Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG)

G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Inkrafttreten wird separat bekanntgegeben, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9/1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung
Artikel 2 Änderung des Onlinezugangsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 5 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 6 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des Passgesetzes
Artikel 8 Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 9 Änderung des eID-Karte-Gesetzes
Artikel 10 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 15 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 16 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Artikel 18 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 19 Änderung der Personenstandsverordnung
Artikel 20 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 20a Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 20b Änderung des Konsulargesetzes
Artikel 20c Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 21 Übergangsregelung zur Verwendung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für die Pilotierung des Datenschutzcockpits
Artikel 22 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. August 2023 IDNrG mWv. 7. April 2021

(gesamter Text siehe Identifikationsnummerngesetz - IDNrG)

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Artikel 2 Änderung des Onlinezugangsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. August 2023 OZG § 2, § 10 (neu), mWv. 7. April 2021 § 11 (neu)

Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 6 werden nach dem Wort „Basisdienste" die Wörter „, digitale Werkzeuge" eingefügt.

2.
Die folgenden §§ 10 und 11 werden angefügt:

§ 10 Datencockpit

(1) Ein „Datencockpit" ist eine IT-Komponente im Portalverbund, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen anzeigen lassen können. Erfasst werden diejenigen Datenübermittlungen, bei denen eine Identifikationsnummer nach § 5 des Identifikationsnummerngesetzes zum Einsatz kommt.

(2) Im Datencockpit werden nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach § 9 des Identifikationsnummerngesetzes einschließlich der dazu übermittelten Inhaltsdaten angezeigt. Diese Daten werden im Datencockpit nur für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüglich zu löschen. Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(3) Jede natürliche Person kann sich bei der öffentlichen Stelle, die das Datencockpit betreibt, für ein Datencockpit registrieren. Sie hat sich bei der Registrierung und Nutzung des Datencockpits mit einem Identifizierungsmittel auf dem Vertrauensniveau hoch zu identifizieren. Zur Feststellung der Identität darf bei Registrierung und Nutzung das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen verarbeitet werden. Im Übrigen kann sich der Nutzer auch mit einem Nutzerkonto des Portalverbundes beim Datencockpit registrieren.

(4) Das Datencockpit darf die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung als Identifikator für die Anfrage zur Erhebung und Anzeige der Daten nach Absatz 2 verarbeiten. Zur Anfrage nach § 6 des Identifikationsnummerngesetzes erhebt das Datencockpit bei der Registrierung des Nutzers folgende Daten:

1.
Namen,

2.
Vornamen,

3.
Anschrift,

4.
Geburtsname und

5.
Tag der Geburt.

Der Nutzer legt fest, in welchem Umfang das Datencockpit Protokolldaten einschließlich der übermittelten Inhaltsdaten nach Absatz 2 erheben und anzeigen darf. Auf diese Daten hat nur der Nutzer Zugriff. Der Nutzer muss sein Konto im Datencockpit jederzeit selbst löschen können. Das Konto im Datencockpit wird automatisiert gelöscht, wenn es drei Jahre nicht verwendet wurde.

(5) Das Datencockpit wird von einer öffentlichen Stelle errichtet und betrieben, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt wird. Das Nähere zu den technischen Verfahren, den technischen Formaten der Datensätze und den Übertragungswegen legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung fest.

abweichendes Inkrafttreten am 07.04.2021

 
§ 11 Übergangsregelung zum Einsatz des Datencockpits

Bis zum Inkrafttreten des § 10 darf ein Datencockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in Pilotverfahren angewendet werden, in denen der Nutzer einen Antrag auf eine oder mehrere Verwaltungsleistungen stellt und dabei einwilligt, dass erforderliche Nachweise durch einen automatisierten Datenaustausch beigebracht werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 3 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 AO § 139b, mWv. 31. August 2023 § 139a, § 139b

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 31.08.2023

1.
§ 139a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „jedem Steuerpflichtigen" die Wörter „und jeder sonstigen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein Verwaltungsverfahren führt," eingefügt und das Wort „Besteuerungsverfahren" durch die Wörter „Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „den Steuerpflichtigen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

c)
In Satz 4 werden die Wörter „Der Steuerpflichtige" durch die Wörter „Die betroffene Person" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 139b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Es werden folgende Nummern 15 und 16 angefügt:

„15.
Staatsangehörigkeiten sowie

16.
Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr)."

abweichendes Inkrafttreten am 31.08.2023

 
b)
Den Absätzen 4 und 5 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Die Regelungen des Identifikationsnummerngesetzes bleiben unberührt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Es werden folgende Nummern 11 und 12 angefügt:

„11.
Staatsangehörigkeiten sowie

12.
Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr)."

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Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 BMG offen, mWv. 1. Mai 2021 § 34

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,".

bb)
Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe g wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Buchstabe h wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

ccc)
Folgender Buchstabe i wird angefügt:

„i)
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,".

cc)
Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe h wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Buchstabe i wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

ccc)
Folgender Buchstabe j wird angefügt:

„j)
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,".

dd)
Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe g wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

bbb)
Folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Buchstabe d wird aufgehoben.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
für Zwecke der Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung,".

2.
In § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal im Melderegister geführt. Eine Übermittlung nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Identifikationsnummer an den Empfänger der Daten nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist."

3.
In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Geburt im Ausland auch der Staat," die Wörter „die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung," eingefügt.

4.
Dem § 17 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Meldebehörden teilen den Standesämtern in diesen Fällen unverzüglich die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung mit."

5.
§ 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2021

 
a)
In Satz 2 werden die Wörter „Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 17, mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises," durch die Wörter „Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises sowie des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Meldebehörde darf an eine

1.
registerführende Stelle nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes zur Erfüllung der in § 2 Nummer 1 und 2 des Identifikationsnummerngesetzes genannten Aufgaben oder

2.
öffentliche Stelle zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz durch die Meldebehörde oder die anfragende öffentliche Stelle

zusätzlich die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz nach § 3 Absatz 1 Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe i, Nummer 15 Buchstabe j und Nummer 16 Buchstabe h dieses Gesetzes übermitteln."

6.
Dem § 34a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die in § 34 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Behörden dürfen für die dort genannten Aufgaben auch die Identifikationsnummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe i, Nummer 15 Buchstabe j und Nummer 16 Buchstabe h dieses Gesetzes abrufen."

7.
In § 38 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung darf in den Fällen des § 34a Absatz 2 Satz 3 zusätzlich als Auswahldatum verwendet werden."

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Artikel 5 Änderung des Personenstandsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 PStG offen, mWv. 7. April 2021 § 47

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 88 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Den Registereinträgen werden als funktionale Ordnungsmerkmale außerhalb des urkundlichen Teils und des Hinweisteils

1.
die Daten einer Stilllegung nach § 47 Absatz 4,

2.
die Sperrvermerke nach § 64 und

3.
die Identifikationsnummern nach dem Identifikationsnummerngesetz für die beurkundeten Personen

zugeordnet."

abweichendes Inkrafttreten am 07.04.2021

2.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch

1.
Personenstandsurkunden,

2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 6 Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 AZRG offen

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:

„§ 6a Übermittlung der Daten nach dem Identifikationsnummerngesetz".

2.
Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10, 13, 14, Absatz 3 Nummer 1 bis 4 werden zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes und zur Erbringung von Verwaltungsleistungen im Sinne des Onlinezugangsgesetzes zusätzlich gespeichert:

1.
die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,

2.
die Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz sowie

3.
das Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr)."

3.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
die Registermodernisierungsbehörde in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10, 13, 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 4."

4.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Übermittlung der Daten nach dem Identifikationsnummerngesetz

(1) Die Registermodernisierungsbehörde übermittelt nach einem automatisierten Datenabruf im Sinne des § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummerngesetzes die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 2 des Identifikationsnummerngesetzes an die Registerbehörde. Ebenso werden Änderungen dieser Daten nach einem automatisierten Datenabruf nach § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummerngesetzes übermittelt. Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 sowie bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird sie unverzüglich gelöscht.

(2) Die Registermodernisierungsbehörde übermittelt an das Register zu allen Ausländern, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden, bei einem erstmaligen automatisierten Datenabruf durch die Registerbehörde die Basisdaten nach § 4 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes, um die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz erstmals den im Register eingetragenen Ausländern zuordnen zu können. Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 sowie bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird sie unverzüglich gelöscht."

5.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „die AZR-Nummer" die Wörter „oder die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

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Artikel 7 Änderung des Passgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 PassG offen, mWv. 7. April 2021 § 22a

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 21 Absatz 2 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,".

2.
Dem § 22 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die Passbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die Passbehörden können die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der Passbehörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben."

abweichendes Inkrafttreten am 07.04.2021

3.
§ 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Ferner dürfen die zur Ausstellung

1.
des Führerscheins,

2.
des Fahrerqualifizierungsnachweises oder

3.
der Fahrerkarte

zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die Unterschrift der antragstellenden Person im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die antragstellende Person zuvor im Rahmen der Online-Beantragung in die elektronische Übermittlung eingewilligt hat."

b)
In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 5" durch die Wörter „den Sätzen 5 und 6" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 8 Änderung des Personalausweisgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 PAuswG offen, mWv. 7. April 2021 § 25

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 23 Absatz 3 Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,".

2.
Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die Personalausweisbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz im Personalausweisregister gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die Personalausweisbehörden können die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der Personalausweisbehörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben."

abweichendes Inkrafttreten am 07.04.2021

3.
§ 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Ferner dürfen die zur Ausstellung

1.
des Führerscheins,

2.
des Fahrerqualifizierungsnachweises oder

3.
der Fahrerkarte

zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die Unterschrift der antragstellenden Person im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die antragstellende Person zuvor im Rahmen der Online-Beantragung in die elektronische Übermittlung eingewilligt hat."

b)
In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 4" durch die Wörter „den Sätzen 4 und 5" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 9 Änderung des eID-Karte-Gesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 eIDKG offen

§ 19 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,".

2.
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die eID-Karte-Behörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz im eID-Karten-Register gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die eID-Karten-Behörden können die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der eID-Karten-Behörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben."

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Artikel 10 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 StAG offen

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die Staatsangehörigkeitsbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ergibt die Abfrage bei der Registermodernisierungsbehörde, dass noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz besteht, ist diese auf Veranlassung der Staatsangehörigkeitsbehörde bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben; zu diesem Zweck darf die Staatsangehörigkeitsbehörde die erforderlichen Daten übermitteln."

2.
In § 33 Absatz 5 werden nach dem Wort „Daten" die Wörter „sowie in den Fällen des § 31 Absatz 2 die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

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Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 SGB V offen

Dem § 288 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Darüber hinaus enthält das Versichertenverzeichnis die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz."

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Artikel 12 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 SGB VI offen

§ 150 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:

„9.
Geburtsdatum,

10.
die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz."

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Artikel 13 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 SGB VII offen

In § 136a Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 14d des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Geburtsdatum" die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

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Artikel 14 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 SGB X offen

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 67c wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Speicherung und Nutzung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz ist ausschließlich zum Zweck der eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig sowie zur Qualitätssicherung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes."

2.
Dem § 67d wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Zur eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz, bei Übermittlungen zur Qualitätssicherung gemäß § 10 des Identifikationsnummerngesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes ist die Übermittlung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz mit dem Geburtsdatum der betroffenen Person zulässig. Dies gilt auch, wenn in den Rechtsvorschriften zur Übermittlung von Sozialdaten nach diesem Gesetzbuch die Daten nach Satz 1 nicht aufgeführt werden, ihre Übermittlung aber zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist."

3.
Dem § 71 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie für die Qualitätssicherung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes erforderlich ist."

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Artikel 15 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 SGB XI offen

Dem § 99 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Darüber hinaus enthält das Versichertenverzeichnis die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz."

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Artikel 16 Änderung des Berufsbildungsgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 BBiG offen

Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) wird wie folgt geändert:

1.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „und Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

bb)
In Nummer 10 werden nach den Wörtern „Name und Anschrift" die Wörter „und Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

cc)
In Nummer 11 werden nach dem Wort „Vorname" die Wörter „Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz," eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch öffentliche Stellen ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig."

2.
In § 35 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „mit Ausnahme der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

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Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 IHKG offen

§ 9 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung" die Wörter „sowie die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

2.
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „und gesetzliche Regelungen dies nicht ausschließen" eingefügt.

3.
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „sofern" die Wörter „gesetzliche Regelungen dies nicht ausschließen," eingefügt.

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Artikel 18 Änderung der Handwerksordnung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 HwO offen

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 113 Absatz 2 Satz 8 werden nach dem Wort „Bemessungsgrundlagen" die Wörter „einschließlich der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

2.
Anlage D wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Wohnanschrift" die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Wohnanschrift" die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

cc)
In Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem Wort „Wohnanschrift" die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

dd)
In Nummer 4 Buchstabe e werden nach dem Wort „Wohnanschrift" die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

b)
In Abschnitt II Satz 3 werden nach dem Wort „des Betriebsinhabers" die Wörter „, insbesondere die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

c)
Abschnitt III wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anschrift," die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz," eingefügt.

bb)
In Nummer 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Anschrift des Lehrlings" die Wörter „die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

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Artikel 19 Änderung der Personenstandsverordnung


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 PStV offen, mWv. 7. April 2021 § 47

Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 60 folgende Angabe eingefügt:

„§ 60a Mitteilungen für Identitätszwecke".

2.
§ 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Das Standesamt, das selbst oder auf Anordnung des Gerichts einen abgeschlossenen Registereintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch in anderen Personenstandsregistern oder in den beim Bundeszentralamt für Steuern zu einer Person gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes eine Berichtigung vorgenommen werden muss. Es teilt dem in Betracht kommenden Standesamt und der Meldebehörde die Berichtigung mit."

abweichendes Inkrafttreten am 07.04.2021

 
b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Eine Berichtigung auf Grund von Dokumenten des Heimatstaates (§ 47 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Gesetzes) ist nur zulässig, wenn zuvor die zuständige Ausländerbehörde beteiligt wurde und diese den Zusammenhang zwischen den vorgelegten Dokumenten und der Rückführung des betreffenden Ausländers bestätigt hat."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 56 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Meldebehörde teilt dem Standesamt die erstmalig erteilte Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung mit. Ist zu einer Person noch keine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung im Personenstandsregister gespeichert, teilt die Registermodernisierungsbehörde nach dem Identifikationsnummerngesetz diese auf Anforderung dem Standesamt mit, das einen Personenstandseintrag für diese Person führt."

4.
§ 57 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 21 wird angefügt:

„21.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung."

5.
§ 58 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung."

6.
§ 59 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 18 wird angefügt:

„18.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung."

7.
§ 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 21 wird angefügt:

„21.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung."

8.
Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

„§ 60a Mitteilungen für Identitätszwecke

Das Standesamt, das eine Fortführung im Personenstandsregister vornimmt, teilt dies der Registermodernisierungsbehörde nach dem Identifikationsnummerngesetz nur mit, wenn die Daten nicht bereits der Meldebehörde nach den §§ 57 bis 60 übermittelt worden sind. Soweit eine Mitteilung des Standesamtes zum Zwecke der Überprüfung und Bestätigung der Identität natürlicher Personen beim Bundeszentralamt für Steuern nach Satz 1 erforderlich ist, werden folgende Daten mitgeteilt:

1.
Familienname,

2.
Vornamen,

3.
frühere Familiennamen und Vornamen,

4.
Tag und Ort der Geburt,

5.
Geschlecht,

6.
gegenwärtige und letzte Anschrift, wenn diese bekannt ist,

7.
Sterbedatum."

9.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Datenfeld 1180 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„1198 IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
b)
Nach dem Datenfeld 1280 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„1298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
c)
Nach dem Datenfeld 1380 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„1398IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
d)
Nach dem Datenfeld 2180 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„2198IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
e)
Nach dem Datenfeld 2280 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„2298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
f)
Nach dem Datenfeld 3180 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„3198IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
g)
Nach dem Datenfeld 3280 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„3298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
h)
Nach dem Datenfeld 4297 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„4298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
i)
Nach dem Datenfeld 4320 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„4398IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
j)
Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

1
Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:

1)
= Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als funktionales Ordnungsmerkmal zur Verfügung.

2)
= Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.

3)
= Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.

4)
= Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.

5)
= Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung."

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Artikel 20 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 20 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 AZRG-DV offen

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 7b des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Nach Übermittlung der Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes speichert die Registerbehörde automatisiert eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes."

2.
§ 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 32 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 33 wird angefügt:

„33.
Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz."

3.
In der Anlage Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird Nummer 1 Spalte C wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt.

b)
Nach den Wörtern „Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder" werden die Wörter „- Registermodernisierungsbehörde ohne Angabe des Geschäftszeichens" eingefügt.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2467, 4114 m.W.v. 15. Juli 2021

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Artikel 20a Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 20a ändert mWv. 20. April 2021 AufenthV § 65

In § 65 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende neue Nummer 3a eingefügt:

 
„3a.
die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,".

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Artikel 20b Änderung des Konsulargesetzes


Artikel 20b ändert mWv. 20. April 2021 KonsG § 6

Dem § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 673) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Dabei ist auch die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch öffentlichen Stellen nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig."

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Artikel 20c Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Artikel 20c ändert mWv. 20. April 2021 AsylbLG § 11

In § 11 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b eingefügt:

 
„(3b) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die zuständige Behörde ist zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig."

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Artikel 21 Übergangsregelung zur Verwendung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für die Pilotierung des Datenschutzcockpits


Artikel 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bis zum Inkrafttreten der Artikel 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a, von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 5 und von Artikel 5 Nummer 3 und 4 darf die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung zur Pilotierung des Datenschutzcockpits regional begrenzt als zusätzliches Ordnungsmerkmal von den jeweils zuständigen Behörden in folgenden Registern gespeichert werden:

1.
Personenstandsregister

2.
Melderegister

3.
personenbezogene Datenbestände der Elterngeldstellen zu Leistungsempfängern nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

Die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie bei der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung jeweils beteiligten Behörden dürfen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in Verfahren zur Bewilligung von Elterngeld sowie zur Anzeige der Geburt und Namensbestimmung verarbeiten. Bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 § 3 dürfen die Meldebehörden die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung an die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie bei der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung beteiligten Behörden auf deren Ersuchen übermitteln. Die Datenübermittlungen zwischen den an der Bewilligung von Elterngeld sowie der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung beteiligten Behörden unter Nutzung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung werden protokolliert. Die Protokolldaten dürfen dem Datenschutzcockpit zum Zweck der Anzeige übermittelt werden. Die datenschutzrechtliche Verantwortung des einzelnen Abrufs der Identifikationsnummer bei den Meldebehörden trägt die jeweils abrufende Stelle.


Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 7. Juli 2021

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Artikel 22 Inkrafttreten


Artikel 22 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

1Artikel 1 § 12, Artikel 2 § 11, Artikel 5 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 3, Artikel 8 Nummer 3, Artikel 19 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 21 treten am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. 2Im Übrigen treten die Artikel 1 und 2 an dem Tag *) in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind. 3Die Artikel 3, Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20 treten jeweils an dem Tag *) in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen. 4Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.



---
Anm.
d. Red:
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 24. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 230) traten die dort benannten Änderungen am 31. August 2023 in Kraft.
Gemäß Bekanntmachung vom 12. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 293) traten die dort benannten Änderungen am 1. November 2023 in Kraft.
**)
Die Verkündung erfolgte am 6. April 2021.


Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes sowie über das Inkrafttreten der Artikel 26 und 28 des Jahressteuergesetzes 2022 B. v. 12. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 293 m.W.v. 1. November 2023

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



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