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft bestehen. Sofern eine Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 bis zum 28. Juni 2021 keine Zulassung nach § 2f beantragt hat, ergreift die Aufsichtsbehörde entsprechende Maßnahmen nach § 2f Absatz 6.

(2) CRR-Institute, die nach &sect; 2g Absatz 1 ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen benötigen und bei denen zum 27. Juni 2019 der Gesamtwert der Vermögenswerte der betroffenen Unternehmensgruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß &sect; 2g Absatz 4 mindestens 40 Milliarden Euro beträgt, müssen zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder in den F&auml;llen des &sect; 2g Absatz 2 über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen verfügen.

(3) Auf Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, sind bis zum 26. Juni 2021 mit Ausnahme der Vorschrift des § 2g die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 28. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden."r />
66.
§ 64r Absatz 1 bis 12 und 15 wird aufgehoben.r />
67. § 64s wird aufgehoben.r />
68. § 64t wird aufgehoben.r />
69. § 64u wird aufgehoben.r />
70. § 64w wird aufgehoben.