Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie (BMIVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 (Nr. 54); Geltung ab 25.03.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Artikel 5 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Artikel 6 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
Artikel 7 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
Artikel 8 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 Buchstabe a des Bundespolizeibeamtengesetzes, von denen § 3 Absatz 3 durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) eingefügt worden ist, sowie auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer 5 und 20 bis 22 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert, § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt und Anlage 2 Nummer 5, 20 und 21 durch Artikel 1 Nummer 4 und 8 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) geändert sowie Anlage 2 Nummer 22 durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 GKrimDVDV § 1a (neu), § 6, § 12, § 13, § 23, § 43, § 58, § 63, § 71, § 81, § 91, § 98, § 105, § 115

Die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2883) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

3.
Nach § 6 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

4.
Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. In den Studienabschnitt „Bachelorarbeit" dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden."

5.
Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bis zum 31. Dezember 2022 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden."

6.
Nach § 23 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022

1.
können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und

2.
kann für die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

7.
Nach § 43 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

8.
Nach § 58 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

9.
Nach § 63 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden."

10.
Nach § 71 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."

11.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Die mündliche Abschlussprüfung" ersetzt.

12.
Nach § 91 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

13.
Nach § 98 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden."

14.
Nach § 105 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."

15.
§ 115 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Die mündliche Abschlussprüfung" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 MBPolVDVDV § 1a (neu), § 4, § 15, § 22, § 23, § 33, § 37, § 45, § 58

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 506) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlas der COVID-19-Pandemie".

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

3.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und der oder dem laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann" aufgehoben.

b)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer sein. Der Beamtin oder dem Beamten nach Satz 1 Nummer 1 muss laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden können."

4.
Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise auch noch nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorgelegt werden können."

5.
Nach § 22 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 davon abgesehen werden kann, in der Grundausbildung in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens einen Leistungstest durchzuführen."

6.
Nach § 23 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 während der weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten Fächern auf einen Leistungstest verzichtet werden kann."

7.
Dem § 33 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung entfällt."

8.
Nach § 37 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Ist festgelegt worden, dass die praktische Prüfung der Zwischenprüfung entfällt, so ist zur mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer

1.
die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und

2.
in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe

a)
jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b)
die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

(1b) Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung nur im Fach Polizeitraining oder nur im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer

1.
die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und

2.
in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,

a)
eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b)
die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass festgelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht.

(1c) Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung weder im Fach Polizeitraining noch im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist, so entscheidet die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob für die Zulassung zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung neben dem Bestehen der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass festgelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht."

9.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Nach § 45 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ist festgelegt worden, dass in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung vollständig entfällt, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn

1.
die schriftliche und die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind,

2.
in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und

3.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ist festgelegt worden, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht, so ist die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung der Quotient aus

1.
der Summe aus

a)
der 40-fachen Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grundausbildung,

b)
der 7,5-fachen Rangpunktzahl für jede der vier Klausuren der schriftlichen Prüfung,

c)
der 15-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung sowie

2.
der Zahl 85".

10.
Nach § 58 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung nur im Fach Einsatzausbildung oder nur im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer

1.
die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat und

2.
von den beiden Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining nur in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,

a)
eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b)
die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.

(1b) Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung weder im Fach Einsatzausbildung noch im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat. Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben der in Satz 1 genannten Voraussetzung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden."

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Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 GBPolVDVDV § 1a (neu), § 6, § 13, § 18, § 28, § 30, § 37, § 41

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 16. August 2017 (BGBl. I S. 3261), die durch Artikel 55 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

3.
Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer sein."

4.
Nach § 13 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise erst bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen sind."

5.
Nach § 18 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind."

6.
Nach § 28 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Klausur durch eine mündliche Prüfung ersetzt wird. Für die mündliche Prüfung gelten die Regelungen zur mündlichen Abschlussprüfung nach § 35 Absatz 2 bis 4 Satz 1 entsprechend. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung tritt an die Stelle der entfallenen Klausur."

7.
Nach § 30 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von den Absätzen 1 und 3 - auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird."

8.
Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus

1.
der Summe aus

a)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests,

b)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

c)
der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 10,

d)
der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 14,

e)
der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Prüfung im Modul 16,

f)
der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomarbeit und

g)
der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie

2.
der Zahl 92."

9.
Nach § 41 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 gilt für die Wiederholung schriftlicher Prüfungen der Laufbahnprüfung § 28 Absatz 1a entsprechend."

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Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 MntDAIVVDV § 1a (neu), § 4, § 7, § 8, § 9, § 11, § 14, § 18, § 19, § 23

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (MntDAIVVDV)".

2.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Einstellungsbehörde kann festlegen, dass die Auswahlkommission bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden."

b)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 das Praktikum II - abweichend von Absatz 2 - in einer Bundesbehörde absolviert wird.

(4) Das Bundesverwaltungsamt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Ausbildungsabschnitte - abweichend von Absatz 2 -

1.
anders gegliedert werden,

2.
in einer anderen Abfolge durchgeführt werden und

3.
eine andere Dauer haben."

6.
Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Lehrstunden - abweichend von Absatz 1 Satz 2 - anders auf die Ausbildungsabschnitte verteilt werden."

7.
Nach § 9 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können schriftliche Leistungstests mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(1b) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von Absatz 1 Satz 1 - weniger Leistungstests zu absolvieren sind."

8.
Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ist festgelegt worden, dass das Praktikum II in einer Bundesbehörde absolviert wird, so sind die Anwärterinnen und Anwärter auch im Praktikum II mit den in Absatz 1 genannten Inhalten vertraut zu machen."

9.
§ 14 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei Anwärterinnen und Anwärtern mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, entscheidet,".

10.
Nach § 18 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."

11.
Nach § 19 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann das Bundesverwaltungsamt festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt."

12.
Nach § 23 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung ersetzt durch das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller in der Ausbildung erbrachten Leistungen."

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Artikel 5 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 GntDAIVVDV § 1, § 1a (neu), § 4, § 6, § 7, § 7a (neu), § 11, § 12, § 13, § 15, § 20, § 3, § 5, § 8, § 10, § 14, § 17, § 22

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1214), die zuletzt durch Artikel 57 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

b)
Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate".

2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Diplom-Studiengang „Verwaltungsmanagement" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes."

3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

c)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 7 wird jeweils das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Auswahlkommission - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

Ist festgelegt worden, dass die Auswahlkommission nur aus zwei Personen besteht, so können die beiden Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder - abweichend von Absatz 4 Satz 7 - für weniger als drei Jahre bestellt werden."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1.
Semester des Präsenzstudiengangs anders gegliedert werden als nach Absatz 3 und

2.
Studienabschnitte des Fernstudiengangs anders gegliedert werden als nach Absatz 4."

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „(Credit Points)" und die Angabe „(ECTS)" gestrichen.

6.
Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von den Absätzen 2 und 3 - Lehrveranstaltungen zu den Kompetenzbereichen oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden, und zwar auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit."

7.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate

Bis zum 31. Dezember 2022 können nach Entscheidung der Hochschule digitale Lehrformate genutzt werden

1.
für einzelne oder für alle Lehrveranstaltungen des Präsenzstudiengangs und

2.
auch für alle Lehrveranstaltungen des Fernstudiengangs."

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 und Satz 4 wird jeweils das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

b)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 bis 4 können bis zum 31. Dezember 2022 von den fünf Mitgliedern der Prüfungskommission für die mündliche Abschlussprüfung höchstens vier Prüfende auch Lehrbeauftragte sein, die weder Beamtinnen oder Beamte noch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Bundes sind, wenn sie

1.
über langjährige Erfahrungen als Lehrbeauftragte an der Hochschule verfügen und

2.
mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen."

c)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Prüfungskommission bereits beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind."

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 können

1.
die Leistungstests Klausur, Sprachtest und Lehrveranstaltungsprotokoll mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden, und

2.
die Präsentation, die mündliche Prüfung und der Kurzvortrag unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Modulprüfung in einem Praktikum nur aus einem Praktikumsbericht besteht."

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die Zwischenprüfung studiengangbegleitend durchgeführt werden."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können höchstens zwei der vier Modulprüfungen der Zwischenprüfung - abweichend von Absatz 2 Satz 2 - als Hausarbeit durchgeführt werden. Das jeweilige Thema für die Hausarbeit wählt die Dekanin oder der Dekan des Zentralbereichs aus den Vorschlägen der Lehrkräfte aus."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

2.
in den vier Modulprüfungen der Zwischenprüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist."

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

11.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gleichrangig" durch die Wörter „zu gleichen Teilen" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1.
für die mündliche Abschlussprüfung die folgenden Kompetenzbereiche zu dem Kompetenzbereich „rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung" zusammengefasst werden:

a)
verfassungsrechtliche und europarechtliche Rahmenbedingungen der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 1),

b)
öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 2),

c)
privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 3) und

d)
Personal in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 6) und

2.
der Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung zu gleichen Teilen den folgenden Kompetenzbereichen zu entnehmen ist:

a)
rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,

b)
Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 4) und

c)
Finanzen in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 5).

Ist festgelegt worden, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Kompetenzbereiche zusammengefasst werden, so soll die mündliche Abschlussprüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.

(2b) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn von der Ausnahmemöglichkeit nach Absatz 2a Gebrauch gemacht würde."

12.
Nach § 20 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so wird bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung ersetzt durch das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller im Studiengang erbrachten Leistungen."

13.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2, § 5 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 4 sowie in § 22 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Fachhochschule" jeweils durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

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Artikel 6 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 GVIDVDV § 1a (neu), § 4, § 5, § 7, § 7a (neu), § 13, § 14, § 18, § 1, § 3, § 6, § 9, § 11, § 12, § 16, § 25

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes vom 8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622), die durch Artikel 27 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

b)
Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate".

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

3.
Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

4.
Nach § 5 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Einstellungsbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 3 wird jeweils das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Studienabschnitte anders gegliedert werden."

6.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate

Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden."

7.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können eine oder zwei der vier Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden. Das Thema für die jeweilige Hausarbeit wird von der Dekanin oder dem Dekan am Zentralbereich aus den Vorschlägen der Lehrkräfte ausgewählt."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Sind eine oder zwei Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt worden, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn

1.
die Klausur oder die Hausarbeit zur Modulgruppe „Basisqualifikationen" mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist,

2.
zwei weitere Klausuren oder Hausarbeiten mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

3.
aus allen Klausuren und Hausarbeiten eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist."

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Referaten oder anderen mündlichen Leistungen,".

bbb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Hausarbeiten."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2020 kann für die Durchführung der Referate und der anderen mündlichen Leistungen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des letzten Prüfungsteils" durch die Wörter „einer Klausur, die Teil einer Modulprüfung ist," ersetzt.

9.
Nach § 18 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der Präsentation und Disputation Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür entsprechende technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

10.
In § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 und 2, §§ 6, 9 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 16 Absatz 2 Satz 2 sowie § 25 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

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Artikel 7 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 GntVDDVCSVDV § 1a (neu), § 12, § 18, § 22, § 45, § 53

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - vom 23. September 2020 (BGBl. I S. 2021) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

3.
Nach § 12 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern bestehen:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer weiteren Beamtin oder einem Beamten oder zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde."

4.
Dem § 18 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

5.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in den Fachstudien und den berufspraktischen Studienzeiten für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1.
die Studienabschnitte - abweichend von Absatz 3 - anders gegliedert werden und

2.
Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.

Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit."

6.
Nach § 45 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden."

7.
In § 53 Absatz 5 wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ersetzt.

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Artikel 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 25. März 2020 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



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Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

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