§ 7c - BSI-Gesetz (BSIG)

Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 20.08.2009; FNA: 206-2 Öffentliche Informationstechnik
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§ 7c Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern


§ 7c hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Zur Abwehr konkreter erheblicher Gefahren für die in Absatz 2 genannten Schutzziele kann das Bundesamt gegenüber einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (Diensteanbieter) mit mehr als 100.000 Kunden anordnen, dass er

1.
die in § 169 Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Maßnahmen trifft oder

2.
technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilt,

sofern und soweit der Diensteanbieter dazu technisch in der Lage ist und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. 2Vor der Anordnung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 durch das Bundesamt ist Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur herzustellen. 3Vor der Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 durch das Bundesamt ist zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. 4Die Daten, auf die mit der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 zugegriffen werden soll, sind in der Anordnung zu benennen. 5§ 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. 6Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Schutzziele gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit

1.
der Kommunikationstechnik des Bundes, eines Betreibers Kritischer Infrastrukturen, eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse oder eines Anbieters digitaler Dienste,

2.
von Informations- oder Kommunikationsdiensten oder

3.
von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit durch unerlaubte Zugriffe auf eine erhebliche Anzahl von telekommunikations- oder informationstechnischen Systemen von Nutzern eingeschränkt wird.

(3) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so kann es gegenüber dem Diensteanbieter auch anordnen, den Datenverkehr an eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten.

(4) 1Das Bundesamt darf Daten, die von einem Diensteanbieter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 umgeleitet wurden, verarbeiten, um Informationen über Schadprogramme oder andere Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Systemen zu erlangen. 2Die übermittelten Daten dürfen durch das Bundesamt so lange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. 3§ 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. 4Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Gesamtzahl der angeordneten Datenumleitungen.


Text in der Fassung des Artikels 11 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021

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Frühere Fassungen von § 7c BSIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 11 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 28.05.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
vom 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
aktuellvor 28.05.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7c BSIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7c BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BSIG Einschränkung von Grundrechten (vom 28.05.2021)
... Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 4a, 5 bis 5c, 7b und 7c  ...
§ 14 BSIG Bußgeldvorschriften (vom 28.05.2021)
...  1. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 5b Absatz 6, § 7c Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 7c Absatz 3, § 7d, oder § 8a Absatz 3 Satz 5,  ... nach a) § 5b Absatz 6, § 7c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7c Absatz 3 , § 7d, oder § 8a Absatz 3 Satz 5, b) § 7a Absatz 2 Satz 1 oder  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 11 TKMoG Änderung des BSI-Gesetzes
... 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt. 3. In § 7c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 109a Absatz 5 oder 6 des Telekommunikationsgesetzes" ...

Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes
... Satz 2 gilt entsprechend." 11. Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b bis 7d eingefügt: „§ 7b Detektion von Sicherheitsrisiken für die ... der Schadprogramme und Angriffsmethoden erforderlichen Daten verarbeiten. § 7c Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern (1) Zur Abwehr konkreter ... Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 4a, 5 bis 5c, 7b und 7c eingeschränkt." 23. § 13 wird wie folgt geändert: a) ... 1. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 5b Absatz 6, § 7c Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 7c Absatz 3, § 7d, oder § 8a Absatz 3 Satz 5,  ... nach a) § 5b Absatz 6, § 7c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7c Absatz 3 , § 7d, oder § 8a Absatz 3 Satz 5, b) § 7a Absatz 2 Satz 1 oder ...


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